SICHERHEITSBELEUCHTUNG - RZB
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DEUTSCHE NORMEN UND VORSCHRIFTEN<br />
MUSTERVORSCHRIFTEN / BAURECHT<br />
Gaststätten, Restaurants<br />
Muster-Versammlungsstättenverordnung (06 / 2005)<br />
Gaststätten mit Sitzplätzen - also für Speisegaststätten, fallen unter den<br />
Anwendungsbereich der MVStättV, wenn die Gasträume ohne den für<br />
Besucher nicht zugänglichen Tresenbereich mehr als 200 m² Grundfläche<br />
haben.<br />
Gaststätten mit Stehplätzen - wie Diskotheken – fallen bereits ab 100 m²<br />
Grundfläche unter den Anwendungsbereich der MVStättV.<br />
Besonderheiten<br />
Die Anzahl der Besucher ist wie folgt zu bemessen:<br />
- für Sitzplätze an Tischen:<br />
1 Besucher je m 2 Grundfläche des Versammlungsraumes<br />
- für Sitzplätze in Reihen und für Stehplätze:<br />
2 Besucher je m 2 Grundfläche des Versammlungsraumes<br />
Ausnahmen<br />
keine<br />
VDE 0108 TEIL 100 – NOTBELEUCHTUNG<br />
Definition<br />
In Versammlungsstätten muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden<br />
sein, die so beschaffen ist, dass Arbeitsvorgänge auf Bühnen und<br />
Szenenflächen sicher abgeschlossen werden können und sich Besucher,<br />
Mitwirkende und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen<br />
der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut<br />
zurechtfinden können.<br />
Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein:<br />
- in Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen<br />
und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren<br />
- in Versammlungsräumen sowie in allen übrigen Räumen für Besucher<br />
(z. B. Foyers, Garderoben, Toiletten)<br />
- für Bühnen und Szenenflächen<br />
- in den Räumen für Mitwirkende und Beschäftigte mit mehr als 20 m²<br />
Grundfläche, ausgenommen Büroräume<br />
- in elektrischen Betriebsräumen, in Räumen für haustechnische Anlagen<br />
sowie in Scheinwerfer- und Bildwerferräumen<br />
- in Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien, die während der<br />
Dunkelheit benutzt werden<br />
- für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen<br />
- für Stufenbeleuchtungen.<br />
In betriebsmäßig verdunkelten Versammlungsräumen, auf Bühnen und<br />
Szenenflächen muss eine Sicherheits beleuchtung in Bereitschaftsschaltung<br />
vorhanden sein. Die Ausgänge, Gänge und Stufen im<br />
Versammlungsraum müssen auch bei Verdunklung, unabhängig von<br />
der übrigen Sicherheitsbeleuchtung, erkennbar sein. Bei Gängen in<br />
Versammlungsräumen mit auswechselbarer Bestuhlung, sowie bei<br />
Sportstadien mit Sicherheitsbeleuchtung, ist eine Stufenbeleuchtung nicht<br />
erforderlich.<br />
Restaurants VDE 0108 Teil 100<br />
3h<br />
DS<br />
BS<br />
≤ 1,0 sec<br />
CPS<br />
LPS<br />
EB<br />
NEA < 0,5 sec<br />
EN 1838<br />
100%<br />
60 sec<br />
En<br />
50%<br />
5 sec<br />
1,0 lx<br />
Achtung!<br />
Hier sind ausschließlich Mustervorschriften<br />
aufgezeigt. Im Einzelfall kann<br />
es Vorschriften aus der LBO geben, die<br />
ebenfalls zu beachten sind.<br />
Symbollegende<br />
auf Seite 260<br />
Technische Änderungen vorbehalten<br />
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