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Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in Salzhemmendorf - Flecken ...

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11<br />

(10) Werden zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellte Gegenstände gem. § 9<br />

Satz 1 von dem ausgeschiedenen Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung nicht<br />

zurückgegeben, kann <strong>die</strong> Geme<strong>in</strong>de den Ersatz des entstandenen Schadens<br />

bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten verlangen.<br />

Anlage (zu § 13)<br />

Grundsätze über <strong>die</strong> Organisation der Jugendabteilung<br />

der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> des <strong>Flecken</strong>s <strong>Salzhemmendorf</strong><br />

§ 1<br />

Organisation<br />

Die Jugendabteilung der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> des <strong>Flecken</strong>s <strong>Salzhemmendorf</strong><br />

besteht aus den Jugendabteilungen <strong>in</strong> den Ortsfeuerwehren. Sie s<strong>in</strong>d Bestandteil der<br />

<strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> des <strong>Flecken</strong>s <strong>Salzhemmendorf</strong>.<br />

§ 2<br />

Aufgaben und Ziele<br />

(1) Aufgaben und Ziele der Jugendabteilung s<strong>in</strong>d:<br />

1. E<strong>in</strong>führung der Mitglieder <strong>in</strong> <strong>die</strong> dem Geme<strong>in</strong>wohl und dem Dienst am<br />

Nächsten gewidmete Aufgabe der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> und <strong>die</strong><br />

Vorbereitung auf <strong>die</strong> Aufgaben e<strong>in</strong>es aktiven Mitgliedes der <strong>Freiwillige</strong>n<br />

<strong>Feuerwehr</strong>,<br />

2. Erziehung der Mitglieder zur praktischen Nächstenhilfe,<br />

3. theoretische und praktische Ausbildung <strong>für</strong> den abwehrenden Brandschutz<br />

und <strong>die</strong> Hilfeleistung,<br />

4. Pflege und Förderung des Geme<strong>in</strong>schaftslebens unter den Mitgliedern,<br />

5. Durchführung der Jugendarbeit <strong>in</strong> jugendpflegerischer, kultureller und<br />

sportlicher H<strong>in</strong>sicht.<br />

(2) Bei der praktischen feuerwehrtechnischen Ausbildung an den Fahrzeugen und<br />

Geräten ist <strong>die</strong> körperliche Leistungsfähigkeit des e<strong>in</strong>zelnen Mitgliedes zu<br />

berücksichtigen. Auf <strong>die</strong> E<strong>in</strong>haltung der Unfallverhütungsvorschriften ist<br />

besonders zu achten.<br />

(3) Die Jugendabteilung gestaltet ihre jugendpflegerische Arbeit nach den Richtl<strong>in</strong>ien<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> öffentliche Anerkennung von Trägern der Jugendarbeit – RdErl.<br />

des MK vom 01.02.1989 (Nds. MBl. S. 188) <strong>in</strong> der jeweils gültigen Fassung,<br />

dem Gesetz zur Neuordnung des K<strong>in</strong>der- und Jugendhilferechts, dem

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