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Niederschrift der AZV-Versammlung vom 01.06.1994

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3. Soweit <strong>der</strong> Eintritt nach Ziff. 2 dieses Vertrages im Außenverhältnis<br />

nicht möglich ist, wird das Innenverhältnis zwischen dem <strong>AZV</strong> und<br />

<strong>der</strong> Gemeinde so gestaltet, als ob <strong>der</strong> Eintritt vollzogen wäre.<br />

Die Gemeinde stellt den <strong>AZV</strong> von allen Verpflichtungen aus den<br />

nach Ziff. 1 und 2 übernommenen Verträgen für die Zeit des Unterpachtvertrages<br />

frei.<br />

5. Für den Fall <strong>der</strong> völligen o<strong>der</strong> teilweisen Beendigung <strong>der</strong>jenigen<br />

Verträge, bei denen die Gemeinde anteilige Vertragsleistungen in<br />

Anspruch nahm o<strong>der</strong> nimmt, durch die WAB Dresden GmbH i.L.<br />

o<strong>der</strong> den <strong>AZV</strong>, gelten die Ziff. 2 und 4 dieses Paragraphen ab dem<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> Verträge nicht mehr.<br />

§3<br />

Eintritt in Dienst- und Anstellungsverträge<br />

1. Nach § 4 des Vertrages zwischen dem <strong>AZV</strong> und VeWa <strong>vom</strong><br />

28.12.1993 übernimmt VeWa das gesamte Personal, das aufgrund<br />

des TBÜV <strong>vom</strong> <strong>AZV</strong> übernommen werden muß, zu den bisherigen<br />

Konditionen mit allen Rechten und Pflichten ab dem 01.01.1994.<br />

Auf eine direkte o<strong>der</strong> quotale Zuordnung <strong>der</strong> Arbeitnehmer <strong>der</strong><br />

ehemaligen Bereichsdirektion Dresden Land/Kamenz wird deshalb<br />

verzichtet.

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