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Mein Schreiben an den TZV Röderaue vom 07.02.2006

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Seite 2<br />

Bereits <strong>an</strong> dieser Stelle möchte ich Ihnen die wichtigsten Gründe nennen,<br />

warum ich <strong>den</strong> Tarif für ungerechtfertigt halte.<br />

1. Die Jahresrechnungen 1994-1996 der Stadt Radeberg weisen im Unterabschnitt<br />

für die Trinkwasserversorgung des Sachbuchs für <strong>den</strong> Verwaltungshaushalt<br />

einen Überschuß von 1.580.187,06 DM aus, in Liegau-<br />

Augustusbad beträgt der Überschuß in diesem Unterabschnitt vor der<br />

Eingemeindung 128.936,82 DM. Damit beläuft sich das Gesamtergebnis<br />

zum 31.12.1996 auf 1.709.123,88 DM.<br />

In <strong>den</strong> Jahresrechnungen 1994 – 1996 der Stadt Radeberg sind keine Abschreibungen<br />

abgerechnet wor<strong>den</strong>. Dennoch weist die Eröffnungsbil<strong>an</strong>z<br />

des Eigenbetriebes Trinkwasserversorgung zum 01.01.1997 historische<br />

Abschreibungen in Höhe von 1.679.265,73 DM aus. Davon entfällt ein<br />

Betrag von 776.551,00 DM auf Sonderabschreibungen, die 1996 aufgrund<br />

steuerlicher Vorschriften verbucht wor<strong>den</strong> sind. Ein Vergleich der Abschreibungsbasis<br />

mit der im Jahr 1996 verbuchten Normalabschreibung<br />

läßt erkennen, daß auch in <strong>den</strong> Vorjahren Sonderabschreibungen in einer<br />

Höhe von mindestens 350.000,00 DM verbucht wur<strong>den</strong>.<br />

Läßt m<strong>an</strong> trotz des Verstoßes gegen haushaltsrechtliche Vorschriften<br />

die Berücksichtigung der nach SächsKAG einzig zulässigen Normalabschreibungen<br />

für die Jahre 1994 – 1996 in Höhe von ca. 550.000,00 DM<br />

in der Gebührenkalkulation zu, bleibt <strong>den</strong>noch ein Überschuß von<br />

1.159.123,88 DM für diesen Zeitraum.<br />

2. Der am 01.01.1997 gegründete sogen<strong>an</strong>nte Eigenbetrieb Trinkwasserversorgung<br />

der Stadt Radeberg verbuchte bis zum 31.12.2003 Gewinne von<br />

insgesamt 611.469,06 €.<br />

Zwar läßt das SächsKAG Gewinne bei wirtschaftlichen Unternehmen<br />

grundsätzlich zu. Die zulässige Obergrenze ist jedoch durch die<br />

Rechtsprechung auf ca. 7,5% des eingebrachten Kapitals begrenzt wor<strong>den</strong>.<br />

Die Eröffnungsbil<strong>an</strong>z des Eigenbetriebes zum 01.01.1997 wies eine Kapitalrücklage<br />

von 391.633,77 DM als Ausgleichsposten zu von der WAB<br />

GmbH unentgeltlich übernommenem Anlagevermögen aus. Der St<strong>an</strong>d des Eigenkapitals<br />

von 607.214,16 € zum 31.12.2003 resultiert einzig aus der<br />

Ansammlung der Überschüsse. Diese <strong>den</strong> Gebührenzahlern zu viel abverl<strong>an</strong>gten<br />

Beträge zu Gunsten der Stadt verzinsen zu wollen wird wohl<br />

niem<strong>an</strong>d ernsthaft in Erwägung ziehen.<br />

3. In <strong>den</strong> Jahresabschlüssen 1997-2000 des Eigenbetriebes Trinkwasserversorgung<br />

wur<strong>den</strong> Sonderabschreibungen mit einem Gesamtbetrag von<br />

1.330.465,- DM verbucht. Diese Sonderabschreibungen sind nicht gebührenfähig,<br />

da sie dem Ziel einer gleichmäßigen Kostenverteilung auf<br />

mehrere Abrechnungsperio<strong>den</strong> gerade zuwiderlaufen.<br />

4. Zweifelhafte Forderungen des Eigenbetriebes Trinkwasserversorgung<br />

wur<strong>den</strong> wertberichtigt und bis zum 31.12.2003 mit einem Gesamtbetrag<br />

von 428.684,23 € endgültig abgeschrieben. Für Zwecke der Gebührenkalkulation<br />

k<strong>an</strong>n dieser Betrag nicht auf der Kostenseite <strong>an</strong>gesetzt wer<strong>den</strong>.<br />

Das ergibt sich aus mehreren Grün<strong>den</strong>.<br />

a) Im Gegenwert der uneinbringlichen Forderungen ist Wasser verbraucht<br />

wor<strong>den</strong>. Es widerspricht dem Äquivalenzprinzip des KAG, Gebüh-

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