Niederschrift der AZV-Versammlung vom 01.06.1994
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geregelt.<br />
4. Soweit bei einzelnen Vermögensgegenständen eine Nutzungsüberlassung<br />
rechtlich nicht zulässig ist, gilt § 1 Ziff. 4 des TBÜV entsprechend.<br />
§2<br />
Eintritt in laufende Verträge<br />
1. Die Gemeinde tritt zum 01.01.1994 in die Entsorgungsverhältnisse<br />
ein, die dem Gebiet nach § 1 Ziff. 1 Abs. 1 zuzuordnen sind. Alle<br />
For<strong>der</strong>ungen und Verpflichtungen die nach Vertragsbeginn aus<br />
Entsorgungsleistungen entstehen, stehen <strong>der</strong> Gemeinde zu bzw.<br />
verpflichten sie. Art. 2 dieser Vereinbarung bleibt unberührt.<br />
2. Die Gemeinde tritt in alle für das Vertragsgebiet gem. § 1 Ziff. 1<br />
Abs. 1 abgeschlossenen Verträge und diejenigen Verträge, bei<br />
denen die Gemeinde anteilig Vertragsleistungen in Anspruch nahm<br />
o<strong>der</strong> nimmt, ein, soweit <strong>der</strong> <strong>AZV</strong> durch § 3 Ziff. 2 des TBÜV in<br />
diese Verträge eintreten muß.