Handbuch - FSG
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Zu 2.1.5 Freizeitplanung<br />
Die Bediensteten können bis zum Beginn der Dienstplanung ihre Freizeitwünsche dem<br />
Dienstplaner bekannt geben, der diese, sofern keine dienstlichen Interessen oder sonstige<br />
Vorschriften entgegenstehen, zu berücksichtigen hat.<br />
Zu 2.1.7 Dauer der Dienste<br />
Unter den genannten Bedingungen dürfen pro Diensttour maximal 24 Plandienststunden<br />
angeordnet werden. Erfolgt eine Kombination von Plandienststunden mit<br />
Journaldienststunden, ist die Dauer einer Diensttour ebenfalls mit 24 Stunden beschränkt.<br />
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Leistungsfähigkeit von Exekutivbediensteten<br />
mit maximal dreizehnstündigen Dienstleistungen ausgeschöpft ist. Wird dieser Zeitraum<br />
überschritten, muss neben der Notwendigkeit der Dienstleistung insbesondere die Art der<br />
Dienstleistung (z. B. Besetzungsdienst ohne Erfordernis einer Außendienstleistung im<br />
Unterschied zu einem Außendienst zur Nachtzeit) sowie die individuelle Leistungs- oder<br />
Belastungsfähigkeit des Bediensteten vom anordnenden Bediensteten berücksichtigt<br />
werden. Aus der Planung von mehr als dreizehnstündigen Diensten kann keinerlei<br />
Berechtigung für einen Innendienst nach dieser Zeit abgeleitet werden.<br />
Die Beurteilung, ob einem Bediensteten im Einzelfall eine über 13-stündige Dienstleistung<br />
zumutbar ist, obliegt dem jeweiligen Dienststellenleiter.<br />
Zu 2.1.8 Ruhezeiten und Freizeiten<br />
Die Ruhezeit beginnt auch dann mit dem Ende des Gesamtdienstes, wenn diese<br />
Dienstleistung aus einer Verknüpfung von Plandienststunden mit Journaldienststunden<br />
besteht.<br />
Die Ruhezeiten sind unbedingt einzuhalten. Auch eine allfällige Zustimmung des<br />
Bediensteten darf nicht zur Missachtung der Ruhezeiten führen.<br />
Die Zusammenziehung der Freizeit ist nur dann statthaft, wenn für andere Bedienstete in<br />
diesem Zeitraum nicht zusätzliche Mehrdienstleistungen anfallen.<br />
Zu 2.1.10 Änderung von Plandiensten<br />
Plus- bzw. Minusstunden dienen lediglich der Administration der Plandienstzeit und haben<br />
keinen Einfluss auf Mehrdienstleistungen und Freizeitausgleich. Eine derartige Verschiebung<br />
von Plandiensten begründet auch den Anspruch auf WNZ.<br />
DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 7 von 34 07.11.2005