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Amtsblatt - Landkreis Potsdam-Mittelmark

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Neufassung der Verbandssatzung des<br />

Wasser- und Abwasserzweckverbandes<br />

„Nieplitztal“<br />

Aufgrund des § 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in<br />

der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober.2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt<br />

geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von<br />

pflichtigen Aufgaben vom 4. Juni 2003 (GVBl. I S. 172), und des Gesetzes über<br />

kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194) hat die Verbandsversammlung<br />

des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitztal“ auf ihrer<br />

Sitzung am 18. Dezember 2003 folgende Verbandssatzung beschlossen.<br />

Präambel<br />

Die Gemeinden sind entsprechend der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg<br />

(GO) in Verbindung mit dem Brandenburgischen Wassergesetz<br />

(BbgWG) in der jeweils gültigen Fassung zur Trinkwasserversorgung sowie<br />

zur schadlosen Abwasserableitung und -behandlung verpflichtet. Die Verbandsmitglieder<br />

werden die Aufgaben im Interesse der Wirtschaftlichkeit gemeinsam<br />

lösen. In Wahrnehmung ihrer besonderen Verantwortung für den<br />

Erhalt und die Entwicklung des Amtsgebietes Treuenbrietzen und der umliegenden<br />

Landschaft und in Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Entscheidung der<br />

harmonischen Gemeindeentwicklung schließen sich die unter § 1 aufgeführten<br />

Städte und Gemeinden auf der Grundlage des Gesetzes über kommunale<br />

Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der jeweils gültigen<br />

Fassung zum Wasser- und Abwasserzweckverband „Nieplitztal“ zusammen.<br />

§ 1<br />

Verbandsmitglieder, Name, Rechtsform, Sitz, Aufgaben<br />

(1) Die Gemeinden Treuenbrietzen, Bardenitz, Lühsdorf, Nichel, Niebelhorst<br />

und Rietz bilden nach § 1 und 4 ff. GKG in der jeweils gültigen<br />

Fassung einen Zweckverband (Zweckverband). Der Zweckverband<br />

trägt den Namen: Wasser- und Abwasserzweckverband „Nieplitztal“.<br />

(2) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er<br />

verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener<br />

Verantwortung. Er dient dem öffentlichen Wohl.<br />

(3) Der Zweckverbandes hat seinen Sitz in der Stadt Treuenbrietzen im<br />

Land Brandenburg.<br />

(4) Das Gebiet der Mitgliedsgemeinden des Zweckverbandes bildet das<br />

Verbandsgebiet (Verbandsgebiet).<br />

(5) Der Zweckverband hat im Verbandsgebiet die folgenden Aufgaben:<br />

- die Versorgung mit Wasser, insbesondere die Versorgung der Einwohner<br />

des Verbandsgebietes mit Trinkwasser<br />

- die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung und Unterhaltung<br />

von Haus-und Grundstücksanschlüssen zur Wasserverund<br />

Schmutzwasserentsorgung<br />

- die schadlose Entsorgung, Sammlung, Ableitung und Behandlung<br />

des Schmutzwassers<br />

- die schadlose Entsorgung des Niederschlagswassers aus dem Bereich<br />

von bebauten und befestigten Flächen, soweit es Abwasser<br />

im Sinne des § 64 des Brandenburgischen Wassergesetzes<br />

(BbgWG) ist.<br />

Zu den Aufgaben des Zweckverbandes gehören auch die Planung, Errichtung,<br />

Instandsetzung, Erneuerung und der Betrieb der zur Erfüllung<br />

der Wasserversorgung, Abwasserableitung, -sammlung und -behandlung<br />

erforderlichen öffentlichen Anlagen.<br />

Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann sich der Zweckverband Dritter bedienen,<br />

mit dritten juristischen Personen eine Gesellschaft gründen<br />

und diese Gesellschaft mit den Aufgaben beauftragen.<br />

(6) Der Zweckverband erläßt die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen<br />

Satzungen. Er erhebt Beiträge, Gebühren und Kostenerstattungen<br />

oder anstelle von Beiträgen und Gebühren ein privatrechtliches Entgelt<br />

in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Brandenburgischen<br />

Kommunalabgabengesetzes in der jeweils gültigen Fassung.<br />

§ 2<br />

Mitgliedschaft<br />

(1) Mitglieder des Zweckverbandes können Städte und Gemeinden werden,<br />

die im Amtsgebiet Treuenbrietzen liegen, an dieses angrenzen<br />

oder bei denen sich die Mitgliedschaft aus anderen Gründen anbietet.<br />

(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Zweckverband zu<br />

richten. In ihm ist die Anerkennung der Satzungen des Zweckverbandes<br />

sowie die entschädigungslose Übertragung des für die Aufgabenwahrnehmung<br />

erforderlichen Anlagevermögens zu erklären.<br />

(3) Über die Aufnahme der Städte und Gemeinden als Mitglieder entscheidet<br />

die Verbandsversammlung gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen<br />

des GKG und der Verbandssatzung.<br />

(4) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, den Zweckverband bei der<br />

Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen und im Rahmen ihrer<br />

Zuständigkeiten Verwaltungshilfe zu leisten.<br />

Organe des Zweckverbandes sind<br />

1. die Verbandsversammlung<br />

2. der Verbandsvorstand<br />

3. der Verbandsvorsteher.<br />

§ 3<br />

Organe<br />

§ 4<br />

Verbandsversammlung<br />

(1) Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ des Zweckverbandes.<br />

Die Verbandsversammlung setzt sich aus den Vertretern der Verbandsmitglieder<br />

zusammen. Jedes Verbandsmitglied entsendet in die Verbandsversammlung<br />

einen Vertreter sowie für den Fall der Verhinderung<br />

einen Stellvertreter.<br />

(2) Die Stimmenzahl der Verbandsmitglieder ist nach der Anzahl der Einwohner<br />

gemäß der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik<br />

zum Stichtag 30. Juni des Jahres vor der Durchführung der Kommunalwahlen<br />

im Land Brandenburg veröffentlichten Daten nach folgendem<br />

Schlüssel zu ermitteln:<br />

bis 100 Einwohner<br />

eine Stimme<br />

bis 200 Einwohner<br />

zwei Stimmen<br />

bis 400 Einwohner<br />

drei Stimmen<br />

bis 800 Einwohner<br />

vier Stimmen<br />

je angefangene 800 Einwohner eine weitere Stimme<br />

Die auf die Verbandsmitglieder entfallende Stimmenzahl ist jeweils zu<br />

Beginn des Jahres, in dem die Kommunalwahlen stattfinden, zu ermitteln.<br />

Danach erhalten die Verbandsmitglieder folgende Stimmen:<br />

Gemeinde<br />

Stimmenzahl<br />

Treuenbrietzen 11<br />

Bardenitz 4<br />

Lühsdorf 1<br />

Nichel 3<br />

Niebelhorst 1<br />

Rietz 3<br />

Die Vertreter und Stellvertreter werden für die Dauer der Wahlperiode<br />

der Gemeindevertretung entsprechend § 15 Abs. 4 GkG in der jeweils<br />

gültigen Fassung aus deren Mitte gewählt. Sie bleiben bis zum Amtsantritt<br />

der neugewählten Vertreter in der neuen Wahlperiode im Amt.<br />

Sie verlieren ihr Amt, wenn die Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung<br />

bzw. Stadtverordnetenversammlung vorzeitig endet. In diesem<br />

14 <strong>Amtsblatt</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 01/2004

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