Niederschrift der AZV-Versammlung vom 01.06.1994
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wasser, die <strong>der</strong> Gebührenerhebung gegenüber dem Gebührenpflichtigen<br />
im Gebiet <strong>der</strong> Gemeinde zugrunde liegt.<br />
§7<br />
Abwicklung des Zahlungsverkehrs<br />
7.1 Für die Gemeinde ist ein Treuhandkonto bei <strong>der</strong> Stadtsparkasse<br />
Dresden eingerichtet worden. Die Gebührenpflichtigen bezahlen die<br />
Abwassergebühren auf dieses Konto.<br />
7.2 Verfügungsberechtigt über dieses Konto ist im Außenverhältnis <strong>der</strong><br />
<strong>AZV</strong>. Er belastet dieses aufgrund von Zahlungsanordnungen <strong>der</strong><br />
Gemeinde mit dem Entgelt nach § 6 sowie dem Nutzungsentgelt für<br />
die Überlassung <strong>der</strong> Ortskanalisation nach Art. 1 § 8 dieser<br />
Vereinbarung.<br />
7.3 Der verbleibende Überschuß wird zweimonatlich auf ein von <strong>der</strong><br />
Gemeinde zu benennendes Konto überwiesen. Die Gemeinde hat<br />
dafür zu sorgen, daß auf dem Treuhandkonto zu je<strong>der</strong> Zeit eine<br />
ausreichende Deckung für die <strong>vom</strong> <strong>AZV</strong> vorzunehmenden Belastungen<br />
vorhanden ist. Für die Führung des Treuhandkontos entstehende<br />
Gebühren trägt die Gemeinde, anfallende Zinsen stehen ihr<br />
zu.