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Niederschrift der AZV-Versammlung vom 01.06.1994

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- 19-<br />

§3<br />

Pflichten <strong>der</strong> Gemeinde<br />

3.1 Die Gemeinde wird den <strong>AZV</strong> und die VeWa bei <strong>der</strong> Durchführung<br />

ihrer Aufgaben nach besten Kräften unterstützen.<br />

3.2 Die Gemeinde stellt sämtliche vorhandenen und neu zu schaffenden<br />

Anlagen <strong>der</strong> Ortskanalisation dem <strong>AZV</strong> bzw. <strong>der</strong> VeWa unentgeltlich<br />

zur Erfüllung ihrer in § 2 übernommenen Pflichten zur<br />

Verfügung.<br />

3.3 Die für die Ortskanalisation vorhandenen und künftig zu erstellenden<br />

Anlagen müssen den allgemeinen Regeln <strong>der</strong> Technik entsprechen.<br />

Sollten sich bei <strong>der</strong> Überprüfung <strong>der</strong> Anlagen durch<br />

VeWa Mängel herausstellen, wird <strong>der</strong> <strong>AZV</strong> dies <strong>der</strong> Gemeinde<br />

mitteilen.<br />

3.4 Sollten sich bei <strong>der</strong> Gemeinde für die Anlagen noch Übersichtspläne,<br />

Bestandszeichnungen, Betriebsanleitungen usw. befinden,<br />

wird die Gemeinde diese Unterlagen dem <strong>AZV</strong> übergeben.

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