- 1 - Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Psychologie der ...
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(3) Vor einer Entscheidung ist <strong>der</strong> bzw. dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.<br />
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues auszustellen.<br />
Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren<br />
nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.<br />
(5) Ist die Prüfung aufgrund einer Täuschung insgesamt für nicht bestan<strong>den</strong> erklärt wor<strong>den</strong>, ist<br />
<strong>der</strong> Bachelorgrad durch die Fakultät abzuerkennen und die Bachelorurkunde einzuziehen.<br />
Über die Aberkennung entscheidet <strong>der</strong> Prüfungsausschuss.<br />
§ 25<br />
Einsicht in die Prüfungsakten<br />
(1) Nach Abschluss je<strong>der</strong> Prüfung sowie <strong>der</strong> Bachelorarbeit wird <strong>der</strong> Kandidatin bzw. dem<br />
Kandidaten auf Antrag Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen<br />
Gutachten <strong>der</strong> Prüfen<strong>den</strong> und in die Prüfungsprotokolle gewährt.<br />
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bei <strong>der</strong><br />
Prüferin bzw. dem Prüfer zu stellen. Die Prüferin bzw. <strong>der</strong> Prüfer bestimmt Ort und Zeit <strong>der</strong><br />
Einsichtnahme.<br />
§26<br />
Diese Ordnung findet auf alle Studieren<strong>den</strong> des <strong>Bachelorstudiengang</strong>s <strong>Psychologie</strong><br />
Anwendung.<br />
§ 27<br />
Inkrafttreten und Veröffentlichung<br />
Diese Prüfungsordnung tritt am 01.10.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung<br />
vom 13.07.2007 (Amtliche Mitteilungen 50/2007) außer Kraft. Die vorliegende<br />
Prüfungsordnung wird in <strong>den</strong> Amtlichen Mitteilungen <strong>der</strong> Universität zu Köln veröffentlicht.<br />
Sie findet Anwendung auf alle Studieren<strong>den</strong>, die im <strong>Bachelorstudiengang</strong> <strong>Psychologie</strong><br />
immatrikuliert o<strong>der</strong> als Zweithörerin bzw. als Zweithörer in <strong>Psychologie</strong> zugelassen sind.<br />
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