Niederschrift der AZV-Versammlung vom 01.06.1994
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§6<br />
Betriebsführungsentgelt<br />
6.1 Die Gemeinde erstattet dem <strong>AZV</strong> den auf sie entfallenden Anteil an<br />
allen dem <strong>AZV</strong> bei <strong>der</strong> Betriebsführung entstehenden Aufwendungen.<br />
Dies sind insbeson<strong>der</strong>e das <strong>vom</strong> <strong>AZV</strong> an die VeWa zu bezahlende<br />
Entgelt sowie die Aufwendungen des <strong>AZV</strong> für seine<br />
eigenen Leistungen bei <strong>der</strong> Betriebsfuhrung. Aus Gründen <strong>der</strong><br />
Verwaltungsvereinfachung und zur Vermeidung einer Betriebskostenumlage<br />
nach <strong>der</strong> Verbandssatzung wird in das von <strong>der</strong> Gemeinde<br />
zu bezahlende Entgelt auch das Nutzungsentgelt für die<br />
Verbandsanlagen, das <strong>der</strong> <strong>AZV</strong> an die WAB Dresden GmbH i.L. zu<br />
entrichten hat, sowie eine eventuell anfallende Abwasserabgabe<br />
einbezogen.<br />
6.2 Das von allen Verbandsmitglie<strong>der</strong>n an den <strong>AZV</strong> zu bezahlende<br />
Entgelt wird für 1994 vorläufig auf DM 2,0l/m 3 Abwasser<br />
festgesetzt. In dieser Höhe sind monatliche Abschlagszahlungen zu<br />
leisten. Die endgültige Bestimmung des Entgeltes erfolgt im<br />
Rahmen <strong>der</strong> Jahresschlußrechnung nach Maßgabe von Ziff. 6.1. Das<br />
sich aus <strong>der</strong> Jahresschlußrechnung ergebende Entgelt ist zugleich<br />
maßgebend für die Abschlagszahlungen des jeweiligen Folgejahres.<br />
6.3 Der auf die Gemeinde entfallende Betrag ergibt sich aus <strong>der</strong><br />
Multiplikation des nach Ziff. 6.1 (bzw. für die Abschlagszahlung<br />
nach Ziff. 6.2) bestimmten Kubikmeterpreises mit <strong>der</strong> Menge Ab-