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Handbuch - FSG

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Erholungsurlaub genehmigt, sind die in den Zeitraum des Erholungsurlaubes fallenden, von<br />

der Wochen-/Monatsdienstzeit bereits in Abzug gebrachten Plandienststunden im Ausmaß<br />

des Erholungsurlaubes zu berücksichtigen.<br />

Bei Erholungs- oder Sonderurlaub, bei Pflegefreistellung, bei der Absolvierung einer<br />

kürzeren als einen Monat dauernden Aus- und Fortbildung, im Falle der Erkrankung eines<br />

DHF - oder wenn der DH/JH in anderweitige Pflege gegeben werden muss - steht eine<br />

tägliche Vergütung zu, die 0,4 % des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)<br />

der Gehaltsstufe 2 der Dienst-Klasse V der Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung<br />

entspricht.<br />

Während der Absolvierung des Grundausbildungslehrganges für dienstführende<br />

Wachebeamte, der Ergänzungsausbildung für VB/S des Grenzdienstes und einer sonstigen,<br />

länger als einen Monat dauernden Aus- oder Fortbildungsveranstaltung gebührt dem<br />

Diensthundeführer ein Pauschalkostenbeitrag gemäß der DH-Vorschrift.<br />

Zu 3.1.6 Erläuterung Zeugenladung<br />

§ 145 BDG regelt die Dienstzeit von Wachebeamten bei Zeugenladungen vor Gerichten oder<br />

Verwaltungsbehörden.<br />

Bedienstete in exekutivdienstlicher Verwendung werden besonders häufig zu<br />

Zeugeneinvernahmen vor Gerichte oder vor Verwaltungsbehörden geladen, um über die<br />

Wahrnehmungen auszusagen, die sie in Ausübung des Exekutivdienstes gemacht haben<br />

(z. B. Strafverfahren aller Art).<br />

Diese Tätigkeit erfolgt aus dienstlichem Anlass und es besteht dienstliche<br />

Folgeleistungspflicht.<br />

Als Verwaltungsbehörden sind auch die unabhängigen Verwaltungssenate der Länder und<br />

Disziplinarkommissionen zu zählen. Zeugeneinvernahmen bei Disziplinarkommissionen<br />

fallen jedoch nur dann unter diese Bestimmung, wenn die wahrgenommene<br />

Dienstpflichtverletzung gleichzeitig im Zusammenhang mit seiner exekutivdienstlichen<br />

Tätigkeit steht.<br />

Wird ein Bediensteter im Falle eines Krankenstandes als Zeuge geladen und kann er dieser<br />

Verpflichtung Folge leisten, gilt diese Zeit als Plandienstzeit, weshalb das in § 15 Abs. 5 GG<br />

geforderte Sachverhaltselement des Dienstantrittes erfüllt ist und der dort genannte<br />

Fristenlauf von neuem zu laufen beginnt.<br />

DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 20 von 34 07.11.2005

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