- 1 - Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Psychologie der ...
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zum Ausschluss von <strong>der</strong> jeweiligen Lehrveranstaltung, in <strong>der</strong> die Leistung hätte erbracht<br />
wer<strong>den</strong> sollen. Bereits in dieser Lehrveranstaltung erbrachte Leistungen verfallen.<br />
1. In Klausuren z. B. die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel. Die zugelassenen<br />
Hilfsmittel wer<strong>den</strong> rechtzeitig vor <strong>der</strong> Klausur bekannt gegeben.<br />
2. Bei Hausarbeiten (inklusive Bachelorarbeit) o<strong>der</strong> Referaten die Verletzung geistigen<br />
Eigentums. Diese liegt unter an<strong>der</strong>em vor, wenn in Bezug auf ein von einem an<strong>der</strong>en<br />
geschaffenes urheberrechtlich geschütztes Werk o<strong>der</strong> von an<strong>der</strong>en stammende<br />
wesentliche wissenschaftliche Erkenntnisse, Hypothesen, Lehrinhalte o<strong>der</strong><br />
Forschungsansätze unbefugt verwertet wer<strong>den</strong> (Plagiat; also etwa das Einreichen<br />
nicht selbst verfasster, aus dem Internet herunter gela<strong>den</strong>er Arbeiten o<strong>der</strong> Arbeitspartien).<br />
In Hausarbeiten und in <strong>der</strong> Bachelorarbeit ist Folgendes zu erklären: „Hiermit<br />
versichere ich, dass ich diese Hausarbeit/Bachelorarbeit selbstständig verfasst<br />
und keine an<strong>der</strong>en als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt habe. Die<br />
Stellen meiner Arbeit, die dem Wortlaut o<strong>der</strong> dem Sinn nach an<strong>der</strong>en Werken und<br />
Quellen, einschließlich <strong>der</strong> Quellen aus dem Internet, entnommen sind, habe ich in<br />
jedem Fall unter Angabe <strong>der</strong> Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht. Dasselbe gilt<br />
sinngemäß für Tabellen, Karten und Abbildungen.“<br />
3. Das Anfertigen von Klausuren unter falschem Namen durch Dritte. In <strong>den</strong><br />
Lehrveranstaltungen können von <strong>der</strong> Kursleiterin o<strong>der</strong> dem Kursleiter o<strong>der</strong> <strong>der</strong> o<strong>der</strong><br />
dem Aufsichtführen<strong>den</strong> I<strong>den</strong>titätskontrollen durchgeführt wer<strong>den</strong> (z. B. durch die<br />
Kontrolle von Deckblatt und Personalausweis bei <strong>der</strong> Abgabe einer Klausur).<br />
Für <strong>den</strong> Fall wie<strong>der</strong>holter Täuschungsversuche durch eine Studierende o<strong>der</strong> einen Studieren<strong>den</strong><br />
o<strong>der</strong> in beson<strong>der</strong>s schweren Fällen behält sich <strong>der</strong> Prüfungsausschuss weitere<br />
rechtliche Schritte gemäß § 63 Abs. 5 HG vor. Insbeson<strong>der</strong>e kann die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> betreffende<br />
Studierende exmatrikuliert wer<strong>den</strong>.<br />
(6) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Studieren<strong>den</strong><br />
unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begrün<strong>den</strong>. Sie sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung<br />
zu versehen.<br />
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