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Handbuch - FSG

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<strong>Handbuch</strong><br />

zum<br />

Dienstzeitmanagement 2005<br />

(DiMa 2005)<br />

Zl.: BMI-OA1000/0255-II/1/2005


Allgemeines<br />

Das <strong>Handbuch</strong> zur DiMa 05 beinhaltet Erläuterungen zum Dienstzeitmanagement 2005,<br />

Anleitungen zur formalen Dienstplanung sowie Detailregelungen zu den verschiedenen<br />

Dienstplanarten.<br />

Diverse Kommentare, Erläuterungen und Problemstellungen werden vom BM.I laufend in<br />

das <strong>Handbuch</strong> zur DiMa 05 eingearbeitet und verlautbart.<br />

Dienstplanung<br />

Für die Dienstplanung ist bis zur Einführung eines einheitlichen edv-unterstützten<br />

Planungstools das beiliegende Formular „Dienstplan“ zu verwenden. Edv-unterstütze<br />

Dienstpläne, die auf Eigenentwicklungen basieren (EXCEL udgl.) können bis zu einer<br />

einheitlichen Lösung eingesetzt werden, haben jedoch die im Formular angeführten Rubriken<br />

zu enthalten. Die Gestaltung der für die Dienstplanung und Verrechnung maßgeblichen<br />

Nachweise hat sich an der Zweckmäßigkeit und Übersichtlichkeit zu orientieren und eine<br />

jeweilige Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten.<br />

Dienstvorschreibungen/Diensteinteilungen und Dienstberichte/Tagesberichte sind bis zur<br />

Einführung einer wachkörperweiten gemeinsamen Applikation („Leistungskennzahlen“) in der<br />

dzt. Form weiterzuführen.<br />

Fristen zur Dienstplanerstellung<br />

1. Der Dienstplan ist bis spätestens 24.00 Uhr des vierten Tages vor Ablauf des Monats auf<br />

der Dienststelle für jeden Bediensteten zugänglich anzubringen.<br />

2. An das jeweilige vorgesetzte Kommando ist eine Kopie des Dienstplanes grundsätzlich<br />

bis spätestens 24.00 Uhr des vorletzten Tages vor Ablauf des Monats zu übermitteln.<br />

3. Planungsvorgaben der vorgesetzten Kommanden sind grundsätzlich bis spätestens 24:00<br />

Uhr des 9. Tages vor Ablauf des Monates den Dienststellenleitern zur Kenntnis zu<br />

bringen. Später einlangende Vorgaben sind – sofern es sich nicht um unaufschiebbare<br />

Angelegenheiten handelt - nur dann zu berücksichtigen, wenn die Planerstellungsfrist<br />

dadurch nicht überschritten wird und Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und<br />

Zweckmäßigkeit gewahrt bleiben.<br />

4. Nach Ablauf der Planerstellungsfrist sind Plandienständerungen nur unter den im Punkt<br />

2.1.10 DiMa 05 (Änderung von Plandiensten) angeführten Gründen zulässig.<br />

DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 2 von 34 07.11.2005


Skartierung<br />

Die Originaldienstpläne sind auf der jeweiligen Dienststelle ab deren Verlautbarung 7 Jahre<br />

aufzubewahren.<br />

Verrechnung<br />

Zur Verrechnung von Mehrdienstleistungen und Nebengebühren sind bis zu einer<br />

einheitlichen edv-unterstützten Lösung die im jeweiligen Organisationsbereich eingesetzten<br />

Applikationen und Formblätter zu verwenden.<br />

Überörtliche Dienste<br />

Für die Planung und Abdeckung überörtlicher Dienste kann das Stadt- oder<br />

Bezirkspolizeikommando unter Berücksichtigung der Belastung der einzelnen Dienststellen<br />

grundsätzlich über bis zu einem Drittel der im Planungsmonat für die Dienststellen<br />

vorhandenen Dienststunden (Plandienststunden und JD-Stunden) verfügen.<br />

Eine Überschreitung dieses Kontingents ist nur dann vorzusehen, wenn die Mindestpräsenz<br />

überörtlicher Dienste sonst nicht abgedeckt werden kann.<br />

Für Dienste, die zwingend mit JD-Stunden zu verknüpfen sind, sind Zeit und Ort der<br />

Journaldienstverrichtung nach dienstlichen Erfordernissen festzulegen.<br />

Die angeordneten Journaldienstzeiten dürfen nur auf Grund einer zum Zeitpunkt ihres<br />

Beginns andauernden unaufschiebbaren Amtshandlung oder auf Grund eines konkreten<br />

vorhersehbaren Ereignisses, das das Erfordernis exekutivdienstlicher Maßnahmen erwarten<br />

lässt, auf einen späteren, im Einzelfall von der SLS bzw. BLS zu bestimmenden Zeitpunkt<br />

verschoben werden. Bei der Verschiebung ist jedoch auf eine Mindestpräsenz im exekutiven<br />

Außendienst Bedacht zu nehmen.<br />

Die Journaldienststunden haben jedenfalls 4 Stunden vor Ende des ursprünglich<br />

angeordneten Dienstendes zu beginnen. Der Grund der Verschiebung der Bereithaltezeit ist<br />

vom Anordnenden und von der betroffenen Streife im Dienstbericht ersichtlich zu machen.<br />

Das Stadt- bzw. Bezirkspolizeikommando hat zur Wahrnehmung der Aufgaben der SLS bzw.<br />

BLS eine tägliche Übersicht über die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich erreichbaren<br />

Dienststellen und eingeteilten überörtlichen Dienste zu erstellen. Änderungen des<br />

Dienstplans, die sich auf die Erreichbarkeit einer Dienststelle auswirken, sind vom<br />

Dienststellenleiter oder dessen Beauftragten unverzüglich der SLS bzw. BLS mitzuteilen.<br />

DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 3 von 34 07.11.2005


Zu 2 Besonderer Teil<br />

Zu 2.1<br />

Zu 2.1.1<br />

Gemeinsame Regelungen<br />

Dienstplan<br />

Der Dienstplan ist eine Dienstanweisung (schriftliche Weisung im Sinne des § 44 BDG), in<br />

der angeordnet wird, während welcher Zeit der Bedienstete grundsätzlich und generell<br />

Dienst zu versehen hat. Ergänzende Anordnungen ergeben sich aus zusätzlichen<br />

Weisungen (z.B. Dienstvorschreibung bzw. Dienstanweisung).<br />

Ist der Bedienstete aus anderen als in Punkt 2.1.1 DiMa 05 angeführten Gründen abwesend,<br />

ist mit einer entsprechenden Änderung die nachträgliche Dienstleistung sicherzustellen.<br />

Vom Dienst befreit oder enthoben umfasst folgende Fälle:<br />

‣ Alle Arten des Urlaubes und der Pflegefreistellung (§§ 64 bis 78 BDG, § 29 bis 29 f VBG);<br />

‣ Dienstbefreiung für Kuraufenthalt (§ 79 BDG, § 24 a VBG);<br />

‣ Familienhospizfreistellung (§ 78d BDG);<br />

‣ Freizeitausgleich für Überstunden (§ 49 BDG oder § 20 VBG);<br />

‣ Freizeitausgleich für Zeitguthaben aus Nachtdiensten (§ 82b GG 1956);<br />

‣ Suspendierung (§ 112 BDG);<br />

‣ Gewährung von Freizeit für Gewerkschaftsfunktionäre;<br />

‣ Außerdienststellung und Gewährung der erforderlichen Zeit für politische Mandatare auf<br />

Bundes- und Landesebene (§§ 17 bis 19 BDG; § 29 i VBG);<br />

‣ Gewährung der freien Zeit und Dienstfreistellungen für Gemeindemandatare (§ 78a BDG<br />

oder § 29 g u. h VBG);<br />

‣ Beendigung des Dienstbetriebes auf Dienststellen für Bedienstete, die<br />

Normaldienstausprägung mit gleitender Dienstzeit unterliegen am Karfreitag, Allerseelen,<br />

24.12. und 31.12., jeweils ab 12.00 Uhr, wobei eine ausreichende Besetzung der<br />

Organisationseinheiten bzw. Teile derselben während der generellen Amtsstunden zu<br />

gewährleisten ist (Ministerratsbeschlüsse vom 19.03.1963, 27.10.1964 und 15.12.1965).<br />

‣ MAZ für Bedienstete, denen aus dienstlichen Gründen keine solche Dienstbefreiung<br />

gewährt wird, sind unzulässig;<br />

‣ Landesfeiertage fallen nicht unter diese Regelung, da sie für die Dienststellen des<br />

Bundes keine Wirkung haben (Ministerratsbeschluss vom 14.02.1956).<br />

‣ Wenn Bediensteten evangelischen Glaubensbekenntnisses am Tag des<br />

Reformationsfestes (31.10.) auf ihr Ansuchen nach Dienstmöglichkeit die zum Besuch<br />

DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 4 von 34 07.11.2005


des Gottesdienstes erforderliche Zeit gewährt wird (Ministerratsbeschluss vom<br />

23.10.1956);<br />

‣ Wenn Bedienstete, die der israelitischen Religionsgesellschaft angehören und die dem<br />

Normaldienstplan oder dem Dienstplan mit gleitender Dienstzeit unterliegen, auf ihr<br />

Ansuchen am Versöhnungstag nach Dienstmöglichkeit von der Dienstleistung befreit<br />

werden;<br />

‣ Bedienstete, welche anderen als den oa., in Österreich anerkannten<br />

Religionsgemeinschaften angehören, unterliegen im Hinblick auf deren<br />

religionsspezifischen Feiertage den durch gesonderte Erlässe geregelten Bestimmungen<br />

‣ Anordnung einer generellen Arbeitsruhe (Festlegung eines Ruhetages) an einem Tag, der<br />

kein gesetzlicher Feiertag ist, durch die Bundesregierung (Ministerratsbeschluss vom<br />

14.02.1956);<br />

‣ Beurlaubung während des Berufungsverfahrens über eine Ruhestandsversetzung (§ 14<br />

Abs. 6 BDG);<br />

‣ Ableistung des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes und freiwilliger<br />

Waffenübungen (Wehrgesetz);<br />

‣ Ableistung des ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienstes (Zivildienstgesetz).<br />

Sonstige Abwesenheiten vom Dienst sind vom Bediensteten unverzüglich seinem<br />

Dienstvorgesetzten zu melden und zu rechtfertigen.<br />

Neben den vom Gesetz genannten Umständen Krankheit, Unfall und Gebrechen sind unter<br />

Verantwortung des Dienstvorgesetzten auch andere Gründe auf deren Stichhaltigkeit zu<br />

prüfen und zutreffendenfalls als gerechtfertigte Abwesenheit anzuerkennen. Im Fall der<br />

Heranziehung von Dienstzeit zu derartigen Tätigkeiten ist darauf Bedacht zu nehmen, dass<br />

eine Beeinträchtigung des Dienstbetriebes nicht eintritt und der Zeitaufwand auf das<br />

unbedingt erforderliche Zeitausmaß beschränkt bleibt.<br />

Bei Zumutbarkeit haben Arztbesuche, Heilbehandlungen, Behördenwege und sonstige im<br />

persönlichen Bereich liegende Erledigungen grundsätzlich in der Freizeit zu erfolgen.<br />

Ist eine Dienstbefreiung, Dienstenthebung oder gerechtfertigte Abwesenheit bereits vor<br />

Erstellung des Dienstplanes bekannt, sind für jeden die Dienstbefreiung umfassenden<br />

Arbeitstag acht Plandienststunden vorzusehen. Der Bedienstete darf ohne seine<br />

Zustimmung an diesem Arbeitstag (0 - 24 Uhr) zu keinen Plandienstleistungen vorgesehen<br />

werden.<br />

Umfasst die Dienstbefreiung nicht einen gesamten Arbeitstag, so darf der Bedienstete<br />

außerhalb der Zeit der Dienstbefreiung zu Dienstleistungen eingeteilt werden.<br />

DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 5 von 34 07.11.2005


Wird eine Dienstbefreiung erst nach Erstellung des Dienstplanes bekannt, umfasst diese so<br />

viele Plandienststunden, als in dem für die Dienstbefreiung maßgeblichen Zeitraum bereits<br />

im Dienstplan festgelegt sind.<br />

Im Falle einer Änderung von Plandiensten ist dies für die in der Normaldienstausprägung<br />

stehenden Bediensteten innerhalb der Rahmenarbeitszeit zulässig. Beim Wechseldienst<br />

haben alle Änderungen von Plandiensten die Bestimmungen des DIMA 05 zu<br />

berücksichtigen.<br />

Im Falle der Inanspruchnahme von Minusstunden dürfen auch Dienstleistungen von weniger<br />

als acht Plandienststunden verbleiben. Im Rahmen der Inanspruchnahme von Minusstunden<br />

können allfällig mit den Plandienststunden verknüpfte Journaldienststunden (auch einzeln)<br />

verschoben werden. Werden Plusstunden an einem Sonn- oder Feiertag festgelegt, ist<br />

nachträglich am nächsten plandienstfreien Arbeitstag die entsprechende Ersatzruhezeit<br />

festzulegen. Für die Leistung von Plusstunden an Sonn- und Feiertagen gebührt dem<br />

Bediensteten nur im Rahmen des Schicht- oder Wechseldienstes die Sonn- und<br />

Feiertagszulage. Die Leistung von Plusstunden und allfällig verschobene<br />

Journaldienststunden an Sonn- und Feiertagen ist nur in ausreichend begründeten Fällen<br />

möglich.<br />

Zu 2.1.4 Verteilung der Dienstzeit<br />

Für die Nachtdienstplanung ist die Funktion der einzelnen Bediensteten insoweit zu<br />

berücksichtigen, als sie insbesondere bei Führungsbediensteten und ihren Stellvertretern<br />

einen reduzierten Nachtdienstanteil zulässt.<br />

Den Bediensteten ist die für die Aufgaben des administrativen Dienstvollzugs (z.B.<br />

Erledigung von Geschäftsstücken) erforderliche Innendienstzeit zu gewähren. Bei deren<br />

Festlegung sind die tageszeitlich unterschiedlichen Bedürfnisse für eine Außendienstpräsenz<br />

und die Zweckmäßigkeit der Dienststellenbesetzung zu berücksichtigen. Auf diesbezügliche<br />

Ausführungen der EDR darf verwiesen werden.<br />

Grundsätzlich ist vom Bediensteten exekutiver Außendienst zu verrichten, der Aufenthalt auf<br />

der Dienststelle ist auf die notwendigen Zeiten beschränkt (administrative Tätigkeiten wie<br />

Verfassen von Anzeigen, Protokollieren, schriftliche Bearbeitung von Akten, Verfassen von<br />

Niederschriften, Besetzung der Dienststelle für Parteienverkehr, Journaldienst, Verpflegung,<br />

Dienstbesprechungen, Schulungen usw.).<br />

DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 6 von 34 07.11.2005


Zu 2.1.5 Freizeitplanung<br />

Die Bediensteten können bis zum Beginn der Dienstplanung ihre Freizeitwünsche dem<br />

Dienstplaner bekannt geben, der diese, sofern keine dienstlichen Interessen oder sonstige<br />

Vorschriften entgegenstehen, zu berücksichtigen hat.<br />

Zu 2.1.7 Dauer der Dienste<br />

Unter den genannten Bedingungen dürfen pro Diensttour maximal 24 Plandienststunden<br />

angeordnet werden. Erfolgt eine Kombination von Plandienststunden mit<br />

Journaldienststunden, ist die Dauer einer Diensttour ebenfalls mit 24 Stunden beschränkt.<br />

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Leistungsfähigkeit von Exekutivbediensteten<br />

mit maximal dreizehnstündigen Dienstleistungen ausgeschöpft ist. Wird dieser Zeitraum<br />

überschritten, muss neben der Notwendigkeit der Dienstleistung insbesondere die Art der<br />

Dienstleistung (z. B. Besetzungsdienst ohne Erfordernis einer Außendienstleistung im<br />

Unterschied zu einem Außendienst zur Nachtzeit) sowie die individuelle Leistungs- oder<br />

Belastungsfähigkeit des Bediensteten vom anordnenden Bediensteten berücksichtigt<br />

werden. Aus der Planung von mehr als dreizehnstündigen Diensten kann keinerlei<br />

Berechtigung für einen Innendienst nach dieser Zeit abgeleitet werden.<br />

Die Beurteilung, ob einem Bediensteten im Einzelfall eine über 13-stündige Dienstleistung<br />

zumutbar ist, obliegt dem jeweiligen Dienststellenleiter.<br />

Zu 2.1.8 Ruhezeiten und Freizeiten<br />

Die Ruhezeit beginnt auch dann mit dem Ende des Gesamtdienstes, wenn diese<br />

Dienstleistung aus einer Verknüpfung von Plandienststunden mit Journaldienststunden<br />

besteht.<br />

Die Ruhezeiten sind unbedingt einzuhalten. Auch eine allfällige Zustimmung des<br />

Bediensteten darf nicht zur Missachtung der Ruhezeiten führen.<br />

Die Zusammenziehung der Freizeit ist nur dann statthaft, wenn für andere Bedienstete in<br />

diesem Zeitraum nicht zusätzliche Mehrdienstleistungen anfallen.<br />

Zu 2.1.10 Änderung von Plandiensten<br />

Plus- bzw. Minusstunden dienen lediglich der Administration der Plandienstzeit und haben<br />

keinen Einfluss auf Mehrdienstleistungen und Freizeitausgleich. Eine derartige Verschiebung<br />

von Plandiensten begründet auch den Anspruch auf WNZ.<br />

DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 7 von 34 07.11.2005


Eine Änderung des Dienstplanes auf Grund berechtigter persönlicher Interessen darf nur<br />

dann durchgeführt werden, wenn die Änderung dienstlichen Erfordernissen nicht<br />

zuwiderläuft und nach Änderung des Dienstplanes in Summe kein Mehraufwand an<br />

Mehrdienstleistungen eintritt. Gemäß § 49 Abs. 9 BDG gelten Zeiten einer vom Bediensteten<br />

angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (z. B. im Falle eines Diensttausches oder einer<br />

sonstigen angestrebten Verlegung der Dienstzeit, die vom Dienstgeber zwar genehmigt ist,<br />

aber im überwiegenden Interesse des Bediensteten oder eines Dritten liegt) keinesfalls als<br />

MAZ.<br />

Als zwingende dienstliche Gründe gelten beispielsweise die Nichtbeachtung von<br />

Bestimmungen der DIMA 05 (fehlerhafte Planung) sowie der Entfall eines Großereignisses,<br />

für das bei Dienstplanerstellung zusätzlich Bedienstete vorgesehen wurden, sofern die<br />

Bediensteten nicht aufgrund dienstlicher Erfordernisse anderweitig auf der Dienststelle<br />

verwendet werden können.<br />

Für die unter 2.1.10 Ziff. 1 lit. e (Änderung von Plandiensten) angeführten Anlässe darf<br />

gemäß § 16 Abs. 8 GG 1956 weder ein Freizeitausgleich erfolgen, noch ein Anspruch auf<br />

Überstundenvergütung abgeleitet werden. Bei entsprechender dienstlicher Notwendigkeit ist<br />

die erforderliche Teilnahme in Plandienststunden möglich.<br />

Liegen die Voraussetzungen der Punkte<br />

2.1.10 Ziff. 1 lit. b, Verteidiger in der Disziplinarverhandlung oder<br />

2.1.10 Ziff. 1 lit. e, Repräsentationspflichten und grundsätzliche Möglichkeit der Planung<br />

vor, ist die Leistung der Plandienststunden nicht an die Bestimmungen von Punkt 2.1.7 Ziff. 1<br />

(mindestens achtstündige Plandienste), 2.1.8 Ziff. 1 (Ruhezeit nach Plandiensten), 2.1.8 Ziff.<br />

4 (neun kalenderfreie Tage), 2.1.8 Ziff. 3 (Wochenruhe), 2.2.2.2 Ziff. 7 (rationelle Planung<br />

der Plandienstwochenenden), 2.2.2.2 Ziff. 1 (1 Plandienstwochenende pro Kalendermonat)<br />

bzw. 2.2.4 Ziff. d (2 freie Wochenenden pro Planungsturnus im 6-Gruppendienstplan)<br />

gebunden.<br />

Anlässe für Plusstunden können unter anderem sein: Repräsentationsangelegenheiten,<br />

Musikeinsätze, Seminarteilnahmen, Reisezeiten außerhalb einer Exekutivdienstleistung usw.<br />

Zu 2.1.11 Mehrarbeitszeit (MAZ)<br />

Ein personeller Fehlstand allein berechtigt noch nicht zur Anordnung von MAZ. Auch in<br />

diesem Fall müssen die entsprechenden dienstlichen Beanspruchungen vorliegen. Fällt ein<br />

DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 8 von 34 07.11.2005


Bediensteter für einen vorgesehenen Dienst aus, ist dieser nur im unbedingt erforderlichen<br />

Ausmaß zu ersetzen.<br />

Grundsätzlich gilt für einen Bediensteten eine zusammenhängende Dienstdauer von<br />

maximal 13 Stunden (2.1.7 Dauer der Dienste) unabhängig davon, ob sich diese Dauer aus<br />

Plandienst oder MAZ allein oder aus einer Mischung daraus zusammensetzt. Die<br />

Überschreitung dieser Gesamtdauer ist nur in Ausnahmefällen bei besonderem dienstlichen<br />

Bedarf, der durch eine allfällige Dienstunterbrechung oder Heranziehung eines anderen<br />

Bediensteten nicht sinnvoll kompensiert werden kann, zulässig und bedarf einer analog zur<br />

Überschreitung zunehmenden Begründungsintensität. Insgesamt ist auch nach Möglichkeit<br />

auf die vor Plandiensten gebotene Erholungsmöglichkeit eines Bediensteten Bedacht zu<br />

nehmen.<br />

Sonn- und Feiertagsüberstunden bedürfen ab der 9. Stunde einer besonderen Prüfung des<br />

Erfordernisses und entsprechenden Begründung. Sofern derartige Anordnungen überhaupt<br />

noch in einem vertretbaren Verhältnis zum Anlass stehen, ist spätestens bei einer<br />

vorhersehbar 12 Überstunden überschreitenden Dauer die Aufteilung des Gesamtdienstes<br />

auf zwei Bedienstete anzustreben.<br />

Im Falle der Heranziehung von Bediensteten zu Mehrarbeitszeit sind nach Möglichkeit neben<br />

der Eignung auch die persönlichen Interessen der Bediensteten zu berücksichtigen.<br />

Die Heranziehung eines Bediensteten zu MAZ an einem plandienstfreien Wochenende ist<br />

grundsätzlich nur zulässig, wenn sonst kein anderer Bediensteter, der am betreffenden<br />

Wochenende Plandienst zu verrichten hat, zur Dienstverrichtung zur Verfügung steht.<br />

Der Bedienstete ist über den Entfall des Dienstes so früh als möglich zu verständigen.<br />

Zu 2.1.12 Zeitausgleich von MAZ/Überstunden<br />

Wenn § 49 Abs. 2 BDG vorsieht, dass an Werktagen erbrachte MAZ nach Möglichkeit im<br />

selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen sind, geht die<br />

Regelung des Zeitausgleiches von 1 : 1,5 davon aus, dass durch die bestehende<br />

Dienstplanung im Rahmen des DiMa 05 sowie der Anwendung von Plus- und Minusstunden<br />

im Hinblick auf die dadurch gegebene größtmögliche Flexibilität diese angesprochene<br />

Möglichkeit bereits ausgeschöpft ist.<br />

Der Zeitausgleich für Überstunden ergibt sich aus § 49 BDG, die besoldungsrechtlichen<br />

Vorschriften betreffend der Vergütung von Überstunden sind im § 16 GG 1956 enthalten.<br />

DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 9 von 34 07.11.2005


Werden MAZ in einem der folgenden Monate ausgeglichen, so sind die Zeitausgleichstage<br />

als solche bereits bei der Dienstplanerstellung zu kennzeichnen. Kann der so geplante<br />

Zeitausgleich wegen einer Erkrankung des Beamten nicht konsumiert werden, ist dieser<br />

Zeitausgleich gutzuschreiben (Rundschreiben des Bundeskanzleramtes Zl. 921.020/3-<br />

II/1/81).<br />

Wird ein geplanter Dienst durch einen Zeitausgleich reduziert, so dürfen nicht weniger als<br />

acht Plandienststunden zur tatsächlichen Dienstleistung verbleiben.<br />

Zu 2.1.13 Zeitguthaben aus Nachtdiensten (NZG)<br />

Nachtdienst leistet, wer in der Zeit von 22.00 – 06.00 Uhr vier Stunden seine dienstliche<br />

Tätigkeit verrichtet; wobei die Art des Dienstes unerheblich ist (Plandienst, JD, MAZ),<br />

ausgenommen Bereitschaft.<br />

Für einen solchen Dienst gebührt 1 Stunde Nachtzeitguthaben.<br />

Die aus anspruchsbegründenden Nachtdiensten resultierenden Zeitguthaben (NZG) sind<br />

sowohl bei der Erfassung als auch beim allfälligen Ausgleich gesondert auszuweisen. Bis<br />

zum Erreichen des Schwellwerts von 15 innerhalb des Kalenderjahres erbrachten<br />

Nachtdiensten sind die Zeitguthaben zu summieren und auf den Nachmonat zu übertragen.<br />

Über den Monatswechsel erbrachte Nachtdienste sind dem Folgemonat zuzuschlagen.<br />

Ab dem erstmaligen Entstehen des Anspruchs sind die in den folgenden Monaten des<br />

Kalenderjahrs erworbenen Zeitguthaben jeweils für 6 Monate getrennt auszuweisen. Sofern<br />

der Bedienstete keine besondere Festlegung trifft, sind sowohl für die finanzielle Abgeltung<br />

als auch für den Zeitausgleich aus Nachtdiensten die jeweils ältesten Guthaben<br />

heranzuziehen.<br />

Der beabsichtigte Konsum des Nachtzeitguthabens ist in der Planungsrubrik des Dienstplans<br />

festzulegen. Im Rahmen der Dienstplanerstellung sind dabei grundsätzlich 8 Stunden pro<br />

Arbeitstag vorzusehen. Nach Dienstplanerstellung kann der eingeplante Stundenumfang und<br />

- auf Antrag des Bediensteten - auch ein unter acht Stunden liegender Wert ausgeglichen<br />

werden. In diesem Fall dürfen auch Dienstleistungen von weniger als acht Plandienststunden<br />

verbleiben.<br />

Die finanzielle Abgeltung ist vom Bediensteten schriftlich zu beantragen.<br />

Am Ende des auf den Anspruch folgenden 6. Monats sind die noch nicht ausgeglichenen<br />

NZG jedenfalls finanziell abzugelten.<br />

DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 10 von 34 07.11.2005


Kann ein Bediensteter in einem Zeitraum, in dem er erkrankt, vom Dienst befreit oder<br />

enthoben ist, einen bereits festgelegten Ausgleich von NZG nicht konsumieren, bleibt der<br />

Anspruch weiterhin bestehen.<br />

Zwingende dienstliche Gründe, die einem Verbrauch des NZG entgegenstünden und die<br />

gänzliche oder teilweise Abgeltung in finanzieller Form zur Folge hätten, wären<br />

beispielsweise die kurz nach dem Entstehen des Anspruchs erfolgende Einberufung zu<br />

mehrmonatigen GALs, Spezialausbildungen, Auslandsverwendungen u.ä.<br />

Anträge der Bediensteten auf Abbau von NZG-Guthaben sind gleich wie Urlaubsanträge zu<br />

behandeln und auch in die Abwesenheitsquote einzurechnen.<br />

Der eingeschränkte NZG-Verbrauch nach Dienstplanerstellung erfolgt im Interesse einer<br />

ausgewogenen und vorhersehbaren Dienst- und Freizeitgestaltung aller betroffenen<br />

Bediensteten.<br />

Zu 2.1.15 Journaldienst - Allgemeines<br />

Journaldienststunden sind Zeiten, die sowohl die volle Ausübung der exekutivdienstlichen<br />

Tätigkeiten im Außen- und Innendienst als auch einen Teil Bereithaltung auf der Dienststelle<br />

oder einem anderen bestimmten Ort umfassen.<br />

Bedienstete dürfen zur Nachtzeit während der Journaldienststunden beispielsweise nicht zu<br />

planmäßigen Schwerpunktaktionen vorgesehen werden.<br />

Unter Innendienst im Sinne von Punkt 2.1.15 Ziff. 2 sind u. a. folgende Tätigkeiten zu<br />

verstehen: Verfassen von Anzeigen und Bearbeiten von Akten, Besetzung der Dienststelle<br />

für Parteienverkehr, Studium von Erlässen und Befehlen sowie sämtliche administrative<br />

Maßnahmen wie Dienstplanung, Verrechnung, Erstellung von Statistiken usw.<br />

Bedienstete, deren Mehrdienstleistung durch eine Pauschalentschädigung abgegolten wird,<br />

sind nicht zur Leistung von Journaldienststunden verpflichtet.<br />

Die Heranziehung von Bediensteten in Grundausbildungslehrgängen ist gleichfalls an die<br />

Zustimmung des Bundesministeriums für Inneres, Abt II/1 gebunden und während der<br />

schulischen Ausbildung (ausgenommen 3.1.1 praktische Verwendung) grundsätzlich nicht<br />

vorgesehen.<br />

DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 11 von 34 07.11.2005


Zu 2.1.16 Bereitschaft<br />

Gemäß § 50 BDG kann die Dienststellenbereitschaft und Wohnungsbereitschaft aus<br />

dienstlichen Gründen angeordnet werden. Die Anordnung der Rufbereitschaft bedarf<br />

zwingender dienstlicher Rücksichten.<br />

Hat der Bedienstete während der Bereitschaft dienstliche Tätigkeiten aufzunehmen, gilt die<br />

dafür erforderliche Zeit als MAZ.<br />

Die Abgrenzung, was unter dienstlicher Tätigkeit bzw. unter Bereitschaft zu verstehen ist,<br />

ergibt sich aus § 17b Abs. 1 GG. Demnach kann von Bereitschaft nur gesprochen werden,<br />

wenn der Bedienstete sich zwar außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen<br />

Dienststunden auf Anordnung auf einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort<br />

aufzuhalten hat, um dort einen Einsatz zu erwarten, während dieser Wartezeit aber in seiner<br />

Freizügigkeit nicht weiter beschränkt ist, als es zur Gewährung seiner sofortigen<br />

Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft notwendig ist. Jede Beschränkung der Freizügigkeit,<br />

die über das vorstehend beschriebene Ausmaß hinausgeht, macht aus der Bereitschaft<br />

bereits eine dienstliche Tätigkeit (z. B. Ausgabe von Ausrüstung, Überprüfung der<br />

Funktionsfähigkeit dieser Ausrüstung, Standeskontrollen, Lagebesprechungen und jegliche<br />

Art von Schulung der zusammengezogenen Bediensteten).<br />

Auf 3.1.3 (exekutivdienstliche Einsätze), wonach vom Einsatzkommandanten für<br />

Bereithaltezeiten bei Vorliegen der Voraussetzungen Journaldienst oder Bereitschaft<br />

angeordnet werden kann, wird verwiesen.<br />

Zu 2.1.17 Reisezeit als Dienstzeit<br />

Tätigkeiten im Sinne von Punkt 2.1.17 Ziff. 1 lit. a sind beispielsweise das Lenken eines<br />

Dienstkraftfahrzeuges, Vorführungen oder Abschiebungen.<br />

Als Dienstleistungen im Sinne von Punkt 2.1.17 Ziff. 1 lit. b sind unter anderem<br />

Erhebungsdienste durch die im Kriminaldienst tätigen Bediensteten zu verstehen.<br />

Zeiten der Reisebewegung, die nicht als Dienstzeit gelten sind z.B.: Reisen zu Kursen,<br />

Seminaren, Besprechungen, Disziplinarverhandlungen (ausgenommen jene, die unter 2.1.17<br />

fallen), ärztliche Untersuchungen. Sie begründen keinen Anspruch auf Vergütung von MAZ<br />

bzw. Sonn- und Feiertagsvergütung.<br />

Die Reisezeit von und zur Dienststelle gilt jedenfalls dann als Dienstzeit, wenn vom<br />

Dienstgeber zur Verfügung gestellte Ausrüstungsgegenstände auf Grund bestehender<br />

Vorschriften auf der Dienststelle abgeholt oder verwahrt werden müssen.<br />

DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 12 von 34 07.11.2005


In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Durchführung einer<br />

Dienstreise eine Dienstpflicht des Bediensteten darstellt, zu deren Durchführung er<br />

unabhängig davon, ob die Reisezeit als Dienstzeit gilt oder nicht, verpflichtet ist.<br />

Zu 2.1.18 Sonn- und Feiertagsregelung<br />

Die Ersatzruhezeit (2.1.18 DIMA 05) ist grundsätzlich von gebührenrechtlicher Bedeutung.<br />

Sie ist für denselben stundenmäßigen Zeitraum festzusetzen, an denen der Bedienstete an<br />

Sonn- und Feiertagen zu Plandiensten (nicht Mehrdienstleistungen) herangezogen wurde.<br />

Bei kombinierten Diensten wird die stundenmäßige Festlegung der Ersatzruhezeit erst<br />

jeweils nach dem geleisteten kombinierten Dienst möglich sein, da die konkrete Festlegung<br />

der Journaldienstzeit (und somit der MDL) erst nach dem Ende der Dienstplanung endgültig<br />

definiert wird. Ersatzruhezeiten sind auf einen Tag (00.00 – 24.00 Uhr) zusammenzuziehen,<br />

sofern sie sich nicht überschneiden.<br />

Ersatzruhezeiten auf Grund von Plusstunden, die sich erst nach Dienstplanerstellung<br />

ergeben, sind ebenfalls am nächsten plandienstfreien Arbeitstag (00-24 Uhr) festzulegen.<br />

Im Dienstplan festgelegte Ersatzruhezeiten entfallen nicht wegen allfälliger gerechtfertigter<br />

Abwesenheiten vom Dienst am betreffenden Sonn- oder Feiertag. Bei Dienstbefreiungen<br />

oder Dienstenthebungen tritt der Entfall der Ersatzruhezeit ein.<br />

Zu 2.1.20 Zuteilungen/Versetzungen<br />

Bei Zuteilungen oder Versetzungen sind die Bestimmungen über die Ruhezeit nach<br />

Plandiensten, die Wochenruhe, die Ersatzruhezeit und die zu verrichtenden<br />

Plandienstwochenenden einzuhalten, sofern der Bedienstete nicht nach Erstellung des<br />

Dienstplanes zu einer Dienststelle zugeteilt oder versetzt wird, wo er einem<br />

Normaldienstplan unterliegt.<br />

Die Wochenruhe, die Ersatzruhezeit und die Festlegung allfälliger Plandienstwochenenden<br />

sind nicht an die ursprünglich im Dienstplan festgelegten Zeiten gebunden, sondern können<br />

gemäß den Bestimmungen des DIMA 05 neu geplant werden.<br />

Zu 2.2<br />

Detailregelungen in Abhängigkeit zur Dienstplanausprägung<br />

Zu 2.2.1 Erläuterungen zum Normaldienstplan<br />

Die Überstellung eines Bediensteten einer Dienststelle, in der grundsätzlich Wechseldienst<br />

oder Schichtdienst zu verrichten ist, in die Normaldienstausprägung, ist nur zulässig, wenn<br />

DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 13 von 34 07.11.2005


die Dienststelle einen unbedingten Bedarf für eine Funktion (z.B. ausschließliche Tätigkeiten<br />

im Innendienst, ausgenommen regelmäßige Besetzungsdienste) aufweist, die die<br />

Anwesenheit eines Bediensteten von Montag bis Freitag während der Amtsstunden<br />

erfordert.<br />

Zu 2.2.1.1 Erläuterungen Gleitzeitregelung<br />

Basis der Gleitdienstzeit ist der Normaldienstplan. Dieser geht davon aus, dass die im<br />

Jahresdurchschnitt zu erbringende Wochendienstzeit (im Regelfall 40 Stunden, bei Teilzeit<br />

entsprechend weniger) auf die Arbeitstage der Woche von Montag bis Freitag gleichmäßig<br />

aufgeteilt wird. Die daraus resultierende Normalarbeitszeit von 8 Stunden pro Arbeitstag bei<br />

Vollbeschäftigungsausmaß stellt daher für jeden Arbeitstag grundsätzlich eine Zeitschuld des<br />

Bediensteten dar. Diese ist im Rahmen der Gleitzeitregelung täglich nicht zwingend gleich<br />

bleibend, sondern durch zeitlich variable Dienstleistung vor und/oder nach der festgelegten<br />

Blockzeit als Durchschnittsarbeitszeit pro Arbeitstag zu erbringen.<br />

Aus dem fiktiven Dienstplan ergibt sich die tägliche Dienstzeit von acht Stunden (Sollzeit).<br />

Bei ganztägiger gerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst und bei ganztägiger<br />

Dienstbefreiung ist für die Zeiterfassung von der Sollzeit auszugehen. Eine ganztägige<br />

gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst oder Dienstbefreiung bedeutet daher, dass dem<br />

Bediensteten an diesem Tag die Sollzeit als Istzeit zu werten ist.<br />

Arztbesuche dürfen nur in Fällen akuter Erkrankung sowie dann in die Blockzeit verlegt<br />

werden, wenn die Ordinationszeit des Arztes oder ärztliche Anordnungen einen Besuch in<br />

der Blockzeit erforderlich machen. In allen anderen Fällen sind sie in der Freizeit<br />

durchzuführen oder in die Gleitzeit zu verlegen, wobei diese Zeit dann nicht als Istzeit zu<br />

werten ist. Diese Regelung ist auf alle Fälle, die eine gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst<br />

darstellen, sinngemäß anzuwenden.<br />

Gemäß § 49 Abs. 9 BDG gelten Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit nicht als<br />

Überstunden und sind somit im Verhältnis 1 : 1 auszugleichen. Auf die Erläuterungen<br />

betreffend MAZ wird verwiesen. Ebenso kann ein Ausgleich von Zeitschulden nur im<br />

Verhältnis 1 : 1 ohne Zuschlag erfolgen.<br />

Bei Seminaren und sonstigen Veranstaltungen ist die Inanspruchnahme von Gleitzeit vor<br />

bzw. nach den festgesetzten Beginn- und Endzeiten zulässig, sofern dies dienstlich<br />

erforderlich ist. Ebenso kann ein Ausgleich von Zeitschulden nur im Verhältnis 1 : 1 ohne<br />

Zuschlag erfolgen.<br />

DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 14 von 34 07.11.2005


Bei der zeitlichen Anerkennung einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst ist im<br />

Regelfall die Dringlichkeit des Anlasses, dessen praktische Unbeeinflussbarkeit durch den<br />

Bediensteten oder die Unvertretbarkeit bzw. Unzumutbarkeit einer Verschiebung auf einen<br />

anderen Zeitpunkt ausschlaggebend. Innerhalb des Gleitzeitrahmens ist von den üblichen<br />

bzw. durchschnittlichen täglichen Beginn- bzw. Endzeiten eines Bediensteten auszugehen.<br />

„All-inclusive-Verwendungen“:<br />

Um auch jenen Leitungsfunktionären und Bediensteten in „All-Inclusive-Verwendungen“, die<br />

Bezieher von Gehältern sind, in denen Überstundenleistungen bereits inkludiert sind (E1/8 –<br />

E1/12), die Nutzung der Gleitzeit zu ermöglichen, werden über die 40-stündige wöchentliche<br />

Arbeitszeitverpflichtung hinaus pauschale Stundenausmaße festgelegt, deren<br />

Überschreitung zur Konsumation von Gleitzeitguthaben im Rahmen der Gleitzeit berechtigen<br />

würde.<br />

Zu 2.2.2 Erläuterungen Wechseldienstplan<br />

Als gesetzliche Feiertage gelten (Feiertagsruhegesetz 1957 - BGS I 23):<br />

01.01. (Neujahr), 06.01. (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 01.05. (Staatsfeiertag), Christi<br />

Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15.08. (Maria Himmelfahrt), 26.10.<br />

(Nationalfeiertag), 01.11. (Allerheiligen), 08.12. (Maria Empfängnis), 25.12. (Christtag),<br />

26.12. (Stephanitag).<br />

Für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der altkatholischen Kirche und<br />

der Methodistenkirche gilt auch der Karfreitag als gesetzlicher Feiertag.<br />

Nachzuweisende Monatsdienstzeit in Stunden:<br />

Arbeitstage<br />

nachzuweisende<br />

Dienstzeit in Stunden<br />

Arbeitstage<br />

nachzuweisende<br />

Dienstzeit in Stunden<br />

23 184 11 88<br />

22 176 10 80<br />

21 168 9 72<br />

20 160 8 64<br />

19 152 7 56<br />

18 144 6 48<br />

DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 15 von 34 07.11.2005


17 136 5 40<br />

16 128 4 32<br />

15 120 3 24<br />

14 112 2 16<br />

13 104 1 8<br />

12 96<br />

Zu 2.2.2.2 (Abs 1) Wochenendplanung<br />

Ein Plandienstwochenende hat durchschnittlich 24 bis 36 Dienststunden (Plan- und<br />

Journaldienststunden) zu umfassen. Im Einzelfall ist es von der individuellen<br />

Belastungsverteilung der Dienststelle und der jeweiligen Funktion und Verwendung des<br />

Bediensteten abhängig, inwieweit unter Sicherstellung einer rationellen Dienstplanung und<br />

Vermeidung von vorhersehbaren Mehrdienstleistungen anderer Bediensteter die tatsächliche<br />

Ausplanung des Wochenendes erfolgt.<br />

Zu 2.2.2.3 Ausmaß und Festlegung des Journaldienstes<br />

Variable Journaldienststunden gem. Ziff. 3 sind im Ausmaß von 1 bis 8 Stunden mit<br />

mindestens 8 Plandienststunden zu kombinieren.<br />

Die Verschiebung von Journaldienststunden ist nur innerhalb der jeweiligen Diensttour<br />

möglich. Bei gerechtfertigter Abwesenheit des Bed. entfallen diese Journaldienststunden für<br />

den betroffenen Bediensteten ersatzlos.<br />

Zu 2.2.3 Wechseldienstplan Kriminaldienst<br />

Das Landespolizeikommando kann mit Zustimmung des BM.I, Abt. II/1 bei bestimmten<br />

Organisationseinheiten auf Grund besonderer Anforderungen für Journaldienst-Dauerdienste<br />

gem. Punkt 2.2.3, Ziff. 1 lit. a auch eine andere Anzahl von zwingenden<br />

Journaldienststunden im Zeitraum von 19 bis 08 Uhr festlegen.<br />

Variable Journaldienststunden gem. Ziff. 3 sind im Ausmaß von 1 bis 12 Stunden mit<br />

mindestens 8 Plandienststunden zu kombinieren.<br />

DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 16 von 34 07.11.2005


Zu 2.2.4 Gruppendienstplan<br />

Die unter Punkt 2.2.4 angeführten Bestimmungen beziehen sich auf den 6<br />

Gruppendienstplan. Davon abweichende Modelle gem. Punkt 2.1.2 werden durch eigene<br />

Vorschriften geregelt. Die unter Punkt 2.2.4 angeführten Flexibilisierungsmaßnahmen sind<br />

jedoch auf alle Gruppendienstmodelle sinngemäß anzuwenden.<br />

Abfolge des 6 Gruppendienstplans:<br />

MO DI MI DO FR SA SO<br />

T N T N T N T N T N T N T N<br />

1.Wo A B/1 C A/1 B C/1 A B/2 C A/2 B C/2 A/2 B/1<br />

2.Wo C A/1 B C/1 A B/2 C A/2 B C/2 A B/1 C/2 A/1<br />

3.Wo B C/1 A B/2 C A/2 B C/2 A B/1 C A/1 B/1 C/1<br />

4.Wo A B/2 C A/2 B C/2 A B/1 C A/1 B C/1 A/1 B/2<br />

5.Wo C A/2 B C/2 A B/1 C A/1 B C/1 A B/2 C/1 A/2<br />

6.Wo B C/2 A B/1 C A/1 B C/1 A B/2 C A/2 B/2 C/2<br />

DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 17 von 34 07.11.2005


1. Dauer der Dienste:<br />

Die Dauer der Dienste ist grundsätzlich mit 12 Stunden pro Diensttour festgelegt.<br />

2. Flexibilisierung:<br />

Die Flexibilisierung von Diensten ist nur bei dienstlicher Notwendigkeit und/oder<br />

Zulässigkeit unter den angeführten Voraussetzungen durchzuführen! Die vorgesehenen<br />

Flexibilisierungsmaßnahmen beziehen sich auf die Dienstzeiten des einzelnen<br />

Bediensteten. Flexibilisierungsmaßnahmen nach Gültigkeit des Dienstplans sind nicht<br />

zulässig; allfällige Dienstplanänderungen sind dann grundsätzlich nur in Form von Plusund<br />

Minusstunden - unter Berücksichtigung der dafür geltenden Bestimmungen - möglich.<br />

Dienstbeginn und Dienstende sind in der Zeit von 06.00 – 08.00 bzw. in der Zeit von<br />

18.00 – 20.00 Uhr festzulegen. Somit ist auch möglich, dass z. B. auf einer Dienststelle<br />

der Dienstbeginn für 2 Bedienstete mit 06.00 und für 2 Bedienstete mit 07.00 Uhr<br />

festgelegt wird. Ebenso kann der Dienstbeginn bei Nachtdiensten zwischen 18.00 und<br />

20.00 Uhr variieren.<br />

Pro Kalendermonat kann ein 12-stündiger Dienst entweder im Ganzen verschoben oder in<br />

Teilen (Dienststunden) mit einem oder mehreren anderen Plandienst(en) kombiniert<br />

werden. Somit kann ein 12-stündiger Plandienst z. B. mit 2 oder 3 anderen Plandiensten<br />

kombiniert werden. Eine Splittung auf einzelne Stunden entspricht nicht der Intention der<br />

Vorschrift.<br />

Beispiel:<br />

Ein 12-stündiger Plandienst wird auf 2 x 6 Stunden aufgeteilt, diese 6-stündigen Blöcke<br />

werden mit anderen 12-stündigen Diensten kombiniert (z. B. für eine Schwerpunktaktion<br />

oder eine Sportveranstaltung), der flexibilisierte Plandienst entfällt.<br />

Über schriftlichen Antrag des Bediensteten können auch mehrere Dienste verschoben<br />

werden. Dieser Antrag ist im Dienstweg vorzulegen und dem zuständigen PV-Organ zu<br />

übermitteln.<br />

3. Feiertaggutschrift:<br />

Die Bestimmungen betr. Feiertaggutschrift bleiben für die Bediensteten im Gruppendienst<br />

aufrecht.<br />

DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 18 von 34 07.11.2005


Zu 3. Sonderregelungen<br />

Zu 3.1.1 Erläuterungen E2c Grundausbildung<br />

Als Dienstleistung, die dem Ausbildungszweck dienlich ist und die Anordnung von MAZ<br />

begründen würde, gilt z.B. die Teilnahme an einer Schwerpunktaktion oder GSOD-Einsätze,<br />

wenn diese nach Dienstplanerstellung angeordnet wurden.<br />

Zu 3.1.2 Erläuterung Vorgangsweise bei Kursen<br />

Die Teilnahme an einem Kurs gilt als Zuteilung im Sinne des DiMa 05. Wird ein Bediensteter<br />

nach Erstellung des Dienstplanes zu einem Kurs herangezogen, entfallen die in diesem<br />

Zeitraum geplanten Journaldienststunden ersatzlos.<br />

Zu 3.1.3 Erläuterung Exekutivdienstliche Einsätze<br />

Als exekutivdienstliche Einsätze, die über den Aufgabenbereich einer Dienststelle<br />

hinausgehen, gelten solche, durch die ein Bediensteter aus dem Bereich seiner<br />

vorgesehenen Dienstleistung herausgenommen werden muss und anderweitig im Rahmen<br />

einer eigenen Kommandoführung in einer exekutivdienstlichen Sonderverwendung tätig wird<br />

(z. B.: Großer Sicherheits- und Ordnungsdienst, EE, AEG, usw.).<br />

Wird ein Bediensteter nach Erstellung des Dienstplanes zu einem solchen<br />

exekutivdienstlichen Einsatz herangezogen, entfallen die in diesem Zeitraum geplanten<br />

Journaldienststunden ersatzlos.<br />

Während der Heranziehung eines Bediensteten zu einem exekutivdienstlichen Einsatz<br />

erlischt der Dienstplan des Bediensteten für die Dauer des Einsatzes. Die Anordnung der<br />

Dienste während des Einsatzzeitraumes obliegt dem jeweiligen Einsatzkommandanten.<br />

Unter den in 3.1.3 Ziff. 3 angeführten geplanten Diensten, die an einen Einsatz anschließen,<br />

sind jene Dienste zu verstehen, die nach Beendigung des Einsatzes innerhalb von 12<br />

Stunden beginnen.<br />

Zu 3.1.4 Erläuterung Diensthundeführer<br />

Gemäß den speziellen Vorschriften ist das Mitführen eines Diensthundes während<br />

angeordneter Dienste zulässig.<br />

Erkrankt ein Diensthundeführer nach Erstellung eines Dienstplanes, gelten die abgezogenen<br />

Stunden als geleistet. Wird einem Diensthundeführer nach Erstellung des Dienstplanes ein<br />

DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 19 von 34 07.11.2005


Erholungsurlaub genehmigt, sind die in den Zeitraum des Erholungsurlaubes fallenden, von<br />

der Wochen-/Monatsdienstzeit bereits in Abzug gebrachten Plandienststunden im Ausmaß<br />

des Erholungsurlaubes zu berücksichtigen.<br />

Bei Erholungs- oder Sonderurlaub, bei Pflegefreistellung, bei der Absolvierung einer<br />

kürzeren als einen Monat dauernden Aus- und Fortbildung, im Falle der Erkrankung eines<br />

DHF - oder wenn der DH/JH in anderweitige Pflege gegeben werden muss - steht eine<br />

tägliche Vergütung zu, die 0,4 % des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)<br />

der Gehaltsstufe 2 der Dienst-Klasse V der Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung<br />

entspricht.<br />

Während der Absolvierung des Grundausbildungslehrganges für dienstführende<br />

Wachebeamte, der Ergänzungsausbildung für VB/S des Grenzdienstes und einer sonstigen,<br />

länger als einen Monat dauernden Aus- oder Fortbildungsveranstaltung gebührt dem<br />

Diensthundeführer ein Pauschalkostenbeitrag gemäß der DH-Vorschrift.<br />

Zu 3.1.6 Erläuterung Zeugenladung<br />

§ 145 BDG regelt die Dienstzeit von Wachebeamten bei Zeugenladungen vor Gerichten oder<br />

Verwaltungsbehörden.<br />

Bedienstete in exekutivdienstlicher Verwendung werden besonders häufig zu<br />

Zeugeneinvernahmen vor Gerichte oder vor Verwaltungsbehörden geladen, um über die<br />

Wahrnehmungen auszusagen, die sie in Ausübung des Exekutivdienstes gemacht haben<br />

(z. B. Strafverfahren aller Art).<br />

Diese Tätigkeit erfolgt aus dienstlichem Anlass und es besteht dienstliche<br />

Folgeleistungspflicht.<br />

Als Verwaltungsbehörden sind auch die unabhängigen Verwaltungssenate der Länder und<br />

Disziplinarkommissionen zu zählen. Zeugeneinvernahmen bei Disziplinarkommissionen<br />

fallen jedoch nur dann unter diese Bestimmung, wenn die wahrgenommene<br />

Dienstpflichtverletzung gleichzeitig im Zusammenhang mit seiner exekutivdienstlichen<br />

Tätigkeit steht.<br />

Wird ein Bediensteter im Falle eines Krankenstandes als Zeuge geladen und kann er dieser<br />

Verpflichtung Folge leisten, gilt diese Zeit als Plandienstzeit, weshalb das in § 15 Abs. 5 GG<br />

geforderte Sachverhaltselement des Dienstantrittes erfüllt ist und der dort genannte<br />

Fristenlauf von neuem zu laufen beginnt.<br />

DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 20 von 34 07.11.2005


Im Falle der Zeugenladung während eines Erholungsurlaubes ist die angefallene Dienstzeit<br />

dem Erholungsurlaub gutzuschreiben.<br />

DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 21 von 34 07.11.2005


Zu 3.2.1<br />

Herabsetzung der Wochendienstzeit - Allgemeines<br />

Tabelle: Zu verplanende Monatsdienstzeit im Verhältnis der Herabsetzung der<br />

Wochenarbeitszeit mit der jeweiligen Monatsdienstzeit (gerundet auf ganze Stunden):<br />

AT<br />

Monatliches Stundenausmaß bei entsprechender Herabsetzung der Wochenarbeitszeit<br />

40 39 38 37 36 35 34 33 32 31 30 29 28 27 26 25 24 23 22 21 20<br />

23 184 179 175 170 166 161 156 152 147 143 138 133 129 124 120 115 110 106 101 97 92<br />

22 176 172 167 163 158 154 150 145 141 136 132 128 123 119 114 110 106 101 97 92 88<br />

21 168 164 160 155 151 147 143 139 134 130 126 122 118 113 109 105 101 97 92 88 84<br />

20 160 156 152 148 144 140 136 132 128 124 120 116 112 108 104 100 96 92 88 84 80<br />

19 152 148 144 141 137 133 129 125 122 118 114 110 106 103 99 95 91 87 84 80 76<br />

18 144 140 137 133 130 126 122 119 115 112 108 104 101 97 94 90 86 83 79 76 72<br />

17 136 133 129 126 122 119 116 112 109 105 102 99 95 92 88 85 82 78 75 71 68<br />

16 128 125 122 118 115 112 109 106 102 99 96 93 90 86 83 80 77 74 70 67 64<br />

15 120 117 114 111 108 105 102 99 96 93 90 87 84 81 78 75 72 69 66 63 60<br />

14 112 109 106 104 101 98 95 92 90 87 84 81 78 76 73 70 67 64 62 59 56<br />

13 104 101 99 96 94 91 88 86 83 81 78 75 73 70 68 65 62 60 57 55 52<br />

12 96 94 91 89 86 84 82 79 77 74 72 70 67 65 62 60 58 55 53 50 48<br />

11 88 86 84 81 79 77 75 73 70 68 66 64 62 59 57 55 53 51 48 46 44<br />

10 80 78 76 74 72 70 68 66 64 62 60 58 56 54 52 50 48 46 44 42 40<br />

9 72 70 68 67 65 63 61 59 58 56 54 52 50 49 47 45 43 41 40 38 36<br />

8 64 62 61 59 58 56 54 53 51 50 48 46 45 43 42 40 38 37 35 34 32<br />

7 56 55 53 52 50 49 48 46 45 43 42 41 39 38 36 35 34 32 31 29 28<br />

6 48 47 46 44 43 42 41 40 38 37 36 35 34 32 31 30 29 28 26 25 24<br />

5 40 39 38 37 36 35 34 33 32 31 30 29 28 27 26 25 24 23 22 21 20<br />

4 32 31 30 30 30 28 27 26 26 25 24 23 22 22 21 20 19 18 18 17 16<br />

3 24 23 23 22 22 21 20 20 19 19 18 17 17 16 16 15 14 14 13 13 12<br />

2 16 16 15 15 14 14 14 13 13 12 12 12 11 11 10 10 10 9 9 8 8<br />

1 8 8 8 7 7 7 7 7 6 6 6 6 6 5 5 5 5 5 4 4 4<br />

(AT = Arbeitstage)<br />

DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 22 von 34 07.11.2005


Die Bestimmung des Abs. 2 normiert eine besondere Rücksichtnahme auf die persönlichen<br />

Interessen des Beamten über die im § 48 Abs. 2 BDG bzw. 2.1.4 (Verteilung der Dienstzeit)<br />

DIMA 05 geforderte Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Beamten hinaus.<br />

Unterliegt ein Beamter der Normaldienstausprägung, ergibt sich die Möglichkeit der<br />

Arbeitsleistung an zwei vollen und einem halben Tag oder von Montag bis Freitag täglich vier<br />

Stunden, wobei im zweit genannten Fall auch die Verteilung der Stunden (vormittags oder<br />

nachmittags) festgelegt werden müsste.<br />

Zu 3.2.2 Mehrdienstleistungen<br />

Gemäß § 16 Abs. 6 GG gebühren Überstundenzuschläge nur für Zeiten, mit denen der<br />

Bedienstete die volle Wochendienstzeit überschreitet. Werden in einem solchen Fall<br />

Dienstleistungen erbracht, sind jene mit höheren Überstundenzuschlägen abzugelten.<br />

Bei Teilkarenzierungen sind die Bestimmungen analog der Herabsetzung der<br />

Wochendienstzeit zur Anwendung zu bringen.<br />

Zu 3.2.3 Mutterschutz<br />

Im Hinblick auf die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979 ist die Überstellung in die<br />

Normaldienstausprägung für Innendiensttätigkeiten die einzige Möglichkeit, werdende und<br />

stillende Mütter entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu verwenden. Bei der<br />

Zuweisung von Tätigkeiten an werdende Mütter ist § 4 MSchG. zu beachten.<br />

Sollte auf der betreffenden Dienststelle die Einteilung der Bediensteten in die<br />

Normaldienstausprägung aufgrund der vorliegenden Situation (z.B. Mangel an Bedarf) nicht<br />

zielführend erscheinen, kann sie mit ihrer Zustimmung gemäß § 38 BDG zu einer anderen<br />

Dienststelle versetzt werden.<br />

Weibliche Bedienstete, die im Exekutivdienst verwendet werden, sind nach einer<br />

Schwangerschaftsmeldung unverzüglich vom exekutiven Außendienst abzuziehen und<br />

darüber hinaus von der Verpflichtung zum Tragen einer Uniform oder einer Dienstwaffe zu<br />

befreien.<br />

DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 23 von 34 07.11.2005


Zu 3.3<br />

Zu 3.3.1<br />

Personalvertreter und Gewerkschaftsfunktionäre<br />

Erläuterungen Dienstfreistellungen und Gewährung von Freizeit für PV<br />

Die genannten Bediensteten haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit die Aufrechterhaltung des<br />

Dienstbetriebes nur möglichst wenig zu beeinträchtigen und auf das Notwendige zu<br />

beschränken.<br />

Zur Gewährung der erforderlichen freien Zeit wird auf das Erkenntnis des VwGH vom<br />

18.11.1991, Zl. 90/12/0257, verwiesen.<br />

Zu 3.3.2 Erläuterungen Gewährung von Freizeit für Gewerkschaftsfunktionäre<br />

Im Falle der Dienstbefreiung für die Teilnahme an einer der überbetrieblichen<br />

Interessensvertretung dienenden gewerkschaftlichen Veranstaltung nach Erstellung des<br />

Dienstplanes gelten allfällige in die erforderliche Reisebewegung eingeschlossene<br />

Plandienststunden als geleistet (gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst).<br />

Mit dieser Bestimmung wird künftigen Gewerkschaftsfunktionären der Gewerkschaft<br />

Öffentlicher Dienst eine Ausbildung gewährleistet. Die Gewährung der Freizeit bezieht sich<br />

jedoch lediglich auf Kurse bzw. Ausbildungen und nicht auf alle einer der überbetrieblichen<br />

Interessensvertretung dienenden gewerkschaftlichen Veranstaltungen.<br />

Weitere Anmerkungen:<br />

Eine im 3.3.2 genannte gewerkschaftliche Tätigkeit während eines Erholungsurlaubes<br />

begründet die Urlaubsgutschrift im Ausmaß der Dauer dieser Tätigkeit, wenn diese in der<br />

Teilnahme an einer Sitzung, Ausbildung oder einem Kurs besteht.<br />

Zu 3.3.4 Erläuterungen Mehrdienstleistungen<br />

Tätigkeiten eines Personalvertreters, die über die übliche Betreuungstätigkeit hinausgehen<br />

(z.B. Besprechung eines Personalvertreters mit einem Bediensteten) liegen vor, wenn das<br />

Personalvertretungsorgan aufgrund konkreter Terminsetzungen durch den Dienstgeber<br />

seiner Aufgabenstellung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 PVG nicht nachkommen könnte oder<br />

aus besonderen Gründen eine Beschlussfassung gemäß § 9 Abs. 4 PVG erforderlich<br />

erscheint.<br />

Überstunden gemäß 3.3.4 Ziff. 3 (Sonn- u Feiertagsüberstunden für<br />

Personalvertretungstätigkeit) sind unter den Voraussetzungen des oa ersten Absatzes vom<br />

Verbot der Leistung von Sonn- und Feiertagsüberstunden ausgenommen.<br />

DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 24 von 34 07.11.2005


Personalvertretungstätigkeiten während angeordneter Überstunden (MAZ) und<br />

Journaldienststunden dürfen die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nur möglichst wenig<br />

beeinträchtigen und sind auf das Notwendige zu beschränken.<br />

Im Gegensatz zu den Überstunden (MAZ) ist die Heranziehung von Journaldienststunden<br />

nicht an das Erfordernis der Voraussetzungen des 3.3.4 gebunden.<br />

Weitere Anmerkungen:<br />

Werden Bedienstete nach erstelltem Dienstplan zu einer Sitzung eines PV-Organes i.S.d.<br />

Bestimmungen des oa ersten Absatzes einberufen, sind die in die Zeit der Abwesenheit<br />

fallenden Planstunden für die Tätigkeit der Personalvertretung aufzuwenden.<br />

Zu 3.3.5 Personalvertretungswahlen<br />

Die Gewährung der unbedingt erforderlichen Zeit darf keinesfalls während angeordneter<br />

Überstunden (MAZ) erfolgen. Ausschließlich aus Gründen der Wahlwerbung dürfen für die<br />

Teilnahme an Wählerversammlungen keine Dienststunden vorgesehen werden.<br />

DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 25 von 34 07.11.2005


Wechseldienst<br />

Dienstplanungsschritte<br />

Monatsplandienstzeit im Wechseldienst ermitteln<br />

‣ Arbeitstage x 8 Std (Arbeitstage = Kalendertage eines Monats abzüglich Samstage,<br />

Sonntage und gesetzlicher Feiertage gem. Punkt 2.2.2 Ziff. 1DiMa 05)<br />

‣ sowie abzüglich Zeiten einer Dienstbefreiung, Dienstenthebung oder gerechtfertigter<br />

Abwesenheit (z. B.: Urlaub, Sonderurlaub, geplante Kuraufenthalte) gem. Punkt 2.2.2 Ziff.<br />

2 DiMa 05).<br />

‣ Eintragung der ermittelten PD-Stunden in der Rubrik „MDZ“.<br />

Journaldienststunden<br />

‣ Eintragung der gem. Punkt 2.2.2.3 berechneten JD-Stunden in der Rubrik „JD“.<br />

Termine, Vorgaben, bekannte Abwesenheiten<br />

‣ Eintragung der angeordneten, überörtlichen Dienste sowie sonstiger dienstplanrelevanter<br />

Termine (z.B. Veranstaltungen) in der Rubrik „Planungsvormerke“. Dabei sind<br />

grundsätzlich die bereits angeführten normierten Abkürzungen zu verwenden.<br />

‣ Bedienstetenspezifische Vorgaben und bekannte Abwesenheiten (z. B. Kurse,<br />

Sonderverwendung) sind beim jeweiligen Beamten entsprechend einzutragen.<br />

Freizeitwünsche der Bediensteten<br />

‣ Eintragung am jeweiligen Tag.<br />

Monatsübergreifende Dienste<br />

‣ Dienste (aus dem Vormonat) eintragen.<br />

‣ Bei Kombination mit JD, wird zur Errechnung der PD-Stunden der JD als Gesamtes<br />

immer dem Folgemonat zugerechnet (ungeachtet der verrechnungstechnischen<br />

Abwicklung). Somit zählen für den Vormonat so viele PD-Stunden, wie der Beamte vom<br />

Dienstbeginn bis 24.00 Uhr geleistet hat, für den Folgemonat verbleiben die restlichen<br />

PD-Stunden dieses Dienstes abzüglich der 4 JD-Stunden.<br />

‣ Bespiel: Monatsübergreifender Dienst von 19.00 – 07.00 Uhr mit JD von 23.00 - 03.00<br />

Uhr. Es verbleiben für die PD-Stundenberechnung im Vormonat 5 Std (19.00 – 24.00<br />

Uhr), im Folgemonat 3 Stunden (00.00 – 07.00 Uhr abzüglich 4 JD-Stunden).<br />

DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 26 von 34 07.11.2005


Rubrik „Plan“<br />

‣ In der Rubrik „Plan“ (Plandienst) sind alle Plandienste bzw. mit Plandienststunden<br />

verknüpfte kombinierte Touren sowie Ersatzruhezeiten zu vermerken.<br />

‣ Der Entfall oder die Änderung von Plandiensten bzw. kombinierten Diensttouren ist hier<br />

ersichtlich zu machen.<br />

Rubrik „Änd/Üst“<br />

In der Rubrik „Änd/Üst“ (Änderungs-/Überstundenrubrik) sind einzutragen:<br />

1. Überstunden und Journaldienste: Mehrdienstleistungen, die bereits bei der Erstellung des<br />

Dienstplans bekannt sind, sind sofort bei Dienstplanerstellung einzutragen.<br />

2. Ad hoc Mehrdienstleistungen sind laufend nach Genehmigung einzutragen.<br />

3. Der Grund des Entfalls eines Plandienstes und jede Abänderung auf einen anderen<br />

Zeitraum (z. B. Verkürzung eines von 07/19 Uhr geplanten Dienstes wegen Zeitausgleich<br />

auf 07/17 mit der Bezeichnung „ZA“).<br />

4. Bei Leistung von Plus- bzw. Minusstunden ist die Zahl der entsprechenden Stunden mit<br />

dem Vermerk „+“ oder „-“ einzutragen.<br />

5. Mehrfacheintragungen sind durch geeignete optische Trennung klar verständlich zu<br />

halten.<br />

Verteilung der Dienstzeit<br />

Plandienstwochenende<br />

Bei der Dienstplanerstellung ist zu prüfen, ob der Bedarf einer Dienstleistung an<br />

Wochenenden gegeben ist. Ist dies der Fall, so sind diese Dienste auf die in Betracht<br />

kommenden Bediensteten so aufzuteilen, dass möglichst alle Dienstleistungen an<br />

Wochenenden mit Plandienst abgedeckt werden können. Ist dies nicht möglich, so ist im<br />

Sinne der Wirtschaftlichkeit darauf zu achten, dass das Plandienstwochenende möglichst<br />

ausgeplant ist und Dienste an Sonntagen und während der Nacht möglichst durch<br />

Plandienststunden abgedeckt werden.<br />

DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 27 von 34 07.11.2005


Einteilung der Nachtdienste<br />

Nach einem allfälligen Plandienstwochenende sind bekannte Dienste während der Nacht mit<br />

Plandienststunden abzudecken.<br />

Bei der Planung von Nachtdiensten ist auf eine annähernd gleiche Verteilung und Abfolge<br />

sowie auf die Funktion des Bediensteten Bedacht zu nehmen.<br />

Bei Nachtdiensten, bei denen eine durchgehende Außendienstverpflichtung nicht erforderlich<br />

ist, sind in der Zeit von 22 – 08 Uhr 4 JD-Stunden einzuplanen.<br />

Besondere Anlässe und Schwerpunkte<br />

Bekannte Veranstaltungen und Schwerpunktvorgaben sind grundsätzlich mit Plandienst<br />

abzudecken.<br />

Berücksichtigung der Dienststellenvorgaben<br />

Besetzung der Streifenwagen, Schulwegsicherung, Kriminaldienst, Verkehrsdienst etc.<br />

Auffüllen der verbleibenden MDZ<br />

Zusätzliche Einteilung von Kräften über den täglichen Grundbedarf hinaus, z. B. eingehende<br />

Aktenerhebung, Aktenerledigung, zusätzliche Aufgaben etc.<br />

Auffüllen der verbleibenden JD/Bediensteten<br />

Verbleibende variable JD-Stunden sind bedarfsgemäß mit anderen Plandiensten zu<br />

verknüpfen.<br />

Abschließende Durchrechnung der eingeteilten Stunden<br />

MDZ, JD, Nachtdienste, etc.<br />

Festlegung der Ersatzruhezeit noch vor Einteilung der Überstunden<br />

‣ Für jeden Plandienst an einem Sonn- oder gesetzlichen Feiertag ist am nächstfolgenden<br />

plandienstfreien Arbeitstag eine Ersatzruhezeit festzusetzen.<br />

‣ Der Plandienst an Sonn- und Feiertagen gilt als Werktagsdienst.<br />

‣ Wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt<br />

dieser Dienst als Sonntagsdienst!<br />

‣ Berücksichtigung von Ersatzruhezeiten aus dem Vormonat!<br />

DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 28 von 34 07.11.2005


Ersatzruhezeiten sind auf einen Tag (00 – 24 Uhr) zusammenzuziehen, sofern sie sich nicht<br />

überschneiden. Eine nachträgliche Verschiebung der Ersatzruhezeit ist nicht zulässig.<br />

Kontrolle<br />

‣ Planungsvormerkungen<br />

‣ Wochenenden<br />

‣ Wochenruhe<br />

‣ Plandienststunden etc.<br />

Kundmachung des Dienstplanes<br />

‣ Endredaktion und Reinschrift des Dienstplanes.<br />

‣ In Kraft setzen des Planes durch Zeichnung mittels Unterschrift links oben.<br />

‣ Zur Kenntnis bringen der Weisung Dienstplan an die Bediensteten.<br />

DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 29 von 34 07.11.2005


Gruppendienst<br />

Dienstplanungsschritte<br />

Termine, Vorgaben, bekannte Abwesenheiten<br />

‣ Eintragung der angeordneten, überörtlichen Dienste sowie sonstiger dienstplanrelevanter<br />

Termine (z. B. Veranstaltungen) in der Rubrik „Planungsvormerke“. Dabei sind<br />

grundsätzlich die bereits angeführten normierten Abkürzungen zu verwenden.<br />

‣ Bedienstetenspezifische Vorgaben und bekannte Abwesenheiten (z. B. Kurse,<br />

Sonderverwendung) sind beim jeweiligen Beamten an den jeweiligen Tagen einzutragen<br />

Freizeitwünsche der Bediensteten<br />

‣ Eintragung an den jeweiligen Tagen.<br />

Eintragung der Dienststunden<br />

Rubrik „Plan“<br />

‣ In der Rubrik „Plan“ (Plandienst) sind alle Plandienste entsprechend der sich aus der<br />

Gruppendienstsystematik ergebenden Abfolge einzutragen.<br />

‣ Die Dauer der Dienste ist grundsätzlich mit 12 Stunden festgelegt.<br />

‣ Flexibilisierung von Diensten nur bei dienstlicher Notwendigkeit und/oder Zulässigkeit.<br />

‣ Dienstbeginn bzw. Dienstende sind zwischen 06.00 und 08.00 sowie zwischen 18.00 und<br />

20.00 festzulegen, wobei sich diese Flexibilisierung auf den einzelnen Bediensteten<br />

bezieht.<br />

‣ Pro Kalendermonat kann ein 12-stündiger Plandienst unter den im Punkt 2.2.4<br />

angeführten Voraussetzungen flexibilisiert werden.<br />

‣ Der Entfall oder die Änderung von Plandiensten ist ersichtlich zu machen.<br />

Rubrik „Änd/Üst“<br />

In der Rubrik „Änd/Üst“ (Änderungs-/Überstundenrubrik) sind einzutragen:<br />

1. Überstunden und Journaldienste: Mehrdienstleistungen, die bereits bei der Erstellung des<br />

Dienstplans bekannt sind, sind sofort bei Dienstplanerstellung einzutragen, ad hoc<br />

Mehrdienstleistungen sind laufend nach Genehmigung einzutragen.<br />

2. Änderungen von angeordneten Überstunden durch Neueintragung.<br />

3. Der Grund des Entfalls eines Plandienstes und jede Abänderung auf einen anderen<br />

Zeitraum (z. B. Verkürzung eines von 07/19 Uhr geplanten Dienstes wegen Zeitausgleich<br />

auf 07/17 mit der Bezeichnung „ZA“).<br />

DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 30 von 34 07.11.2005


4. Bei Leistung von Plus- bzw. Minusstunden ist die Zahl der entsprechenden Stunden mit<br />

dem Vermerk „+“ oder „-“ einzutragen.<br />

Mehrfacheintragungen sind durch geeignete optische Trennung klar verständlich zu halten.<br />

Verteilung der Dienstzeit<br />

Die grundsätzliche Verteilung der Dienste ergibt sich aus der Abfolge des<br />

Gruppendienstplans. Bekannte Schwerpunktaktionen, Kommandierungen, Veranstaltungen,<br />

Planungsvorgaben udgl. sind nach dienstlicher Notwendigkeit und Möglichkeit durch<br />

Flexibilisierungsmaßnahmen abzudecken.<br />

Festlegung der Ersatzruhezeit<br />

‣ Für jeden Plandienst an einem Sonn- oder gesetzlichen Feiertag ist am nächstfolgenden<br />

plandienstfreien Arbeitstag eine Ersatzruhezeit festzusetzen.<br />

‣ Der Plandienst an Sonn- und Feiertagen gilt als Werktagsdienst.<br />

‣ Wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt<br />

dieser Dienst als Sonntagsdienst!<br />

‣ Berücksichtigung von Ersatzruhezeiten aus dem Vormonat!<br />

Ersatzruhezeiten sind auf einen Tag (00 – 24 Uhr) zusammenzuziehen, sofern sie sich nicht<br />

überschneiden. Eine nachträgliche Verschiebung der Ersatzruhezeit ist nicht zulässig.<br />

Kontrolle<br />

‣ Planungsvormerkungen<br />

‣ Wochenruhe<br />

‣ Plandienststunden etc.<br />

Kundmachung des Dienstplanes<br />

‣ Endredaktion und Reinschrift des Dienstplanes.<br />

‣ In Kraft setzen des Planes durch Zeichnung mittels Unterschrift links oben.<br />

‣ Zur Kenntnis bringen der Weisung Dienstplan an die Bediensteten.<br />

DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 31 von 34 07.11.2005


Abkürzungen im Dienstplan:<br />

T<br />

N<br />

S<br />

B<br />

OS<br />

P<br />

OD<br />

BF<br />

J<br />

KD<br />

VD<br />

DH<br />

ZL<br />

AL<br />

MB<br />

U<br />

EE<br />

Z<br />

PV<br />

G<br />

SU<br />

PF<br />

KR<br />

ZA<br />

NG<br />

Tagdienst<br />

Nachtdienst<br />

Sektorstreife<br />

Besetzungsdienst / Dauerdienst / BLS/SLS/LLZ<br />

Objektschutz (z.B.: Botschaft, Parlament)<br />

Personenschutz<br />

Ordnungsdienst (GSOD)<br />

Berufsbegleitende Fortbildung<br />

sonstige, mit J verknüpfte Dienste<br />

Kriminaldienst / Erkennungsdienst<br />

Verkehrsdienst, -streife etc<br />

Dienst mit Diensthund (zB:SpSH9<br />

Zeugenladung<br />

Alpine Einsatzgruppe, sonstiger Alpindienst<br />

See-/Stromdienst, Motorbootstreife<br />

Urlaub<br />

Einsatzeinheit/Reservekompanie<br />

Zuteilung<br />

Personalvertretungstätigkeiten<br />

Gewerkschaftstätigkeiten<br />

Sonderurlaub<br />

Pflegefreistellung<br />

Krankenstand<br />

Zeitausgleich<br />

Nachtzeitausgleich<br />

DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 32 von 34 07.11.2005


DB<br />

AT<br />

ET<br />

KB<br />

Dienstbesprechung<br />

Ausbildungstag, Schulung, Training auf der DSt<br />

Einsatztraining (ETS, ETT)<br />

Kontaktbeamtentätigkeit<br />

Zusätzliche individuelle Abkürzungen müssen im Dienstplan in Form einer Legende<br />

ersichtlich sein<br />

DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 33 von 34 07.11.2005


Formular „Dienstplan“<br />

DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 34 von 34 07.11.2005

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