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- 1 - Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Psychologie der ...

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aktenkundig zu machen. Zusätzlich ist die Bachelorarbeit in elektronischer Form abzugeben<br />

inklusive einer Erklärung, dass die elektronische Fassung mit <strong>den</strong> schriftlichen Originalen<br />

i<strong>den</strong>tisch ist. Wird die Bachelorarbeit (und gegebenenfalls die zugrunde liegen<strong>den</strong> empirischen<br />

Daten) nicht fristgerecht abgegeben, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.<br />

(12) Auf Antrag kann die Bearbeitungszeit einmalig um zwei Wochen verlängert wer<strong>den</strong>, wenn<br />

hierfür objektiv belegbare Gründe, die die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Studierende nicht zu verantworten hat,<br />

geltend gemacht wer<strong>den</strong> können. Durch ärztliches Attest belegte Prüfungsunfähigkeit<br />

unterbricht die Bearbeitungszeit ebenfalls. Der Prüfungsausschuss hat das Recht, bei<br />

Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes einer o<strong>der</strong> eines vom Prüfungsausschuss<br />

bestellten Ärztin o<strong>der</strong> Arztes zu for<strong>der</strong>n.<br />

(13) Der Prüfungsausschuss leitet die Bachelorarbeit <strong>der</strong> Themenstellerin o<strong>der</strong> dem Themensteller<br />

als Erstgutachterin o<strong>der</strong> Erstgutachter zu. Gleichzeitig bestellt er eine weitere Gutachterin<br />

o<strong>der</strong> einen weiteren Gutachter aus dem Kreis <strong>der</strong> Prüfungsberechtigten gemäß § 10 Abs. 3<br />

zur Zweitbewertung und leitet ihr o<strong>der</strong> ihm die Bachelorarbeit zu.<br />

(14) Die Bewertung <strong>der</strong> Bachelorarbeit soll <strong>der</strong> Kandidatin o<strong>der</strong> dem Kandidaten spätestens<br />

sechs Wochen nach Abgabe <strong>der</strong> Arbeit mitgeteilt wer<strong>den</strong>.<br />

§ 18<br />

Bewertung <strong>der</strong> Bachelorarbeit<br />

Erste Gutachterin bzw. erster Gutachter ist diejenige bzw. <strong>der</strong>jenige, die bzw. <strong>der</strong> das Thema<br />

gestellt hat. Die Bachelorarbeit ist von einer zweiten Gutachterin o<strong>der</strong> einem zweiten<br />

Gutachter zu bewerten. Die einzelne Bewertung ist entsprechend § 19 Abs. 1 vorzunehmen<br />

und schriftlich zu begrün<strong>den</strong>. Die Note für die Arbeit wird aus dem arithmetischen Mittel <strong>der</strong><br />

Einzelbewertungen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als<br />

2,0 beträgt. Beträgt die Differenz mehr als zwei ganze Noten o<strong>der</strong> lautet eine Bewertung<br />

„nicht ausreichend“ (5,0), die an<strong>der</strong>e aber „ausreichend“ (4,0) o<strong>der</strong> besser, wird von <strong>der</strong> bzw.<br />

dem Vorsitzen<strong>den</strong> des Prüfungsausschuss eine dritte Gutachterin bzw. ein dritter Gutachter<br />

zur Bewertung <strong>der</strong> Bachelorarbeit bestimmt. Hierdurch verlängert sich die Zeit <strong>der</strong><br />

Begutachtung um weitere sechs Wochen. In diesem Fall wird die Note <strong>der</strong> Bachelorarbeit<br />

aus dem arithmetischen Mittel <strong>der</strong> bei<strong>den</strong> besseren Noten gebildet. Die Bachelorarbeit kann<br />

jedoch nur dann als „ausreichend“ (4,0) o<strong>der</strong> besser bewertet wer<strong>den</strong>, wenn zwei Noten<br />

„ausreichend“ (4,0) o<strong>der</strong> besser sind.<br />

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