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Amtsblatt - Landkreis Potsdam-Mittelmark

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§ 10<br />

Verbandsvorstand<br />

(1) Der Vorstand des Zweckverbandes besteht aus dem Verbandsvorsteher<br />

als dem Vorsitzenden, dem Vertreter des Verbandsvorstehers als dem<br />

stellvertretenden Vorsitzenden sowie drei weiteren Mitgliedern.<br />

(2) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Verbandsversammlung<br />

kann Aufwandsentschädigungen nach der Entschädigungssatzung<br />

festsetzen.<br />

§ 11<br />

Bildung des Vorstandes<br />

(1) Der Verbandsvorsteher und sein Vertreter werden von der Verbandsversammlung<br />

nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 dieser Satzung gewählt.<br />

Die Verbandsversammlung wählt ferner aus ihrer Mitte für die Dauer<br />

ihrer Wahlperiode die drei Mitglieder des Vorstandes.<br />

§ 12<br />

Amtsdauer des Vorstandes<br />

(1) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder außer der des Verbandsvorstehers<br />

und seines Vertreters ist auf die Dauer der Wahlperiode bei der<br />

entsendenden Mitgliedsgemeinde beschränkt. Die ausscheidenden<br />

Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Amtsantritt der neugewählten<br />

Mitglieder im Amt.<br />

(2) Für das außerplanmäßig ausscheidende Vorstandsmitglied ist umgehend<br />

Ersatz zu wählen, spätestens jedoch bei der nächsten ordentlichen<br />

Verbandsversammlung.<br />

§ 13<br />

Aufgaben des Verbandsvorstandes<br />

(1) Der Verbandsvorstand erledigt die ihm durch Gesetze und Satzungen<br />

zugewiesenen Verwaltungsangelegenheiten.<br />

(2) Er bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung vor und führt sie<br />

durch. Ihm obliegt ferner:<br />

1. die Aufstellung des Entwurfs des Wirtschaftsplanes und etwaiger<br />

Nachträge,<br />

2. die Beschlußfassung über die Aufnahme von Krediten im Rahmen<br />

des Wirtschaftsplanes,<br />

3. die Beschlußfassung über die Übernahme vertraglicher Verpflichtungen,<br />

deren Gegenstand den Wert von 10.000,00 DM nicht übersteigt,<br />

4. die Beschlußfassung über den Abschluß entgeltlicher Verträge, die<br />

Grundstücke oder grundstücksähnliche Rechte betreffen und deren<br />

Geschäftswert den Betrag von 10.000,00 DM nicht übersteigt,<br />

5. Vorschläge zur Änderung der Satzung einschließlich der Änderung<br />

der Verbandsaufgaben,<br />

6. die Anstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Bediensteten<br />

des Zweckverbandes im Rahmen des von der Verbandsversammlung<br />

festgelegten Stellenplanes,<br />

7. die Entscheidung über Stundung, Niederschlagung und Erlaß von<br />

Forderungen.<br />

§ 14<br />

Wahl, Stellung und Aufgaben des Verbandsvorstehers,<br />

Zeichnungsbefugnis<br />

(1) Der Verbandsvorsteher ist ehrenamtlich oder hauptamtlich tätig. Der<br />

Vertreter des Verbandsvorstehers ist ehrenamtlich tätig. Sie werden<br />

von der Verbandsversammlung für die Dauer von acht Jahren gewählt.<br />

Eine mehrmalige Wiederwahl ist möglich.<br />

(2) Die Verbandsversammlung kann den Verbandsvorsteher vor Ablauf der<br />

Wahlzeit im Zweckverband abwählen. Für den Antrag auf Abwahl ist<br />

die Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung<br />

erforderlich. Zwischen dem Eingang des Antrages und der<br />

Sitzung der Verbandsversammlung muß eine Frist von mindestens sechs<br />

Wochen liegen. Dem Verbandsvorsteher ist Gelegenheit zur Stellungnahme<br />

zu geben. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen.<br />

Der Beschluß über die Abwahl bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln<br />

der satzungsmäßigen Stimmen der Verbandsversammlung. Für den Vertreter<br />

des Verbandsvorstehers gelten diese Regelungen entsprechend.<br />

(3) Der Verbandsvorsteher führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie<br />

nach Maßgabe der Gesetze, der Verbandssatzung und der Beschlüsse<br />

der Verbandsversammlung die übrige Verwaltung des Zweckverbandes.<br />

Er vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich und<br />

ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Zweckverbandes. Die<br />

Verbandsversammlung ist Dienstvorgesetzte des Verbandsvorstehers.<br />

(4) Der Verbandsvorsteher unterrichtet die anderen Vorstandsmitglieder<br />

von seinen Maßnahmen.<br />

(5) Er unterrichtet zweimal im Jahr die Verbandsmitglieder über die Angelegenheiten<br />

des Verbandes.<br />

(6) Erklärungen und Dokumente, durch die der Zweckverband verpflichtet<br />

werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Verbandsvorsteher<br />

oder seinem Vertreter und vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung<br />

oder seinem Vertreter oder einem von der Verbandsversammlung<br />

zu bestimmenden Beschäftigten des Zweckverbandes oder Mitglied<br />

der Verbandsversammlung zu unterzeichnen.<br />

§ 15<br />

Einberufung des Vorstandes<br />

(1) Der Verbandsvorsteher beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens<br />

jedoch einmal im Halbjahr schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung<br />

zur Sitzung ein. Der Vorstand muß einberufen werden, wenn dies<br />

zwei Vorstandsmitglieder schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes<br />

beantragen.<br />

(2) Für die Ladungsfrist sind die Regelungen des § 6 Abs. 3 dieser Satzung<br />

entsprechend anzuwenden.<br />

(3) Die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind nicht öffentlich.<br />

§ 16<br />

Stimmrecht<br />

(1) Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Der Vorstand beschließt mit<br />

der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt<br />

ein Antrag als abgelehnt.<br />

(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder<br />

anwesend ist. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen<br />

Vorstandsmitglieder ist der Vorstand beschlußfähig, wenn er zum<br />

zweiten Mal wegen derselben Angelegenheit einberufen und bei dieser<br />

Einladung darauf hingewiesen worden ist, daß ohne Rücksicht auf<br />

die Zahl der Erschienenen Beschlüsse gefaßt werden können.<br />

§ 17<br />

Ehrenamtliche und hauptamtliche Tätigkeit<br />

(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes<br />

sowie der Vertreter des Verbandsvorstehers sind ehrenamtlich tätig.<br />

Sie haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalls.<br />

Der Verdienstausfall wird durch die Verbandsversammlung<br />

nach den für die öffentliche Hand geltenden Vorschriften festgelegt.<br />

Dem Verbandsvorsteher wird eine von der Verbandsversammlung festgelegte<br />

Aufwandsentschädigung gezahlt, falls er nach Maßgabe des<br />

§ 14 Abs. 1 ehrenamtlich tätig ist. Eine Aufwandsentschädigung kann<br />

auch dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung gezahlt werden.<br />

Näheres ist in einer Entschädigungssatzung geregelt.<br />

16 <strong>Amtsblatt</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 01/2004

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