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Niederschrift der AZV-Versammlung vom 01.06.1994

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geregelt.<br />

4. Soweit bei einzelnen Vermögensgegenständen eine Nutzungsüberlassung<br />

rechtlich nicht zulässig ist, gilt § 1 Ziff. 4 des TBÜV entsprechend.<br />

§2<br />

Eintritt in laufende Verträge<br />

1. Die Gemeinde tritt zum 01.01.1994 in die Entsorgungsverhältnisse<br />

ein, die dem Gebiet nach § 1 Ziff. 1 Abs. 1 zuzuordnen sind. Alle<br />

For<strong>der</strong>ungen und Verpflichtungen die nach Vertragsbeginn aus<br />

Entsorgungsleistungen entstehen, stehen <strong>der</strong> Gemeinde zu bzw.<br />

verpflichten sie. Art. 2 dieser Vereinbarung bleibt unberührt.<br />

2. Die Gemeinde tritt in alle für das Vertragsgebiet gem. § 1 Ziff. 1<br />

Abs. 1 abgeschlossenen Verträge und diejenigen Verträge, bei<br />

denen die Gemeinde anteilig Vertragsleistungen in Anspruch nahm<br />

o<strong>der</strong> nimmt, ein, soweit <strong>der</strong> <strong>AZV</strong> durch § 3 Ziff. 2 des TBÜV in<br />

diese Verträge eintreten muß.

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