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Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in Salzhemmendorf - Flecken ...

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9<br />

<strong>Feuerwehr</strong><strong>die</strong>nst e<strong>in</strong>, so ist <strong>die</strong>s unverzüglich – spätestens b<strong>in</strong>nen 48 Stunden<br />

– über <strong>die</strong> Ortsfeuerwehr der Geme<strong>in</strong>de zu melden. Dies gilt auch <strong>für</strong><br />

Erkrankungen, <strong>die</strong> erkennbar auf den <strong>Feuerwehr</strong><strong>die</strong>nst zurückzuführen s<strong>in</strong>d.<br />

(6) Stellt e<strong>in</strong> Mitglied fest, dass ihm während des <strong>Feuerwehr</strong><strong>die</strong>nstes e<strong>in</strong> Schaden<br />

an se<strong>in</strong>em privaten Eigentum entstanden ist, so gilt Abs. 5 Satz 3<br />

entsprechend.<br />

§ 17<br />

Verleihung von Dienstgraden<br />

(1) Dienstgrade dürfen nur unter Beachtung der Rechtsvorschriften über <strong>die</strong><br />

M<strong>in</strong>deststärke und Gliederung <strong>Freiwillige</strong>r <strong>Feuerwehr</strong>en im Lande<br />

Niedersachsen über Dienstgrade und Funktionen, <strong>in</strong> den <strong>Freiwillige</strong>n<br />

<strong>Feuerwehr</strong>en im Lande Niedersachsen an aktive Mitglieder verliehen werden.<br />

(2) Die Verleihung e<strong>in</strong>es Dienstgrades <strong>in</strong>nerhalb der Ortsfeuerwehr bis zum<br />

Dienstgrad „Hauptfeuerwehrfrau/Hauptfeuerwehrmann“ vollzieht der/<strong>die</strong><br />

Ortsbrandmeister/<strong>in</strong> auf Beschluss des Ortskommandos. Die Verleihung<br />

bedarf der Zustimmung des/der Geme<strong>in</strong>debrandmeisters/<strong>in</strong>. Verleihungen ab<br />

Dienstgrad „Löschmeister/<strong>in</strong>“ vollzieht der/<strong>die</strong> Geme<strong>in</strong>debrandmeister/<strong>in</strong> auf<br />

Beschluss des Ortskommandos nach Anhörung des Geme<strong>in</strong>dekommandos.<br />

Die Verleihung e<strong>in</strong>es Dienstgrades an Funktionsträger/<strong>in</strong>nen der Geme<strong>in</strong>defeuerwehr<br />

vollzieht der/<strong>die</strong> Geme<strong>in</strong>debrandmeister/<strong>in</strong> auf Beschluss des<br />

Geme<strong>in</strong>dekommandos. Die Verleihung e<strong>in</strong>es Dienstgrades ab<br />

„Löschmeister/<strong>in</strong>“ bedarf der Zustimmung des/der Kreisbrandmeister/<strong>in</strong>.<br />

(1) Die Mitgliedschaft endet durch<br />

§ 18<br />

Beendigung der Mitgliedschaft<br />

a) Austritt<br />

b) Geschäftsunfähigkeit<br />

c) Auflösung der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong><br />

d) Aufgabe des Wohnsitzes oder des ständigen Aufenthalts <strong>in</strong> der<br />

Geme<strong>in</strong>de bei aktiven Mitgliedern<br />

e) Ausschluss<br />

(2) Die Mitgliedschaft <strong>in</strong> der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> endet <strong>für</strong> <strong>die</strong> Mitglieder der<br />

Jugendabteilung darüber h<strong>in</strong>aus<br />

a) mit der Auflösung der Jugendabteilung,<br />

b) mit der nach Vollendung des 16. Lebensjahres möglichen Übernahme<br />

als aktives Mitglied <strong>in</strong> <strong>die</strong> <strong>Freiwillige</strong> <strong>Feuerwehr</strong>, spätestens jedoch mit<br />

Vollendung des 18. Lebensjahres.<br />

(2 a) Die Mitgliedschaft <strong>in</strong> der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> endet <strong>für</strong> Mitglieder der<br />

Abteilung „K<strong>in</strong>der“ darüber h<strong>in</strong>aus mit

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