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Niederschrift der AZV-Versammlung vom 01.06.1994

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2. Soweit trotz dieser Regelung Arbeitsverhältnisse auf den <strong>AZV</strong><br />

übergehen - sei es jetzt o<strong>der</strong> nach Beendigung des Betriebsführungsvertrages<br />

mit VeWa - tritt die Gemeinde in die Rechte und<br />

Pflichten <strong>der</strong>jenigen Arbeitsverhältnisse ein, die dem Betrieb <strong>der</strong><br />

Ortskanalisation zuzuordnen sind.<br />

3. Im übrigen gilt § 4 des TBÜV entsprechend.<br />

§4<br />

Nutzung und Beteiligung an zentralen Einrichtungen und Dienstleistungen<br />

<strong>der</strong> WAB Dresden GmbH i.L.<br />

Auf § 5 des TBÜV wird verwiesen. Eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme<br />

<strong>der</strong> von <strong>der</strong> WAB Dresden GmbH i.L. angebotenen Dienstleistungen<br />

besteht für die Gemeinde nicht.<br />

§5<br />

Umfang des Nutzungsrechts; Instandhaltung und Versicherung<br />

1. Die Gemeinde ist zur sorgfältigen Behandlung und zur laufenden<br />

Instandhaltung und Instandsetzung <strong>der</strong> zur Nutzung überlassenen<br />

Anlagen und Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen

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