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Niederschrift der AZV-Versammlung vom 01.06.1994

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wasser, die <strong>der</strong> Gebührenerhebung gegenüber dem Gebührenpflichtigen<br />

im Gebiet <strong>der</strong> Gemeinde zugrunde liegt.<br />

§7<br />

Abwicklung des Zahlungsverkehrs<br />

7.1 Für die Gemeinde ist ein Treuhandkonto bei <strong>der</strong> Stadtsparkasse<br />

Dresden eingerichtet worden. Die Gebührenpflichtigen bezahlen die<br />

Abwassergebühren auf dieses Konto.<br />

7.2 Verfügungsberechtigt über dieses Konto ist im Außenverhältnis <strong>der</strong><br />

<strong>AZV</strong>. Er belastet dieses aufgrund von Zahlungsanordnungen <strong>der</strong><br />

Gemeinde mit dem Entgelt nach § 6 sowie dem Nutzungsentgelt für<br />

die Überlassung <strong>der</strong> Ortskanalisation nach Art. 1 § 8 dieser<br />

Vereinbarung.<br />

7.3 Der verbleibende Überschuß wird zweimonatlich auf ein von <strong>der</strong><br />

Gemeinde zu benennendes Konto überwiesen. Die Gemeinde hat<br />

dafür zu sorgen, daß auf dem Treuhandkonto zu je<strong>der</strong> Zeit eine<br />

ausreichende Deckung für die <strong>vom</strong> <strong>AZV</strong> vorzunehmenden Belastungen<br />

vorhanden ist. Für die Führung des Treuhandkontos entstehende<br />

Gebühren trägt die Gemeinde, anfallende Zinsen stehen ihr<br />

zu.

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