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Niederschrift der AZV-Versammlung vom 01.06.1994

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herauszugeben und mit diesem eine Regelung über die weitere<br />

Nutzung durch die Gemeinde zur Entsorgung zu finden.<br />

2. Insbeson<strong>der</strong>e überläßt <strong>der</strong> <strong>AZV</strong> <strong>der</strong> Gemeinde zum Gebrauch und<br />

zur Nutzung im Rahmen dieses Vertrages<br />

a) die Gegenstände des Sachanlagevermögens, wie sie sich aus<br />

dem Rechnungswesen <strong>der</strong> WAB Dresden GmbH i.L. zum<br />

31.12.1993 ergeben, beschränkt auf die Vermögensteile, die<br />

in dem bei Vertragsschluß maßgeblichen Gebiet gem. § 1<br />

Ziff. 1 Abs. 1 belegen sind und <strong>der</strong> Entsorgung in diesem<br />

Gebiet dienen (einschließlich stillgelegter Anlagen).<br />

Mitüberlassen werden sämtliche Anlagen und Bauten auf<br />

fremdem Grund und Boden, welche <strong>der</strong> Entsorgung des in § 1<br />

Ziff. 1 Abs. 1 beschriebenen Vertragsgebietes dienen. Diese<br />

Anlagen werden in<br />

- Anlage 5adargestellt.<br />

Der <strong>AZV</strong> verpflichtet sich, den betreffenden Grundstückseigentümern<br />

die Überlassung anzuzeigen.<br />

b) Alle sonstigen dem <strong>AZV</strong> nach dem TBÜV überlassenen<br />

materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände und<br />

Rechte aller Art, die den Anlagen <strong>der</strong> Ortskanalisation im<br />

Vertragsgebiet ausschließlich zuzuordnen sind. Dazu gehören<br />

alle öffentlichen und privaten Rechte, Genehmigungen, Erlaubnisse<br />

und Gestattungen, Wegerechte, Rechte aus Grund-

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