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Amtsblatt - Landkreis Potsdam-Mittelmark

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des Amtes Niemegk zum Stichtag 30. Juni des Jahres vor der Durchführung<br />

der Kommunalwahlen im Land Brandenburg einzuholenden<br />

Bescheinigung für die Berechnung der Stimmen maßgeblich.<br />

Die auf die Verbandsmitglieder entfallende Stimmenzahl ist jeweils zu<br />

Beginn des Jahres, in dem die Kommunalwahlen stattfinden, zu ermitteln.<br />

Danach erhalten die Verbandsmitglieder folgende Stimmen:<br />

Gemeinde<br />

Stimmenzahl<br />

Treuenbrietzen 11<br />

Bardenitz 4<br />

Lühsdorf 1<br />

Mühlenfließ 3<br />

Niebelhorst 1<br />

Rietz 3<br />

Die Vertreter und Stellvertreter werden für die Dauer der Wahlperiode<br />

der Gemeindevertretung entsprechend § 15 Abs. 4 GkG in der jeweils<br />

gültigen Fassung aus deren Mitte gewählt. Sie bleiben bis zum Amtsantritt<br />

der neugewählten Vertreter in der neuen Wahlperiode im Amt.<br />

Sie verlieren ihr Amt, wenn die Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung<br />

bzw. Stadtverordnetenversammlung vorzeitig endet. In diesem<br />

Fall wählt die Gemeindevertretung bzw. die Stadtverordnetenversammlung<br />

des Verbandsmitgliedes für die Verbandsversammlung bis<br />

zum Ende der Wahlperiode einen anderen Vertreter oder einen anderen<br />

Stellvertreter.<br />

Amtsfreie Gemeinden werden in der Verbandsversammlung durch ihren<br />

Bürgermeister kraft Amtes vertreten. Die Vertreter in der Verbandsversammlung<br />

kraft Amtes werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihren<br />

allgemeinen Stellvertreter im Amt vertreten.“<br />

3. § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:<br />

„(2) Eine Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl<br />

ist bei Beschlüssen nach dem § 5 Abs. 2 Ziffer 5 dieser Satzung erforderlich.<br />

Änderungen des § 19 Abs. 1 bedürfen ebenfalls einer Mehrheit<br />

von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl. Beschlüsse<br />

nach dem § 5 Abs. 2 Ziffer 13, 14 und 15 sowie § 21 Abs. 1 Satz 1 dieser<br />

Satzung bedürfen der Zustimmung aller Verbandsmitglieder. Änderungen<br />

der Verbandsaufgaben bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln<br />

der satzungsmäßigen Stimmenzahl sowie einer einstimmigen Beschlußfassung.“<br />

4. § 8 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:<br />

„Über die Verbandsversammlung ist eine Niederschrift entsprechend<br />

§ 49 der Gemeindeordnung anzufertigen, die vom Vorsitzenden der<br />

Verbandsversammlung und einem weiteren Vertreter eines Verbandsmitgliedes<br />

zu unterzeichnen ist.“<br />

5. § 17 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:<br />

„Maßgeblich sind die vom Meldeamt des Amtes Treuenbrietzen und<br />

vom Meldeamt des Amtes Niemegk mittels Bescheinigung ausgewiesenen<br />

Einwohnerzahlen zum 30. Juni des Vorjahres.“<br />

6. § 19 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:<br />

„(1) Der Zweckverband erhebt von seinen Mitgliedern eine Umlage,<br />

soweit seine sonstigen Einnahmen zur Deckung des Finanzbedarfs<br />

nicht ausreichen. Für die Berechnung der Umlage wird die Einwohnerzahl<br />

des einzelnen Verbandsmitgliedes zur Zahl der Einwohner aller<br />

Verbandsmitglieder ins Verhältnis gesetzt. Maßgeblich sind die vom<br />

Meldeamt des Amtes Treuenbrietzen und vom Meldeamt des Amtes<br />

Niemegk auf Antrag des Zweckverbandes mittels Bescheinigung ausgewiesenen<br />

Einwohnerzahlen zum 30. Juni des Vorjahres. Wenn die<br />

Verbandsmitgliedschaft lediglich für einzelne Ortsteile besteht, sind<br />

bei der Berechnung der Einwohnergesamtzahl sowie der Einwohner<br />

dieses Verbandsmitgliedes nur die Einwohner der jeweiligen Ortsteile<br />

zu berücksichtigen. Der Fehlbedarf wird von den einzelnen Verbandsmitgliedern<br />

in diesem Verhältnis getragen.“<br />

7. § 20 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:<br />

„Zeit, Ort und Tagesordnung öffentlicher Verbandsversammlungen<br />

werden gemäß Abs. 2 mindestens 5 Tage, höchstens jedoch 15 Tage vor<br />

dem Termin der öffentlichen Verbandsversammlung bekannt gemacht.“<br />

8. § 21 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:<br />

„(1) Über den Austritt von Verbandsmitgliedern und die Auflösung des<br />

Zweckverbandes kann die Verbandsversammlung nur einstimmig entscheiden,<br />

wobei alle den Verbandsmitgliedern satzungsgemäß nach §<br />

4 Abs. 2 dieser Satzung zustehenden Stimmen abgegeben werden<br />

müssen. Den Ausschluss von Verbandsmitgliedern muss die Verbandsversammlung<br />

mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer satzungsmäßigen<br />

Stimmenzahl beschließen. Jedes Mitglied hat das Recht, einen<br />

Antrag auf Austritt an die Verbandsversammlung zu richten.“<br />

Artikel 2<br />

Artikel 1 Nr. 1 tritt wie folgt in Kraft: § 1 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b) rückwirkend<br />

am 1. Juni 2002, § 1 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e) rückwirkend am 1.<br />

Juli 2002. Im Übrigen tritt diese Satzung rückwirkend am 30. Oktober 2002<br />

in Kraft.<br />

Treuenbrietzen, den 19.12.2003 Treuenbrietzen, den 19.12.2003<br />

Keil<br />

Vorsitzender der<br />

Verbandsversammlung<br />

(Siegel)<br />

Knape<br />

Verbandsvorsteher<br />

4. Änderungssatzung zur Neufassung<br />

der Satzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes<br />

„Nieplitztal“<br />

Aufgrund des Beschlusses-Nr. 01/2011/02 der Verbandsversammlung zur<br />

Mitgliedschaft der Gemeinde Niebel hat die Verbandsversammlung in ihrer<br />

Sitzung am 18.12.2003 folgende Satzung beschlossen:<br />

Artikel 1<br />

Die Neufassung der Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes<br />

„Nieplitztal“ in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 18. Dezember<br />

2003 wird wie folgt geändert:<br />

1. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:<br />

„Die Gemeinden<br />

a) Treuenbrietzen,<br />

b) Treuenbrietzen für den Ortsteil Brachwitz,<br />

c) Bardenitz,<br />

d) Lühsdorf,<br />

e) Mühlenfließ für den Ortsteil Nichel,<br />

f) Niebelhorst,<br />

g) Rietz<br />

h) Niebel<br />

als Verbandsmitglieder bilden nach § 1 und 4 ff. GKG in der jeweils gültigen<br />

Fassung einen Zweckverband (Zweckverband).“<br />

12 <strong>Amtsblatt</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 01/2004

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