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Niederschrift der AZV-Versammlung vom 01.06.1994

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-6-<br />

bandsgebiet zu beauftragen. Der am 28.12.1993 geschlossene Vertrag ist<br />

als<br />

- Anlage 3 -<br />

dieser Vereinbarung beigefügt. Da <strong>der</strong> <strong>AZV</strong> zum einen die Gemeinde<br />

entlasten soll und zum an<strong>der</strong>en schon Vertragspartner <strong>der</strong> VeWa ist,<br />

verpflichtet er sich in Art. 2 <strong>der</strong> nachstehenden Vereinbarung gegenüber<br />

<strong>der</strong> Gemeinde zur Betriebsfuhrung hinsichtlich <strong>der</strong> Anlagen <strong>der</strong> Ortskanalisation.<br />

Die Beauftragung <strong>der</strong> VeWa durch den <strong>AZV</strong> zur Erbringung<br />

von Dienstleistungen auch für die Anlagen <strong>der</strong> Ortskanalisation wird von<br />

<strong>der</strong> Gemeinde durch den Abschluß <strong>der</strong> Vereinbarung nochmals gebilligt.<br />

In Art. 2 wird dementsprechend die Höhe des von <strong>der</strong> Gemeinde an den<br />

<strong>AZV</strong> zu bezahlenden Betriebsfuhrungsentgeltes und die Abwicklung des<br />

Zahlungsverkehrs geregelt. Aus Gründen <strong>der</strong> Verwaltungsvereinfachung<br />

werden dabei auch Betriebskosten <strong>der</strong> Verbandsanlagen erfaßt, insbeson<strong>der</strong>e<br />

weil das <strong>vom</strong> <strong>AZV</strong> an VeWa zu bezahlende Entgelt nicht<br />

zwischen den Verbandsanlagen und den Anlagen <strong>der</strong> Ortskanalisation<br />

aufgeteilt ist.<br />

Dies vorausgeschickt treffen die Parteien folgende vertragliche Vereinbarung:

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