Niederschrift der AZV-Versammlung vom 01.06.1994
Niederschrift der AZV-Versammlung vom 01.06.1994
Niederschrift der AZV-Versammlung vom 01.06.1994
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Eingegangen am.<br />
Büro d. StVV<br />
ABWASSERZWECKVERBAND "OBERE RÖDER" RADEBERG<br />
^<br />
Verbandsvorsitzen<strong>der</strong>: Herr Heinze, 1. Beigeordneter <strong>der</strong> Stadt Radeberg<br />
Geschäftsführung: Kommunalentwicklung Baden-Württemberg GmbH Büro Sachsen<br />
Marktgasse 14. 01662 Meißen. Telefon 03521/452691 Fax 03521/453488<br />
Geschäftsstelle: Güterbahnhofstraße 14 a. 01454 Radeberg. Tel./Fax 03528/442428<br />
Hier klicken, um zur übergeordneten Seite zu gelangen<br />
' u<br />
U<br />
An alle Bürgermeister <strong>der</strong> Verbandsstädte und<br />
-gemeinden des <strong>AZV</strong> "Obere Rö<strong>der</strong>"<br />
und<br />
alle Stadt- und Gemein<strong>der</strong>äte<br />
Stadt Radeberg<br />
Bürgermeister<br />
Ei "9-<br />
Az.<br />
2--.. Mai 19S4<br />
w<br />
Herr Finke<br />
Fax + Tel. 03528/442428<br />
Abt.II-Fi/sc<br />
20.05.94<br />
BM | AV | Re | Bau | Fin<br />
Einladung zur 3. Klausurtagung des Abwasserzweckverbandes "Obere Rö<strong>der</strong>" Radeberg<br />
Thema: Teilbetriebsüberlassungsvertrag und Unterbetriebsführungsvertrage<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
wir laden Sie, ausgewählte Städte- und Gemein<strong>der</strong>äte sowie Mitarbeiter aus Ihrer<br />
Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung (Finanzdezernat, Baudezernat) zur<br />
ein.<br />
3. Klausurtagung des Abwasserzweckverbandes "Obere Rö<strong>der</strong>"<br />
am Mittwoch, den <strong>01.06.1994</strong>, 10.00 Uhr - ca. 14.00 Uhr in<br />
den Ratssaal <strong>der</strong> Stadtverwaltung Radeberg, Markt 19, 01454 Radeberg<br />
Nach <strong>der</strong> Paraphierung des Teilbetriebsüberlassungsvertrages mit <strong>der</strong> WAB GmbH<br />
i.L. und <strong>der</strong> Beschlüsse des Abwasserzweckverbandes, die VeWa Radeberg<br />
Betriebsführungsgesellschaft mbH mit <strong>der</strong> Betriebsführung <strong>der</strong> Abwässeranlagen zu<br />
beauftragen, wird nunmehr das vervollständigende Vertragswerk zur Regelung im<br />
Innenverhältnis zwischen Zweckverband und Gemeinden vorgestellt und diskutiert.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
gez. Heinze<br />
Verbandsvorsitzen<strong>der</strong><br />
i. A. Finke<br />
f. d. Verbandsgeschäftsführung<br />
(Herr Finke nach Diktat außer Haus)
ABWASSERZWECKVERBAND "OBERE RÖDER" RADEBERG<br />
Verbandsvorsitzen<strong>der</strong>: Herr Heinze, 1. Beigeordneter <strong>der</strong> Stadt Radeberg<br />
Geschäftsführung: Kommunalentwicklung Baden-Württemberg GmbH Büro Sachsen<br />
Marktgasse 14, 01662 Meißen, Telefon 03521/452691 Fax 03521/453488<br />
Geschäftsstelle: Güterbahnhofstraße 14 a. 01454 Radeberg, Tel./Fax 03528/442428<br />
An alle Verbandsmitglie<strong>der</strong><br />
des <strong>AZV</strong> "Obere Rö<strong>der</strong>"<br />
und<br />
zur Beratung in den Stadt- und<br />
Gemein<strong>der</strong>äten<br />
Stadt Radeberg Aßr,/!<br />
Bürgermeister /n / 7<br />
2-s. Mai 1994<br />
Az.<br />
BM I AV I Re I Bau | Fln<br />
ax + Tel.<br />
Herr Finke<br />
03528/442428<br />
Abt.II-Fi/sc<br />
18.05.94<br />
Endgültige Regelung <strong>der</strong> Betriebsführung in den Ortsnetzen<br />
(Unterbetriebsführungsvertrag) sowie des Teilbetriebsüberlassungsvertrages mit<br />
<strong>der</strong> WAB GmbH i.L.<br />
Sehr geehrte Herren Bürgermeister,<br />
Sehr geehrte Damen und Herren Stadt- und Gemein<strong>der</strong>äte,<br />
nach den grundsätzlichen Beschlüssen im Abwasserzweckverband zum<br />
Teilbetriebsüberlassungsvertrag mit <strong>der</strong> WAB GmbH i.L. und zur Betriebsführung<br />
<strong>der</strong> überörtlichen und örtlichen Abwasseranlagen durch die VeWa Radeberg<br />
Betriebsführungsgesellschaft mbH liegt nun ein vollständiges Vertragswerk vor,<br />
welches die einzelnen Zuständigkeiten und Regelungen im Innen- sowie<br />
Außenverhältnis des Abwasserzweckverbandes mit allen Mitgliedsgemeinden regelt.<br />
Hierin sind insbeson<strong>der</strong>e die schwierigen Fragen <strong>der</strong> Teilbetriebsüberlassung <strong>der</strong><br />
Abwasseranlagen <strong>der</strong> ehemaligen WAB GmbH i.L. auf die Gemeinden geregelt und<br />
gleichzeitig eine sinnvolle und kosteneffiziente einheitliche Betriebsführung.<br />
Das Vertragswerk wurde durch das <strong>vom</strong> Abwasserzweckverband beauftragte<br />
Anwaltsbüro Gleiss und Partner Stuttgart/Berlin erstellt, da bereits von diesem<br />
Büro (Herr Dr. Dannecker) die Verhandlungen zum Teilbetriebsüberlassungsvertrag<br />
mit <strong>der</strong> WAB GmbH i.L. erfolgten. Der Vorstand und die Geschäftsführung des<br />
Abwasserzweckverbandes haben dieses Vertragswerk mehrfach diskutiert und legen<br />
diese Vereinbarung nun allen Städten und Gemeinden zur Genehmigung vor.<br />
Nach einer ersten Diskussionsrunde in Ihren Gremien <strong>der</strong> Städte und Gemeinden<br />
wird <strong>der</strong> Abwasserzweckverband voraussichtlich zum 1. Juni 1994 zur 3.<br />
Klausurtagung einladen, in <strong>der</strong> durch den Zweckverband das gesamte Vertragswerk<br />
erläutert wird. Zu dieser Veranstaltung wird geson<strong>der</strong>t eingeladen, wir bitten<br />
Sie wie<strong>der</strong>um, Ihre Stadt- und Gemein<strong>der</strong>äte mit zu beteiligen.<br />
Mit freundlichen Grüßen _.<br />
s^l<br />
Heinze<br />
Verbandsvorsi tzen<strong>der</strong><br />
Anlage:<br />
Vereinbarung<br />
i. A. Finke<br />
f. d. Verbandsgeschäftsführung
Entwurf: Stand 15. 05. 1994<br />
V E R E I N B A RUNG<br />
zwischen<br />
Abwasserzweckverband "Obere Rö<strong>der</strong>", Güterbahnhofstraße 14 a, 01454<br />
Radeberg, vertreten durch den Verbandsvorsitzenden<br />
- nachfolgend "<strong>AZV</strong>" genannt -<br />
und<br />
Stadt/Gemeinde<br />
, vertreten durch den Bürgermeister<br />
- nachfolgend "Gemeinde" genannt -<br />
über<br />
den Betrieb von Abwasserbeseitigungsanlagen.
-2-<br />
Inhaltsverzeichnis v Seite<br />
Vorbemerkungen 4<br />
Art. 1 Unterpachtvertrag 7<br />
§ 1 Gegenstand des Vertrages, Unterverpachtung von<br />
Anlagen <strong>der</strong> Ortskanalisation 7<br />
§ 2 Eintritt in laufende Verträge 10<br />
§ 3 Eintritt in Dienst- und Anstellungsverträge 11<br />
§ 4 Nutzung und Beteiligung an zentralen Einrichtungen<br />
und Dienstleistungen <strong>der</strong> WAB Dresden GmbH i.L. 12<br />
§ 5 Umfang des Nutzungsrechts; Instandhaltung und Versicherung<br />
12<br />
§ 6 Investitionen 14<br />
§ 7 Obhutspflicht und Gewährleistung 15<br />
§ 8 Nutzungsentgelt 15<br />
§ 9 Dauer des Unterpachtverhältnisses 16<br />
§ 10 Trennungskosten 17<br />
§11 Behördliche Genehmigung 17
-3-<br />
§ 12 Pflicht zur Abwasserbeseitigung 17<br />
Art. 2 Betriebsführungsvertrag 18<br />
§ 1 Gegenstand des Vertrages 18<br />
§2 Leistungen des <strong>AZV</strong> 18<br />
§ 3 Pflichten <strong>der</strong> Gemeinde 19<br />
§ 4 Haftung 20<br />
§ 5 Satzungen 20<br />
§ 6 Betriebsfuhrungsentgelt 21<br />
§ 7 Abwicklung des Zahlungsverkehrs 22<br />
§ 8 Dauer des Vertrages 23<br />
Art. 3 Gemeinsame Bestimmungen 23<br />
§ 1 Loyalitätsklausel 23<br />
§ 2 Teilunwirksamkeit 24<br />
§ 3 Schriftform 25
-4-<br />
VORBEMERKUNGEN<br />
1. Der <strong>AZV</strong> ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Er besteht aus<br />
den in<br />
- Anlage 1 -<br />
aufgeführten Städte und Gemeinden (nachfolgend "Verbandsmitglie<strong>der</strong> 11<br />
genannt). Nach § 4 <strong>der</strong> Verbandssatzung <strong>vom</strong> 27.05.1991 hat <strong>der</strong> <strong>AZV</strong><br />
die Aufgabe, das im Gebiet <strong>der</strong> Verbandsmitglie<strong>der</strong> anfallende Abwasser<br />
abzuführen und zu behandeln. Nach § 5 Abs. 6 <strong>der</strong> Verbandssatzung obliegt<br />
die Erstellung, Unterhaltung und <strong>der</strong> Betrieb <strong>der</strong> Ortskanalisation<br />
sowie <strong>der</strong> Zuleitung und Anschlüsse an die Verbandsanlagen den Verbandsmitglie<strong>der</strong>n.<br />
§ 4 Abs. 2 <strong>der</strong> Verbandssatzung sieht vor, daß <strong>der</strong><br />
<strong>AZV</strong> auch bei <strong>der</strong> Erledigung <strong>der</strong> den Verbandsmitglie<strong>der</strong>n verbleibenden<br />
Abwasserbeseitigungspflicht eingeschaltet werden kann.<br />
2. Bis zum 31.12.1993 wurde die Abwasserbeseitigung von <strong>der</strong> WAB<br />
Dresden GmbH i.L. vorgenommen. Die WAB Dresden GmbH i.L. ist ein<br />
umgewandelter ehemals volkseigener Betrieb, <strong>der</strong> sich im Bereich des<br />
ehemaligen Bezirkes Dresden mit den Aufgaben <strong>der</strong> Wasserversorgung<br />
sowie <strong>der</strong> Abwasserableitung und Abwasserbehandlung befaßt hat. Nach<br />
dem Entflechtungskonzept soll die WAB Dresden GmbH i.L. ihre Anlagen<br />
zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung auf die<br />
Kommunen übertragen. Um Schwierigkeiten <strong>der</strong> Entflechtung <strong>der</strong> WAB<br />
Dresden GmbH i.L. bei <strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong> Rückübertragungsansprüche<br />
<strong>der</strong> Gemeinden und Städte zu überwinden, beschloß die Vereinigung <strong>der</strong><br />
kommunalen Anteilseigner auf ihrer 2. Mitglie<strong>der</strong>versammlung, daß bis
-5-<br />
zum Abschluß <strong>der</strong> Liquidation <strong>der</strong> WAB Dresden GmbH <strong>der</strong> Abschluß<br />
von Teil-Betriebs-Überlassungsverträgen mit neuen rechtsfähigen Aufgabenträgern<br />
auf <strong>der</strong> Grundlage des in <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
vorgestellten Entflechtungskonzeptes zuzulassen sei.<br />
3. Da die WAB Dresden GmbH i.L. nicht bereit war, mit jedem einzelnen<br />
Verbandsmitglied einen Teil-Betriebs-Überlassungsvertrag über die Abwasserbeseitigungsanlagen<br />
- die zur Ortskanalisation gehören und später<br />
an die Verbandsmitglie<strong>der</strong> übertragen werden sollen - abzuschließen, hat<br />
<strong>der</strong> <strong>AZV</strong> am den als<br />
- Anlage 2 -<br />
beigefugten Teil-Betriebs-Überlassungsvertrag (nachfolgend kurz<br />
"TBÜV" genannt) für alle Abwasserbeseitigungsanlagen im Verbandsgebiet<br />
abgeschlossen. Da <strong>der</strong> <strong>AZV</strong> nach <strong>der</strong> Verbandssatzung für den Betrieb<br />
<strong>der</strong> Ortsnetze nicht zuständig ist, überläßt er die von <strong>der</strong> WAB<br />
Dresden GmbH i.L. übernommenen Anlagen <strong>der</strong> Ortskanalisation nach<br />
Maßgabe des Art. 1 dieser Vereinbarung den Verbandsmitglie<strong>der</strong>n. Seit<br />
dem 01.01.1994 betreiben die Verbandsmitglie<strong>der</strong> die Beseitigung des in<br />
ihrem Gebiet anfallenden Abwassers als öffentliche Einrichtung. Entsprechende<br />
Satzungen sind erlassen worden.<br />
4. Um eine wirtschaftliche Abwasserbeseitigung mit Entsorgungssicherheit<br />
zu gewährleisten, haben sich <strong>der</strong> <strong>AZV</strong> und die Verbandsmitglie<strong>der</strong> entschlossen,<br />
die VeWa Vereinigte Wasser GmbH Berlin (nachfolgend<br />
"VeWa" genannt) mit <strong>der</strong> Erledigung von Dienstleistungen im technischen<br />
Bereich sowie im Verwaltungs- und Finanzbereich bei <strong>der</strong> Betriebsfuhrung<br />
aller <strong>der</strong> Abwasserbeseitigung dienenden Anlagen im Ver-
-6-<br />
bandsgebiet zu beauftragen. Der am 28.12.1993 geschlossene Vertrag ist<br />
als<br />
- Anlage 3 -<br />
dieser Vereinbarung beigefügt. Da <strong>der</strong> <strong>AZV</strong> zum einen die Gemeinde<br />
entlasten soll und zum an<strong>der</strong>en schon Vertragspartner <strong>der</strong> VeWa ist,<br />
verpflichtet er sich in Art. 2 <strong>der</strong> nachstehenden Vereinbarung gegenüber<br />
<strong>der</strong> Gemeinde zur Betriebsfuhrung hinsichtlich <strong>der</strong> Anlagen <strong>der</strong> Ortskanalisation.<br />
Die Beauftragung <strong>der</strong> VeWa durch den <strong>AZV</strong> zur Erbringung<br />
von Dienstleistungen auch für die Anlagen <strong>der</strong> Ortskanalisation wird von<br />
<strong>der</strong> Gemeinde durch den Abschluß <strong>der</strong> Vereinbarung nochmals gebilligt.<br />
In Art. 2 wird dementsprechend die Höhe des von <strong>der</strong> Gemeinde an den<br />
<strong>AZV</strong> zu bezahlenden Betriebsfuhrungsentgeltes und die Abwicklung des<br />
Zahlungsverkehrs geregelt. Aus Gründen <strong>der</strong> Verwaltungsvereinfachung<br />
werden dabei auch Betriebskosten <strong>der</strong> Verbandsanlagen erfaßt, insbeson<strong>der</strong>e<br />
weil das <strong>vom</strong> <strong>AZV</strong> an VeWa zu bezahlende Entgelt nicht<br />
zwischen den Verbandsanlagen und den Anlagen <strong>der</strong> Ortskanalisation<br />
aufgeteilt ist.<br />
Dies vorausgeschickt treffen die Parteien folgende vertragliche Vereinbarung:
-7-<br />
Art.l<br />
Unterpachtvertrag<br />
§1<br />
Gegenstand des Vertrages, Unterverpachtung von Anlagen<br />
<strong>der</strong> Ortskanalisation<br />
1. Der <strong>AZV</strong> überläßt <strong>der</strong> Gemeinde die im Vertragsgebiet<br />
- Anlage 4 -<br />
gelegenen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Abwasserentsorgung dieses Gebietes dienenden<br />
in <strong>der</strong><br />
- Anlage 5 -<br />
aufgeführten betrieblichen Anlagen und Gegenstände zur Pacht. Die<br />
Gemeinde ist berechtigt und verpflichtet, die Abwasserbeseitigung<br />
in ihrem Gebiet im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu<br />
betreiben.<br />
Soweit Restitutionsrechte an den Vermögensgegenständen durch<br />
Dritte geltend gemacht werden, welche nicht im Vertragsgebiet<br />
gem. § 1 Ziff. 1 Abs. 1 liegen, verpflichten sich die Parteien, zusammen<br />
mit <strong>der</strong> WAB Dresden GmbH i.L. eine einvernehmliche<br />
Regelung zu finden. Im Falle <strong>der</strong> Nichteinigung mit dem Restitutionsberechtigten<br />
verpflichtet sich die Gemeinde, diese Vermögensgegenstände<br />
an den berechtigten Restitutionsanspruchsteller
-8-<br />
herauszugeben und mit diesem eine Regelung über die weitere<br />
Nutzung durch die Gemeinde zur Entsorgung zu finden.<br />
2. Insbeson<strong>der</strong>e überläßt <strong>der</strong> <strong>AZV</strong> <strong>der</strong> Gemeinde zum Gebrauch und<br />
zur Nutzung im Rahmen dieses Vertrages<br />
a) die Gegenstände des Sachanlagevermögens, wie sie sich aus<br />
dem Rechnungswesen <strong>der</strong> WAB Dresden GmbH i.L. zum<br />
31.12.1993 ergeben, beschränkt auf die Vermögensteile, die<br />
in dem bei Vertragsschluß maßgeblichen Gebiet gem. § 1<br />
Ziff. 1 Abs. 1 belegen sind und <strong>der</strong> Entsorgung in diesem<br />
Gebiet dienen (einschließlich stillgelegter Anlagen).<br />
Mitüberlassen werden sämtliche Anlagen und Bauten auf<br />
fremdem Grund und Boden, welche <strong>der</strong> Entsorgung des in § 1<br />
Ziff. 1 Abs. 1 beschriebenen Vertragsgebietes dienen. Diese<br />
Anlagen werden in<br />
- Anlage 5adargestellt.<br />
Der <strong>AZV</strong> verpflichtet sich, den betreffenden Grundstückseigentümern<br />
die Überlassung anzuzeigen.<br />
b) Alle sonstigen dem <strong>AZV</strong> nach dem TBÜV überlassenen<br />
materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände und<br />
Rechte aller Art, die den Anlagen <strong>der</strong> Ortskanalisation im<br />
Vertragsgebiet ausschließlich zuzuordnen sind. Dazu gehören<br />
alle öffentlichen und privaten Rechte, Genehmigungen, Erlaubnisse<br />
und Gestattungen, Wegerechte, Rechte aus Grund-
-9-<br />
dienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten,<br />
Nießbrauchrechte und sonstige dingliche Grundstücksrechte.<br />
c) Insbeson<strong>der</strong>e sind zur Nutzung überlassen die<br />
aa)<br />
in <strong>der</strong><br />
- Anlage 6 -<br />
zu diesem Vertrag aufgeführten Grundstücke und<br />
grundstücksgleichen Rechte,<br />
bb)<br />
in <strong>der</strong><br />
- Anlage 7 -<br />
zu diesem Vertrag aufgeführten Einrichtungen zur Abwasserentsorgung<br />
und<br />
cc)<br />
in <strong>der</strong><br />
- Anlage 8 -<br />
zu diesem Vertrag aufgeführten weiteren Gegenstände.<br />
3. Die im Bau befindlichen Anlagen werden <strong>der</strong> Gemeinde zur<br />
Nutzung überlassen, soweit im Einzelfall nichts an<strong>der</strong>es vereinbart<br />
wird. Einzelheiten zur Fertigstellung, Eigentumsübertragung und<br />
Finanzierung werden in<br />
- Anlage 9 -
-10-<br />
geregelt.<br />
4. Soweit bei einzelnen Vermögensgegenständen eine Nutzungsüberlassung<br />
rechtlich nicht zulässig ist, gilt § 1 Ziff. 4 des TBÜV entsprechend.<br />
§2<br />
Eintritt in laufende Verträge<br />
1. Die Gemeinde tritt zum 01.01.1994 in die Entsorgungsverhältnisse<br />
ein, die dem Gebiet nach § 1 Ziff. 1 Abs. 1 zuzuordnen sind. Alle<br />
For<strong>der</strong>ungen und Verpflichtungen die nach Vertragsbeginn aus<br />
Entsorgungsleistungen entstehen, stehen <strong>der</strong> Gemeinde zu bzw.<br />
verpflichten sie. Art. 2 dieser Vereinbarung bleibt unberührt.<br />
2. Die Gemeinde tritt in alle für das Vertragsgebiet gem. § 1 Ziff. 1<br />
Abs. 1 abgeschlossenen Verträge und diejenigen Verträge, bei<br />
denen die Gemeinde anteilig Vertragsleistungen in Anspruch nahm<br />
o<strong>der</strong> nimmt, ein, soweit <strong>der</strong> <strong>AZV</strong> durch § 3 Ziff. 2 des TBÜV in<br />
diese Verträge eintreten muß.
-11 -<br />
3. Soweit <strong>der</strong> Eintritt nach Ziff. 2 dieses Vertrages im Außenverhältnis<br />
nicht möglich ist, wird das Innenverhältnis zwischen dem <strong>AZV</strong> und<br />
<strong>der</strong> Gemeinde so gestaltet, als ob <strong>der</strong> Eintritt vollzogen wäre.<br />
Die Gemeinde stellt den <strong>AZV</strong> von allen Verpflichtungen aus den<br />
nach Ziff. 1 und 2 übernommenen Verträgen für die Zeit des Unterpachtvertrages<br />
frei.<br />
5. Für den Fall <strong>der</strong> völligen o<strong>der</strong> teilweisen Beendigung <strong>der</strong>jenigen<br />
Verträge, bei denen die Gemeinde anteilige Vertragsleistungen in<br />
Anspruch nahm o<strong>der</strong> nimmt, durch die WAB Dresden GmbH i.L.<br />
o<strong>der</strong> den <strong>AZV</strong>, gelten die Ziff. 2 und 4 dieses Paragraphen ab dem<br />
Zeitpunkt <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> Verträge nicht mehr.<br />
§3<br />
Eintritt in Dienst- und Anstellungsverträge<br />
1. Nach § 4 des Vertrages zwischen dem <strong>AZV</strong> und VeWa <strong>vom</strong><br />
28.12.1993 übernimmt VeWa das gesamte Personal, das aufgrund<br />
des TBÜV <strong>vom</strong> <strong>AZV</strong> übernommen werden muß, zu den bisherigen<br />
Konditionen mit allen Rechten und Pflichten ab dem 01.01.1994.<br />
Auf eine direkte o<strong>der</strong> quotale Zuordnung <strong>der</strong> Arbeitnehmer <strong>der</strong><br />
ehemaligen Bereichsdirektion Dresden Land/Kamenz wird deshalb<br />
verzichtet.
- 12-<br />
2. Soweit trotz dieser Regelung Arbeitsverhältnisse auf den <strong>AZV</strong><br />
übergehen - sei es jetzt o<strong>der</strong> nach Beendigung des Betriebsführungsvertrages<br />
mit VeWa - tritt die Gemeinde in die Rechte und<br />
Pflichten <strong>der</strong>jenigen Arbeitsverhältnisse ein, die dem Betrieb <strong>der</strong><br />
Ortskanalisation zuzuordnen sind.<br />
3. Im übrigen gilt § 4 des TBÜV entsprechend.<br />
§4<br />
Nutzung und Beteiligung an zentralen Einrichtungen und Dienstleistungen<br />
<strong>der</strong> WAB Dresden GmbH i.L.<br />
Auf § 5 des TBÜV wird verwiesen. Eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme<br />
<strong>der</strong> von <strong>der</strong> WAB Dresden GmbH i.L. angebotenen Dienstleistungen<br />
besteht für die Gemeinde nicht.<br />
§5<br />
Umfang des Nutzungsrechts; Instandhaltung und Versicherung<br />
1. Die Gemeinde ist zur sorgfältigen Behandlung und zur laufenden<br />
Instandhaltung und Instandsetzung <strong>der</strong> zur Nutzung überlassenen<br />
Anlagen und Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen
- 13 -<br />
/<br />
Bewirtschaftung verpflichtet. Art. 2 dieser Vereinbarung bleibt unberührt.<br />
2. Die Gemeinde ist berechtigt, die zur Nutzung überlassenen Anlagen<br />
und Gegenstände zu verän<strong>der</strong>n, sofern dies den Grundsätzen einer<br />
ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht.<br />
3. Der <strong>AZV</strong> ermächtigt die Gemeinde, alle rechtsgeschäftlichen Verfugungen<br />
über die zur Nutzung überlassenen Gegenstände vorzunehmen,<br />
die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung<br />
erfor<strong>der</strong>lich werden.<br />
4. Maßnahmen nach Ziff. 2 und 3 von wesentlicher wirtschaftlicher<br />
Bedeutung, wie z.B. <strong>der</strong> Abbruch von Anlagen, bedürfen <strong>der</strong> Zustimmung<br />
<strong>der</strong> WAB Dresden GmbH i.L. und des <strong>AZV</strong>; die Zustimmung<br />
darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Stillegungen<br />
(Außerbetriebsetzungen) sind <strong>der</strong> WAB Dresden GmbH i.L.<br />
und dem <strong>AZV</strong> schriftlich anzuzeigen.<br />
5. Nach dem TBÜV ist die WAB Dresden GmbH i.L. verpflichtet, den<br />
vorhandenen Versicherungsschutz für die Nutzungsgegenstände in<br />
dem Umfang aufrechtzuerhalten, <strong>der</strong> dem Maßstab ordentlichen<br />
kaufmännischen Wirtschaftens entspricht. Sollte darüber hinaus eine<br />
Versicherung <strong>der</strong> Anlagen notwendig sein, hat die Gemeinde für<br />
den entsprechenden Versicherungsschutz zu sorgen. Dies gilt auch
7<br />
- 14-<br />
für eventuell notwendig werdende personenbezogene Versicherungen.<br />
§6<br />
Investitionen<br />
1. Investitionen (Ersatz- und Erweiterungsinvestitionen) nach Vertragsbeginn<br />
in die übernommenen Anlagen des Vertragsgebietes<br />
gem. § 1 Ziff. 1 Abs. 1 werden während <strong>der</strong> Dauer des Vertrages<br />
von <strong>der</strong> Gemeinde im eigenen Namen und für eigene Rechnung<br />
durchgeführt. Ersatzinvestitionen erfolgen nach den Grundsätzen<br />
einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung; wesentliche Investitionsvorhaben<br />
sind dem <strong>AZV</strong> und <strong>der</strong> WAB Dresden GmbH i.L. so früh<br />
wie möglich anzuzeigen.<br />
2. Ersatz- und Erweiterungsinvestitionen in die übernommenen Anlagen<br />
des Vertragsgebietes nach § 1 Ziff. 1 Abs. 1 gehen mit <strong>der</strong><br />
Anschaffung o<strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Herstellung in das Eigentum <strong>der</strong> Gemeinde<br />
über, soweit dies rechtlich möglich ist. Sollte dies nicht<br />
möglich sein, so gilt § 7 Ziff. 2 des TBÜV entsprechend.
- 15-<br />
§7<br />
Obhutspflicht und Gewährleistung<br />
Die in § 8 des TBÜV getroffene Regelung zur Obhutspflicht und Gewährleistung<br />
gilt für das Unterpachtverhältnis zwischen <strong>AZV</strong> und Gemeinde<br />
bezogen auf die durch diesen Vertrag überlassenen Anlagen entsprechend.<br />
§8<br />
Nutzungsentgelt<br />
Aufgrund des TBÜV hat <strong>der</strong> <strong>AZV</strong> ein Nutzungsentgelt fiir die Teilbetriebsüberlassung<br />
aller Anlagen im Verbandsgebiet zu bezahlen. Die<br />
Gemeinde erstattet dem <strong>AZV</strong> das auf die Anlagen <strong>der</strong> Ortskanalisation<br />
(§ 1 Ziff. 1 Abs. 1 dieses Vertrages) entfallende Nutzungsentgelt. Die<br />
Regelungen über Bezahlung, Stundung und Verzinsung in § 9 des TBÜV<br />
gelten entsprechend.
-16-<br />
§9<br />
Dauer des Unterpachtverhältnisses<br />
1. Das Unterpachtverhältnis beginnt am 01.01.1994 und gilt auf unbestimmte<br />
Dauer. Es ist für die Parteien unkündbar. Das Recht <strong>der</strong><br />
Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem<br />
Grund bleibt unberührt.<br />
2. Nutzungsjahr ist das Kalen<strong>der</strong>jahr. Das erste Nutzungsjahr beginnt<br />
mit dem in Ziff. 1 genannten Datum und endet mit Vollendung des<br />
ersten vollen Kalen<strong>der</strong>jahres.<br />
3. Der Vertrag endet ohne Kündigung mit dem Zeitpunkt, zu welchem<br />
im Zuge <strong>der</strong> Kommunalisierung <strong>der</strong> öffentlichen Abwasserentsorgung<br />
<strong>der</strong> Gemeinde die ihr zustehenden Vermögensgegenstände<br />
insgesamt übertragen sind.<br />
4. Die Anwendung des § 568 BGB ist ausgeschlossen.
- 17-<br />
§10<br />
Trennungskosten<br />
Soweit durch den Abschluß dieser Vereinbarung eine Trennung von<br />
Anlagen im Verhältnis <strong>AZV</strong>/Gemeinde o<strong>der</strong> zwischen verschiedenen<br />
Gemeinden erfor<strong>der</strong>lich wird, werden die Trennungskosten von <strong>der</strong> Gemeinde<br />
getragen.<br />
§11<br />
Behördliche Genehmigungen<br />
Etwaige behördliche Genehmigungen sind durch die Gemeinde zu beschaffen.<br />
Der <strong>AZV</strong> wird die Gemeinde hierbei nach besten Kräften unterstützen.<br />
§12<br />
Pflicht zur Abwasserbeseitigung<br />
Mit Vertragsbeginn obliegt <strong>der</strong> Gemeinde gem. § 2 Abs. 2 Sächsische<br />
Gemeindeordnung i.V.m. § 63 Abs. 2 Sächsisches Wassergesetz die<br />
Pflicht zur Abwasserbeseitigung im Vertragsgebiet als hoheitliche Aufgabe.
- 18-<br />
Art. 2<br />
Betriebsführungsvertrag<br />
§1<br />
Gegenstand des Vertrages<br />
Die Gemeinde überträgt nach Maßgabe <strong>der</strong> folgenden Bestimmungen die<br />
Betriebsführung <strong>der</strong> Ortskanalisation auf den <strong>AZV</strong>. Die Betriebsführung<br />
erfolgt im Interesse, im Namen und auf Rechnung <strong>der</strong> Gemeinde.<br />
§2<br />
Leistungen des <strong>AZV</strong><br />
Der <strong>AZV</strong> übernimmt für die Gemeinde die Betriebsführung <strong>der</strong> Ortskanalisation,<br />
wobei er sich Dritter bedienen kann. Dazu gehören insbeson<strong>der</strong>e<br />
die Leistungen, die von <strong>der</strong> VeWa erbracht werden. Auf § 3 des<br />
Vertrages zwischen VeWa und <strong>AZV</strong> <strong>vom</strong> 28.12.1993 (Anlage 3) wird<br />
verwiesen. Darüber hinaus erbringt <strong>der</strong> <strong>AZV</strong> die zur ordnungsgemäßen<br />
Betriebsführung notwendigen Leistungen, insbeson<strong>der</strong>e die Koordinierung<br />
gegenüber <strong>der</strong> VeWa und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs.
- 19-<br />
§3<br />
Pflichten <strong>der</strong> Gemeinde<br />
3.1 Die Gemeinde wird den <strong>AZV</strong> und die VeWa bei <strong>der</strong> Durchführung<br />
ihrer Aufgaben nach besten Kräften unterstützen.<br />
3.2 Die Gemeinde stellt sämtliche vorhandenen und neu zu schaffenden<br />
Anlagen <strong>der</strong> Ortskanalisation dem <strong>AZV</strong> bzw. <strong>der</strong> VeWa unentgeltlich<br />
zur Erfüllung ihrer in § 2 übernommenen Pflichten zur<br />
Verfügung.<br />
3.3 Die für die Ortskanalisation vorhandenen und künftig zu erstellenden<br />
Anlagen müssen den allgemeinen Regeln <strong>der</strong> Technik entsprechen.<br />
Sollten sich bei <strong>der</strong> Überprüfung <strong>der</strong> Anlagen durch<br />
VeWa Mängel herausstellen, wird <strong>der</strong> <strong>AZV</strong> dies <strong>der</strong> Gemeinde<br />
mitteilen.<br />
3.4 Sollten sich bei <strong>der</strong> Gemeinde für die Anlagen noch Übersichtspläne,<br />
Bestandszeichnungen, Betriebsanleitungen usw. befinden,<br />
wird die Gemeinde diese Unterlagen dem <strong>AZV</strong> übergeben.
-20-<br />
§4<br />
Haftung<br />
4.1 Auf die Haftungsregelung in Ziff. 5.1 des Vertrages zwischen <strong>AZV</strong><br />
und VeWa <strong>vom</strong> 28.12.1993 wird verwiesen.<br />
4.2 Der <strong>AZV</strong> ist nicht verpflichtet, von <strong>der</strong> Gemeinde unterlassene Investitionen<br />
auf seine Kosten durchzufuhren. Soweit <strong>der</strong> <strong>AZV</strong> wegen<br />
unterlassenen Investitionen, die von <strong>der</strong> Gemeine hätten<br />
vorgenommen werden müssen, in Anspruch genommen wird, stellt<br />
die Gemeinde den <strong>AZV</strong> von <strong>der</strong> Haftung frei.<br />
§5<br />
Satzungen<br />
Der Erlaß von Satzungen über die Abwasserbeseitigung sowie über die<br />
Festsetzung von Beiträgen und Gebühren ist Aufgabe <strong>der</strong> Gemeinde.
-21 -<br />
§6<br />
Betriebsführungsentgelt<br />
6.1 Die Gemeinde erstattet dem <strong>AZV</strong> den auf sie entfallenden Anteil an<br />
allen dem <strong>AZV</strong> bei <strong>der</strong> Betriebsführung entstehenden Aufwendungen.<br />
Dies sind insbeson<strong>der</strong>e das <strong>vom</strong> <strong>AZV</strong> an die VeWa zu bezahlende<br />
Entgelt sowie die Aufwendungen des <strong>AZV</strong> für seine<br />
eigenen Leistungen bei <strong>der</strong> Betriebsfuhrung. Aus Gründen <strong>der</strong><br />
Verwaltungsvereinfachung und zur Vermeidung einer Betriebskostenumlage<br />
nach <strong>der</strong> Verbandssatzung wird in das von <strong>der</strong> Gemeinde<br />
zu bezahlende Entgelt auch das Nutzungsentgelt für die<br />
Verbandsanlagen, das <strong>der</strong> <strong>AZV</strong> an die WAB Dresden GmbH i.L. zu<br />
entrichten hat, sowie eine eventuell anfallende Abwasserabgabe<br />
einbezogen.<br />
6.2 Das von allen Verbandsmitglie<strong>der</strong>n an den <strong>AZV</strong> zu bezahlende<br />
Entgelt wird für 1994 vorläufig auf DM 2,0l/m 3 Abwasser<br />
festgesetzt. In dieser Höhe sind monatliche Abschlagszahlungen zu<br />
leisten. Die endgültige Bestimmung des Entgeltes erfolgt im<br />
Rahmen <strong>der</strong> Jahresschlußrechnung nach Maßgabe von Ziff. 6.1. Das<br />
sich aus <strong>der</strong> Jahresschlußrechnung ergebende Entgelt ist zugleich<br />
maßgebend für die Abschlagszahlungen des jeweiligen Folgejahres.<br />
6.3 Der auf die Gemeinde entfallende Betrag ergibt sich aus <strong>der</strong><br />
Multiplikation des nach Ziff. 6.1 (bzw. für die Abschlagszahlung<br />
nach Ziff. 6.2) bestimmten Kubikmeterpreises mit <strong>der</strong> Menge Ab-
-22-<br />
wasser, die <strong>der</strong> Gebührenerhebung gegenüber dem Gebührenpflichtigen<br />
im Gebiet <strong>der</strong> Gemeinde zugrunde liegt.<br />
§7<br />
Abwicklung des Zahlungsverkehrs<br />
7.1 Für die Gemeinde ist ein Treuhandkonto bei <strong>der</strong> Stadtsparkasse<br />
Dresden eingerichtet worden. Die Gebührenpflichtigen bezahlen die<br />
Abwassergebühren auf dieses Konto.<br />
7.2 Verfügungsberechtigt über dieses Konto ist im Außenverhältnis <strong>der</strong><br />
<strong>AZV</strong>. Er belastet dieses aufgrund von Zahlungsanordnungen <strong>der</strong><br />
Gemeinde mit dem Entgelt nach § 6 sowie dem Nutzungsentgelt für<br />
die Überlassung <strong>der</strong> Ortskanalisation nach Art. 1 § 8 dieser<br />
Vereinbarung.<br />
7.3 Der verbleibende Überschuß wird zweimonatlich auf ein von <strong>der</strong><br />
Gemeinde zu benennendes Konto überwiesen. Die Gemeinde hat<br />
dafür zu sorgen, daß auf dem Treuhandkonto zu je<strong>der</strong> Zeit eine<br />
ausreichende Deckung für die <strong>vom</strong> <strong>AZV</strong> vorzunehmenden Belastungen<br />
vorhanden ist. Für die Führung des Treuhandkontos entstehende<br />
Gebühren trägt die Gemeinde, anfallende Zinsen stehen ihr<br />
zu.
-23-<br />
§8<br />
Dauer des Vertrages<br />
Der Vertrag tritt rückwirkend zum 01.01.1994 in Kraft und läuft bis zum<br />
31.12.1996. Hinsichtlich <strong>der</strong> Verlängerung gilt § 12 des Vertrages<br />
zwischen <strong>AZV</strong> und VeWa <strong>vom</strong> 28.12.1993 entsprechend mit <strong>der</strong> Maßgabe,<br />
daß die Kündigung <strong>der</strong> Gemeinde gegenüber dem <strong>AZV</strong> mindestens<br />
ein Monat vor Ablauf <strong>der</strong> Kündigungsfrist des <strong>AZV</strong> gegenüber VeWa<br />
erfolgen muß.<br />
Art 3<br />
Gemeinsame Bestimmungen<br />
§1<br />
Loyalitätsklausel<br />
1. Beim Abschluß dieser Vereinbarung können nicht alle Fragen in<br />
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die sich insbeson<strong>der</strong>e aus <strong>der</strong><br />
künftigen technischen und wirtschaftlichen Entwicklung, aus<br />
etwaigen Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmungen o<strong>der</strong> sonstigen<br />
für das Vertragsverhältnis wesentlichen Umständen ergeben<br />
können, vorausgesehen und erschöpfend geregelt werden. Die<br />
Vertragspartner sind darüber einig, daß für ihre Zusammenarbeit die<br />
Grundsätze einer loyalen kommunalen Zusammenarbeit gelten.
7<br />
-24-<br />
2. Die Vertragspartner sichern sich gegenseitig zu, die vertraglichen<br />
Vereinbarungen in diesem Sinne zu erfüllen und gegebenenfalls<br />
künftigen Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Verhältnisse Rechnung zu tragen. Sollten<br />
sich bei <strong>der</strong> Abgrenzung <strong>der</strong> Überlassungsgegenstände nach Art. 1<br />
§ 1 Zweifel hinsichtlich <strong>der</strong> Zuordnung im Einzelfall ergeben, so<br />
sollen diese nach dem in <strong>der</strong> Präambel festgelegten Vertragszweck<br />
gelöst werden.<br />
3. Ergibt sich bei <strong>der</strong> Durchführung dieser Vereinbarung eine unbillige<br />
Härte für den einen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Vertragspartner, so werden beide<br />
Partner eine Verständigung herbeiführen, die dem wirtschaftlichen<br />
Zweck des Vertrages nach den Grundsätzen von Vernunft und<br />
Billigkeit Rechnung trägt.<br />
§2<br />
Teilunwirksamkeit<br />
Falls einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz o<strong>der</strong> teilweise<br />
unwirksam sein o<strong>der</strong> werden sollten o<strong>der</strong> sollte sich in dieser Vereinbarung<br />
eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit <strong>der</strong> übrigen<br />
Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle <strong>der</strong> unwirksamen Bestimmung<br />
gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem<br />
Sinn und Zweck <strong>der</strong> unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle einer<br />
Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was
-25-<br />
nach Sinn und Zweck dieser Vereinbarung vereinbart worden wäre, hätte<br />
man die Angelegenheit von vornherein bedacht. Das gilt auch dann, wenn<br />
die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem in dieser Vereinbarung<br />
normierten Maß <strong>der</strong> Leistung <strong>der</strong> Zeit beruht; es tritt in solchen Fällen ein<br />
dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß <strong>der</strong><br />
Leistung o<strong>der</strong> Zeit anstelle des vereinbarten.<br />
§3<br />
Schriftform<br />
Alle das Vertragsverhältnis betreffenden Vereinbarungen, Än<strong>der</strong>ungen<br />
und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit <strong>der</strong><br />
Schriftform, soweit nicht Kraft Gesetzes notarielle Beurkundung<br />
vorgeschrieben ist. Das gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das<br />
Erfor<strong>der</strong>nis <strong>der</strong> Schriftform.<br />
Radeberg, den<br />
Abwasserzweckverband<br />
"Obere Rö<strong>der</strong>"<br />
Gemeinde