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Niederschrift der AZV-Versammlung vom 01.06.1994

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für eventuell notwendig werdende personenbezogene Versicherungen.<br />

§6<br />

Investitionen<br />

1. Investitionen (Ersatz- und Erweiterungsinvestitionen) nach Vertragsbeginn<br />

in die übernommenen Anlagen des Vertragsgebietes<br />

gem. § 1 Ziff. 1 Abs. 1 werden während <strong>der</strong> Dauer des Vertrages<br />

von <strong>der</strong> Gemeinde im eigenen Namen und für eigene Rechnung<br />

durchgeführt. Ersatzinvestitionen erfolgen nach den Grundsätzen<br />

einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung; wesentliche Investitionsvorhaben<br />

sind dem <strong>AZV</strong> und <strong>der</strong> WAB Dresden GmbH i.L. so früh<br />

wie möglich anzuzeigen.<br />

2. Ersatz- und Erweiterungsinvestitionen in die übernommenen Anlagen<br />

des Vertragsgebietes nach § 1 Ziff. 1 Abs. 1 gehen mit <strong>der</strong><br />

Anschaffung o<strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Herstellung in das Eigentum <strong>der</strong> Gemeinde<br />

über, soweit dies rechtlich möglich ist. Sollte dies nicht<br />

möglich sein, so gilt § 7 Ziff. 2 des TBÜV entsprechend.

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