Niederschrift der AZV-Versammlung vom 01.06.1994
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§7<br />
Obhutspflicht und Gewährleistung<br />
Die in § 8 des TBÜV getroffene Regelung zur Obhutspflicht und Gewährleistung<br />
gilt für das Unterpachtverhältnis zwischen <strong>AZV</strong> und Gemeinde<br />
bezogen auf die durch diesen Vertrag überlassenen Anlagen entsprechend.<br />
§8<br />
Nutzungsentgelt<br />
Aufgrund des TBÜV hat <strong>der</strong> <strong>AZV</strong> ein Nutzungsentgelt fiir die Teilbetriebsüberlassung<br />
aller Anlagen im Verbandsgebiet zu bezahlen. Die<br />
Gemeinde erstattet dem <strong>AZV</strong> das auf die Anlagen <strong>der</strong> Ortskanalisation<br />
(§ 1 Ziff. 1 Abs. 1 dieses Vertrages) entfallende Nutzungsentgelt. Die<br />
Regelungen über Bezahlung, Stundung und Verzinsung in § 9 des TBÜV<br />
gelten entsprechend.