Handbuch - FSG
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Zu 2.1.16 Bereitschaft<br />
Gemäß § 50 BDG kann die Dienststellenbereitschaft und Wohnungsbereitschaft aus<br />
dienstlichen Gründen angeordnet werden. Die Anordnung der Rufbereitschaft bedarf<br />
zwingender dienstlicher Rücksichten.<br />
Hat der Bedienstete während der Bereitschaft dienstliche Tätigkeiten aufzunehmen, gilt die<br />
dafür erforderliche Zeit als MAZ.<br />
Die Abgrenzung, was unter dienstlicher Tätigkeit bzw. unter Bereitschaft zu verstehen ist,<br />
ergibt sich aus § 17b Abs. 1 GG. Demnach kann von Bereitschaft nur gesprochen werden,<br />
wenn der Bedienstete sich zwar außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen<br />
Dienststunden auf Anordnung auf einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort<br />
aufzuhalten hat, um dort einen Einsatz zu erwarten, während dieser Wartezeit aber in seiner<br />
Freizügigkeit nicht weiter beschränkt ist, als es zur Gewährung seiner sofortigen<br />
Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft notwendig ist. Jede Beschränkung der Freizügigkeit,<br />
die über das vorstehend beschriebene Ausmaß hinausgeht, macht aus der Bereitschaft<br />
bereits eine dienstliche Tätigkeit (z. B. Ausgabe von Ausrüstung, Überprüfung der<br />
Funktionsfähigkeit dieser Ausrüstung, Standeskontrollen, Lagebesprechungen und jegliche<br />
Art von Schulung der zusammengezogenen Bediensteten).<br />
Auf 3.1.3 (exekutivdienstliche Einsätze), wonach vom Einsatzkommandanten für<br />
Bereithaltezeiten bei Vorliegen der Voraussetzungen Journaldienst oder Bereitschaft<br />
angeordnet werden kann, wird verwiesen.<br />
Zu 2.1.17 Reisezeit als Dienstzeit<br />
Tätigkeiten im Sinne von Punkt 2.1.17 Ziff. 1 lit. a sind beispielsweise das Lenken eines<br />
Dienstkraftfahrzeuges, Vorführungen oder Abschiebungen.<br />
Als Dienstleistungen im Sinne von Punkt 2.1.17 Ziff. 1 lit. b sind unter anderem<br />
Erhebungsdienste durch die im Kriminaldienst tätigen Bediensteten zu verstehen.<br />
Zeiten der Reisebewegung, die nicht als Dienstzeit gelten sind z.B.: Reisen zu Kursen,<br />
Seminaren, Besprechungen, Disziplinarverhandlungen (ausgenommen jene, die unter 2.1.17<br />
fallen), ärztliche Untersuchungen. Sie begründen keinen Anspruch auf Vergütung von MAZ<br />
bzw. Sonn- und Feiertagsvergütung.<br />
Die Reisezeit von und zur Dienststelle gilt jedenfalls dann als Dienstzeit, wenn vom<br />
Dienstgeber zur Verfügung gestellte Ausrüstungsgegenstände auf Grund bestehender<br />
Vorschriften auf der Dienststelle abgeholt oder verwahrt werden müssen.<br />
DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 12 von 34 07.11.2005