Niederschrift der AZV-Versammlung vom 01.06.1994
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§4<br />
Haftung<br />
4.1 Auf die Haftungsregelung in Ziff. 5.1 des Vertrages zwischen <strong>AZV</strong><br />
und VeWa <strong>vom</strong> 28.12.1993 wird verwiesen.<br />
4.2 Der <strong>AZV</strong> ist nicht verpflichtet, von <strong>der</strong> Gemeinde unterlassene Investitionen<br />
auf seine Kosten durchzufuhren. Soweit <strong>der</strong> <strong>AZV</strong> wegen<br />
unterlassenen Investitionen, die von <strong>der</strong> Gemeine hätten<br />
vorgenommen werden müssen, in Anspruch genommen wird, stellt<br />
die Gemeinde den <strong>AZV</strong> von <strong>der</strong> Haftung frei.<br />
§5<br />
Satzungen<br />
Der Erlaß von Satzungen über die Abwasserbeseitigung sowie über die<br />
Festsetzung von Beiträgen und Gebühren ist Aufgabe <strong>der</strong> Gemeinde.