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Niederschrift der AZV-Versammlung vom 01.06.1994

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- 15-<br />

§7<br />

Obhutspflicht und Gewährleistung<br />

Die in § 8 des TBÜV getroffene Regelung zur Obhutspflicht und Gewährleistung<br />

gilt für das Unterpachtverhältnis zwischen <strong>AZV</strong> und Gemeinde<br />

bezogen auf die durch diesen Vertrag überlassenen Anlagen entsprechend.<br />

§8<br />

Nutzungsentgelt<br />

Aufgrund des TBÜV hat <strong>der</strong> <strong>AZV</strong> ein Nutzungsentgelt fiir die Teilbetriebsüberlassung<br />

aller Anlagen im Verbandsgebiet zu bezahlen. Die<br />

Gemeinde erstattet dem <strong>AZV</strong> das auf die Anlagen <strong>der</strong> Ortskanalisation<br />

(§ 1 Ziff. 1 Abs. 1 dieses Vertrages) entfallende Nutzungsentgelt. Die<br />

Regelungen über Bezahlung, Stundung und Verzinsung in § 9 des TBÜV<br />

gelten entsprechend.

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