Niederschrift der AZV-Versammlung vom 01.06.1994
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herauszugeben und mit diesem eine Regelung über die weitere<br />
Nutzung durch die Gemeinde zur Entsorgung zu finden.<br />
2. Insbeson<strong>der</strong>e überläßt <strong>der</strong> <strong>AZV</strong> <strong>der</strong> Gemeinde zum Gebrauch und<br />
zur Nutzung im Rahmen dieses Vertrages<br />
a) die Gegenstände des Sachanlagevermögens, wie sie sich aus<br />
dem Rechnungswesen <strong>der</strong> WAB Dresden GmbH i.L. zum<br />
31.12.1993 ergeben, beschränkt auf die Vermögensteile, die<br />
in dem bei Vertragsschluß maßgeblichen Gebiet gem. § 1<br />
Ziff. 1 Abs. 1 belegen sind und <strong>der</strong> Entsorgung in diesem<br />
Gebiet dienen (einschließlich stillgelegter Anlagen).<br />
Mitüberlassen werden sämtliche Anlagen und Bauten auf<br />
fremdem Grund und Boden, welche <strong>der</strong> Entsorgung des in § 1<br />
Ziff. 1 Abs. 1 beschriebenen Vertragsgebietes dienen. Diese<br />
Anlagen werden in<br />
- Anlage 5adargestellt.<br />
Der <strong>AZV</strong> verpflichtet sich, den betreffenden Grundstückseigentümern<br />
die Überlassung anzuzeigen.<br />
b) Alle sonstigen dem <strong>AZV</strong> nach dem TBÜV überlassenen<br />
materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände und<br />
Rechte aller Art, die den Anlagen <strong>der</strong> Ortskanalisation im<br />
Vertragsgebiet ausschließlich zuzuordnen sind. Dazu gehören<br />
alle öffentlichen und privaten Rechte, Genehmigungen, Erlaubnisse<br />
und Gestattungen, Wegerechte, Rechte aus Grund-