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Mein Schreiben an den TZV Röderaue vom 07.02.2006

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Michael Spiegel<br />

Balthasar-Thieme-Str. 21a<br />

01454 Radeberg<br />

Tel. (0 35 28) 44 31 16<br />

Fax (0 35 28) 41 24 36<br />

E-Mail: spiegel.radeberg@t-online.de<br />

Michael Spiegel * Balthasar-Thieme-Str. 21a * 01454 Radeberg<br />

Trinkwasserzweckverb<strong>an</strong>d „RÖDERAUE“<br />

Herrn Christi<strong>an</strong> Mögel<br />

An <strong>den</strong> drei Häusern<br />

01454 Radeberg<br />

Radeberg, <strong>07.02.2006</strong><br />

Ihre Abschlags<strong>an</strong>forderung auf Trinkwasserentgelt <strong>vom</strong> 19.01.2006<br />

Sehr geehrter Herr Mögel,<br />

am 21.04.1994 beschloß die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Radeberg<br />

die ab 01.04.1994 gültige Wasserversorgungssatzung, deren Gebührensatz in<br />

Anwendung des § 37 Abs. 1 SächsKAG geschätzt wor<strong>den</strong> war. Den auf der<br />

Grundlage dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheid der Stadt Radeberg<br />

<strong>vom</strong> 10.01.2001 focht ich mit Widerspruch und Klage <strong>an</strong>. Mit Widerspruchsbescheid<br />

<strong>vom</strong> 25.03.2002 stellte des L<strong>an</strong>dratsamtes Kamenz die Rechtswidrigkeit<br />

der Satzung fest.<br />

Am 22.01.2003 beschloß der Stadtrat die am 01.02.2003 in Kraft getretene<br />

Wasserversorgungssatzung. Diese Satzung legte ich am 15.07.2004 dem Sächsischen<br />

Oberverwaltungsgericht zu einer abstrakten Normenkontrolle vor,<br />

der Vorg<strong>an</strong>g hat das Aktenzeichen 5 D 15/04. Die auf Grund dieser Satzung<br />

erlassenen Gebührenbescheide der Stadt Radeberg habe ich mit Widersprüchen<br />

<strong>an</strong>gefochten, die Widerspruchsverfahren sind jedoch bis zu einer Entscheidung<br />

des OVG ausgesetzt.<br />

Nach der Umw<strong>an</strong>dlung des Trinkwasserzweckverb<strong>an</strong>des in einen Vollzweckverb<strong>an</strong>d<br />

zum 1. J<strong>an</strong>uar 2006 hat dieser auch die Verbindlichkeiten aus der<br />

Trinkwasserversorgung der Stadt Radeberg übernommen. Insbesondere trifft<br />

nun <strong>den</strong> Zweckverb<strong>an</strong>d mein Anspruch auf Anrechnung der in der Verg<strong>an</strong>genheit<br />

erzielten Überschüsse auf künftige Entgelte.<br />

Wegen § 30 AVBWasserV müßte ich zunächst die von Ihnen <strong>an</strong>geforderten Beträge<br />

zahlen, um d<strong>an</strong>n Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nach<br />

§ 821 BGB geltend machen zu können. Dieser Weg hat jedoch für mich <strong>den</strong><br />

gravieren<strong>den</strong> Nachteil, daß ich das Prozeßkostenrisiko und die Beweislast<br />

zu tragen habe (BGH, Urt. v. 5.2.2003, AZ VIII ZR 111/02).<br />

Ich habe mich deshalb für die <strong>an</strong>dere Möglichkeit entschie<strong>den</strong> und werde<br />

die von Ihnen <strong>an</strong>geforderten Beträge nicht zahlen. Ihrer Mahnung und Leistungsklage<br />

werde ich die Einrede entgegensetzen, daß der von Ihnen festgesetzte<br />

Tarif gegen die Bestimmung des § 315 Abs. 1 BGB verstößt. Denn<br />

nach höchstrichterlicher Rechtsprechung steht § 30 AVBWasserV einer Anwendung<br />

des § 315 Abs. 3 BGB nicht im Wege (zuletzt BGH, Urt. v.<br />

5.7.2005, AZ X ZR 60/04).


Seite 2<br />

Bereits <strong>an</strong> dieser Stelle möchte ich Ihnen die wichtigsten Gründe nennen,<br />

warum ich <strong>den</strong> Tarif für ungerechtfertigt halte.<br />

1. Die Jahresrechnungen 1994-1996 der Stadt Radeberg weisen im Unterabschnitt<br />

für die Trinkwasserversorgung des Sachbuchs für <strong>den</strong> Verwaltungshaushalt<br />

einen Überschuß von 1.580.187,06 DM aus, in Liegau-<br />

Augustusbad beträgt der Überschuß in diesem Unterabschnitt vor der<br />

Eingemeindung 128.936,82 DM. Damit beläuft sich das Gesamtergebnis<br />

zum 31.12.1996 auf 1.709.123,88 DM.<br />

In <strong>den</strong> Jahresrechnungen 1994 – 1996 der Stadt Radeberg sind keine Abschreibungen<br />

abgerechnet wor<strong>den</strong>. Dennoch weist die Eröffnungsbil<strong>an</strong>z<br />

des Eigenbetriebes Trinkwasserversorgung zum 01.01.1997 historische<br />

Abschreibungen in Höhe von 1.679.265,73 DM aus. Davon entfällt ein<br />

Betrag von 776.551,00 DM auf Sonderabschreibungen, die 1996 aufgrund<br />

steuerlicher Vorschriften verbucht wor<strong>den</strong> sind. Ein Vergleich der Abschreibungsbasis<br />

mit der im Jahr 1996 verbuchten Normalabschreibung<br />

läßt erkennen, daß auch in <strong>den</strong> Vorjahren Sonderabschreibungen in einer<br />

Höhe von mindestens 350.000,00 DM verbucht wur<strong>den</strong>.<br />

Läßt m<strong>an</strong> trotz des Verstoßes gegen haushaltsrechtliche Vorschriften<br />

die Berücksichtigung der nach SächsKAG einzig zulässigen Normalabschreibungen<br />

für die Jahre 1994 – 1996 in Höhe von ca. 550.000,00 DM<br />

in der Gebührenkalkulation zu, bleibt <strong>den</strong>noch ein Überschuß von<br />

1.159.123,88 DM für diesen Zeitraum.<br />

2. Der am 01.01.1997 gegründete sogen<strong>an</strong>nte Eigenbetrieb Trinkwasserversorgung<br />

der Stadt Radeberg verbuchte bis zum 31.12.2003 Gewinne von<br />

insgesamt 611.469,06 €.<br />

Zwar läßt das SächsKAG Gewinne bei wirtschaftlichen Unternehmen<br />

grundsätzlich zu. Die zulässige Obergrenze ist jedoch durch die<br />

Rechtsprechung auf ca. 7,5% des eingebrachten Kapitals begrenzt wor<strong>den</strong>.<br />

Die Eröffnungsbil<strong>an</strong>z des Eigenbetriebes zum 01.01.1997 wies eine Kapitalrücklage<br />

von 391.633,77 DM als Ausgleichsposten zu von der WAB<br />

GmbH unentgeltlich übernommenem Anlagevermögen aus. Der St<strong>an</strong>d des Eigenkapitals<br />

von 607.214,16 € zum 31.12.2003 resultiert einzig aus der<br />

Ansammlung der Überschüsse. Diese <strong>den</strong> Gebührenzahlern zu viel abverl<strong>an</strong>gten<br />

Beträge zu Gunsten der Stadt verzinsen zu wollen wird wohl<br />

niem<strong>an</strong>d ernsthaft in Erwägung ziehen.<br />

3. In <strong>den</strong> Jahresabschlüssen 1997-2000 des Eigenbetriebes Trinkwasserversorgung<br />

wur<strong>den</strong> Sonderabschreibungen mit einem Gesamtbetrag von<br />

1.330.465,- DM verbucht. Diese Sonderabschreibungen sind nicht gebührenfähig,<br />

da sie dem Ziel einer gleichmäßigen Kostenverteilung auf<br />

mehrere Abrechnungsperio<strong>den</strong> gerade zuwiderlaufen.<br />

4. Zweifelhafte Forderungen des Eigenbetriebes Trinkwasserversorgung<br />

wur<strong>den</strong> wertberichtigt und bis zum 31.12.2003 mit einem Gesamtbetrag<br />

von 428.684,23 € endgültig abgeschrieben. Für Zwecke der Gebührenkalkulation<br />

k<strong>an</strong>n dieser Betrag nicht auf der Kostenseite <strong>an</strong>gesetzt wer<strong>den</strong>.<br />

Das ergibt sich aus mehreren Grün<strong>den</strong>.<br />

a) Im Gegenwert der uneinbringlichen Forderungen ist Wasser verbraucht<br />

wor<strong>den</strong>. Es widerspricht dem Äquivalenzprinzip des KAG, Gebüh-


Seite 3<br />

renzahler in Anspruch zu nehmen für eine Leistung, die zu Gunsten eines<br />

Anderen erbracht wurde.<br />

b) Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 SächsKAG dürfen sozial bedingte Gebührenermäßigungen<br />

nicht zu Lasten der übrigen Benutzer eingeräumt wer<strong>den</strong>,<br />

d.h. sie gehen zu Lasten des Einrichtungsträgers. Diese Vorschrift<br />

wird m<strong>an</strong> sinngemäß auch auf uneinbringliche Forderungen <strong>an</strong>wen<strong>den</strong> müssen.<br />

5. Mit Beschluß <strong>vom</strong> 19.08.1993 übertrug die Stadtverordnetenversammlung<br />

der Stadt Radeberg die Betriebsführung der Orts<strong>an</strong>lagen zur Trinkwasserversorgung<br />

auf <strong>den</strong> Trinkwasserzweckverb<strong>an</strong>d. Der Trinkwasserzweckverb<strong>an</strong>d<br />

wiederum beauftragte mit Vertrag <strong>vom</strong> 22.02.1994 die VeWa Vereinigte<br />

Wasser GmbH Berlin (VeWa) mit der Betriebsführung sowohl der<br />

Verb<strong>an</strong>ds- als auch der Orts<strong>an</strong>lagen der Mitgliedsgemein<strong>den</strong>. Dieser<br />

Vertrag wurde am 24.03.1994 von der Stadtverordnetenversammlung der<br />

Stadt Radeberg bestätigt und endete am 31.12.1997. Seit dem<br />

01.01.1998 steht die ESAG-Tochter GEWA GmbH als Betriebsführer unter<br />

Vertrag des Trinkwasserzweckverb<strong>an</strong>des.<br />

Das Entgelt für die Betriebsführung bemisst sich nach der verkauften<br />

und berechneten Wassermenge. Es betrug 1994 1,24 DM/m³, 1995 1,34<br />

DM/m³, 1996 1,30 DM/m³, 1997 1,34 DM/m³, 1998-2000 0,69 DM/m³, 2001<br />

0,85 DM/m³, jeweils zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.<br />

Bereits die Tatsache, daß das Betriebsführungsentgelt nach der verkauften<br />

Wassermenge berechnet wird, halte ich für völlig unsachgemäß.<br />

Ich k<strong>an</strong>n beim besten Willen keinen Zusammenh<strong>an</strong>g zwischen dieser Bemessungsgrundlage<br />

und der Leistung des Betriebsführers erkennen.<br />

In <strong>den</strong> Jahren 1994 bis 1997 hat die VeWa GmbH für ihre Betriebsführung<br />

12.227.735,81 DM erhalten. Die GEWA GmbH erledigte die gleiche<br />

Leistung 1998 bis 2001 für 5.215.253,30 DM. Das nährt <strong>den</strong> Verdacht,<br />

daß die 1994 bis 1997 gezahlte Vergütung in keinem <strong>an</strong>gemessenen Verhältnis<br />

zur erbrachten Leistung steht.<br />

6. Der Verwaltungshaushalt des Trinkwasserzweckverb<strong>an</strong>des erwirtschaftete<br />

bis 31.12.1996 einen Überschuß von 1.376.850,82 DM. Die Gewinn- und<br />

Verlustrechnungen der Jahre 1997 bis 2001 weisen in Summe einen Überschuß<br />

von 3.340.926,93 DM aus, obwohl in <strong>den</strong> Jahren 1999 und 2001<br />

Sonderabschreibungen von gesamt 1.790.999,58 DM verbucht wur<strong>den</strong>. Dazu<br />

kommt ein Überschuß von 1.197.692,56 € in <strong>den</strong> Jahren 2002 bis 2004.<br />

Insgesamt hat der Trinkwasserzweckverb<strong>an</strong>d seinen Mitgliedsgemein<strong>den</strong><br />

bis zum 31.12.2004 4.525.577,57 € zu viel Betriebskostenumlage abgefordert.


Seite 4<br />

Vorstehend gen<strong>an</strong>nte Beträge in einer Tabelle zusammengefaßt ergeben folgendes<br />

Ergebnis:<br />

Punkt 1 592.650,63 €<br />

Punkt 2 611.469,06 €<br />

Punkt 3 680.255,95 €<br />

Punkt 4 428.684,23 €<br />

Punkt 5: Das der VeWa 1994-1997 gezahlte Entgelt zur<br />

Hälfte gemindert, davon die Hälfte auf die Stadt Radeberg<br />

<strong>an</strong>gerechnet<br />

Punkt 6: Vom Überschuß die Hälfte auf die Stadt Radeberg<br />

<strong>an</strong>gerechnet<br />

1.562.985,51 €<br />

2.262.788,78 €<br />

Summe 6.138.834,17 €<br />

Diese Summe der auf künftige Entgelte <strong>an</strong>zurechnen<strong>den</strong> Überschüsse entspricht<br />

etwa dem Gebührenaufkommen von 3 Jahren in Radeberg.<br />

Mit freundlichen Grüßen

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