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Niederschrift der AZV-Versammlung vom 01.06.1994

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-20-<br />

§4<br />

Haftung<br />

4.1 Auf die Haftungsregelung in Ziff. 5.1 des Vertrages zwischen <strong>AZV</strong><br />

und VeWa <strong>vom</strong> 28.12.1993 wird verwiesen.<br />

4.2 Der <strong>AZV</strong> ist nicht verpflichtet, von <strong>der</strong> Gemeinde unterlassene Investitionen<br />

auf seine Kosten durchzufuhren. Soweit <strong>der</strong> <strong>AZV</strong> wegen<br />

unterlassenen Investitionen, die von <strong>der</strong> Gemeine hätten<br />

vorgenommen werden müssen, in Anspruch genommen wird, stellt<br />

die Gemeinde den <strong>AZV</strong> von <strong>der</strong> Haftung frei.<br />

§5<br />

Satzungen<br />

Der Erlaß von Satzungen über die Abwasserbeseitigung sowie über die<br />

Festsetzung von Beiträgen und Gebühren ist Aufgabe <strong>der</strong> Gemeinde.

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