- 1 - Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Psychologie der ...
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I ALLGEMEINES<br />
§ 1<br />
Ziel des Studiums<br />
(1) Der <strong>Bachelorstudiengang</strong> <strong>Psychologie</strong> <strong>der</strong> Humanwissenschaftlichen Fakultät <strong>der</strong> Universität<br />
zu Köln soll <strong>den</strong> Studieren<strong>den</strong> ein breites Grundlagenwissen in Metho<strong>den</strong> und Theorien<br />
sowie die für <strong>der</strong>en Anwendung notwendigen Fertigkeiten vermitteln. Das Studium befähigt<br />
zum Erklären und Vorhersagen menschlichen Handelns und Erlebens. Damit verbun<strong>den</strong> ist<br />
schwerpunktmäßig die Anwendung psychologischen Wissens und psychologischer Metho<strong>den</strong><br />
in <strong>den</strong> psychologischen Tätigkeitsfel<strong>der</strong>n. Damit qualifiziert <strong>der</strong> <strong>Bachelorstudiengang</strong><br />
<strong>Psychologie</strong> seine Studieren<strong>den</strong> für eine Vielzahl von beruflichen Bereichen, in <strong>den</strong>en die<br />
Fähigkeit zur Recherche, Analyse, Intervention, Bewertung auf <strong>der</strong> Basis psychologischen<br />
Wissens und verständlichen Darstellung von psychologischen Sachverhalten gefor<strong>der</strong>t ist.<br />
Das Studium führt zum ersten berufsqualifizieren<strong>den</strong> Abschluss „Bachelor of Science“<br />
(B.Sc.).<br />
(2) Das Studium findet in deutscher Sprache statt, es wer<strong>den</strong> aber auch Lehrveranstaltungen in<br />
englischer Sprache angeboten.<br />
§ 2<br />
Akademischer Grad<br />
Nach erfolgreichem Abschluss des Bachelorstudiums wird von <strong>der</strong> Humanwissenschaftlichen<br />
Fakultät <strong>der</strong> Universität zu Köln <strong>der</strong> akademische Grad „Bachelor of Science“ (B.Sc.)<br />
verliehen.<br />
§ 3<br />
Zulassung zum Studium<br />
(1) Zum Bachelorstudium kann nur zugelassen wer<strong>den</strong>, wer das Zeugnis <strong>der</strong> allgemeinen o<strong>der</strong><br />
einschlägig fachgebun<strong>den</strong>en Hochschulreife o<strong>der</strong> eine von <strong>der</strong> zuständigen staatlichen<br />
Stelle o<strong>der</strong> durch Rechtsvorschrift als gleichwertig anerkannte Hochschulzugangsberechtigung<br />
besitzt o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>weitig die Qualifikation gemäß § 49 Abs. 4 und 6 HG<br />
nachgewiesen hat.<br />
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