Niederschrift der AZV-Versammlung vom 01.06.1994
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VORBEMERKUNGEN<br />
1. Der <strong>AZV</strong> ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Er besteht aus<br />
den in<br />
- Anlage 1 -<br />
aufgeführten Städte und Gemeinden (nachfolgend "Verbandsmitglie<strong>der</strong> 11<br />
genannt). Nach § 4 <strong>der</strong> Verbandssatzung <strong>vom</strong> 27.05.1991 hat <strong>der</strong> <strong>AZV</strong><br />
die Aufgabe, das im Gebiet <strong>der</strong> Verbandsmitglie<strong>der</strong> anfallende Abwasser<br />
abzuführen und zu behandeln. Nach § 5 Abs. 6 <strong>der</strong> Verbandssatzung obliegt<br />
die Erstellung, Unterhaltung und <strong>der</strong> Betrieb <strong>der</strong> Ortskanalisation<br />
sowie <strong>der</strong> Zuleitung und Anschlüsse an die Verbandsanlagen den Verbandsmitglie<strong>der</strong>n.<br />
§ 4 Abs. 2 <strong>der</strong> Verbandssatzung sieht vor, daß <strong>der</strong><br />
<strong>AZV</strong> auch bei <strong>der</strong> Erledigung <strong>der</strong> den Verbandsmitglie<strong>der</strong>n verbleibenden<br />
Abwasserbeseitigungspflicht eingeschaltet werden kann.<br />
2. Bis zum 31.12.1993 wurde die Abwasserbeseitigung von <strong>der</strong> WAB<br />
Dresden GmbH i.L. vorgenommen. Die WAB Dresden GmbH i.L. ist ein<br />
umgewandelter ehemals volkseigener Betrieb, <strong>der</strong> sich im Bereich des<br />
ehemaligen Bezirkes Dresden mit den Aufgaben <strong>der</strong> Wasserversorgung<br />
sowie <strong>der</strong> Abwasserableitung und Abwasserbehandlung befaßt hat. Nach<br />
dem Entflechtungskonzept soll die WAB Dresden GmbH i.L. ihre Anlagen<br />
zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung auf die<br />
Kommunen übertragen. Um Schwierigkeiten <strong>der</strong> Entflechtung <strong>der</strong> WAB<br />
Dresden GmbH i.L. bei <strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong> Rückübertragungsansprüche<br />
<strong>der</strong> Gemeinden und Städte zu überwinden, beschloß die Vereinigung <strong>der</strong><br />
kommunalen Anteilseigner auf ihrer 2. Mitglie<strong>der</strong>versammlung, daß bis