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Niederschrift der AZV-Versammlung vom 01.06.1994

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-16-<br />

§9<br />

Dauer des Unterpachtverhältnisses<br />

1. Das Unterpachtverhältnis beginnt am 01.01.1994 und gilt auf unbestimmte<br />

Dauer. Es ist für die Parteien unkündbar. Das Recht <strong>der</strong><br />

Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem<br />

Grund bleibt unberührt.<br />

2. Nutzungsjahr ist das Kalen<strong>der</strong>jahr. Das erste Nutzungsjahr beginnt<br />

mit dem in Ziff. 1 genannten Datum und endet mit Vollendung des<br />

ersten vollen Kalen<strong>der</strong>jahres.<br />

3. Der Vertrag endet ohne Kündigung mit dem Zeitpunkt, zu welchem<br />

im Zuge <strong>der</strong> Kommunalisierung <strong>der</strong> öffentlichen Abwasserentsorgung<br />

<strong>der</strong> Gemeinde die ihr zustehenden Vermögensgegenstände<br />

insgesamt übertragen sind.<br />

4. Die Anwendung des § 568 BGB ist ausgeschlossen.

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