Amtsblatt - Landkreis Potsdam-Mittelmark
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§ 10<br />
Verbandsvorstand<br />
(1) Der Vorstand des Zweckverbandes besteht aus dem Verbandsvorsteher<br />
als dem Vorsitzenden, dem Vertreter des Verbandsvorstehers als dem<br />
stellvertretenden Vorsitzenden sowie drei weiteren Mitgliedern.<br />
(2) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Verbandsversammlung<br />
kann Aufwandsentschädigungen nach der Entschädigungssatzung<br />
festsetzen.<br />
§ 11<br />
Bildung des Vorstandes<br />
(1) Der Verbandsvorsteher und sein Vertreter werden von der Verbandsversammlung<br />
nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 dieser Satzung gewählt.<br />
Die Verbandsversammlung wählt ferner aus ihrer Mitte für die Dauer<br />
ihrer Wahlperiode die drei Mitglieder des Vorstandes.<br />
§ 12<br />
Amtsdauer des Vorstandes<br />
(1) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder außer der des Verbandsvorstehers<br />
und seines Vertreters ist auf die Dauer der Wahlperiode bei der<br />
entsendenden Mitgliedsgemeinde beschränkt. Die ausscheidenden<br />
Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Amtsantritt der neugewählten<br />
Mitglieder im Amt.<br />
(2) Für das außerplanmäßig ausscheidende Vorstandsmitglied ist umgehend<br />
Ersatz zu wählen, spätestens jedoch bei der nächsten ordentlichen<br />
Verbandsversammlung.<br />
§ 13<br />
Aufgaben des Verbandsvorstandes<br />
(1) Der Verbandsvorstand erledigt die ihm durch Gesetze und Satzungen<br />
zugewiesenen Verwaltungsangelegenheiten.<br />
(2) Er bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung vor und führt sie<br />
durch. Ihm obliegt ferner:<br />
1. die Aufstellung des Entwurfs des Wirtschaftsplanes und etwaiger<br />
Nachträge,<br />
2. die Beschlußfassung über die Aufnahme von Krediten im Rahmen<br />
des Wirtschaftsplanes,<br />
3. die Beschlußfassung über die Übernahme vertraglicher Verpflichtungen,<br />
deren Gegenstand den Wert von 10.000,00 DM nicht übersteigt,<br />
4. die Beschlußfassung über den Abschluß entgeltlicher Verträge, die<br />
Grundstücke oder grundstücksähnliche Rechte betreffen und deren<br />
Geschäftswert den Betrag von 10.000,00 DM nicht übersteigt,<br />
5. Vorschläge zur Änderung der Satzung einschließlich der Änderung<br />
der Verbandsaufgaben,<br />
6. die Anstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Bediensteten<br />
des Zweckverbandes im Rahmen des von der Verbandsversammlung<br />
festgelegten Stellenplanes,<br />
7. die Entscheidung über Stundung, Niederschlagung und Erlaß von<br />
Forderungen.<br />
§ 14<br />
Wahl, Stellung und Aufgaben des Verbandsvorstehers,<br />
Zeichnungsbefugnis<br />
(1) Der Verbandsvorsteher ist ehrenamtlich oder hauptamtlich tätig. Der<br />
Vertreter des Verbandsvorstehers ist ehrenamtlich tätig. Sie werden<br />
von der Verbandsversammlung für die Dauer von acht Jahren gewählt.<br />
Eine mehrmalige Wiederwahl ist möglich.<br />
(2) Die Verbandsversammlung kann den Verbandsvorsteher vor Ablauf der<br />
Wahlzeit im Zweckverband abwählen. Für den Antrag auf Abwahl ist<br />
die Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung<br />
erforderlich. Zwischen dem Eingang des Antrages und der<br />
Sitzung der Verbandsversammlung muß eine Frist von mindestens sechs<br />
Wochen liegen. Dem Verbandsvorsteher ist Gelegenheit zur Stellungnahme<br />
zu geben. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen.<br />
Der Beschluß über die Abwahl bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln<br />
der satzungsmäßigen Stimmen der Verbandsversammlung. Für den Vertreter<br />
des Verbandsvorstehers gelten diese Regelungen entsprechend.<br />
(3) Der Verbandsvorsteher führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie<br />
nach Maßgabe der Gesetze, der Verbandssatzung und der Beschlüsse<br />
der Verbandsversammlung die übrige Verwaltung des Zweckverbandes.<br />
Er vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich und<br />
ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Zweckverbandes. Die<br />
Verbandsversammlung ist Dienstvorgesetzte des Verbandsvorstehers.<br />
(4) Der Verbandsvorsteher unterrichtet die anderen Vorstandsmitglieder<br />
von seinen Maßnahmen.<br />
(5) Er unterrichtet zweimal im Jahr die Verbandsmitglieder über die Angelegenheiten<br />
des Verbandes.<br />
(6) Erklärungen und Dokumente, durch die der Zweckverband verpflichtet<br />
werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Verbandsvorsteher<br />
oder seinem Vertreter und vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung<br />
oder seinem Vertreter oder einem von der Verbandsversammlung<br />
zu bestimmenden Beschäftigten des Zweckverbandes oder Mitglied<br />
der Verbandsversammlung zu unterzeichnen.<br />
§ 15<br />
Einberufung des Vorstandes<br />
(1) Der Verbandsvorsteher beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens<br />
jedoch einmal im Halbjahr schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung<br />
zur Sitzung ein. Der Vorstand muß einberufen werden, wenn dies<br />
zwei Vorstandsmitglieder schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes<br />
beantragen.<br />
(2) Für die Ladungsfrist sind die Regelungen des § 6 Abs. 3 dieser Satzung<br />
entsprechend anzuwenden.<br />
(3) Die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind nicht öffentlich.<br />
§ 16<br />
Stimmrecht<br />
(1) Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Der Vorstand beschließt mit<br />
der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt<br />
ein Antrag als abgelehnt.<br />
(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder<br />
anwesend ist. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen<br />
Vorstandsmitglieder ist der Vorstand beschlußfähig, wenn er zum<br />
zweiten Mal wegen derselben Angelegenheit einberufen und bei dieser<br />
Einladung darauf hingewiesen worden ist, daß ohne Rücksicht auf<br />
die Zahl der Erschienenen Beschlüsse gefaßt werden können.<br />
§ 17<br />
Ehrenamtliche und hauptamtliche Tätigkeit<br />
(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes<br />
sowie der Vertreter des Verbandsvorstehers sind ehrenamtlich tätig.<br />
Sie haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalls.<br />
Der Verdienstausfall wird durch die Verbandsversammlung<br />
nach den für die öffentliche Hand geltenden Vorschriften festgelegt.<br />
Dem Verbandsvorsteher wird eine von der Verbandsversammlung festgelegte<br />
Aufwandsentschädigung gezahlt, falls er nach Maßgabe des<br />
§ 14 Abs. 1 ehrenamtlich tätig ist. Eine Aufwandsentschädigung kann<br />
auch dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung gezahlt werden.<br />
Näheres ist in einer Entschädigungssatzung geregelt.<br />
16 <strong>Amtsblatt</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 01/2004