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Handbuch - FSG

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Zu 2.1.16 Bereitschaft<br />

Gemäß § 50 BDG kann die Dienststellenbereitschaft und Wohnungsbereitschaft aus<br />

dienstlichen Gründen angeordnet werden. Die Anordnung der Rufbereitschaft bedarf<br />

zwingender dienstlicher Rücksichten.<br />

Hat der Bedienstete während der Bereitschaft dienstliche Tätigkeiten aufzunehmen, gilt die<br />

dafür erforderliche Zeit als MAZ.<br />

Die Abgrenzung, was unter dienstlicher Tätigkeit bzw. unter Bereitschaft zu verstehen ist,<br />

ergibt sich aus § 17b Abs. 1 GG. Demnach kann von Bereitschaft nur gesprochen werden,<br />

wenn der Bedienstete sich zwar außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen<br />

Dienststunden auf Anordnung auf einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort<br />

aufzuhalten hat, um dort einen Einsatz zu erwarten, während dieser Wartezeit aber in seiner<br />

Freizügigkeit nicht weiter beschränkt ist, als es zur Gewährung seiner sofortigen<br />

Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft notwendig ist. Jede Beschränkung der Freizügigkeit,<br />

die über das vorstehend beschriebene Ausmaß hinausgeht, macht aus der Bereitschaft<br />

bereits eine dienstliche Tätigkeit (z. B. Ausgabe von Ausrüstung, Überprüfung der<br />

Funktionsfähigkeit dieser Ausrüstung, Standeskontrollen, Lagebesprechungen und jegliche<br />

Art von Schulung der zusammengezogenen Bediensteten).<br />

Auf 3.1.3 (exekutivdienstliche Einsätze), wonach vom Einsatzkommandanten für<br />

Bereithaltezeiten bei Vorliegen der Voraussetzungen Journaldienst oder Bereitschaft<br />

angeordnet werden kann, wird verwiesen.<br />

Zu 2.1.17 Reisezeit als Dienstzeit<br />

Tätigkeiten im Sinne von Punkt 2.1.17 Ziff. 1 lit. a sind beispielsweise das Lenken eines<br />

Dienstkraftfahrzeuges, Vorführungen oder Abschiebungen.<br />

Als Dienstleistungen im Sinne von Punkt 2.1.17 Ziff. 1 lit. b sind unter anderem<br />

Erhebungsdienste durch die im Kriminaldienst tätigen Bediensteten zu verstehen.<br />

Zeiten der Reisebewegung, die nicht als Dienstzeit gelten sind z.B.: Reisen zu Kursen,<br />

Seminaren, Besprechungen, Disziplinarverhandlungen (ausgenommen jene, die unter 2.1.17<br />

fallen), ärztliche Untersuchungen. Sie begründen keinen Anspruch auf Vergütung von MAZ<br />

bzw. Sonn- und Feiertagsvergütung.<br />

Die Reisezeit von und zur Dienststelle gilt jedenfalls dann als Dienstzeit, wenn vom<br />

Dienstgeber zur Verfügung gestellte Ausrüstungsgegenstände auf Grund bestehender<br />

Vorschriften auf der Dienststelle abgeholt oder verwahrt werden müssen.<br />

DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 12 von 34 07.11.2005

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