27.05.2014 Aufrufe

Handbuch - FSG

Handbuch - FSG

Handbuch - FSG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Zu 2.1.5 Freizeitplanung<br />

Die Bediensteten können bis zum Beginn der Dienstplanung ihre Freizeitwünsche dem<br />

Dienstplaner bekannt geben, der diese, sofern keine dienstlichen Interessen oder sonstige<br />

Vorschriften entgegenstehen, zu berücksichtigen hat.<br />

Zu 2.1.7 Dauer der Dienste<br />

Unter den genannten Bedingungen dürfen pro Diensttour maximal 24 Plandienststunden<br />

angeordnet werden. Erfolgt eine Kombination von Plandienststunden mit<br />

Journaldienststunden, ist die Dauer einer Diensttour ebenfalls mit 24 Stunden beschränkt.<br />

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Leistungsfähigkeit von Exekutivbediensteten<br />

mit maximal dreizehnstündigen Dienstleistungen ausgeschöpft ist. Wird dieser Zeitraum<br />

überschritten, muss neben der Notwendigkeit der Dienstleistung insbesondere die Art der<br />

Dienstleistung (z. B. Besetzungsdienst ohne Erfordernis einer Außendienstleistung im<br />

Unterschied zu einem Außendienst zur Nachtzeit) sowie die individuelle Leistungs- oder<br />

Belastungsfähigkeit des Bediensteten vom anordnenden Bediensteten berücksichtigt<br />

werden. Aus der Planung von mehr als dreizehnstündigen Diensten kann keinerlei<br />

Berechtigung für einen Innendienst nach dieser Zeit abgeleitet werden.<br />

Die Beurteilung, ob einem Bediensteten im Einzelfall eine über 13-stündige Dienstleistung<br />

zumutbar ist, obliegt dem jeweiligen Dienststellenleiter.<br />

Zu 2.1.8 Ruhezeiten und Freizeiten<br />

Die Ruhezeit beginnt auch dann mit dem Ende des Gesamtdienstes, wenn diese<br />

Dienstleistung aus einer Verknüpfung von Plandienststunden mit Journaldienststunden<br />

besteht.<br />

Die Ruhezeiten sind unbedingt einzuhalten. Auch eine allfällige Zustimmung des<br />

Bediensteten darf nicht zur Missachtung der Ruhezeiten führen.<br />

Die Zusammenziehung der Freizeit ist nur dann statthaft, wenn für andere Bedienstete in<br />

diesem Zeitraum nicht zusätzliche Mehrdienstleistungen anfallen.<br />

Zu 2.1.10 Änderung von Plandiensten<br />

Plus- bzw. Minusstunden dienen lediglich der Administration der Plandienstzeit und haben<br />

keinen Einfluss auf Mehrdienstleistungen und Freizeitausgleich. Eine derartige Verschiebung<br />

von Plandiensten begründet auch den Anspruch auf WNZ.<br />

DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 7 von 34 07.11.2005

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!