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Niederschrift der AZV-Versammlung vom 01.06.1994

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- 18-<br />

Art. 2<br />

Betriebsführungsvertrag<br />

§1<br />

Gegenstand des Vertrages<br />

Die Gemeinde überträgt nach Maßgabe <strong>der</strong> folgenden Bestimmungen die<br />

Betriebsführung <strong>der</strong> Ortskanalisation auf den <strong>AZV</strong>. Die Betriebsführung<br />

erfolgt im Interesse, im Namen und auf Rechnung <strong>der</strong> Gemeinde.<br />

§2<br />

Leistungen des <strong>AZV</strong><br />

Der <strong>AZV</strong> übernimmt für die Gemeinde die Betriebsführung <strong>der</strong> Ortskanalisation,<br />

wobei er sich Dritter bedienen kann. Dazu gehören insbeson<strong>der</strong>e<br />

die Leistungen, die von <strong>der</strong> VeWa erbracht werden. Auf § 3 des<br />

Vertrages zwischen VeWa und <strong>AZV</strong> <strong>vom</strong> 28.12.1993 (Anlage 3) wird<br />

verwiesen. Darüber hinaus erbringt <strong>der</strong> <strong>AZV</strong> die zur ordnungsgemäßen<br />

Betriebsführung notwendigen Leistungen, insbeson<strong>der</strong>e die Koordinierung<br />

gegenüber <strong>der</strong> VeWa und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs.

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