Niederschrift der AZV-Versammlung vom 01.06.1994
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bandsgebiet zu beauftragen. Der am 28.12.1993 geschlossene Vertrag ist<br />
als<br />
- Anlage 3 -<br />
dieser Vereinbarung beigefügt. Da <strong>der</strong> <strong>AZV</strong> zum einen die Gemeinde<br />
entlasten soll und zum an<strong>der</strong>en schon Vertragspartner <strong>der</strong> VeWa ist,<br />
verpflichtet er sich in Art. 2 <strong>der</strong> nachstehenden Vereinbarung gegenüber<br />
<strong>der</strong> Gemeinde zur Betriebsfuhrung hinsichtlich <strong>der</strong> Anlagen <strong>der</strong> Ortskanalisation.<br />
Die Beauftragung <strong>der</strong> VeWa durch den <strong>AZV</strong> zur Erbringung<br />
von Dienstleistungen auch für die Anlagen <strong>der</strong> Ortskanalisation wird von<br />
<strong>der</strong> Gemeinde durch den Abschluß <strong>der</strong> Vereinbarung nochmals gebilligt.<br />
In Art. 2 wird dementsprechend die Höhe des von <strong>der</strong> Gemeinde an den<br />
<strong>AZV</strong> zu bezahlenden Betriebsfuhrungsentgeltes und die Abwicklung des<br />
Zahlungsverkehrs geregelt. Aus Gründen <strong>der</strong> Verwaltungsvereinfachung<br />
werden dabei auch Betriebskosten <strong>der</strong> Verbandsanlagen erfaßt, insbeson<strong>der</strong>e<br />
weil das <strong>vom</strong> <strong>AZV</strong> an VeWa zu bezahlende Entgelt nicht<br />
zwischen den Verbandsanlagen und den Anlagen <strong>der</strong> Ortskanalisation<br />
aufgeteilt ist.<br />
Dies vorausgeschickt treffen die Parteien folgende vertragliche Vereinbarung: