Niederschrift der AZV-Versammlung vom 01.06.1994
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Bewirtschaftung verpflichtet. Art. 2 dieser Vereinbarung bleibt unberührt.<br />
2. Die Gemeinde ist berechtigt, die zur Nutzung überlassenen Anlagen<br />
und Gegenstände zu verän<strong>der</strong>n, sofern dies den Grundsätzen einer<br />
ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht.<br />
3. Der <strong>AZV</strong> ermächtigt die Gemeinde, alle rechtsgeschäftlichen Verfugungen<br />
über die zur Nutzung überlassenen Gegenstände vorzunehmen,<br />
die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung<br />
erfor<strong>der</strong>lich werden.<br />
4. Maßnahmen nach Ziff. 2 und 3 von wesentlicher wirtschaftlicher<br />
Bedeutung, wie z.B. <strong>der</strong> Abbruch von Anlagen, bedürfen <strong>der</strong> Zustimmung<br />
<strong>der</strong> WAB Dresden GmbH i.L. und des <strong>AZV</strong>; die Zustimmung<br />
darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Stillegungen<br />
(Außerbetriebsetzungen) sind <strong>der</strong> WAB Dresden GmbH i.L.<br />
und dem <strong>AZV</strong> schriftlich anzuzeigen.<br />
5. Nach dem TBÜV ist die WAB Dresden GmbH i.L. verpflichtet, den<br />
vorhandenen Versicherungsschutz für die Nutzungsgegenstände in<br />
dem Umfang aufrechtzuerhalten, <strong>der</strong> dem Maßstab ordentlichen<br />
kaufmännischen Wirtschaftens entspricht. Sollte darüber hinaus eine<br />
Versicherung <strong>der</strong> Anlagen notwendig sein, hat die Gemeinde für<br />
den entsprechenden Versicherungsschutz zu sorgen. Dies gilt auch