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Kalenderwoche 27 - Gemeinde Reichenbach an der Fils

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5. Juli 2013 / Nr. <strong>27</strong><br />

<strong>Reichenbach</strong> 13<br />

§ 2<br />

Räumlicher Geltungsbereich<br />

Der räumliche Geltungsbereich umfasst das Flurstück 26/1<br />

(Theodor-Dipper-Platz) sowie die Flurstücke 21 und 21/1 mit<br />

Kirche und Pfarrhaus.<br />

Der räumliche Geltungsbereich <strong>der</strong> Satzung ergibt sich aus<br />

dem Lagepl<strong>an</strong> des Büro ARP, Stuttgart, vom 13.03.2013.<br />

Der in <strong>der</strong> Anlage beigefügte Lagepl<strong>an</strong> ist Best<strong>an</strong>dteil dieser<br />

Satzung. Der räumliche Geltungsbereich ist im Lagepl<strong>an</strong><br />

schwarz gestrichelt umr<strong>an</strong>det.<br />

§ 3<br />

Inhalt und Rechtswirkung <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungssperre<br />

(1) Im räumlichen Geltungsbereich <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungssperre<br />

dürfen<br />

1. Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht<br />

durchgeführt bzw. bauliche Anlagen<br />

nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29<br />

BauGB sind:<br />

a) Vorhaben, die die Errichtung, Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong><br />

Nutzungsän<strong>der</strong>ung von baulichen Anlagen zum<br />

Inhalt haben<br />

b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umf<strong>an</strong>gs<br />

sowie Ausschachtungen,<br />

Ablagerungen einschließlich Lagerstätten.<br />

2. erhebliche o<strong>der</strong> wesentlich wertsteigernde Verän<strong>der</strong>ungen<br />

von Grundstücken und<br />

baulichen Anlagen, <strong>der</strong>en Verän<strong>der</strong>ung nicht genehmigungs-,<br />

zustimmungs- o<strong>der</strong> <strong>an</strong>zeigepflichtig sind,<br />

nicht vorgenommen werden.<br />

(2) Wenn überwiegend öffentliche Bel<strong>an</strong>ge nicht entgegenstehen,<br />

k<strong>an</strong>n von <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungssperre eine Ausnahme<br />

zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft<br />

die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit <strong>der</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong>.<br />

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungssperre<br />

baurechtlich genehmigtworden sind, Vorhaben, von<br />

denen die <strong>Gemeinde</strong> nach Maßgabe des Bauordnungsrechts<br />

Kenntnis erl<strong>an</strong>gt hat und mit <strong>der</strong>en Ausführung vor<br />

dem Inkrafttreten <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungssperre hätte begonnen<br />

werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführungeiner<br />

bisher ausgeübten Nutzung werden von <strong>der</strong><br />

Verän<strong>der</strong>ungssperre nicht berührt.<br />

§ 4<br />

Inkrafttreten<br />

Die Satzung tritt rückwirkend zum 29.07.2011 – dem Tag<br />

ihrer erstmaligen Bek<strong>an</strong>ntmachung im Zusammenh<strong>an</strong>g mit<br />

<strong>der</strong> Aufstellung des Bebauungspl<strong>an</strong>s „Kirchstraße Nord“ – in<br />

Kraft (§ 16 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz<br />

3 Satz 2 bis 5 BauGB). Sie tritt außer Kraft, sobald und<br />

so weit <strong>der</strong> für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende<br />

Bebauungspl<strong>an</strong> rechtsverbindlich geworden ist,<br />

spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren. Auf diese<br />

Frist ist <strong>der</strong> seit <strong>der</strong> Zustellung <strong>der</strong> ersten Zurückstellung<br />

eines Baugesuches nach § 15 Absatz 1 BauGB abgelaufene<br />

Zeitraum <strong>an</strong>zurechnen.<br />

Hinweis:<br />

Die Satzung über die Verän<strong>der</strong>ungssperre k<strong>an</strong>n während <strong>der</strong><br />

üblichen Dienststunden bei <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Reichenbach</strong><br />

<strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong>Fils</strong>, Hauptstraße 7, 73262 <strong>Reichenbach</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Fils</strong>, Zimmer 24, eingesehen werden. Je<strong>der</strong>m<strong>an</strong>n k<strong>an</strong>n die Verän<strong>der</strong>ungssperre<br />

einsehen und über den Inhalt Auskunft verl<strong>an</strong>gen.<br />

Auf die Vorschriften des § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 BauGB<br />

über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungs<strong>an</strong>sprüche<br />

für eingetretene Vermögensnachteile durch die Verän<strong>der</strong>ungssperre<br />

gemäß § 18 BauGB und die Vorschriften des § 18 Absatz<br />

3 BauGB über das Erlöschen <strong>der</strong> Entschädigungs<strong>an</strong>sprüche<br />

bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.<br />

Nach § 4 Absatz 4 <strong>Gemeinde</strong>ordnung für Baden Württemberg<br />

gilt die Satzung – sofern sie unter <strong>der</strong> Verletzung<br />

von Verfahrens- und Formvorschriften <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>ordnung<br />

o<strong>der</strong> auf Grund <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>ordnung erg<strong>an</strong>genen Bestimmungen<br />

zust<strong>an</strong>de gekommen ist – ein Jahr nach dieser<br />

Bek<strong>an</strong>ntmachung als von Anf<strong>an</strong>g <strong>an</strong> gültig zust<strong>an</strong>de gekommen.<br />

Dies gilt nicht, wenn<br />

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit <strong>der</strong> Sitzung, <strong>der</strong><br />

Genehmigung o<strong>der</strong> die Bek<strong>an</strong>ntmachung <strong>der</strong> Satzung verletzt<br />

worden sind,<br />

2. <strong>der</strong> Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 <strong>Gemeinde</strong>ordnung<br />

wegen Gesetzwidrigkeit wi<strong>der</strong>sprochen hat o<strong>der</strong><br />

wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bek<strong>an</strong>ntmachung<br />

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss be<strong>an</strong>st<strong>an</strong>det hat<br />

o<strong>der</strong> die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften<br />

gegenüber <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> unter Bezeichnung des Sachverhalts,<br />

<strong>der</strong> die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend<br />

gemacht worden ist.<br />

<strong>Reichenbach</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong>Fils</strong>, 26.06.2013<br />

gez. Richter<br />

Bürgermeister<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Reichenbach</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong>Fils</strong><br />

L<strong>an</strong>dkreis Esslingen<br />

Satzung über die Verlängerung <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungssperre<br />

zur Sicherung <strong>der</strong> Pl<strong>an</strong>ung für<br />

das Gebiet “Kirchstraße Nord – 1. Än<strong>der</strong>ung“<br />

Auf Grund <strong>der</strong> §§ 14, 16,17 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs<br />

(BauGB) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bek<strong>an</strong>ntmachung<br />

<strong>der</strong> Neufassung vom 23.September 2004 (BGBl. I S. 2414),<br />

zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Art. 1 des Gesetzes vom 22. Juli<br />

2011 (BGBl. I S. 1509),<br />

in Verbindung mit § 4 <strong>Gemeinde</strong>ordnung für Baden-Württemberg<br />

in <strong>der</strong> Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582,<br />

ber. S. 698) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 09.11.2010<br />

(GBl.S.793) m.W.v. 01.01.2011 hat <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Reichenbach</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong>Fils</strong> am 25.06.2013 folgende<br />

Satzung beschlossen.<br />

§ 1<br />

Gegenst<strong>an</strong>d <strong>der</strong> Satzung<br />

Die Geltungsdauer <strong>der</strong> bestehenden Satzung über den Erlass<br />

einer Verän<strong>der</strong>ungssperre zur Sicherung <strong>der</strong> Pl<strong>an</strong>ung<br />

für den Bebauungspl<strong>an</strong>bereich „Kirchstraße Nord – 1. Än<strong>der</strong>ung“<br />

vom 29.07.2011 wird um ein Jahr verlängert.

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