Niederschrift der AZV-Versammlung vom 01.06.1994
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2. Soweit trotz dieser Regelung Arbeitsverhältnisse auf den <strong>AZV</strong><br />
übergehen - sei es jetzt o<strong>der</strong> nach Beendigung des Betriebsführungsvertrages<br />
mit VeWa - tritt die Gemeinde in die Rechte und<br />
Pflichten <strong>der</strong>jenigen Arbeitsverhältnisse ein, die dem Betrieb <strong>der</strong><br />
Ortskanalisation zuzuordnen sind.<br />
3. Im übrigen gilt § 4 des TBÜV entsprechend.<br />
§4<br />
Nutzung und Beteiligung an zentralen Einrichtungen und Dienstleistungen<br />
<strong>der</strong> WAB Dresden GmbH i.L.<br />
Auf § 5 des TBÜV wird verwiesen. Eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme<br />
<strong>der</strong> von <strong>der</strong> WAB Dresden GmbH i.L. angebotenen Dienstleistungen<br />
besteht für die Gemeinde nicht.<br />
§5<br />
Umfang des Nutzungsrechts; Instandhaltung und Versicherung<br />
1. Die Gemeinde ist zur sorgfältigen Behandlung und zur laufenden<br />
Instandhaltung und Instandsetzung <strong>der</strong> zur Nutzung überlassenen<br />
Anlagen und Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen