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Amtsblatt - Landkreis Potsdam-Mittelmark

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Fall wählt die Gemeindevertretung bzw. die Stadtverordnetenversammlung<br />

des Verbandsmitgliedes für die Verbandsversammlung bis<br />

zum Ende der Wahlperiode einen anderen Vertreter oder einen anderen<br />

Stellvertreter.<br />

§ 5<br />

Aufgaben der Verbandsversammlung<br />

(1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden<br />

und einen Stellvertreter des Vorsitzenden.<br />

(1) Die Verbandsversammlung überwacht die Angelegenheiten des<br />

Zweckverbandes und hat insbesondere folgende Angelegenheiten zu<br />

beschließen:<br />

1. die Wahl und die Abwahl des Verbandsvorstehers, seines Vertreters<br />

sowie der weiteren Mitglieder des Vorstandes,<br />

2. den jährlichen Wirtschaftsplan,<br />

3. die Festsetzung des Gesamtbetrages der jährlich erforderlichen<br />

Umlagen,<br />

4. die Ermächtigung des Verbandsvorstehers zur Feststellung des Jahresabschlusses<br />

des beauftragten Dritten,<br />

5. die Entgegennahme und Feststellung des Jahresabschlusses, die<br />

Entlastung des Verbandsvorstehers sowie die Verwendung des<br />

Überschusses,<br />

6. den Erlaß, die Änderung und die Aufhebung der Satzungen,<br />

7. die Festsetzung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte und öffentlich-rechtlicher<br />

Abgaben,<br />

8. die Entscheidung über die Errichtung und die wesentliche Erweiterung<br />

der den Verbandsaufgaben dienenden Einrichtungen,<br />

9. den Abschluß entgeltlicher Verträge, die Grundstücke oder grundstücksgleiche<br />

Rechte betreffen und deren Geschäftswert den Betrag<br />

von 10.000,00 DM übersteigt,<br />

10. die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften,<br />

den Abschluß von Gewährverträgen und die Bestellung sonstiger<br />

Sicherheiten für andere sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten<br />

wirtschaftlich gleichkommen,<br />

11. die Festlegung von Grundsätzen für Dienst- und Angestelltenverhältnisse,<br />

12. den Erlaß, die Änderung und die Aufhebung der Geschäftsordnung<br />

der Verbandsversammlung,<br />

13. die Aufnahme neuer Verbandsmitglieder,<br />

14. den Austritt von Verbandsmitgliedern,<br />

15. die Auflösung des Zweckverbandes und die Bestellung eines Abwicklers,<br />

16. die Auseinandersetzungsvereinbarung im Falle des Ausscheidens<br />

eines Verbandsmitgliedes oder der Auflösung des Zweckverbandes,<br />

17. die Änderung und Ergänzungen von Plänen und Aufgaben des<br />

Zweckverbandes,<br />

18. die Übernahme vertraglicher Verpflichtungen, deren Gegenstand<br />

den Wert von 10.000,00 DM übersteigt,<br />

18. die Festsetzung der Entschädigung gem. § 10 Abs. 2,<br />

20. sonstige Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden<br />

oder deren Aufnahme in die Tagesordnung von mindestens einem<br />

Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder vor Einberufung der Verbandsversammlung<br />

beim Vorsitzenden beantragt worden ist,<br />

21. die Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Mitgliedern des<br />

Vorstandes und dem Zweckverband,<br />

22. die ihr gesetzlich ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben.<br />

(3) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Ziffer 9 sowie Ziffer<br />

18 können im Falle äußerster Dringlichkeit der Vorsitzende der Verbandsversammlung<br />

und der Verbandsvorsteher entscheiden. Verbandsversammlung<br />

und Vorstand sind unverzüglich von dieser Entscheidung<br />

zu unterrichten. Die Entscheidungen sind der nächsten Verbandsversammlung<br />

zur Genehmigung vorzulegen.<br />

§ 6<br />

Einberufung der Verbandsversammlung<br />

(1) Die Verbandsversammlung tritt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal<br />

im Jahr zusammen. Sie muß außerdem einberufen werden, wenn<br />

ein Fünftel der satzungsmäßigen Stimmenzahl dies unter Angabe der<br />

Beratungsgegenstände beantragt.<br />

(2) Die Verbandsversammlung wird vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung<br />

schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.<br />

(3) Die Ladungsfrist beträgt 10 Tage. Bei der Frist werden Absendetag und<br />

Sitzungstag nicht berücksichtigt. In dringenden Fällen beträgt die Ladungsfrist<br />

3 Tage. Die Dringlichkeit ist in der Ladung zu begründen.<br />

§ 7<br />

Beschlußfähigkeit und Öffentlichkeit<br />

(1) Die Verbandsversammlung ist nur beschlußfähig, wenn nach frist- und<br />

ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen<br />

Stimmenzahl der Verbandsversammlung und mindestens die Hälfte<br />

der Verbandsmitglieder anwesend sind.<br />

(2) Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlußunfähigkeit innerhalb<br />

von vier Wochen zur Verhandlung über den gleichen Gegenstand<br />

zum zweiten Mal ordnungsgemäß einberufen, so ist sie ohne<br />

Rücksicht auf die in der Sitzung vertretene Stimmenzahl beschlußfähig.<br />

Auf diese Folge ist in der zweiten Einladung ausdrücklich hinzuweisen.<br />

(3) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich, soweit nicht<br />

das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluß<br />

der Öffentlichkeit erfordern.<br />

§ 8<br />

Beschlußfassung<br />

(1) Beschlüsse werden, soweit durch Gesetze oder diese Satzung nichts<br />

anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.<br />

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Schreibt das<br />

GKG oder diese Satzung Einstimmigkeit bei der Beschlußfassung vor,<br />

zählen Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen bei der Berechnung<br />

nicht mit.<br />

(2) Eine Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl ist<br />

bei Beschlüssen nach dem § 5 Abs. 2 Ziffer 5 und 14 sowie § 21 Abs. 1<br />

dieser Satzung erforderlich. Änderungen des § 19 Abs. 1 bedürfen<br />

ebenfalls einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl.<br />

Änderungen der Verbandsaufgaben bedürfen einer Mehrheit<br />

von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl sowie einer einstimmigen<br />

Beschlußfassung.<br />

(3) Über die Verbandsversammlung ist eine Niederschrift entsprechend §<br />

49 der Gemeindeordnung anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung<br />

und vom Verbandsvorsteher zu unterzeichnen ist.<br />

Die Niederschrift hat den wesentlichen Inhalt der Verhandlung und insbesondere<br />

die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis festzuhalten.<br />

Bestandteil der Niederschrift ist der Nachweis über die Anwesenheit<br />

der Teilnehmer.<br />

(4) Die Beschlüsse der Verbandsversammlung werden nach Maßgabe des<br />

§ 20 Abs. 2 dieser Satzung öffentlich bekannt gemacht.<br />

§ 9<br />

Wahlen<br />

Gewählt wird geheim. Abweichungen können vor der jeweiligen Wahl einstimmig<br />

beschlossen werden. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, für<br />

die mehr als die Hälfte der Zahl der Mitglieder der Verbandsversammlung<br />

gemäß § 1 Abs. 1 gestimmt hat, wobei jedes Mitglied nur eine Stimme hat.<br />

Erreicht im ersten Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, findet<br />

zwischen den Personen mit den beiden höchsten Stimmzahlen eine<br />

Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in der Stichwahl die meisten Stimmen auf<br />

sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Verbandsversammlungsvorsitzende<br />

zieht.<br />

<strong>Amtsblatt</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 01/2004 15

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