Niederschrift der AZV-Versammlung vom 01.06.1994
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§9<br />
Dauer des Unterpachtverhältnisses<br />
1. Das Unterpachtverhältnis beginnt am 01.01.1994 und gilt auf unbestimmte<br />
Dauer. Es ist für die Parteien unkündbar. Das Recht <strong>der</strong><br />
Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem<br />
Grund bleibt unberührt.<br />
2. Nutzungsjahr ist das Kalen<strong>der</strong>jahr. Das erste Nutzungsjahr beginnt<br />
mit dem in Ziff. 1 genannten Datum und endet mit Vollendung des<br />
ersten vollen Kalen<strong>der</strong>jahres.<br />
3. Der Vertrag endet ohne Kündigung mit dem Zeitpunkt, zu welchem<br />
im Zuge <strong>der</strong> Kommunalisierung <strong>der</strong> öffentlichen Abwasserentsorgung<br />
<strong>der</strong> Gemeinde die ihr zustehenden Vermögensgegenstände<br />
insgesamt übertragen sind.<br />
4. Die Anwendung des § 568 BGB ist ausgeschlossen.