Handbuch - FSG
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<strong>Handbuch</strong><br />
zum<br />
Dienstzeitmanagement 2005<br />
(DiMa 2005)<br />
Zl.: BMI-OA1000/0255-II/1/2005
Allgemeines<br />
Das <strong>Handbuch</strong> zur DiMa 05 beinhaltet Erläuterungen zum Dienstzeitmanagement 2005,<br />
Anleitungen zur formalen Dienstplanung sowie Detailregelungen zu den verschiedenen<br />
Dienstplanarten.<br />
Diverse Kommentare, Erläuterungen und Problemstellungen werden vom BM.I laufend in<br />
das <strong>Handbuch</strong> zur DiMa 05 eingearbeitet und verlautbart.<br />
Dienstplanung<br />
Für die Dienstplanung ist bis zur Einführung eines einheitlichen edv-unterstützten<br />
Planungstools das beiliegende Formular „Dienstplan“ zu verwenden. Edv-unterstütze<br />
Dienstpläne, die auf Eigenentwicklungen basieren (EXCEL udgl.) können bis zu einer<br />
einheitlichen Lösung eingesetzt werden, haben jedoch die im Formular angeführten Rubriken<br />
zu enthalten. Die Gestaltung der für die Dienstplanung und Verrechnung maßgeblichen<br />
Nachweise hat sich an der Zweckmäßigkeit und Übersichtlichkeit zu orientieren und eine<br />
jeweilige Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten.<br />
Dienstvorschreibungen/Diensteinteilungen und Dienstberichte/Tagesberichte sind bis zur<br />
Einführung einer wachkörperweiten gemeinsamen Applikation („Leistungskennzahlen“) in der<br />
dzt. Form weiterzuführen.<br />
Fristen zur Dienstplanerstellung<br />
1. Der Dienstplan ist bis spätestens 24.00 Uhr des vierten Tages vor Ablauf des Monats auf<br />
der Dienststelle für jeden Bediensteten zugänglich anzubringen.<br />
2. An das jeweilige vorgesetzte Kommando ist eine Kopie des Dienstplanes grundsätzlich<br />
bis spätestens 24.00 Uhr des vorletzten Tages vor Ablauf des Monats zu übermitteln.<br />
3. Planungsvorgaben der vorgesetzten Kommanden sind grundsätzlich bis spätestens 24:00<br />
Uhr des 9. Tages vor Ablauf des Monates den Dienststellenleitern zur Kenntnis zu<br />
bringen. Später einlangende Vorgaben sind – sofern es sich nicht um unaufschiebbare<br />
Angelegenheiten handelt - nur dann zu berücksichtigen, wenn die Planerstellungsfrist<br />
dadurch nicht überschritten wird und Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und<br />
Zweckmäßigkeit gewahrt bleiben.<br />
4. Nach Ablauf der Planerstellungsfrist sind Plandienständerungen nur unter den im Punkt<br />
2.1.10 DiMa 05 (Änderung von Plandiensten) angeführten Gründen zulässig.<br />
DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 2 von 34 07.11.2005
Skartierung<br />
Die Originaldienstpläne sind auf der jeweiligen Dienststelle ab deren Verlautbarung 7 Jahre<br />
aufzubewahren.<br />
Verrechnung<br />
Zur Verrechnung von Mehrdienstleistungen und Nebengebühren sind bis zu einer<br />
einheitlichen edv-unterstützten Lösung die im jeweiligen Organisationsbereich eingesetzten<br />
Applikationen und Formblätter zu verwenden.<br />
Überörtliche Dienste<br />
Für die Planung und Abdeckung überörtlicher Dienste kann das Stadt- oder<br />
Bezirkspolizeikommando unter Berücksichtigung der Belastung der einzelnen Dienststellen<br />
grundsätzlich über bis zu einem Drittel der im Planungsmonat für die Dienststellen<br />
vorhandenen Dienststunden (Plandienststunden und JD-Stunden) verfügen.<br />
Eine Überschreitung dieses Kontingents ist nur dann vorzusehen, wenn die Mindestpräsenz<br />
überörtlicher Dienste sonst nicht abgedeckt werden kann.<br />
Für Dienste, die zwingend mit JD-Stunden zu verknüpfen sind, sind Zeit und Ort der<br />
Journaldienstverrichtung nach dienstlichen Erfordernissen festzulegen.<br />
Die angeordneten Journaldienstzeiten dürfen nur auf Grund einer zum Zeitpunkt ihres<br />
Beginns andauernden unaufschiebbaren Amtshandlung oder auf Grund eines konkreten<br />
vorhersehbaren Ereignisses, das das Erfordernis exekutivdienstlicher Maßnahmen erwarten<br />
lässt, auf einen späteren, im Einzelfall von der SLS bzw. BLS zu bestimmenden Zeitpunkt<br />
verschoben werden. Bei der Verschiebung ist jedoch auf eine Mindestpräsenz im exekutiven<br />
Außendienst Bedacht zu nehmen.<br />
Die Journaldienststunden haben jedenfalls 4 Stunden vor Ende des ursprünglich<br />
angeordneten Dienstendes zu beginnen. Der Grund der Verschiebung der Bereithaltezeit ist<br />
vom Anordnenden und von der betroffenen Streife im Dienstbericht ersichtlich zu machen.<br />
Das Stadt- bzw. Bezirkspolizeikommando hat zur Wahrnehmung der Aufgaben der SLS bzw.<br />
BLS eine tägliche Übersicht über die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich erreichbaren<br />
Dienststellen und eingeteilten überörtlichen Dienste zu erstellen. Änderungen des<br />
Dienstplans, die sich auf die Erreichbarkeit einer Dienststelle auswirken, sind vom<br />
Dienststellenleiter oder dessen Beauftragten unverzüglich der SLS bzw. BLS mitzuteilen.<br />
DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 3 von 34 07.11.2005
Zu 2 Besonderer Teil<br />
Zu 2.1<br />
Zu 2.1.1<br />
Gemeinsame Regelungen<br />
Dienstplan<br />
Der Dienstplan ist eine Dienstanweisung (schriftliche Weisung im Sinne des § 44 BDG), in<br />
der angeordnet wird, während welcher Zeit der Bedienstete grundsätzlich und generell<br />
Dienst zu versehen hat. Ergänzende Anordnungen ergeben sich aus zusätzlichen<br />
Weisungen (z.B. Dienstvorschreibung bzw. Dienstanweisung).<br />
Ist der Bedienstete aus anderen als in Punkt 2.1.1 DiMa 05 angeführten Gründen abwesend,<br />
ist mit einer entsprechenden Änderung die nachträgliche Dienstleistung sicherzustellen.<br />
Vom Dienst befreit oder enthoben umfasst folgende Fälle:<br />
‣ Alle Arten des Urlaubes und der Pflegefreistellung (§§ 64 bis 78 BDG, § 29 bis 29 f VBG);<br />
‣ Dienstbefreiung für Kuraufenthalt (§ 79 BDG, § 24 a VBG);<br />
‣ Familienhospizfreistellung (§ 78d BDG);<br />
‣ Freizeitausgleich für Überstunden (§ 49 BDG oder § 20 VBG);<br />
‣ Freizeitausgleich für Zeitguthaben aus Nachtdiensten (§ 82b GG 1956);<br />
‣ Suspendierung (§ 112 BDG);<br />
‣ Gewährung von Freizeit für Gewerkschaftsfunktionäre;<br />
‣ Außerdienststellung und Gewährung der erforderlichen Zeit für politische Mandatare auf<br />
Bundes- und Landesebene (§§ 17 bis 19 BDG; § 29 i VBG);<br />
‣ Gewährung der freien Zeit und Dienstfreistellungen für Gemeindemandatare (§ 78a BDG<br />
oder § 29 g u. h VBG);<br />
‣ Beendigung des Dienstbetriebes auf Dienststellen für Bedienstete, die<br />
Normaldienstausprägung mit gleitender Dienstzeit unterliegen am Karfreitag, Allerseelen,<br />
24.12. und 31.12., jeweils ab 12.00 Uhr, wobei eine ausreichende Besetzung der<br />
Organisationseinheiten bzw. Teile derselben während der generellen Amtsstunden zu<br />
gewährleisten ist (Ministerratsbeschlüsse vom 19.03.1963, 27.10.1964 und 15.12.1965).<br />
‣ MAZ für Bedienstete, denen aus dienstlichen Gründen keine solche Dienstbefreiung<br />
gewährt wird, sind unzulässig;<br />
‣ Landesfeiertage fallen nicht unter diese Regelung, da sie für die Dienststellen des<br />
Bundes keine Wirkung haben (Ministerratsbeschluss vom 14.02.1956).<br />
‣ Wenn Bediensteten evangelischen Glaubensbekenntnisses am Tag des<br />
Reformationsfestes (31.10.) auf ihr Ansuchen nach Dienstmöglichkeit die zum Besuch<br />
DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 4 von 34 07.11.2005
des Gottesdienstes erforderliche Zeit gewährt wird (Ministerratsbeschluss vom<br />
23.10.1956);<br />
‣ Wenn Bedienstete, die der israelitischen Religionsgesellschaft angehören und die dem<br />
Normaldienstplan oder dem Dienstplan mit gleitender Dienstzeit unterliegen, auf ihr<br />
Ansuchen am Versöhnungstag nach Dienstmöglichkeit von der Dienstleistung befreit<br />
werden;<br />
‣ Bedienstete, welche anderen als den oa., in Österreich anerkannten<br />
Religionsgemeinschaften angehören, unterliegen im Hinblick auf deren<br />
religionsspezifischen Feiertage den durch gesonderte Erlässe geregelten Bestimmungen<br />
‣ Anordnung einer generellen Arbeitsruhe (Festlegung eines Ruhetages) an einem Tag, der<br />
kein gesetzlicher Feiertag ist, durch die Bundesregierung (Ministerratsbeschluss vom<br />
14.02.1956);<br />
‣ Beurlaubung während des Berufungsverfahrens über eine Ruhestandsversetzung (§ 14<br />
Abs. 6 BDG);<br />
‣ Ableistung des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes und freiwilliger<br />
Waffenübungen (Wehrgesetz);<br />
‣ Ableistung des ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienstes (Zivildienstgesetz).<br />
Sonstige Abwesenheiten vom Dienst sind vom Bediensteten unverzüglich seinem<br />
Dienstvorgesetzten zu melden und zu rechtfertigen.<br />
Neben den vom Gesetz genannten Umständen Krankheit, Unfall und Gebrechen sind unter<br />
Verantwortung des Dienstvorgesetzten auch andere Gründe auf deren Stichhaltigkeit zu<br />
prüfen und zutreffendenfalls als gerechtfertigte Abwesenheit anzuerkennen. Im Fall der<br />
Heranziehung von Dienstzeit zu derartigen Tätigkeiten ist darauf Bedacht zu nehmen, dass<br />
eine Beeinträchtigung des Dienstbetriebes nicht eintritt und der Zeitaufwand auf das<br />
unbedingt erforderliche Zeitausmaß beschränkt bleibt.<br />
Bei Zumutbarkeit haben Arztbesuche, Heilbehandlungen, Behördenwege und sonstige im<br />
persönlichen Bereich liegende Erledigungen grundsätzlich in der Freizeit zu erfolgen.<br />
Ist eine Dienstbefreiung, Dienstenthebung oder gerechtfertigte Abwesenheit bereits vor<br />
Erstellung des Dienstplanes bekannt, sind für jeden die Dienstbefreiung umfassenden<br />
Arbeitstag acht Plandienststunden vorzusehen. Der Bedienstete darf ohne seine<br />
Zustimmung an diesem Arbeitstag (0 - 24 Uhr) zu keinen Plandienstleistungen vorgesehen<br />
werden.<br />
Umfasst die Dienstbefreiung nicht einen gesamten Arbeitstag, so darf der Bedienstete<br />
außerhalb der Zeit der Dienstbefreiung zu Dienstleistungen eingeteilt werden.<br />
DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 5 von 34 07.11.2005
Wird eine Dienstbefreiung erst nach Erstellung des Dienstplanes bekannt, umfasst diese so<br />
viele Plandienststunden, als in dem für die Dienstbefreiung maßgeblichen Zeitraum bereits<br />
im Dienstplan festgelegt sind.<br />
Im Falle einer Änderung von Plandiensten ist dies für die in der Normaldienstausprägung<br />
stehenden Bediensteten innerhalb der Rahmenarbeitszeit zulässig. Beim Wechseldienst<br />
haben alle Änderungen von Plandiensten die Bestimmungen des DIMA 05 zu<br />
berücksichtigen.<br />
Im Falle der Inanspruchnahme von Minusstunden dürfen auch Dienstleistungen von weniger<br />
als acht Plandienststunden verbleiben. Im Rahmen der Inanspruchnahme von Minusstunden<br />
können allfällig mit den Plandienststunden verknüpfte Journaldienststunden (auch einzeln)<br />
verschoben werden. Werden Plusstunden an einem Sonn- oder Feiertag festgelegt, ist<br />
nachträglich am nächsten plandienstfreien Arbeitstag die entsprechende Ersatzruhezeit<br />
festzulegen. Für die Leistung von Plusstunden an Sonn- und Feiertagen gebührt dem<br />
Bediensteten nur im Rahmen des Schicht- oder Wechseldienstes die Sonn- und<br />
Feiertagszulage. Die Leistung von Plusstunden und allfällig verschobene<br />
Journaldienststunden an Sonn- und Feiertagen ist nur in ausreichend begründeten Fällen<br />
möglich.<br />
Zu 2.1.4 Verteilung der Dienstzeit<br />
Für die Nachtdienstplanung ist die Funktion der einzelnen Bediensteten insoweit zu<br />
berücksichtigen, als sie insbesondere bei Führungsbediensteten und ihren Stellvertretern<br />
einen reduzierten Nachtdienstanteil zulässt.<br />
Den Bediensteten ist die für die Aufgaben des administrativen Dienstvollzugs (z.B.<br />
Erledigung von Geschäftsstücken) erforderliche Innendienstzeit zu gewähren. Bei deren<br />
Festlegung sind die tageszeitlich unterschiedlichen Bedürfnisse für eine Außendienstpräsenz<br />
und die Zweckmäßigkeit der Dienststellenbesetzung zu berücksichtigen. Auf diesbezügliche<br />
Ausführungen der EDR darf verwiesen werden.<br />
Grundsätzlich ist vom Bediensteten exekutiver Außendienst zu verrichten, der Aufenthalt auf<br />
der Dienststelle ist auf die notwendigen Zeiten beschränkt (administrative Tätigkeiten wie<br />
Verfassen von Anzeigen, Protokollieren, schriftliche Bearbeitung von Akten, Verfassen von<br />
Niederschriften, Besetzung der Dienststelle für Parteienverkehr, Journaldienst, Verpflegung,<br />
Dienstbesprechungen, Schulungen usw.).<br />
DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 6 von 34 07.11.2005
Zu 2.1.5 Freizeitplanung<br />
Die Bediensteten können bis zum Beginn der Dienstplanung ihre Freizeitwünsche dem<br />
Dienstplaner bekannt geben, der diese, sofern keine dienstlichen Interessen oder sonstige<br />
Vorschriften entgegenstehen, zu berücksichtigen hat.<br />
Zu 2.1.7 Dauer der Dienste<br />
Unter den genannten Bedingungen dürfen pro Diensttour maximal 24 Plandienststunden<br />
angeordnet werden. Erfolgt eine Kombination von Plandienststunden mit<br />
Journaldienststunden, ist die Dauer einer Diensttour ebenfalls mit 24 Stunden beschränkt.<br />
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Leistungsfähigkeit von Exekutivbediensteten<br />
mit maximal dreizehnstündigen Dienstleistungen ausgeschöpft ist. Wird dieser Zeitraum<br />
überschritten, muss neben der Notwendigkeit der Dienstleistung insbesondere die Art der<br />
Dienstleistung (z. B. Besetzungsdienst ohne Erfordernis einer Außendienstleistung im<br />
Unterschied zu einem Außendienst zur Nachtzeit) sowie die individuelle Leistungs- oder<br />
Belastungsfähigkeit des Bediensteten vom anordnenden Bediensteten berücksichtigt<br />
werden. Aus der Planung von mehr als dreizehnstündigen Diensten kann keinerlei<br />
Berechtigung für einen Innendienst nach dieser Zeit abgeleitet werden.<br />
Die Beurteilung, ob einem Bediensteten im Einzelfall eine über 13-stündige Dienstleistung<br />
zumutbar ist, obliegt dem jeweiligen Dienststellenleiter.<br />
Zu 2.1.8 Ruhezeiten und Freizeiten<br />
Die Ruhezeit beginnt auch dann mit dem Ende des Gesamtdienstes, wenn diese<br />
Dienstleistung aus einer Verknüpfung von Plandienststunden mit Journaldienststunden<br />
besteht.<br />
Die Ruhezeiten sind unbedingt einzuhalten. Auch eine allfällige Zustimmung des<br />
Bediensteten darf nicht zur Missachtung der Ruhezeiten führen.<br />
Die Zusammenziehung der Freizeit ist nur dann statthaft, wenn für andere Bedienstete in<br />
diesem Zeitraum nicht zusätzliche Mehrdienstleistungen anfallen.<br />
Zu 2.1.10 Änderung von Plandiensten<br />
Plus- bzw. Minusstunden dienen lediglich der Administration der Plandienstzeit und haben<br />
keinen Einfluss auf Mehrdienstleistungen und Freizeitausgleich. Eine derartige Verschiebung<br />
von Plandiensten begründet auch den Anspruch auf WNZ.<br />
DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 7 von 34 07.11.2005
Eine Änderung des Dienstplanes auf Grund berechtigter persönlicher Interessen darf nur<br />
dann durchgeführt werden, wenn die Änderung dienstlichen Erfordernissen nicht<br />
zuwiderläuft und nach Änderung des Dienstplanes in Summe kein Mehraufwand an<br />
Mehrdienstleistungen eintritt. Gemäß § 49 Abs. 9 BDG gelten Zeiten einer vom Bediensteten<br />
angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (z. B. im Falle eines Diensttausches oder einer<br />
sonstigen angestrebten Verlegung der Dienstzeit, die vom Dienstgeber zwar genehmigt ist,<br />
aber im überwiegenden Interesse des Bediensteten oder eines Dritten liegt) keinesfalls als<br />
MAZ.<br />
Als zwingende dienstliche Gründe gelten beispielsweise die Nichtbeachtung von<br />
Bestimmungen der DIMA 05 (fehlerhafte Planung) sowie der Entfall eines Großereignisses,<br />
für das bei Dienstplanerstellung zusätzlich Bedienstete vorgesehen wurden, sofern die<br />
Bediensteten nicht aufgrund dienstlicher Erfordernisse anderweitig auf der Dienststelle<br />
verwendet werden können.<br />
Für die unter 2.1.10 Ziff. 1 lit. e (Änderung von Plandiensten) angeführten Anlässe darf<br />
gemäß § 16 Abs. 8 GG 1956 weder ein Freizeitausgleich erfolgen, noch ein Anspruch auf<br />
Überstundenvergütung abgeleitet werden. Bei entsprechender dienstlicher Notwendigkeit ist<br />
die erforderliche Teilnahme in Plandienststunden möglich.<br />
Liegen die Voraussetzungen der Punkte<br />
2.1.10 Ziff. 1 lit. b, Verteidiger in der Disziplinarverhandlung oder<br />
2.1.10 Ziff. 1 lit. e, Repräsentationspflichten und grundsätzliche Möglichkeit der Planung<br />
vor, ist die Leistung der Plandienststunden nicht an die Bestimmungen von Punkt 2.1.7 Ziff. 1<br />
(mindestens achtstündige Plandienste), 2.1.8 Ziff. 1 (Ruhezeit nach Plandiensten), 2.1.8 Ziff.<br />
4 (neun kalenderfreie Tage), 2.1.8 Ziff. 3 (Wochenruhe), 2.2.2.2 Ziff. 7 (rationelle Planung<br />
der Plandienstwochenenden), 2.2.2.2 Ziff. 1 (1 Plandienstwochenende pro Kalendermonat)<br />
bzw. 2.2.4 Ziff. d (2 freie Wochenenden pro Planungsturnus im 6-Gruppendienstplan)<br />
gebunden.<br />
Anlässe für Plusstunden können unter anderem sein: Repräsentationsangelegenheiten,<br />
Musikeinsätze, Seminarteilnahmen, Reisezeiten außerhalb einer Exekutivdienstleistung usw.<br />
Zu 2.1.11 Mehrarbeitszeit (MAZ)<br />
Ein personeller Fehlstand allein berechtigt noch nicht zur Anordnung von MAZ. Auch in<br />
diesem Fall müssen die entsprechenden dienstlichen Beanspruchungen vorliegen. Fällt ein<br />
DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 8 von 34 07.11.2005
Bediensteter für einen vorgesehenen Dienst aus, ist dieser nur im unbedingt erforderlichen<br />
Ausmaß zu ersetzen.<br />
Grundsätzlich gilt für einen Bediensteten eine zusammenhängende Dienstdauer von<br />
maximal 13 Stunden (2.1.7 Dauer der Dienste) unabhängig davon, ob sich diese Dauer aus<br />
Plandienst oder MAZ allein oder aus einer Mischung daraus zusammensetzt. Die<br />
Überschreitung dieser Gesamtdauer ist nur in Ausnahmefällen bei besonderem dienstlichen<br />
Bedarf, der durch eine allfällige Dienstunterbrechung oder Heranziehung eines anderen<br />
Bediensteten nicht sinnvoll kompensiert werden kann, zulässig und bedarf einer analog zur<br />
Überschreitung zunehmenden Begründungsintensität. Insgesamt ist auch nach Möglichkeit<br />
auf die vor Plandiensten gebotene Erholungsmöglichkeit eines Bediensteten Bedacht zu<br />
nehmen.<br />
Sonn- und Feiertagsüberstunden bedürfen ab der 9. Stunde einer besonderen Prüfung des<br />
Erfordernisses und entsprechenden Begründung. Sofern derartige Anordnungen überhaupt<br />
noch in einem vertretbaren Verhältnis zum Anlass stehen, ist spätestens bei einer<br />
vorhersehbar 12 Überstunden überschreitenden Dauer die Aufteilung des Gesamtdienstes<br />
auf zwei Bedienstete anzustreben.<br />
Im Falle der Heranziehung von Bediensteten zu Mehrarbeitszeit sind nach Möglichkeit neben<br />
der Eignung auch die persönlichen Interessen der Bediensteten zu berücksichtigen.<br />
Die Heranziehung eines Bediensteten zu MAZ an einem plandienstfreien Wochenende ist<br />
grundsätzlich nur zulässig, wenn sonst kein anderer Bediensteter, der am betreffenden<br />
Wochenende Plandienst zu verrichten hat, zur Dienstverrichtung zur Verfügung steht.<br />
Der Bedienstete ist über den Entfall des Dienstes so früh als möglich zu verständigen.<br />
Zu 2.1.12 Zeitausgleich von MAZ/Überstunden<br />
Wenn § 49 Abs. 2 BDG vorsieht, dass an Werktagen erbrachte MAZ nach Möglichkeit im<br />
selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen sind, geht die<br />
Regelung des Zeitausgleiches von 1 : 1,5 davon aus, dass durch die bestehende<br />
Dienstplanung im Rahmen des DiMa 05 sowie der Anwendung von Plus- und Minusstunden<br />
im Hinblick auf die dadurch gegebene größtmögliche Flexibilität diese angesprochene<br />
Möglichkeit bereits ausgeschöpft ist.<br />
Der Zeitausgleich für Überstunden ergibt sich aus § 49 BDG, die besoldungsrechtlichen<br />
Vorschriften betreffend der Vergütung von Überstunden sind im § 16 GG 1956 enthalten.<br />
DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 9 von 34 07.11.2005
Werden MAZ in einem der folgenden Monate ausgeglichen, so sind die Zeitausgleichstage<br />
als solche bereits bei der Dienstplanerstellung zu kennzeichnen. Kann der so geplante<br />
Zeitausgleich wegen einer Erkrankung des Beamten nicht konsumiert werden, ist dieser<br />
Zeitausgleich gutzuschreiben (Rundschreiben des Bundeskanzleramtes Zl. 921.020/3-<br />
II/1/81).<br />
Wird ein geplanter Dienst durch einen Zeitausgleich reduziert, so dürfen nicht weniger als<br />
acht Plandienststunden zur tatsächlichen Dienstleistung verbleiben.<br />
Zu 2.1.13 Zeitguthaben aus Nachtdiensten (NZG)<br />
Nachtdienst leistet, wer in der Zeit von 22.00 – 06.00 Uhr vier Stunden seine dienstliche<br />
Tätigkeit verrichtet; wobei die Art des Dienstes unerheblich ist (Plandienst, JD, MAZ),<br />
ausgenommen Bereitschaft.<br />
Für einen solchen Dienst gebührt 1 Stunde Nachtzeitguthaben.<br />
Die aus anspruchsbegründenden Nachtdiensten resultierenden Zeitguthaben (NZG) sind<br />
sowohl bei der Erfassung als auch beim allfälligen Ausgleich gesondert auszuweisen. Bis<br />
zum Erreichen des Schwellwerts von 15 innerhalb des Kalenderjahres erbrachten<br />
Nachtdiensten sind die Zeitguthaben zu summieren und auf den Nachmonat zu übertragen.<br />
Über den Monatswechsel erbrachte Nachtdienste sind dem Folgemonat zuzuschlagen.<br />
Ab dem erstmaligen Entstehen des Anspruchs sind die in den folgenden Monaten des<br />
Kalenderjahrs erworbenen Zeitguthaben jeweils für 6 Monate getrennt auszuweisen. Sofern<br />
der Bedienstete keine besondere Festlegung trifft, sind sowohl für die finanzielle Abgeltung<br />
als auch für den Zeitausgleich aus Nachtdiensten die jeweils ältesten Guthaben<br />
heranzuziehen.<br />
Der beabsichtigte Konsum des Nachtzeitguthabens ist in der Planungsrubrik des Dienstplans<br />
festzulegen. Im Rahmen der Dienstplanerstellung sind dabei grundsätzlich 8 Stunden pro<br />
Arbeitstag vorzusehen. Nach Dienstplanerstellung kann der eingeplante Stundenumfang und<br />
- auf Antrag des Bediensteten - auch ein unter acht Stunden liegender Wert ausgeglichen<br />
werden. In diesem Fall dürfen auch Dienstleistungen von weniger als acht Plandienststunden<br />
verbleiben.<br />
Die finanzielle Abgeltung ist vom Bediensteten schriftlich zu beantragen.<br />
Am Ende des auf den Anspruch folgenden 6. Monats sind die noch nicht ausgeglichenen<br />
NZG jedenfalls finanziell abzugelten.<br />
DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 10 von 34 07.11.2005
Kann ein Bediensteter in einem Zeitraum, in dem er erkrankt, vom Dienst befreit oder<br />
enthoben ist, einen bereits festgelegten Ausgleich von NZG nicht konsumieren, bleibt der<br />
Anspruch weiterhin bestehen.<br />
Zwingende dienstliche Gründe, die einem Verbrauch des NZG entgegenstünden und die<br />
gänzliche oder teilweise Abgeltung in finanzieller Form zur Folge hätten, wären<br />
beispielsweise die kurz nach dem Entstehen des Anspruchs erfolgende Einberufung zu<br />
mehrmonatigen GALs, Spezialausbildungen, Auslandsverwendungen u.ä.<br />
Anträge der Bediensteten auf Abbau von NZG-Guthaben sind gleich wie Urlaubsanträge zu<br />
behandeln und auch in die Abwesenheitsquote einzurechnen.<br />
Der eingeschränkte NZG-Verbrauch nach Dienstplanerstellung erfolgt im Interesse einer<br />
ausgewogenen und vorhersehbaren Dienst- und Freizeitgestaltung aller betroffenen<br />
Bediensteten.<br />
Zu 2.1.15 Journaldienst - Allgemeines<br />
Journaldienststunden sind Zeiten, die sowohl die volle Ausübung der exekutivdienstlichen<br />
Tätigkeiten im Außen- und Innendienst als auch einen Teil Bereithaltung auf der Dienststelle<br />
oder einem anderen bestimmten Ort umfassen.<br />
Bedienstete dürfen zur Nachtzeit während der Journaldienststunden beispielsweise nicht zu<br />
planmäßigen Schwerpunktaktionen vorgesehen werden.<br />
Unter Innendienst im Sinne von Punkt 2.1.15 Ziff. 2 sind u. a. folgende Tätigkeiten zu<br />
verstehen: Verfassen von Anzeigen und Bearbeiten von Akten, Besetzung der Dienststelle<br />
für Parteienverkehr, Studium von Erlässen und Befehlen sowie sämtliche administrative<br />
Maßnahmen wie Dienstplanung, Verrechnung, Erstellung von Statistiken usw.<br />
Bedienstete, deren Mehrdienstleistung durch eine Pauschalentschädigung abgegolten wird,<br />
sind nicht zur Leistung von Journaldienststunden verpflichtet.<br />
Die Heranziehung von Bediensteten in Grundausbildungslehrgängen ist gleichfalls an die<br />
Zustimmung des Bundesministeriums für Inneres, Abt II/1 gebunden und während der<br />
schulischen Ausbildung (ausgenommen 3.1.1 praktische Verwendung) grundsätzlich nicht<br />
vorgesehen.<br />
DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 11 von 34 07.11.2005
Zu 2.1.16 Bereitschaft<br />
Gemäß § 50 BDG kann die Dienststellenbereitschaft und Wohnungsbereitschaft aus<br />
dienstlichen Gründen angeordnet werden. Die Anordnung der Rufbereitschaft bedarf<br />
zwingender dienstlicher Rücksichten.<br />
Hat der Bedienstete während der Bereitschaft dienstliche Tätigkeiten aufzunehmen, gilt die<br />
dafür erforderliche Zeit als MAZ.<br />
Die Abgrenzung, was unter dienstlicher Tätigkeit bzw. unter Bereitschaft zu verstehen ist,<br />
ergibt sich aus § 17b Abs. 1 GG. Demnach kann von Bereitschaft nur gesprochen werden,<br />
wenn der Bedienstete sich zwar außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen<br />
Dienststunden auf Anordnung auf einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort<br />
aufzuhalten hat, um dort einen Einsatz zu erwarten, während dieser Wartezeit aber in seiner<br />
Freizügigkeit nicht weiter beschränkt ist, als es zur Gewährung seiner sofortigen<br />
Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft notwendig ist. Jede Beschränkung der Freizügigkeit,<br />
die über das vorstehend beschriebene Ausmaß hinausgeht, macht aus der Bereitschaft<br />
bereits eine dienstliche Tätigkeit (z. B. Ausgabe von Ausrüstung, Überprüfung der<br />
Funktionsfähigkeit dieser Ausrüstung, Standeskontrollen, Lagebesprechungen und jegliche<br />
Art von Schulung der zusammengezogenen Bediensteten).<br />
Auf 3.1.3 (exekutivdienstliche Einsätze), wonach vom Einsatzkommandanten für<br />
Bereithaltezeiten bei Vorliegen der Voraussetzungen Journaldienst oder Bereitschaft<br />
angeordnet werden kann, wird verwiesen.<br />
Zu 2.1.17 Reisezeit als Dienstzeit<br />
Tätigkeiten im Sinne von Punkt 2.1.17 Ziff. 1 lit. a sind beispielsweise das Lenken eines<br />
Dienstkraftfahrzeuges, Vorführungen oder Abschiebungen.<br />
Als Dienstleistungen im Sinne von Punkt 2.1.17 Ziff. 1 lit. b sind unter anderem<br />
Erhebungsdienste durch die im Kriminaldienst tätigen Bediensteten zu verstehen.<br />
Zeiten der Reisebewegung, die nicht als Dienstzeit gelten sind z.B.: Reisen zu Kursen,<br />
Seminaren, Besprechungen, Disziplinarverhandlungen (ausgenommen jene, die unter 2.1.17<br />
fallen), ärztliche Untersuchungen. Sie begründen keinen Anspruch auf Vergütung von MAZ<br />
bzw. Sonn- und Feiertagsvergütung.<br />
Die Reisezeit von und zur Dienststelle gilt jedenfalls dann als Dienstzeit, wenn vom<br />
Dienstgeber zur Verfügung gestellte Ausrüstungsgegenstände auf Grund bestehender<br />
Vorschriften auf der Dienststelle abgeholt oder verwahrt werden müssen.<br />
DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 12 von 34 07.11.2005
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Durchführung einer<br />
Dienstreise eine Dienstpflicht des Bediensteten darstellt, zu deren Durchführung er<br />
unabhängig davon, ob die Reisezeit als Dienstzeit gilt oder nicht, verpflichtet ist.<br />
Zu 2.1.18 Sonn- und Feiertagsregelung<br />
Die Ersatzruhezeit (2.1.18 DIMA 05) ist grundsätzlich von gebührenrechtlicher Bedeutung.<br />
Sie ist für denselben stundenmäßigen Zeitraum festzusetzen, an denen der Bedienstete an<br />
Sonn- und Feiertagen zu Plandiensten (nicht Mehrdienstleistungen) herangezogen wurde.<br />
Bei kombinierten Diensten wird die stundenmäßige Festlegung der Ersatzruhezeit erst<br />
jeweils nach dem geleisteten kombinierten Dienst möglich sein, da die konkrete Festlegung<br />
der Journaldienstzeit (und somit der MDL) erst nach dem Ende der Dienstplanung endgültig<br />
definiert wird. Ersatzruhezeiten sind auf einen Tag (00.00 – 24.00 Uhr) zusammenzuziehen,<br />
sofern sie sich nicht überschneiden.<br />
Ersatzruhezeiten auf Grund von Plusstunden, die sich erst nach Dienstplanerstellung<br />
ergeben, sind ebenfalls am nächsten plandienstfreien Arbeitstag (00-24 Uhr) festzulegen.<br />
Im Dienstplan festgelegte Ersatzruhezeiten entfallen nicht wegen allfälliger gerechtfertigter<br />
Abwesenheiten vom Dienst am betreffenden Sonn- oder Feiertag. Bei Dienstbefreiungen<br />
oder Dienstenthebungen tritt der Entfall der Ersatzruhezeit ein.<br />
Zu 2.1.20 Zuteilungen/Versetzungen<br />
Bei Zuteilungen oder Versetzungen sind die Bestimmungen über die Ruhezeit nach<br />
Plandiensten, die Wochenruhe, die Ersatzruhezeit und die zu verrichtenden<br />
Plandienstwochenenden einzuhalten, sofern der Bedienstete nicht nach Erstellung des<br />
Dienstplanes zu einer Dienststelle zugeteilt oder versetzt wird, wo er einem<br />
Normaldienstplan unterliegt.<br />
Die Wochenruhe, die Ersatzruhezeit und die Festlegung allfälliger Plandienstwochenenden<br />
sind nicht an die ursprünglich im Dienstplan festgelegten Zeiten gebunden, sondern können<br />
gemäß den Bestimmungen des DIMA 05 neu geplant werden.<br />
Zu 2.2<br />
Detailregelungen in Abhängigkeit zur Dienstplanausprägung<br />
Zu 2.2.1 Erläuterungen zum Normaldienstplan<br />
Die Überstellung eines Bediensteten einer Dienststelle, in der grundsätzlich Wechseldienst<br />
oder Schichtdienst zu verrichten ist, in die Normaldienstausprägung, ist nur zulässig, wenn<br />
DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 13 von 34 07.11.2005
die Dienststelle einen unbedingten Bedarf für eine Funktion (z.B. ausschließliche Tätigkeiten<br />
im Innendienst, ausgenommen regelmäßige Besetzungsdienste) aufweist, die die<br />
Anwesenheit eines Bediensteten von Montag bis Freitag während der Amtsstunden<br />
erfordert.<br />
Zu 2.2.1.1 Erläuterungen Gleitzeitregelung<br />
Basis der Gleitdienstzeit ist der Normaldienstplan. Dieser geht davon aus, dass die im<br />
Jahresdurchschnitt zu erbringende Wochendienstzeit (im Regelfall 40 Stunden, bei Teilzeit<br />
entsprechend weniger) auf die Arbeitstage der Woche von Montag bis Freitag gleichmäßig<br />
aufgeteilt wird. Die daraus resultierende Normalarbeitszeit von 8 Stunden pro Arbeitstag bei<br />
Vollbeschäftigungsausmaß stellt daher für jeden Arbeitstag grundsätzlich eine Zeitschuld des<br />
Bediensteten dar. Diese ist im Rahmen der Gleitzeitregelung täglich nicht zwingend gleich<br />
bleibend, sondern durch zeitlich variable Dienstleistung vor und/oder nach der festgelegten<br />
Blockzeit als Durchschnittsarbeitszeit pro Arbeitstag zu erbringen.<br />
Aus dem fiktiven Dienstplan ergibt sich die tägliche Dienstzeit von acht Stunden (Sollzeit).<br />
Bei ganztägiger gerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst und bei ganztägiger<br />
Dienstbefreiung ist für die Zeiterfassung von der Sollzeit auszugehen. Eine ganztägige<br />
gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst oder Dienstbefreiung bedeutet daher, dass dem<br />
Bediensteten an diesem Tag die Sollzeit als Istzeit zu werten ist.<br />
Arztbesuche dürfen nur in Fällen akuter Erkrankung sowie dann in die Blockzeit verlegt<br />
werden, wenn die Ordinationszeit des Arztes oder ärztliche Anordnungen einen Besuch in<br />
der Blockzeit erforderlich machen. In allen anderen Fällen sind sie in der Freizeit<br />
durchzuführen oder in die Gleitzeit zu verlegen, wobei diese Zeit dann nicht als Istzeit zu<br />
werten ist. Diese Regelung ist auf alle Fälle, die eine gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst<br />
darstellen, sinngemäß anzuwenden.<br />
Gemäß § 49 Abs. 9 BDG gelten Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit nicht als<br />
Überstunden und sind somit im Verhältnis 1 : 1 auszugleichen. Auf die Erläuterungen<br />
betreffend MAZ wird verwiesen. Ebenso kann ein Ausgleich von Zeitschulden nur im<br />
Verhältnis 1 : 1 ohne Zuschlag erfolgen.<br />
Bei Seminaren und sonstigen Veranstaltungen ist die Inanspruchnahme von Gleitzeit vor<br />
bzw. nach den festgesetzten Beginn- und Endzeiten zulässig, sofern dies dienstlich<br />
erforderlich ist. Ebenso kann ein Ausgleich von Zeitschulden nur im Verhältnis 1 : 1 ohne<br />
Zuschlag erfolgen.<br />
DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 14 von 34 07.11.2005
Bei der zeitlichen Anerkennung einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst ist im<br />
Regelfall die Dringlichkeit des Anlasses, dessen praktische Unbeeinflussbarkeit durch den<br />
Bediensteten oder die Unvertretbarkeit bzw. Unzumutbarkeit einer Verschiebung auf einen<br />
anderen Zeitpunkt ausschlaggebend. Innerhalb des Gleitzeitrahmens ist von den üblichen<br />
bzw. durchschnittlichen täglichen Beginn- bzw. Endzeiten eines Bediensteten auszugehen.<br />
„All-inclusive-Verwendungen“:<br />
Um auch jenen Leitungsfunktionären und Bediensteten in „All-Inclusive-Verwendungen“, die<br />
Bezieher von Gehältern sind, in denen Überstundenleistungen bereits inkludiert sind (E1/8 –<br />
E1/12), die Nutzung der Gleitzeit zu ermöglichen, werden über die 40-stündige wöchentliche<br />
Arbeitszeitverpflichtung hinaus pauschale Stundenausmaße festgelegt, deren<br />
Überschreitung zur Konsumation von Gleitzeitguthaben im Rahmen der Gleitzeit berechtigen<br />
würde.<br />
Zu 2.2.2 Erläuterungen Wechseldienstplan<br />
Als gesetzliche Feiertage gelten (Feiertagsruhegesetz 1957 - BGS I 23):<br />
01.01. (Neujahr), 06.01. (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 01.05. (Staatsfeiertag), Christi<br />
Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15.08. (Maria Himmelfahrt), 26.10.<br />
(Nationalfeiertag), 01.11. (Allerheiligen), 08.12. (Maria Empfängnis), 25.12. (Christtag),<br />
26.12. (Stephanitag).<br />
Für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der altkatholischen Kirche und<br />
der Methodistenkirche gilt auch der Karfreitag als gesetzlicher Feiertag.<br />
Nachzuweisende Monatsdienstzeit in Stunden:<br />
Arbeitstage<br />
nachzuweisende<br />
Dienstzeit in Stunden<br />
Arbeitstage<br />
nachzuweisende<br />
Dienstzeit in Stunden<br />
23 184 11 88<br />
22 176 10 80<br />
21 168 9 72<br />
20 160 8 64<br />
19 152 7 56<br />
18 144 6 48<br />
DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 15 von 34 07.11.2005
17 136 5 40<br />
16 128 4 32<br />
15 120 3 24<br />
14 112 2 16<br />
13 104 1 8<br />
12 96<br />
Zu 2.2.2.2 (Abs 1) Wochenendplanung<br />
Ein Plandienstwochenende hat durchschnittlich 24 bis 36 Dienststunden (Plan- und<br />
Journaldienststunden) zu umfassen. Im Einzelfall ist es von der individuellen<br />
Belastungsverteilung der Dienststelle und der jeweiligen Funktion und Verwendung des<br />
Bediensteten abhängig, inwieweit unter Sicherstellung einer rationellen Dienstplanung und<br />
Vermeidung von vorhersehbaren Mehrdienstleistungen anderer Bediensteter die tatsächliche<br />
Ausplanung des Wochenendes erfolgt.<br />
Zu 2.2.2.3 Ausmaß und Festlegung des Journaldienstes<br />
Variable Journaldienststunden gem. Ziff. 3 sind im Ausmaß von 1 bis 8 Stunden mit<br />
mindestens 8 Plandienststunden zu kombinieren.<br />
Die Verschiebung von Journaldienststunden ist nur innerhalb der jeweiligen Diensttour<br />
möglich. Bei gerechtfertigter Abwesenheit des Bed. entfallen diese Journaldienststunden für<br />
den betroffenen Bediensteten ersatzlos.<br />
Zu 2.2.3 Wechseldienstplan Kriminaldienst<br />
Das Landespolizeikommando kann mit Zustimmung des BM.I, Abt. II/1 bei bestimmten<br />
Organisationseinheiten auf Grund besonderer Anforderungen für Journaldienst-Dauerdienste<br />
gem. Punkt 2.2.3, Ziff. 1 lit. a auch eine andere Anzahl von zwingenden<br />
Journaldienststunden im Zeitraum von 19 bis 08 Uhr festlegen.<br />
Variable Journaldienststunden gem. Ziff. 3 sind im Ausmaß von 1 bis 12 Stunden mit<br />
mindestens 8 Plandienststunden zu kombinieren.<br />
DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 16 von 34 07.11.2005
Zu 2.2.4 Gruppendienstplan<br />
Die unter Punkt 2.2.4 angeführten Bestimmungen beziehen sich auf den 6<br />
Gruppendienstplan. Davon abweichende Modelle gem. Punkt 2.1.2 werden durch eigene<br />
Vorschriften geregelt. Die unter Punkt 2.2.4 angeführten Flexibilisierungsmaßnahmen sind<br />
jedoch auf alle Gruppendienstmodelle sinngemäß anzuwenden.<br />
Abfolge des 6 Gruppendienstplans:<br />
MO DI MI DO FR SA SO<br />
T N T N T N T N T N T N T N<br />
1.Wo A B/1 C A/1 B C/1 A B/2 C A/2 B C/2 A/2 B/1<br />
2.Wo C A/1 B C/1 A B/2 C A/2 B C/2 A B/1 C/2 A/1<br />
3.Wo B C/1 A B/2 C A/2 B C/2 A B/1 C A/1 B/1 C/1<br />
4.Wo A B/2 C A/2 B C/2 A B/1 C A/1 B C/1 A/1 B/2<br />
5.Wo C A/2 B C/2 A B/1 C A/1 B C/1 A B/2 C/1 A/2<br />
6.Wo B C/2 A B/1 C A/1 B C/1 A B/2 C A/2 B/2 C/2<br />
DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 17 von 34 07.11.2005
1. Dauer der Dienste:<br />
Die Dauer der Dienste ist grundsätzlich mit 12 Stunden pro Diensttour festgelegt.<br />
2. Flexibilisierung:<br />
Die Flexibilisierung von Diensten ist nur bei dienstlicher Notwendigkeit und/oder<br />
Zulässigkeit unter den angeführten Voraussetzungen durchzuführen! Die vorgesehenen<br />
Flexibilisierungsmaßnahmen beziehen sich auf die Dienstzeiten des einzelnen<br />
Bediensteten. Flexibilisierungsmaßnahmen nach Gültigkeit des Dienstplans sind nicht<br />
zulässig; allfällige Dienstplanänderungen sind dann grundsätzlich nur in Form von Plusund<br />
Minusstunden - unter Berücksichtigung der dafür geltenden Bestimmungen - möglich.<br />
Dienstbeginn und Dienstende sind in der Zeit von 06.00 – 08.00 bzw. in der Zeit von<br />
18.00 – 20.00 Uhr festzulegen. Somit ist auch möglich, dass z. B. auf einer Dienststelle<br />
der Dienstbeginn für 2 Bedienstete mit 06.00 und für 2 Bedienstete mit 07.00 Uhr<br />
festgelegt wird. Ebenso kann der Dienstbeginn bei Nachtdiensten zwischen 18.00 und<br />
20.00 Uhr variieren.<br />
Pro Kalendermonat kann ein 12-stündiger Dienst entweder im Ganzen verschoben oder in<br />
Teilen (Dienststunden) mit einem oder mehreren anderen Plandienst(en) kombiniert<br />
werden. Somit kann ein 12-stündiger Plandienst z. B. mit 2 oder 3 anderen Plandiensten<br />
kombiniert werden. Eine Splittung auf einzelne Stunden entspricht nicht der Intention der<br />
Vorschrift.<br />
Beispiel:<br />
Ein 12-stündiger Plandienst wird auf 2 x 6 Stunden aufgeteilt, diese 6-stündigen Blöcke<br />
werden mit anderen 12-stündigen Diensten kombiniert (z. B. für eine Schwerpunktaktion<br />
oder eine Sportveranstaltung), der flexibilisierte Plandienst entfällt.<br />
Über schriftlichen Antrag des Bediensteten können auch mehrere Dienste verschoben<br />
werden. Dieser Antrag ist im Dienstweg vorzulegen und dem zuständigen PV-Organ zu<br />
übermitteln.<br />
3. Feiertaggutschrift:<br />
Die Bestimmungen betr. Feiertaggutschrift bleiben für die Bediensteten im Gruppendienst<br />
aufrecht.<br />
DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 18 von 34 07.11.2005
Zu 3. Sonderregelungen<br />
Zu 3.1.1 Erläuterungen E2c Grundausbildung<br />
Als Dienstleistung, die dem Ausbildungszweck dienlich ist und die Anordnung von MAZ<br />
begründen würde, gilt z.B. die Teilnahme an einer Schwerpunktaktion oder GSOD-Einsätze,<br />
wenn diese nach Dienstplanerstellung angeordnet wurden.<br />
Zu 3.1.2 Erläuterung Vorgangsweise bei Kursen<br />
Die Teilnahme an einem Kurs gilt als Zuteilung im Sinne des DiMa 05. Wird ein Bediensteter<br />
nach Erstellung des Dienstplanes zu einem Kurs herangezogen, entfallen die in diesem<br />
Zeitraum geplanten Journaldienststunden ersatzlos.<br />
Zu 3.1.3 Erläuterung Exekutivdienstliche Einsätze<br />
Als exekutivdienstliche Einsätze, die über den Aufgabenbereich einer Dienststelle<br />
hinausgehen, gelten solche, durch die ein Bediensteter aus dem Bereich seiner<br />
vorgesehenen Dienstleistung herausgenommen werden muss und anderweitig im Rahmen<br />
einer eigenen Kommandoführung in einer exekutivdienstlichen Sonderverwendung tätig wird<br />
(z. B.: Großer Sicherheits- und Ordnungsdienst, EE, AEG, usw.).<br />
Wird ein Bediensteter nach Erstellung des Dienstplanes zu einem solchen<br />
exekutivdienstlichen Einsatz herangezogen, entfallen die in diesem Zeitraum geplanten<br />
Journaldienststunden ersatzlos.<br />
Während der Heranziehung eines Bediensteten zu einem exekutivdienstlichen Einsatz<br />
erlischt der Dienstplan des Bediensteten für die Dauer des Einsatzes. Die Anordnung der<br />
Dienste während des Einsatzzeitraumes obliegt dem jeweiligen Einsatzkommandanten.<br />
Unter den in 3.1.3 Ziff. 3 angeführten geplanten Diensten, die an einen Einsatz anschließen,<br />
sind jene Dienste zu verstehen, die nach Beendigung des Einsatzes innerhalb von 12<br />
Stunden beginnen.<br />
Zu 3.1.4 Erläuterung Diensthundeführer<br />
Gemäß den speziellen Vorschriften ist das Mitführen eines Diensthundes während<br />
angeordneter Dienste zulässig.<br />
Erkrankt ein Diensthundeführer nach Erstellung eines Dienstplanes, gelten die abgezogenen<br />
Stunden als geleistet. Wird einem Diensthundeführer nach Erstellung des Dienstplanes ein<br />
DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 19 von 34 07.11.2005
Erholungsurlaub genehmigt, sind die in den Zeitraum des Erholungsurlaubes fallenden, von<br />
der Wochen-/Monatsdienstzeit bereits in Abzug gebrachten Plandienststunden im Ausmaß<br />
des Erholungsurlaubes zu berücksichtigen.<br />
Bei Erholungs- oder Sonderurlaub, bei Pflegefreistellung, bei der Absolvierung einer<br />
kürzeren als einen Monat dauernden Aus- und Fortbildung, im Falle der Erkrankung eines<br />
DHF - oder wenn der DH/JH in anderweitige Pflege gegeben werden muss - steht eine<br />
tägliche Vergütung zu, die 0,4 % des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)<br />
der Gehaltsstufe 2 der Dienst-Klasse V der Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung<br />
entspricht.<br />
Während der Absolvierung des Grundausbildungslehrganges für dienstführende<br />
Wachebeamte, der Ergänzungsausbildung für VB/S des Grenzdienstes und einer sonstigen,<br />
länger als einen Monat dauernden Aus- oder Fortbildungsveranstaltung gebührt dem<br />
Diensthundeführer ein Pauschalkostenbeitrag gemäß der DH-Vorschrift.<br />
Zu 3.1.6 Erläuterung Zeugenladung<br />
§ 145 BDG regelt die Dienstzeit von Wachebeamten bei Zeugenladungen vor Gerichten oder<br />
Verwaltungsbehörden.<br />
Bedienstete in exekutivdienstlicher Verwendung werden besonders häufig zu<br />
Zeugeneinvernahmen vor Gerichte oder vor Verwaltungsbehörden geladen, um über die<br />
Wahrnehmungen auszusagen, die sie in Ausübung des Exekutivdienstes gemacht haben<br />
(z. B. Strafverfahren aller Art).<br />
Diese Tätigkeit erfolgt aus dienstlichem Anlass und es besteht dienstliche<br />
Folgeleistungspflicht.<br />
Als Verwaltungsbehörden sind auch die unabhängigen Verwaltungssenate der Länder und<br />
Disziplinarkommissionen zu zählen. Zeugeneinvernahmen bei Disziplinarkommissionen<br />
fallen jedoch nur dann unter diese Bestimmung, wenn die wahrgenommene<br />
Dienstpflichtverletzung gleichzeitig im Zusammenhang mit seiner exekutivdienstlichen<br />
Tätigkeit steht.<br />
Wird ein Bediensteter im Falle eines Krankenstandes als Zeuge geladen und kann er dieser<br />
Verpflichtung Folge leisten, gilt diese Zeit als Plandienstzeit, weshalb das in § 15 Abs. 5 GG<br />
geforderte Sachverhaltselement des Dienstantrittes erfüllt ist und der dort genannte<br />
Fristenlauf von neuem zu laufen beginnt.<br />
DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 20 von 34 07.11.2005
Im Falle der Zeugenladung während eines Erholungsurlaubes ist die angefallene Dienstzeit<br />
dem Erholungsurlaub gutzuschreiben.<br />
DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 21 von 34 07.11.2005
Zu 3.2.1<br />
Herabsetzung der Wochendienstzeit - Allgemeines<br />
Tabelle: Zu verplanende Monatsdienstzeit im Verhältnis der Herabsetzung der<br />
Wochenarbeitszeit mit der jeweiligen Monatsdienstzeit (gerundet auf ganze Stunden):<br />
AT<br />
Monatliches Stundenausmaß bei entsprechender Herabsetzung der Wochenarbeitszeit<br />
40 39 38 37 36 35 34 33 32 31 30 29 28 27 26 25 24 23 22 21 20<br />
23 184 179 175 170 166 161 156 152 147 143 138 133 129 124 120 115 110 106 101 97 92<br />
22 176 172 167 163 158 154 150 145 141 136 132 128 123 119 114 110 106 101 97 92 88<br />
21 168 164 160 155 151 147 143 139 134 130 126 122 118 113 109 105 101 97 92 88 84<br />
20 160 156 152 148 144 140 136 132 128 124 120 116 112 108 104 100 96 92 88 84 80<br />
19 152 148 144 141 137 133 129 125 122 118 114 110 106 103 99 95 91 87 84 80 76<br />
18 144 140 137 133 130 126 122 119 115 112 108 104 101 97 94 90 86 83 79 76 72<br />
17 136 133 129 126 122 119 116 112 109 105 102 99 95 92 88 85 82 78 75 71 68<br />
16 128 125 122 118 115 112 109 106 102 99 96 93 90 86 83 80 77 74 70 67 64<br />
15 120 117 114 111 108 105 102 99 96 93 90 87 84 81 78 75 72 69 66 63 60<br />
14 112 109 106 104 101 98 95 92 90 87 84 81 78 76 73 70 67 64 62 59 56<br />
13 104 101 99 96 94 91 88 86 83 81 78 75 73 70 68 65 62 60 57 55 52<br />
12 96 94 91 89 86 84 82 79 77 74 72 70 67 65 62 60 58 55 53 50 48<br />
11 88 86 84 81 79 77 75 73 70 68 66 64 62 59 57 55 53 51 48 46 44<br />
10 80 78 76 74 72 70 68 66 64 62 60 58 56 54 52 50 48 46 44 42 40<br />
9 72 70 68 67 65 63 61 59 58 56 54 52 50 49 47 45 43 41 40 38 36<br />
8 64 62 61 59 58 56 54 53 51 50 48 46 45 43 42 40 38 37 35 34 32<br />
7 56 55 53 52 50 49 48 46 45 43 42 41 39 38 36 35 34 32 31 29 28<br />
6 48 47 46 44 43 42 41 40 38 37 36 35 34 32 31 30 29 28 26 25 24<br />
5 40 39 38 37 36 35 34 33 32 31 30 29 28 27 26 25 24 23 22 21 20<br />
4 32 31 30 30 30 28 27 26 26 25 24 23 22 22 21 20 19 18 18 17 16<br />
3 24 23 23 22 22 21 20 20 19 19 18 17 17 16 16 15 14 14 13 13 12<br />
2 16 16 15 15 14 14 14 13 13 12 12 12 11 11 10 10 10 9 9 8 8<br />
1 8 8 8 7 7 7 7 7 6 6 6 6 6 5 5 5 5 5 4 4 4<br />
(AT = Arbeitstage)<br />
DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 22 von 34 07.11.2005
Die Bestimmung des Abs. 2 normiert eine besondere Rücksichtnahme auf die persönlichen<br />
Interessen des Beamten über die im § 48 Abs. 2 BDG bzw. 2.1.4 (Verteilung der Dienstzeit)<br />
DIMA 05 geforderte Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Beamten hinaus.<br />
Unterliegt ein Beamter der Normaldienstausprägung, ergibt sich die Möglichkeit der<br />
Arbeitsleistung an zwei vollen und einem halben Tag oder von Montag bis Freitag täglich vier<br />
Stunden, wobei im zweit genannten Fall auch die Verteilung der Stunden (vormittags oder<br />
nachmittags) festgelegt werden müsste.<br />
Zu 3.2.2 Mehrdienstleistungen<br />
Gemäß § 16 Abs. 6 GG gebühren Überstundenzuschläge nur für Zeiten, mit denen der<br />
Bedienstete die volle Wochendienstzeit überschreitet. Werden in einem solchen Fall<br />
Dienstleistungen erbracht, sind jene mit höheren Überstundenzuschlägen abzugelten.<br />
Bei Teilkarenzierungen sind die Bestimmungen analog der Herabsetzung der<br />
Wochendienstzeit zur Anwendung zu bringen.<br />
Zu 3.2.3 Mutterschutz<br />
Im Hinblick auf die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979 ist die Überstellung in die<br />
Normaldienstausprägung für Innendiensttätigkeiten die einzige Möglichkeit, werdende und<br />
stillende Mütter entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu verwenden. Bei der<br />
Zuweisung von Tätigkeiten an werdende Mütter ist § 4 MSchG. zu beachten.<br />
Sollte auf der betreffenden Dienststelle die Einteilung der Bediensteten in die<br />
Normaldienstausprägung aufgrund der vorliegenden Situation (z.B. Mangel an Bedarf) nicht<br />
zielführend erscheinen, kann sie mit ihrer Zustimmung gemäß § 38 BDG zu einer anderen<br />
Dienststelle versetzt werden.<br />
Weibliche Bedienstete, die im Exekutivdienst verwendet werden, sind nach einer<br />
Schwangerschaftsmeldung unverzüglich vom exekutiven Außendienst abzuziehen und<br />
darüber hinaus von der Verpflichtung zum Tragen einer Uniform oder einer Dienstwaffe zu<br />
befreien.<br />
DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 23 von 34 07.11.2005
Zu 3.3<br />
Zu 3.3.1<br />
Personalvertreter und Gewerkschaftsfunktionäre<br />
Erläuterungen Dienstfreistellungen und Gewährung von Freizeit für PV<br />
Die genannten Bediensteten haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit die Aufrechterhaltung des<br />
Dienstbetriebes nur möglichst wenig zu beeinträchtigen und auf das Notwendige zu<br />
beschränken.<br />
Zur Gewährung der erforderlichen freien Zeit wird auf das Erkenntnis des VwGH vom<br />
18.11.1991, Zl. 90/12/0257, verwiesen.<br />
Zu 3.3.2 Erläuterungen Gewährung von Freizeit für Gewerkschaftsfunktionäre<br />
Im Falle der Dienstbefreiung für die Teilnahme an einer der überbetrieblichen<br />
Interessensvertretung dienenden gewerkschaftlichen Veranstaltung nach Erstellung des<br />
Dienstplanes gelten allfällige in die erforderliche Reisebewegung eingeschlossene<br />
Plandienststunden als geleistet (gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst).<br />
Mit dieser Bestimmung wird künftigen Gewerkschaftsfunktionären der Gewerkschaft<br />
Öffentlicher Dienst eine Ausbildung gewährleistet. Die Gewährung der Freizeit bezieht sich<br />
jedoch lediglich auf Kurse bzw. Ausbildungen und nicht auf alle einer der überbetrieblichen<br />
Interessensvertretung dienenden gewerkschaftlichen Veranstaltungen.<br />
Weitere Anmerkungen:<br />
Eine im 3.3.2 genannte gewerkschaftliche Tätigkeit während eines Erholungsurlaubes<br />
begründet die Urlaubsgutschrift im Ausmaß der Dauer dieser Tätigkeit, wenn diese in der<br />
Teilnahme an einer Sitzung, Ausbildung oder einem Kurs besteht.<br />
Zu 3.3.4 Erläuterungen Mehrdienstleistungen<br />
Tätigkeiten eines Personalvertreters, die über die übliche Betreuungstätigkeit hinausgehen<br />
(z.B. Besprechung eines Personalvertreters mit einem Bediensteten) liegen vor, wenn das<br />
Personalvertretungsorgan aufgrund konkreter Terminsetzungen durch den Dienstgeber<br />
seiner Aufgabenstellung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 PVG nicht nachkommen könnte oder<br />
aus besonderen Gründen eine Beschlussfassung gemäß § 9 Abs. 4 PVG erforderlich<br />
erscheint.<br />
Überstunden gemäß 3.3.4 Ziff. 3 (Sonn- u Feiertagsüberstunden für<br />
Personalvertretungstätigkeit) sind unter den Voraussetzungen des oa ersten Absatzes vom<br />
Verbot der Leistung von Sonn- und Feiertagsüberstunden ausgenommen.<br />
DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 24 von 34 07.11.2005
Personalvertretungstätigkeiten während angeordneter Überstunden (MAZ) und<br />
Journaldienststunden dürfen die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nur möglichst wenig<br />
beeinträchtigen und sind auf das Notwendige zu beschränken.<br />
Im Gegensatz zu den Überstunden (MAZ) ist die Heranziehung von Journaldienststunden<br />
nicht an das Erfordernis der Voraussetzungen des 3.3.4 gebunden.<br />
Weitere Anmerkungen:<br />
Werden Bedienstete nach erstelltem Dienstplan zu einer Sitzung eines PV-Organes i.S.d.<br />
Bestimmungen des oa ersten Absatzes einberufen, sind die in die Zeit der Abwesenheit<br />
fallenden Planstunden für die Tätigkeit der Personalvertretung aufzuwenden.<br />
Zu 3.3.5 Personalvertretungswahlen<br />
Die Gewährung der unbedingt erforderlichen Zeit darf keinesfalls während angeordneter<br />
Überstunden (MAZ) erfolgen. Ausschließlich aus Gründen der Wahlwerbung dürfen für die<br />
Teilnahme an Wählerversammlungen keine Dienststunden vorgesehen werden.<br />
DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 25 von 34 07.11.2005
Wechseldienst<br />
Dienstplanungsschritte<br />
Monatsplandienstzeit im Wechseldienst ermitteln<br />
‣ Arbeitstage x 8 Std (Arbeitstage = Kalendertage eines Monats abzüglich Samstage,<br />
Sonntage und gesetzlicher Feiertage gem. Punkt 2.2.2 Ziff. 1DiMa 05)<br />
‣ sowie abzüglich Zeiten einer Dienstbefreiung, Dienstenthebung oder gerechtfertigter<br />
Abwesenheit (z. B.: Urlaub, Sonderurlaub, geplante Kuraufenthalte) gem. Punkt 2.2.2 Ziff.<br />
2 DiMa 05).<br />
‣ Eintragung der ermittelten PD-Stunden in der Rubrik „MDZ“.<br />
Journaldienststunden<br />
‣ Eintragung der gem. Punkt 2.2.2.3 berechneten JD-Stunden in der Rubrik „JD“.<br />
Termine, Vorgaben, bekannte Abwesenheiten<br />
‣ Eintragung der angeordneten, überörtlichen Dienste sowie sonstiger dienstplanrelevanter<br />
Termine (z.B. Veranstaltungen) in der Rubrik „Planungsvormerke“. Dabei sind<br />
grundsätzlich die bereits angeführten normierten Abkürzungen zu verwenden.<br />
‣ Bedienstetenspezifische Vorgaben und bekannte Abwesenheiten (z. B. Kurse,<br />
Sonderverwendung) sind beim jeweiligen Beamten entsprechend einzutragen.<br />
Freizeitwünsche der Bediensteten<br />
‣ Eintragung am jeweiligen Tag.<br />
Monatsübergreifende Dienste<br />
‣ Dienste (aus dem Vormonat) eintragen.<br />
‣ Bei Kombination mit JD, wird zur Errechnung der PD-Stunden der JD als Gesamtes<br />
immer dem Folgemonat zugerechnet (ungeachtet der verrechnungstechnischen<br />
Abwicklung). Somit zählen für den Vormonat so viele PD-Stunden, wie der Beamte vom<br />
Dienstbeginn bis 24.00 Uhr geleistet hat, für den Folgemonat verbleiben die restlichen<br />
PD-Stunden dieses Dienstes abzüglich der 4 JD-Stunden.<br />
‣ Bespiel: Monatsübergreifender Dienst von 19.00 – 07.00 Uhr mit JD von 23.00 - 03.00<br />
Uhr. Es verbleiben für die PD-Stundenberechnung im Vormonat 5 Std (19.00 – 24.00<br />
Uhr), im Folgemonat 3 Stunden (00.00 – 07.00 Uhr abzüglich 4 JD-Stunden).<br />
DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 26 von 34 07.11.2005
Rubrik „Plan“<br />
‣ In der Rubrik „Plan“ (Plandienst) sind alle Plandienste bzw. mit Plandienststunden<br />
verknüpfte kombinierte Touren sowie Ersatzruhezeiten zu vermerken.<br />
‣ Der Entfall oder die Änderung von Plandiensten bzw. kombinierten Diensttouren ist hier<br />
ersichtlich zu machen.<br />
Rubrik „Änd/Üst“<br />
In der Rubrik „Änd/Üst“ (Änderungs-/Überstundenrubrik) sind einzutragen:<br />
1. Überstunden und Journaldienste: Mehrdienstleistungen, die bereits bei der Erstellung des<br />
Dienstplans bekannt sind, sind sofort bei Dienstplanerstellung einzutragen.<br />
2. Ad hoc Mehrdienstleistungen sind laufend nach Genehmigung einzutragen.<br />
3. Der Grund des Entfalls eines Plandienstes und jede Abänderung auf einen anderen<br />
Zeitraum (z. B. Verkürzung eines von 07/19 Uhr geplanten Dienstes wegen Zeitausgleich<br />
auf 07/17 mit der Bezeichnung „ZA“).<br />
4. Bei Leistung von Plus- bzw. Minusstunden ist die Zahl der entsprechenden Stunden mit<br />
dem Vermerk „+“ oder „-“ einzutragen.<br />
5. Mehrfacheintragungen sind durch geeignete optische Trennung klar verständlich zu<br />
halten.<br />
Verteilung der Dienstzeit<br />
Plandienstwochenende<br />
Bei der Dienstplanerstellung ist zu prüfen, ob der Bedarf einer Dienstleistung an<br />
Wochenenden gegeben ist. Ist dies der Fall, so sind diese Dienste auf die in Betracht<br />
kommenden Bediensteten so aufzuteilen, dass möglichst alle Dienstleistungen an<br />
Wochenenden mit Plandienst abgedeckt werden können. Ist dies nicht möglich, so ist im<br />
Sinne der Wirtschaftlichkeit darauf zu achten, dass das Plandienstwochenende möglichst<br />
ausgeplant ist und Dienste an Sonntagen und während der Nacht möglichst durch<br />
Plandienststunden abgedeckt werden.<br />
DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 27 von 34 07.11.2005
Einteilung der Nachtdienste<br />
Nach einem allfälligen Plandienstwochenende sind bekannte Dienste während der Nacht mit<br />
Plandienststunden abzudecken.<br />
Bei der Planung von Nachtdiensten ist auf eine annähernd gleiche Verteilung und Abfolge<br />
sowie auf die Funktion des Bediensteten Bedacht zu nehmen.<br />
Bei Nachtdiensten, bei denen eine durchgehende Außendienstverpflichtung nicht erforderlich<br />
ist, sind in der Zeit von 22 – 08 Uhr 4 JD-Stunden einzuplanen.<br />
Besondere Anlässe und Schwerpunkte<br />
Bekannte Veranstaltungen und Schwerpunktvorgaben sind grundsätzlich mit Plandienst<br />
abzudecken.<br />
Berücksichtigung der Dienststellenvorgaben<br />
Besetzung der Streifenwagen, Schulwegsicherung, Kriminaldienst, Verkehrsdienst etc.<br />
Auffüllen der verbleibenden MDZ<br />
Zusätzliche Einteilung von Kräften über den täglichen Grundbedarf hinaus, z. B. eingehende<br />
Aktenerhebung, Aktenerledigung, zusätzliche Aufgaben etc.<br />
Auffüllen der verbleibenden JD/Bediensteten<br />
Verbleibende variable JD-Stunden sind bedarfsgemäß mit anderen Plandiensten zu<br />
verknüpfen.<br />
Abschließende Durchrechnung der eingeteilten Stunden<br />
MDZ, JD, Nachtdienste, etc.<br />
Festlegung der Ersatzruhezeit noch vor Einteilung der Überstunden<br />
‣ Für jeden Plandienst an einem Sonn- oder gesetzlichen Feiertag ist am nächstfolgenden<br />
plandienstfreien Arbeitstag eine Ersatzruhezeit festzusetzen.<br />
‣ Der Plandienst an Sonn- und Feiertagen gilt als Werktagsdienst.<br />
‣ Wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt<br />
dieser Dienst als Sonntagsdienst!<br />
‣ Berücksichtigung von Ersatzruhezeiten aus dem Vormonat!<br />
DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 28 von 34 07.11.2005
Ersatzruhezeiten sind auf einen Tag (00 – 24 Uhr) zusammenzuziehen, sofern sie sich nicht<br />
überschneiden. Eine nachträgliche Verschiebung der Ersatzruhezeit ist nicht zulässig.<br />
Kontrolle<br />
‣ Planungsvormerkungen<br />
‣ Wochenenden<br />
‣ Wochenruhe<br />
‣ Plandienststunden etc.<br />
Kundmachung des Dienstplanes<br />
‣ Endredaktion und Reinschrift des Dienstplanes.<br />
‣ In Kraft setzen des Planes durch Zeichnung mittels Unterschrift links oben.<br />
‣ Zur Kenntnis bringen der Weisung Dienstplan an die Bediensteten.<br />
DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 29 von 34 07.11.2005
Gruppendienst<br />
Dienstplanungsschritte<br />
Termine, Vorgaben, bekannte Abwesenheiten<br />
‣ Eintragung der angeordneten, überörtlichen Dienste sowie sonstiger dienstplanrelevanter<br />
Termine (z. B. Veranstaltungen) in der Rubrik „Planungsvormerke“. Dabei sind<br />
grundsätzlich die bereits angeführten normierten Abkürzungen zu verwenden.<br />
‣ Bedienstetenspezifische Vorgaben und bekannte Abwesenheiten (z. B. Kurse,<br />
Sonderverwendung) sind beim jeweiligen Beamten an den jeweiligen Tagen einzutragen<br />
Freizeitwünsche der Bediensteten<br />
‣ Eintragung an den jeweiligen Tagen.<br />
Eintragung der Dienststunden<br />
Rubrik „Plan“<br />
‣ In der Rubrik „Plan“ (Plandienst) sind alle Plandienste entsprechend der sich aus der<br />
Gruppendienstsystematik ergebenden Abfolge einzutragen.<br />
‣ Die Dauer der Dienste ist grundsätzlich mit 12 Stunden festgelegt.<br />
‣ Flexibilisierung von Diensten nur bei dienstlicher Notwendigkeit und/oder Zulässigkeit.<br />
‣ Dienstbeginn bzw. Dienstende sind zwischen 06.00 und 08.00 sowie zwischen 18.00 und<br />
20.00 festzulegen, wobei sich diese Flexibilisierung auf den einzelnen Bediensteten<br />
bezieht.<br />
‣ Pro Kalendermonat kann ein 12-stündiger Plandienst unter den im Punkt 2.2.4<br />
angeführten Voraussetzungen flexibilisiert werden.<br />
‣ Der Entfall oder die Änderung von Plandiensten ist ersichtlich zu machen.<br />
Rubrik „Änd/Üst“<br />
In der Rubrik „Änd/Üst“ (Änderungs-/Überstundenrubrik) sind einzutragen:<br />
1. Überstunden und Journaldienste: Mehrdienstleistungen, die bereits bei der Erstellung des<br />
Dienstplans bekannt sind, sind sofort bei Dienstplanerstellung einzutragen, ad hoc<br />
Mehrdienstleistungen sind laufend nach Genehmigung einzutragen.<br />
2. Änderungen von angeordneten Überstunden durch Neueintragung.<br />
3. Der Grund des Entfalls eines Plandienstes und jede Abänderung auf einen anderen<br />
Zeitraum (z. B. Verkürzung eines von 07/19 Uhr geplanten Dienstes wegen Zeitausgleich<br />
auf 07/17 mit der Bezeichnung „ZA“).<br />
DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 30 von 34 07.11.2005
4. Bei Leistung von Plus- bzw. Minusstunden ist die Zahl der entsprechenden Stunden mit<br />
dem Vermerk „+“ oder „-“ einzutragen.<br />
Mehrfacheintragungen sind durch geeignete optische Trennung klar verständlich zu halten.<br />
Verteilung der Dienstzeit<br />
Die grundsätzliche Verteilung der Dienste ergibt sich aus der Abfolge des<br />
Gruppendienstplans. Bekannte Schwerpunktaktionen, Kommandierungen, Veranstaltungen,<br />
Planungsvorgaben udgl. sind nach dienstlicher Notwendigkeit und Möglichkeit durch<br />
Flexibilisierungsmaßnahmen abzudecken.<br />
Festlegung der Ersatzruhezeit<br />
‣ Für jeden Plandienst an einem Sonn- oder gesetzlichen Feiertag ist am nächstfolgenden<br />
plandienstfreien Arbeitstag eine Ersatzruhezeit festzusetzen.<br />
‣ Der Plandienst an Sonn- und Feiertagen gilt als Werktagsdienst.<br />
‣ Wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt<br />
dieser Dienst als Sonntagsdienst!<br />
‣ Berücksichtigung von Ersatzruhezeiten aus dem Vormonat!<br />
Ersatzruhezeiten sind auf einen Tag (00 – 24 Uhr) zusammenzuziehen, sofern sie sich nicht<br />
überschneiden. Eine nachträgliche Verschiebung der Ersatzruhezeit ist nicht zulässig.<br />
Kontrolle<br />
‣ Planungsvormerkungen<br />
‣ Wochenruhe<br />
‣ Plandienststunden etc.<br />
Kundmachung des Dienstplanes<br />
‣ Endredaktion und Reinschrift des Dienstplanes.<br />
‣ In Kraft setzen des Planes durch Zeichnung mittels Unterschrift links oben.<br />
‣ Zur Kenntnis bringen der Weisung Dienstplan an die Bediensteten.<br />
DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 31 von 34 07.11.2005
Abkürzungen im Dienstplan:<br />
T<br />
N<br />
S<br />
B<br />
OS<br />
P<br />
OD<br />
BF<br />
J<br />
KD<br />
VD<br />
DH<br />
ZL<br />
AL<br />
MB<br />
U<br />
EE<br />
Z<br />
PV<br />
G<br />
SU<br />
PF<br />
KR<br />
ZA<br />
NG<br />
Tagdienst<br />
Nachtdienst<br />
Sektorstreife<br />
Besetzungsdienst / Dauerdienst / BLS/SLS/LLZ<br />
Objektschutz (z.B.: Botschaft, Parlament)<br />
Personenschutz<br />
Ordnungsdienst (GSOD)<br />
Berufsbegleitende Fortbildung<br />
sonstige, mit J verknüpfte Dienste<br />
Kriminaldienst / Erkennungsdienst<br />
Verkehrsdienst, -streife etc<br />
Dienst mit Diensthund (zB:SpSH9<br />
Zeugenladung<br />
Alpine Einsatzgruppe, sonstiger Alpindienst<br />
See-/Stromdienst, Motorbootstreife<br />
Urlaub<br />
Einsatzeinheit/Reservekompanie<br />
Zuteilung<br />
Personalvertretungstätigkeiten<br />
Gewerkschaftstätigkeiten<br />
Sonderurlaub<br />
Pflegefreistellung<br />
Krankenstand<br />
Zeitausgleich<br />
Nachtzeitausgleich<br />
DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 32 von 34 07.11.2005
DB<br />
AT<br />
ET<br />
KB<br />
Dienstbesprechung<br />
Ausbildungstag, Schulung, Training auf der DSt<br />
Einsatztraining (ETS, ETT)<br />
Kontaktbeamtentätigkeit<br />
Zusätzliche individuelle Abkürzungen müssen im Dienstplan in Form einer Legende<br />
ersichtlich sein<br />
DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 33 von 34 07.11.2005
Formular „Dienstplan“<br />
DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 34 von 34 07.11.2005