Handbuch - FSG
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Erholungsurlaub genehmigt, sind die in den Zeitraum des Erholungsurlaubes fallenden, von<br />
der Wochen-/Monatsdienstzeit bereits in Abzug gebrachten Plandienststunden im Ausmaß<br />
des Erholungsurlaubes zu berücksichtigen.<br />
Bei Erholungs- oder Sonderurlaub, bei Pflegefreistellung, bei der Absolvierung einer<br />
kürzeren als einen Monat dauernden Aus- und Fortbildung, im Falle der Erkrankung eines<br />
DHF - oder wenn der DH/JH in anderweitige Pflege gegeben werden muss - steht eine<br />
tägliche Vergütung zu, die 0,4 % des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)<br />
der Gehaltsstufe 2 der Dienst-Klasse V der Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung<br />
entspricht.<br />
Während der Absolvierung des Grundausbildungslehrganges für dienstführende<br />
Wachebeamte, der Ergänzungsausbildung für VB/S des Grenzdienstes und einer sonstigen,<br />
länger als einen Monat dauernden Aus- oder Fortbildungsveranstaltung gebührt dem<br />
Diensthundeführer ein Pauschalkostenbeitrag gemäß der DH-Vorschrift.<br />
Zu 3.1.6 Erläuterung Zeugenladung<br />
§ 145 BDG regelt die Dienstzeit von Wachebeamten bei Zeugenladungen vor Gerichten oder<br />
Verwaltungsbehörden.<br />
Bedienstete in exekutivdienstlicher Verwendung werden besonders häufig zu<br />
Zeugeneinvernahmen vor Gerichte oder vor Verwaltungsbehörden geladen, um über die<br />
Wahrnehmungen auszusagen, die sie in Ausübung des Exekutivdienstes gemacht haben<br />
(z. B. Strafverfahren aller Art).<br />
Diese Tätigkeit erfolgt aus dienstlichem Anlass und es besteht dienstliche<br />
Folgeleistungspflicht.<br />
Als Verwaltungsbehörden sind auch die unabhängigen Verwaltungssenate der Länder und<br />
Disziplinarkommissionen zu zählen. Zeugeneinvernahmen bei Disziplinarkommissionen<br />
fallen jedoch nur dann unter diese Bestimmung, wenn die wahrgenommene<br />
Dienstpflichtverletzung gleichzeitig im Zusammenhang mit seiner exekutivdienstlichen<br />
Tätigkeit steht.<br />
Wird ein Bediensteter im Falle eines Krankenstandes als Zeuge geladen und kann er dieser<br />
Verpflichtung Folge leisten, gilt diese Zeit als Plandienstzeit, weshalb das in § 15 Abs. 5 GG<br />
geforderte Sachverhaltselement des Dienstantrittes erfüllt ist und der dort genannte<br />
Fristenlauf von neuem zu laufen beginnt.<br />
DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 20 von 34 07.11.2005