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Niederschrift der AZV-Versammlung vom 01.06.1994

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Eingegangen am.<br />

Büro d. StVV<br />

ABWASSERZWECKVERBAND "OBERE RÖDER" RADEBERG<br />

^<br />

Verbandsvorsitzen<strong>der</strong>: Herr Heinze, 1. Beigeordneter <strong>der</strong> Stadt Radeberg<br />

Geschäftsführung: Kommunalentwicklung Baden-Württemberg GmbH Büro Sachsen<br />

Marktgasse 14. 01662 Meißen. Telefon 03521/452691 Fax 03521/453488<br />

Geschäftsstelle: Güterbahnhofstraße 14 a. 01454 Radeberg. Tel./Fax 03528/442428<br />

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' u<br />

U<br />

An alle Bürgermeister <strong>der</strong> Verbandsstädte und<br />

-gemeinden des <strong>AZV</strong> "Obere Rö<strong>der</strong>"<br />

und<br />

alle Stadt- und Gemein<strong>der</strong>äte<br />

Stadt Radeberg<br />

Bürgermeister<br />

Ei "9-<br />

Az.<br />

2--.. Mai 19S4<br />

w<br />

Herr Finke<br />

Fax + Tel. 03528/442428<br />

Abt.II-Fi/sc<br />

20.05.94<br />

BM | AV | Re | Bau | Fin<br />

Einladung zur 3. Klausurtagung des Abwasserzweckverbandes "Obere Rö<strong>der</strong>" Radeberg<br />

Thema: Teilbetriebsüberlassungsvertrag und Unterbetriebsführungsvertrage<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

wir laden Sie, ausgewählte Städte- und Gemein<strong>der</strong>äte sowie Mitarbeiter aus Ihrer<br />

Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung (Finanzdezernat, Baudezernat) zur<br />

ein.<br />

3. Klausurtagung des Abwasserzweckverbandes "Obere Rö<strong>der</strong>"<br />

am Mittwoch, den <strong>01.06.1994</strong>, 10.00 Uhr - ca. 14.00 Uhr in<br />

den Ratssaal <strong>der</strong> Stadtverwaltung Radeberg, Markt 19, 01454 Radeberg<br />

Nach <strong>der</strong> Paraphierung des Teilbetriebsüberlassungsvertrages mit <strong>der</strong> WAB GmbH<br />

i.L. und <strong>der</strong> Beschlüsse des Abwasserzweckverbandes, die VeWa Radeberg<br />

Betriebsführungsgesellschaft mbH mit <strong>der</strong> Betriebsführung <strong>der</strong> Abwässeranlagen zu<br />

beauftragen, wird nunmehr das vervollständigende Vertragswerk zur Regelung im<br />

Innenverhältnis zwischen Zweckverband und Gemeinden vorgestellt und diskutiert.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

gez. Heinze<br />

Verbandsvorsitzen<strong>der</strong><br />

i. A. Finke<br />

f. d. Verbandsgeschäftsführung<br />

(Herr Finke nach Diktat außer Haus)


ABWASSERZWECKVERBAND "OBERE RÖDER" RADEBERG<br />

Verbandsvorsitzen<strong>der</strong>: Herr Heinze, 1. Beigeordneter <strong>der</strong> Stadt Radeberg<br />

Geschäftsführung: Kommunalentwicklung Baden-Württemberg GmbH Büro Sachsen<br />

Marktgasse 14, 01662 Meißen, Telefon 03521/452691 Fax 03521/453488<br />

Geschäftsstelle: Güterbahnhofstraße 14 a. 01454 Radeberg, Tel./Fax 03528/442428<br />

An alle Verbandsmitglie<strong>der</strong><br />

des <strong>AZV</strong> "Obere Rö<strong>der</strong>"<br />

und<br />

zur Beratung in den Stadt- und<br />

Gemein<strong>der</strong>äten<br />

Stadt Radeberg Aßr,/!<br />

Bürgermeister /n / 7<br />

2-s. Mai 1994<br />

Az.<br />

BM I AV I Re I Bau | Fln<br />

ax + Tel.<br />

Herr Finke<br />

03528/442428<br />

Abt.II-Fi/sc<br />

18.05.94<br />

Endgültige Regelung <strong>der</strong> Betriebsführung in den Ortsnetzen<br />

(Unterbetriebsführungsvertrag) sowie des Teilbetriebsüberlassungsvertrages mit<br />

<strong>der</strong> WAB GmbH i.L.<br />

Sehr geehrte Herren Bürgermeister,<br />

Sehr geehrte Damen und Herren Stadt- und Gemein<strong>der</strong>äte,<br />

nach den grundsätzlichen Beschlüssen im Abwasserzweckverband zum<br />

Teilbetriebsüberlassungsvertrag mit <strong>der</strong> WAB GmbH i.L. und zur Betriebsführung<br />

<strong>der</strong> überörtlichen und örtlichen Abwasseranlagen durch die VeWa Radeberg<br />

Betriebsführungsgesellschaft mbH liegt nun ein vollständiges Vertragswerk vor,<br />

welches die einzelnen Zuständigkeiten und Regelungen im Innen- sowie<br />

Außenverhältnis des Abwasserzweckverbandes mit allen Mitgliedsgemeinden regelt.<br />

Hierin sind insbeson<strong>der</strong>e die schwierigen Fragen <strong>der</strong> Teilbetriebsüberlassung <strong>der</strong><br />

Abwasseranlagen <strong>der</strong> ehemaligen WAB GmbH i.L. auf die Gemeinden geregelt und<br />

gleichzeitig eine sinnvolle und kosteneffiziente einheitliche Betriebsführung.<br />

Das Vertragswerk wurde durch das <strong>vom</strong> Abwasserzweckverband beauftragte<br />

Anwaltsbüro Gleiss und Partner Stuttgart/Berlin erstellt, da bereits von diesem<br />

Büro (Herr Dr. Dannecker) die Verhandlungen zum Teilbetriebsüberlassungsvertrag<br />

mit <strong>der</strong> WAB GmbH i.L. erfolgten. Der Vorstand und die Geschäftsführung des<br />

Abwasserzweckverbandes haben dieses Vertragswerk mehrfach diskutiert und legen<br />

diese Vereinbarung nun allen Städten und Gemeinden zur Genehmigung vor.<br />

Nach einer ersten Diskussionsrunde in Ihren Gremien <strong>der</strong> Städte und Gemeinden<br />

wird <strong>der</strong> Abwasserzweckverband voraussichtlich zum 1. Juni 1994 zur 3.<br />

Klausurtagung einladen, in <strong>der</strong> durch den Zweckverband das gesamte Vertragswerk<br />

erläutert wird. Zu dieser Veranstaltung wird geson<strong>der</strong>t eingeladen, wir bitten<br />

Sie wie<strong>der</strong>um, Ihre Stadt- und Gemein<strong>der</strong>äte mit zu beteiligen.<br />

Mit freundlichen Grüßen _.<br />

s^l<br />

Heinze<br />

Verbandsvorsi tzen<strong>der</strong><br />

Anlage:<br />

Vereinbarung<br />

i. A. Finke<br />

f. d. Verbandsgeschäftsführung


Entwurf: Stand 15. 05. 1994<br />

V E R E I N B A RUNG<br />

zwischen<br />

Abwasserzweckverband "Obere Rö<strong>der</strong>", Güterbahnhofstraße 14 a, 01454<br />

Radeberg, vertreten durch den Verbandsvorsitzenden<br />

- nachfolgend "<strong>AZV</strong>" genannt -<br />

und<br />

Stadt/Gemeinde<br />

, vertreten durch den Bürgermeister<br />

- nachfolgend "Gemeinde" genannt -<br />

über<br />

den Betrieb von Abwasserbeseitigungsanlagen.


-2-<br />

Inhaltsverzeichnis v Seite<br />

Vorbemerkungen 4<br />

Art. 1 Unterpachtvertrag 7<br />

§ 1 Gegenstand des Vertrages, Unterverpachtung von<br />

Anlagen <strong>der</strong> Ortskanalisation 7<br />

§ 2 Eintritt in laufende Verträge 10<br />

§ 3 Eintritt in Dienst- und Anstellungsverträge 11<br />

§ 4 Nutzung und Beteiligung an zentralen Einrichtungen<br />

und Dienstleistungen <strong>der</strong> WAB Dresden GmbH i.L. 12<br />

§ 5 Umfang des Nutzungsrechts; Instandhaltung und Versicherung<br />

12<br />

§ 6 Investitionen 14<br />

§ 7 Obhutspflicht und Gewährleistung 15<br />

§ 8 Nutzungsentgelt 15<br />

§ 9 Dauer des Unterpachtverhältnisses 16<br />

§ 10 Trennungskosten 17<br />

§11 Behördliche Genehmigung 17


-3-<br />

§ 12 Pflicht zur Abwasserbeseitigung 17<br />

Art. 2 Betriebsführungsvertrag 18<br />

§ 1 Gegenstand des Vertrages 18<br />

§2 Leistungen des <strong>AZV</strong> 18<br />

§ 3 Pflichten <strong>der</strong> Gemeinde 19<br />

§ 4 Haftung 20<br />

§ 5 Satzungen 20<br />

§ 6 Betriebsfuhrungsentgelt 21<br />

§ 7 Abwicklung des Zahlungsverkehrs 22<br />

§ 8 Dauer des Vertrages 23<br />

Art. 3 Gemeinsame Bestimmungen 23<br />

§ 1 Loyalitätsklausel 23<br />

§ 2 Teilunwirksamkeit 24<br />

§ 3 Schriftform 25


-4-<br />

VORBEMERKUNGEN<br />

1. Der <strong>AZV</strong> ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Er besteht aus<br />

den in<br />

- Anlage 1 -<br />

aufgeführten Städte und Gemeinden (nachfolgend "Verbandsmitglie<strong>der</strong> 11<br />

genannt). Nach § 4 <strong>der</strong> Verbandssatzung <strong>vom</strong> 27.05.1991 hat <strong>der</strong> <strong>AZV</strong><br />

die Aufgabe, das im Gebiet <strong>der</strong> Verbandsmitglie<strong>der</strong> anfallende Abwasser<br />

abzuführen und zu behandeln. Nach § 5 Abs. 6 <strong>der</strong> Verbandssatzung obliegt<br />

die Erstellung, Unterhaltung und <strong>der</strong> Betrieb <strong>der</strong> Ortskanalisation<br />

sowie <strong>der</strong> Zuleitung und Anschlüsse an die Verbandsanlagen den Verbandsmitglie<strong>der</strong>n.<br />

§ 4 Abs. 2 <strong>der</strong> Verbandssatzung sieht vor, daß <strong>der</strong><br />

<strong>AZV</strong> auch bei <strong>der</strong> Erledigung <strong>der</strong> den Verbandsmitglie<strong>der</strong>n verbleibenden<br />

Abwasserbeseitigungspflicht eingeschaltet werden kann.<br />

2. Bis zum 31.12.1993 wurde die Abwasserbeseitigung von <strong>der</strong> WAB<br />

Dresden GmbH i.L. vorgenommen. Die WAB Dresden GmbH i.L. ist ein<br />

umgewandelter ehemals volkseigener Betrieb, <strong>der</strong> sich im Bereich des<br />

ehemaligen Bezirkes Dresden mit den Aufgaben <strong>der</strong> Wasserversorgung<br />

sowie <strong>der</strong> Abwasserableitung und Abwasserbehandlung befaßt hat. Nach<br />

dem Entflechtungskonzept soll die WAB Dresden GmbH i.L. ihre Anlagen<br />

zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung auf die<br />

Kommunen übertragen. Um Schwierigkeiten <strong>der</strong> Entflechtung <strong>der</strong> WAB<br />

Dresden GmbH i.L. bei <strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong> Rückübertragungsansprüche<br />

<strong>der</strong> Gemeinden und Städte zu überwinden, beschloß die Vereinigung <strong>der</strong><br />

kommunalen Anteilseigner auf ihrer 2. Mitglie<strong>der</strong>versammlung, daß bis


-5-<br />

zum Abschluß <strong>der</strong> Liquidation <strong>der</strong> WAB Dresden GmbH <strong>der</strong> Abschluß<br />

von Teil-Betriebs-Überlassungsverträgen mit neuen rechtsfähigen Aufgabenträgern<br />

auf <strong>der</strong> Grundlage des in <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

vorgestellten Entflechtungskonzeptes zuzulassen sei.<br />

3. Da die WAB Dresden GmbH i.L. nicht bereit war, mit jedem einzelnen<br />

Verbandsmitglied einen Teil-Betriebs-Überlassungsvertrag über die Abwasserbeseitigungsanlagen<br />

- die zur Ortskanalisation gehören und später<br />

an die Verbandsmitglie<strong>der</strong> übertragen werden sollen - abzuschließen, hat<br />

<strong>der</strong> <strong>AZV</strong> am den als<br />

- Anlage 2 -<br />

beigefugten Teil-Betriebs-Überlassungsvertrag (nachfolgend kurz<br />

"TBÜV" genannt) für alle Abwasserbeseitigungsanlagen im Verbandsgebiet<br />

abgeschlossen. Da <strong>der</strong> <strong>AZV</strong> nach <strong>der</strong> Verbandssatzung für den Betrieb<br />

<strong>der</strong> Ortsnetze nicht zuständig ist, überläßt er die von <strong>der</strong> WAB<br />

Dresden GmbH i.L. übernommenen Anlagen <strong>der</strong> Ortskanalisation nach<br />

Maßgabe des Art. 1 dieser Vereinbarung den Verbandsmitglie<strong>der</strong>n. Seit<br />

dem 01.01.1994 betreiben die Verbandsmitglie<strong>der</strong> die Beseitigung des in<br />

ihrem Gebiet anfallenden Abwassers als öffentliche Einrichtung. Entsprechende<br />

Satzungen sind erlassen worden.<br />

4. Um eine wirtschaftliche Abwasserbeseitigung mit Entsorgungssicherheit<br />

zu gewährleisten, haben sich <strong>der</strong> <strong>AZV</strong> und die Verbandsmitglie<strong>der</strong> entschlossen,<br />

die VeWa Vereinigte Wasser GmbH Berlin (nachfolgend<br />

"VeWa" genannt) mit <strong>der</strong> Erledigung von Dienstleistungen im technischen<br />

Bereich sowie im Verwaltungs- und Finanzbereich bei <strong>der</strong> Betriebsfuhrung<br />

aller <strong>der</strong> Abwasserbeseitigung dienenden Anlagen im Ver-


-6-<br />

bandsgebiet zu beauftragen. Der am 28.12.1993 geschlossene Vertrag ist<br />

als<br />

- Anlage 3 -<br />

dieser Vereinbarung beigefügt. Da <strong>der</strong> <strong>AZV</strong> zum einen die Gemeinde<br />

entlasten soll und zum an<strong>der</strong>en schon Vertragspartner <strong>der</strong> VeWa ist,<br />

verpflichtet er sich in Art. 2 <strong>der</strong> nachstehenden Vereinbarung gegenüber<br />

<strong>der</strong> Gemeinde zur Betriebsfuhrung hinsichtlich <strong>der</strong> Anlagen <strong>der</strong> Ortskanalisation.<br />

Die Beauftragung <strong>der</strong> VeWa durch den <strong>AZV</strong> zur Erbringung<br />

von Dienstleistungen auch für die Anlagen <strong>der</strong> Ortskanalisation wird von<br />

<strong>der</strong> Gemeinde durch den Abschluß <strong>der</strong> Vereinbarung nochmals gebilligt.<br />

In Art. 2 wird dementsprechend die Höhe des von <strong>der</strong> Gemeinde an den<br />

<strong>AZV</strong> zu bezahlenden Betriebsfuhrungsentgeltes und die Abwicklung des<br />

Zahlungsverkehrs geregelt. Aus Gründen <strong>der</strong> Verwaltungsvereinfachung<br />

werden dabei auch Betriebskosten <strong>der</strong> Verbandsanlagen erfaßt, insbeson<strong>der</strong>e<br />

weil das <strong>vom</strong> <strong>AZV</strong> an VeWa zu bezahlende Entgelt nicht<br />

zwischen den Verbandsanlagen und den Anlagen <strong>der</strong> Ortskanalisation<br />

aufgeteilt ist.<br />

Dies vorausgeschickt treffen die Parteien folgende vertragliche Vereinbarung:


-7-<br />

Art.l<br />

Unterpachtvertrag<br />

§1<br />

Gegenstand des Vertrages, Unterverpachtung von Anlagen<br />

<strong>der</strong> Ortskanalisation<br />

1. Der <strong>AZV</strong> überläßt <strong>der</strong> Gemeinde die im Vertragsgebiet<br />

- Anlage 4 -<br />

gelegenen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Abwasserentsorgung dieses Gebietes dienenden<br />

in <strong>der</strong><br />

- Anlage 5 -<br />

aufgeführten betrieblichen Anlagen und Gegenstände zur Pacht. Die<br />

Gemeinde ist berechtigt und verpflichtet, die Abwasserbeseitigung<br />

in ihrem Gebiet im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu<br />

betreiben.<br />

Soweit Restitutionsrechte an den Vermögensgegenständen durch<br />

Dritte geltend gemacht werden, welche nicht im Vertragsgebiet<br />

gem. § 1 Ziff. 1 Abs. 1 liegen, verpflichten sich die Parteien, zusammen<br />

mit <strong>der</strong> WAB Dresden GmbH i.L. eine einvernehmliche<br />

Regelung zu finden. Im Falle <strong>der</strong> Nichteinigung mit dem Restitutionsberechtigten<br />

verpflichtet sich die Gemeinde, diese Vermögensgegenstände<br />

an den berechtigten Restitutionsanspruchsteller


-8-<br />

herauszugeben und mit diesem eine Regelung über die weitere<br />

Nutzung durch die Gemeinde zur Entsorgung zu finden.<br />

2. Insbeson<strong>der</strong>e überläßt <strong>der</strong> <strong>AZV</strong> <strong>der</strong> Gemeinde zum Gebrauch und<br />

zur Nutzung im Rahmen dieses Vertrages<br />

a) die Gegenstände des Sachanlagevermögens, wie sie sich aus<br />

dem Rechnungswesen <strong>der</strong> WAB Dresden GmbH i.L. zum<br />

31.12.1993 ergeben, beschränkt auf die Vermögensteile, die<br />

in dem bei Vertragsschluß maßgeblichen Gebiet gem. § 1<br />

Ziff. 1 Abs. 1 belegen sind und <strong>der</strong> Entsorgung in diesem<br />

Gebiet dienen (einschließlich stillgelegter Anlagen).<br />

Mitüberlassen werden sämtliche Anlagen und Bauten auf<br />

fremdem Grund und Boden, welche <strong>der</strong> Entsorgung des in § 1<br />

Ziff. 1 Abs. 1 beschriebenen Vertragsgebietes dienen. Diese<br />

Anlagen werden in<br />

- Anlage 5adargestellt.<br />

Der <strong>AZV</strong> verpflichtet sich, den betreffenden Grundstückseigentümern<br />

die Überlassung anzuzeigen.<br />

b) Alle sonstigen dem <strong>AZV</strong> nach dem TBÜV überlassenen<br />

materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände und<br />

Rechte aller Art, die den Anlagen <strong>der</strong> Ortskanalisation im<br />

Vertragsgebiet ausschließlich zuzuordnen sind. Dazu gehören<br />

alle öffentlichen und privaten Rechte, Genehmigungen, Erlaubnisse<br />

und Gestattungen, Wegerechte, Rechte aus Grund-


-9-<br />

dienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten,<br />

Nießbrauchrechte und sonstige dingliche Grundstücksrechte.<br />

c) Insbeson<strong>der</strong>e sind zur Nutzung überlassen die<br />

aa)<br />

in <strong>der</strong><br />

- Anlage 6 -<br />

zu diesem Vertrag aufgeführten Grundstücke und<br />

grundstücksgleichen Rechte,<br />

bb)<br />

in <strong>der</strong><br />

- Anlage 7 -<br />

zu diesem Vertrag aufgeführten Einrichtungen zur Abwasserentsorgung<br />

und<br />

cc)<br />

in <strong>der</strong><br />

- Anlage 8 -<br />

zu diesem Vertrag aufgeführten weiteren Gegenstände.<br />

3. Die im Bau befindlichen Anlagen werden <strong>der</strong> Gemeinde zur<br />

Nutzung überlassen, soweit im Einzelfall nichts an<strong>der</strong>es vereinbart<br />

wird. Einzelheiten zur Fertigstellung, Eigentumsübertragung und<br />

Finanzierung werden in<br />

- Anlage 9 -


-10-<br />

geregelt.<br />

4. Soweit bei einzelnen Vermögensgegenständen eine Nutzungsüberlassung<br />

rechtlich nicht zulässig ist, gilt § 1 Ziff. 4 des TBÜV entsprechend.<br />

§2<br />

Eintritt in laufende Verträge<br />

1. Die Gemeinde tritt zum 01.01.1994 in die Entsorgungsverhältnisse<br />

ein, die dem Gebiet nach § 1 Ziff. 1 Abs. 1 zuzuordnen sind. Alle<br />

For<strong>der</strong>ungen und Verpflichtungen die nach Vertragsbeginn aus<br />

Entsorgungsleistungen entstehen, stehen <strong>der</strong> Gemeinde zu bzw.<br />

verpflichten sie. Art. 2 dieser Vereinbarung bleibt unberührt.<br />

2. Die Gemeinde tritt in alle für das Vertragsgebiet gem. § 1 Ziff. 1<br />

Abs. 1 abgeschlossenen Verträge und diejenigen Verträge, bei<br />

denen die Gemeinde anteilig Vertragsleistungen in Anspruch nahm<br />

o<strong>der</strong> nimmt, ein, soweit <strong>der</strong> <strong>AZV</strong> durch § 3 Ziff. 2 des TBÜV in<br />

diese Verträge eintreten muß.


-11 -<br />

3. Soweit <strong>der</strong> Eintritt nach Ziff. 2 dieses Vertrages im Außenverhältnis<br />

nicht möglich ist, wird das Innenverhältnis zwischen dem <strong>AZV</strong> und<br />

<strong>der</strong> Gemeinde so gestaltet, als ob <strong>der</strong> Eintritt vollzogen wäre.<br />

Die Gemeinde stellt den <strong>AZV</strong> von allen Verpflichtungen aus den<br />

nach Ziff. 1 und 2 übernommenen Verträgen für die Zeit des Unterpachtvertrages<br />

frei.<br />

5. Für den Fall <strong>der</strong> völligen o<strong>der</strong> teilweisen Beendigung <strong>der</strong>jenigen<br />

Verträge, bei denen die Gemeinde anteilige Vertragsleistungen in<br />

Anspruch nahm o<strong>der</strong> nimmt, durch die WAB Dresden GmbH i.L.<br />

o<strong>der</strong> den <strong>AZV</strong>, gelten die Ziff. 2 und 4 dieses Paragraphen ab dem<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> Verträge nicht mehr.<br />

§3<br />

Eintritt in Dienst- und Anstellungsverträge<br />

1. Nach § 4 des Vertrages zwischen dem <strong>AZV</strong> und VeWa <strong>vom</strong><br />

28.12.1993 übernimmt VeWa das gesamte Personal, das aufgrund<br />

des TBÜV <strong>vom</strong> <strong>AZV</strong> übernommen werden muß, zu den bisherigen<br />

Konditionen mit allen Rechten und Pflichten ab dem 01.01.1994.<br />

Auf eine direkte o<strong>der</strong> quotale Zuordnung <strong>der</strong> Arbeitnehmer <strong>der</strong><br />

ehemaligen Bereichsdirektion Dresden Land/Kamenz wird deshalb<br />

verzichtet.


- 12-<br />

2. Soweit trotz dieser Regelung Arbeitsverhältnisse auf den <strong>AZV</strong><br />

übergehen - sei es jetzt o<strong>der</strong> nach Beendigung des Betriebsführungsvertrages<br />

mit VeWa - tritt die Gemeinde in die Rechte und<br />

Pflichten <strong>der</strong>jenigen Arbeitsverhältnisse ein, die dem Betrieb <strong>der</strong><br />

Ortskanalisation zuzuordnen sind.<br />

3. Im übrigen gilt § 4 des TBÜV entsprechend.<br />

§4<br />

Nutzung und Beteiligung an zentralen Einrichtungen und Dienstleistungen<br />

<strong>der</strong> WAB Dresden GmbH i.L.<br />

Auf § 5 des TBÜV wird verwiesen. Eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme<br />

<strong>der</strong> von <strong>der</strong> WAB Dresden GmbH i.L. angebotenen Dienstleistungen<br />

besteht für die Gemeinde nicht.<br />

§5<br />

Umfang des Nutzungsrechts; Instandhaltung und Versicherung<br />

1. Die Gemeinde ist zur sorgfältigen Behandlung und zur laufenden<br />

Instandhaltung und Instandsetzung <strong>der</strong> zur Nutzung überlassenen<br />

Anlagen und Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen


- 13 -<br />

/<br />

Bewirtschaftung verpflichtet. Art. 2 dieser Vereinbarung bleibt unberührt.<br />

2. Die Gemeinde ist berechtigt, die zur Nutzung überlassenen Anlagen<br />

und Gegenstände zu verän<strong>der</strong>n, sofern dies den Grundsätzen einer<br />

ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht.<br />

3. Der <strong>AZV</strong> ermächtigt die Gemeinde, alle rechtsgeschäftlichen Verfugungen<br />

über die zur Nutzung überlassenen Gegenstände vorzunehmen,<br />

die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung<br />

erfor<strong>der</strong>lich werden.<br />

4. Maßnahmen nach Ziff. 2 und 3 von wesentlicher wirtschaftlicher<br />

Bedeutung, wie z.B. <strong>der</strong> Abbruch von Anlagen, bedürfen <strong>der</strong> Zustimmung<br />

<strong>der</strong> WAB Dresden GmbH i.L. und des <strong>AZV</strong>; die Zustimmung<br />

darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Stillegungen<br />

(Außerbetriebsetzungen) sind <strong>der</strong> WAB Dresden GmbH i.L.<br />

und dem <strong>AZV</strong> schriftlich anzuzeigen.<br />

5. Nach dem TBÜV ist die WAB Dresden GmbH i.L. verpflichtet, den<br />

vorhandenen Versicherungsschutz für die Nutzungsgegenstände in<br />

dem Umfang aufrechtzuerhalten, <strong>der</strong> dem Maßstab ordentlichen<br />

kaufmännischen Wirtschaftens entspricht. Sollte darüber hinaus eine<br />

Versicherung <strong>der</strong> Anlagen notwendig sein, hat die Gemeinde für<br />

den entsprechenden Versicherungsschutz zu sorgen. Dies gilt auch


7<br />

- 14-<br />

für eventuell notwendig werdende personenbezogene Versicherungen.<br />

§6<br />

Investitionen<br />

1. Investitionen (Ersatz- und Erweiterungsinvestitionen) nach Vertragsbeginn<br />

in die übernommenen Anlagen des Vertragsgebietes<br />

gem. § 1 Ziff. 1 Abs. 1 werden während <strong>der</strong> Dauer des Vertrages<br />

von <strong>der</strong> Gemeinde im eigenen Namen und für eigene Rechnung<br />

durchgeführt. Ersatzinvestitionen erfolgen nach den Grundsätzen<br />

einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung; wesentliche Investitionsvorhaben<br />

sind dem <strong>AZV</strong> und <strong>der</strong> WAB Dresden GmbH i.L. so früh<br />

wie möglich anzuzeigen.<br />

2. Ersatz- und Erweiterungsinvestitionen in die übernommenen Anlagen<br />

des Vertragsgebietes nach § 1 Ziff. 1 Abs. 1 gehen mit <strong>der</strong><br />

Anschaffung o<strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Herstellung in das Eigentum <strong>der</strong> Gemeinde<br />

über, soweit dies rechtlich möglich ist. Sollte dies nicht<br />

möglich sein, so gilt § 7 Ziff. 2 des TBÜV entsprechend.


- 15-<br />

§7<br />

Obhutspflicht und Gewährleistung<br />

Die in § 8 des TBÜV getroffene Regelung zur Obhutspflicht und Gewährleistung<br />

gilt für das Unterpachtverhältnis zwischen <strong>AZV</strong> und Gemeinde<br />

bezogen auf die durch diesen Vertrag überlassenen Anlagen entsprechend.<br />

§8<br />

Nutzungsentgelt<br />

Aufgrund des TBÜV hat <strong>der</strong> <strong>AZV</strong> ein Nutzungsentgelt fiir die Teilbetriebsüberlassung<br />

aller Anlagen im Verbandsgebiet zu bezahlen. Die<br />

Gemeinde erstattet dem <strong>AZV</strong> das auf die Anlagen <strong>der</strong> Ortskanalisation<br />

(§ 1 Ziff. 1 Abs. 1 dieses Vertrages) entfallende Nutzungsentgelt. Die<br />

Regelungen über Bezahlung, Stundung und Verzinsung in § 9 des TBÜV<br />

gelten entsprechend.


-16-<br />

§9<br />

Dauer des Unterpachtverhältnisses<br />

1. Das Unterpachtverhältnis beginnt am 01.01.1994 und gilt auf unbestimmte<br />

Dauer. Es ist für die Parteien unkündbar. Das Recht <strong>der</strong><br />

Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem<br />

Grund bleibt unberührt.<br />

2. Nutzungsjahr ist das Kalen<strong>der</strong>jahr. Das erste Nutzungsjahr beginnt<br />

mit dem in Ziff. 1 genannten Datum und endet mit Vollendung des<br />

ersten vollen Kalen<strong>der</strong>jahres.<br />

3. Der Vertrag endet ohne Kündigung mit dem Zeitpunkt, zu welchem<br />

im Zuge <strong>der</strong> Kommunalisierung <strong>der</strong> öffentlichen Abwasserentsorgung<br />

<strong>der</strong> Gemeinde die ihr zustehenden Vermögensgegenstände<br />

insgesamt übertragen sind.<br />

4. Die Anwendung des § 568 BGB ist ausgeschlossen.


- 17-<br />

§10<br />

Trennungskosten<br />

Soweit durch den Abschluß dieser Vereinbarung eine Trennung von<br />

Anlagen im Verhältnis <strong>AZV</strong>/Gemeinde o<strong>der</strong> zwischen verschiedenen<br />

Gemeinden erfor<strong>der</strong>lich wird, werden die Trennungskosten von <strong>der</strong> Gemeinde<br />

getragen.<br />

§11<br />

Behördliche Genehmigungen<br />

Etwaige behördliche Genehmigungen sind durch die Gemeinde zu beschaffen.<br />

Der <strong>AZV</strong> wird die Gemeinde hierbei nach besten Kräften unterstützen.<br />

§12<br />

Pflicht zur Abwasserbeseitigung<br />

Mit Vertragsbeginn obliegt <strong>der</strong> Gemeinde gem. § 2 Abs. 2 Sächsische<br />

Gemeindeordnung i.V.m. § 63 Abs. 2 Sächsisches Wassergesetz die<br />

Pflicht zur Abwasserbeseitigung im Vertragsgebiet als hoheitliche Aufgabe.


- 18-<br />

Art. 2<br />

Betriebsführungsvertrag<br />

§1<br />

Gegenstand des Vertrages<br />

Die Gemeinde überträgt nach Maßgabe <strong>der</strong> folgenden Bestimmungen die<br />

Betriebsführung <strong>der</strong> Ortskanalisation auf den <strong>AZV</strong>. Die Betriebsführung<br />

erfolgt im Interesse, im Namen und auf Rechnung <strong>der</strong> Gemeinde.<br />

§2<br />

Leistungen des <strong>AZV</strong><br />

Der <strong>AZV</strong> übernimmt für die Gemeinde die Betriebsführung <strong>der</strong> Ortskanalisation,<br />

wobei er sich Dritter bedienen kann. Dazu gehören insbeson<strong>der</strong>e<br />

die Leistungen, die von <strong>der</strong> VeWa erbracht werden. Auf § 3 des<br />

Vertrages zwischen VeWa und <strong>AZV</strong> <strong>vom</strong> 28.12.1993 (Anlage 3) wird<br />

verwiesen. Darüber hinaus erbringt <strong>der</strong> <strong>AZV</strong> die zur ordnungsgemäßen<br />

Betriebsführung notwendigen Leistungen, insbeson<strong>der</strong>e die Koordinierung<br />

gegenüber <strong>der</strong> VeWa und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs.


- 19-<br />

§3<br />

Pflichten <strong>der</strong> Gemeinde<br />

3.1 Die Gemeinde wird den <strong>AZV</strong> und die VeWa bei <strong>der</strong> Durchführung<br />

ihrer Aufgaben nach besten Kräften unterstützen.<br />

3.2 Die Gemeinde stellt sämtliche vorhandenen und neu zu schaffenden<br />

Anlagen <strong>der</strong> Ortskanalisation dem <strong>AZV</strong> bzw. <strong>der</strong> VeWa unentgeltlich<br />

zur Erfüllung ihrer in § 2 übernommenen Pflichten zur<br />

Verfügung.<br />

3.3 Die für die Ortskanalisation vorhandenen und künftig zu erstellenden<br />

Anlagen müssen den allgemeinen Regeln <strong>der</strong> Technik entsprechen.<br />

Sollten sich bei <strong>der</strong> Überprüfung <strong>der</strong> Anlagen durch<br />

VeWa Mängel herausstellen, wird <strong>der</strong> <strong>AZV</strong> dies <strong>der</strong> Gemeinde<br />

mitteilen.<br />

3.4 Sollten sich bei <strong>der</strong> Gemeinde für die Anlagen noch Übersichtspläne,<br />

Bestandszeichnungen, Betriebsanleitungen usw. befinden,<br />

wird die Gemeinde diese Unterlagen dem <strong>AZV</strong> übergeben.


-20-<br />

§4<br />

Haftung<br />

4.1 Auf die Haftungsregelung in Ziff. 5.1 des Vertrages zwischen <strong>AZV</strong><br />

und VeWa <strong>vom</strong> 28.12.1993 wird verwiesen.<br />

4.2 Der <strong>AZV</strong> ist nicht verpflichtet, von <strong>der</strong> Gemeinde unterlassene Investitionen<br />

auf seine Kosten durchzufuhren. Soweit <strong>der</strong> <strong>AZV</strong> wegen<br />

unterlassenen Investitionen, die von <strong>der</strong> Gemeine hätten<br />

vorgenommen werden müssen, in Anspruch genommen wird, stellt<br />

die Gemeinde den <strong>AZV</strong> von <strong>der</strong> Haftung frei.<br />

§5<br />

Satzungen<br />

Der Erlaß von Satzungen über die Abwasserbeseitigung sowie über die<br />

Festsetzung von Beiträgen und Gebühren ist Aufgabe <strong>der</strong> Gemeinde.


-21 -<br />

§6<br />

Betriebsführungsentgelt<br />

6.1 Die Gemeinde erstattet dem <strong>AZV</strong> den auf sie entfallenden Anteil an<br />

allen dem <strong>AZV</strong> bei <strong>der</strong> Betriebsführung entstehenden Aufwendungen.<br />

Dies sind insbeson<strong>der</strong>e das <strong>vom</strong> <strong>AZV</strong> an die VeWa zu bezahlende<br />

Entgelt sowie die Aufwendungen des <strong>AZV</strong> für seine<br />

eigenen Leistungen bei <strong>der</strong> Betriebsfuhrung. Aus Gründen <strong>der</strong><br />

Verwaltungsvereinfachung und zur Vermeidung einer Betriebskostenumlage<br />

nach <strong>der</strong> Verbandssatzung wird in das von <strong>der</strong> Gemeinde<br />

zu bezahlende Entgelt auch das Nutzungsentgelt für die<br />

Verbandsanlagen, das <strong>der</strong> <strong>AZV</strong> an die WAB Dresden GmbH i.L. zu<br />

entrichten hat, sowie eine eventuell anfallende Abwasserabgabe<br />

einbezogen.<br />

6.2 Das von allen Verbandsmitglie<strong>der</strong>n an den <strong>AZV</strong> zu bezahlende<br />

Entgelt wird für 1994 vorläufig auf DM 2,0l/m 3 Abwasser<br />

festgesetzt. In dieser Höhe sind monatliche Abschlagszahlungen zu<br />

leisten. Die endgültige Bestimmung des Entgeltes erfolgt im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Jahresschlußrechnung nach Maßgabe von Ziff. 6.1. Das<br />

sich aus <strong>der</strong> Jahresschlußrechnung ergebende Entgelt ist zugleich<br />

maßgebend für die Abschlagszahlungen des jeweiligen Folgejahres.<br />

6.3 Der auf die Gemeinde entfallende Betrag ergibt sich aus <strong>der</strong><br />

Multiplikation des nach Ziff. 6.1 (bzw. für die Abschlagszahlung<br />

nach Ziff. 6.2) bestimmten Kubikmeterpreises mit <strong>der</strong> Menge Ab-


-22-<br />

wasser, die <strong>der</strong> Gebührenerhebung gegenüber dem Gebührenpflichtigen<br />

im Gebiet <strong>der</strong> Gemeinde zugrunde liegt.<br />

§7<br />

Abwicklung des Zahlungsverkehrs<br />

7.1 Für die Gemeinde ist ein Treuhandkonto bei <strong>der</strong> Stadtsparkasse<br />

Dresden eingerichtet worden. Die Gebührenpflichtigen bezahlen die<br />

Abwassergebühren auf dieses Konto.<br />

7.2 Verfügungsberechtigt über dieses Konto ist im Außenverhältnis <strong>der</strong><br />

<strong>AZV</strong>. Er belastet dieses aufgrund von Zahlungsanordnungen <strong>der</strong><br />

Gemeinde mit dem Entgelt nach § 6 sowie dem Nutzungsentgelt für<br />

die Überlassung <strong>der</strong> Ortskanalisation nach Art. 1 § 8 dieser<br />

Vereinbarung.<br />

7.3 Der verbleibende Überschuß wird zweimonatlich auf ein von <strong>der</strong><br />

Gemeinde zu benennendes Konto überwiesen. Die Gemeinde hat<br />

dafür zu sorgen, daß auf dem Treuhandkonto zu je<strong>der</strong> Zeit eine<br />

ausreichende Deckung für die <strong>vom</strong> <strong>AZV</strong> vorzunehmenden Belastungen<br />

vorhanden ist. Für die Führung des Treuhandkontos entstehende<br />

Gebühren trägt die Gemeinde, anfallende Zinsen stehen ihr<br />

zu.


-23-<br />

§8<br />

Dauer des Vertrages<br />

Der Vertrag tritt rückwirkend zum 01.01.1994 in Kraft und läuft bis zum<br />

31.12.1996. Hinsichtlich <strong>der</strong> Verlängerung gilt § 12 des Vertrages<br />

zwischen <strong>AZV</strong> und VeWa <strong>vom</strong> 28.12.1993 entsprechend mit <strong>der</strong> Maßgabe,<br />

daß die Kündigung <strong>der</strong> Gemeinde gegenüber dem <strong>AZV</strong> mindestens<br />

ein Monat vor Ablauf <strong>der</strong> Kündigungsfrist des <strong>AZV</strong> gegenüber VeWa<br />

erfolgen muß.<br />

Art 3<br />

Gemeinsame Bestimmungen<br />

§1<br />

Loyalitätsklausel<br />

1. Beim Abschluß dieser Vereinbarung können nicht alle Fragen in<br />

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die sich insbeson<strong>der</strong>e aus <strong>der</strong><br />

künftigen technischen und wirtschaftlichen Entwicklung, aus<br />

etwaigen Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmungen o<strong>der</strong> sonstigen<br />

für das Vertragsverhältnis wesentlichen Umständen ergeben<br />

können, vorausgesehen und erschöpfend geregelt werden. Die<br />

Vertragspartner sind darüber einig, daß für ihre Zusammenarbeit die<br />

Grundsätze einer loyalen kommunalen Zusammenarbeit gelten.


7<br />

-24-<br />

2. Die Vertragspartner sichern sich gegenseitig zu, die vertraglichen<br />

Vereinbarungen in diesem Sinne zu erfüllen und gegebenenfalls<br />

künftigen Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Verhältnisse Rechnung zu tragen. Sollten<br />

sich bei <strong>der</strong> Abgrenzung <strong>der</strong> Überlassungsgegenstände nach Art. 1<br />

§ 1 Zweifel hinsichtlich <strong>der</strong> Zuordnung im Einzelfall ergeben, so<br />

sollen diese nach dem in <strong>der</strong> Präambel festgelegten Vertragszweck<br />

gelöst werden.<br />

3. Ergibt sich bei <strong>der</strong> Durchführung dieser Vereinbarung eine unbillige<br />

Härte für den einen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Vertragspartner, so werden beide<br />

Partner eine Verständigung herbeiführen, die dem wirtschaftlichen<br />

Zweck des Vertrages nach den Grundsätzen von Vernunft und<br />

Billigkeit Rechnung trägt.<br />

§2<br />

Teilunwirksamkeit<br />

Falls einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz o<strong>der</strong> teilweise<br />

unwirksam sein o<strong>der</strong> werden sollten o<strong>der</strong> sollte sich in dieser Vereinbarung<br />

eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit <strong>der</strong> übrigen<br />

Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle <strong>der</strong> unwirksamen Bestimmung<br />

gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem<br />

Sinn und Zweck <strong>der</strong> unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle einer<br />

Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was


-25-<br />

nach Sinn und Zweck dieser Vereinbarung vereinbart worden wäre, hätte<br />

man die Angelegenheit von vornherein bedacht. Das gilt auch dann, wenn<br />

die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem in dieser Vereinbarung<br />

normierten Maß <strong>der</strong> Leistung <strong>der</strong> Zeit beruht; es tritt in solchen Fällen ein<br />

dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß <strong>der</strong><br />

Leistung o<strong>der</strong> Zeit anstelle des vereinbarten.<br />

§3<br />

Schriftform<br />

Alle das Vertragsverhältnis betreffenden Vereinbarungen, Än<strong>der</strong>ungen<br />

und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit <strong>der</strong><br />

Schriftform, soweit nicht Kraft Gesetzes notarielle Beurkundung<br />

vorgeschrieben ist. Das gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das<br />

Erfor<strong>der</strong>nis <strong>der</strong> Schriftform.<br />

Radeberg, den<br />

Abwasserzweckverband<br />

"Obere Rö<strong>der</strong>"<br />

Gemeinde

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