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SICHERHEITSBELEUCHTUNG - RZB

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DEUTSCHE NORMEN UND VORSCHRIFTEN<br />

MUSTERVORSCHRIFTEN / BAURECHT<br />

Gaststätten, Restaurants<br />

Muster-Versammlungsstättenverordnung (06 / 2005)<br />

Gaststätten mit Sitzplätzen - also für Speisegaststätten, fallen unter den<br />

Anwendungsbereich der MVStättV, wenn die Gasträume ohne den für<br />

Besucher nicht zugänglichen Tresenbereich mehr als 200 m² Grundfläche<br />

haben.<br />

Gaststätten mit Stehplätzen - wie Diskotheken – fallen bereits ab 100 m²<br />

Grundfläche unter den Anwendungsbereich der MVStättV.<br />

Besonderheiten<br />

Die Anzahl der Besucher ist wie folgt zu bemessen:<br />

- für Sitzplätze an Tischen:<br />

1 Besucher je m 2 Grundfläche des Versammlungsraumes<br />

- für Sitzplätze in Reihen und für Stehplätze:<br />

2 Besucher je m 2 Grundfläche des Versammlungsraumes<br />

Ausnahmen<br />

keine<br />

VDE 0108 TEIL 100 – NOTBELEUCHTUNG<br />

Definition<br />

In Versammlungsstätten muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden<br />

sein, die so beschaffen ist, dass Arbeitsvorgänge auf Bühnen und<br />

Szenenflächen sicher abgeschlossen werden können und sich Besucher,<br />

Mitwirkende und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen<br />

der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut<br />

zurechtfinden können.<br />

Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein:<br />

- in Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen<br />

und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren<br />

- in Versammlungsräumen sowie in allen übrigen Räumen für Besucher<br />

(z. B. Foyers, Garderoben, Toiletten)<br />

- für Bühnen und Szenenflächen<br />

- in den Räumen für Mitwirkende und Beschäftigte mit mehr als 20 m²<br />

Grundfläche, ausgenommen Büroräume<br />

- in elektrischen Betriebsräumen, in Räumen für haustechnische Anlagen<br />

sowie in Scheinwerfer- und Bildwerferräumen<br />

- in Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien, die während der<br />

Dunkelheit benutzt werden<br />

- für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen<br />

- für Stufenbeleuchtungen.<br />

In betriebsmäßig verdunkelten Versammlungsräumen, auf Bühnen und<br />

Szenenflächen muss eine Sicherheits beleuchtung in Bereitschaftsschaltung<br />

vorhanden sein. Die Ausgänge, Gänge und Stufen im<br />

Versammlungsraum müssen auch bei Verdunklung, unabhängig von<br />

der übrigen Sicherheitsbeleuchtung, erkennbar sein. Bei Gängen in<br />

Versammlungsräumen mit auswechselbarer Bestuhlung, sowie bei<br />

Sportstadien mit Sicherheitsbeleuchtung, ist eine Stufenbeleuchtung nicht<br />

erforderlich.<br />

Restaurants VDE 0108 Teil 100<br />

3h<br />

DS<br />

BS<br />

≤ 1,0 sec<br />

CPS<br />

LPS<br />

EB<br />

NEA < 0,5 sec<br />

EN 1838<br />

100%<br />

60 sec<br />

En<br />

50%<br />

5 sec<br />

1,0 lx<br />

Achtung!<br />

Hier sind ausschließlich Mustervorschriften<br />

aufgezeigt. Im Einzelfall kann<br />

es Vorschriften aus der LBO geben, die<br />

ebenfalls zu beachten sind.<br />

Symbollegende<br />

auf Seite 260<br />

Technische Änderungen vorbehalten<br />

249

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