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Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in Salzhemmendorf - Flecken ...

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(2) Geeignete K<strong>in</strong>der und Jugendliche aus der Geme<strong>in</strong>de können nach Vollendung<br />

des 10. Lebensjahres Mitglied <strong>in</strong> der Jugendabteilung werden, wenn<br />

<strong>die</strong> schriftliche E<strong>in</strong>willigung der Erziehungsberechtigten vorliegt.<br />

(3) Darüber h<strong>in</strong>aus können Mitglieder, <strong>die</strong> <strong>die</strong> allgeme<strong>in</strong>e Jugendarbeit fördern<br />

oder betreuende Aufgaben wahrnehmen, über <strong>die</strong> <strong>in</strong> § 18 Abs. 2 genannte<br />

Altersgrenze tätig werden.<br />

(4) Über <strong>die</strong> Aufnahme <strong>in</strong> <strong>die</strong> Jugendabteilung entscheidet das Ortskommando<br />

auf Vorschlag der Jugendabteilung.<br />

§ 11 a<br />

Mitglieder der Abteilung „K<strong>in</strong>der“<br />

(1) Abteilungen „K<strong>in</strong>der“ können <strong>in</strong> den Ortsfeuerwehren e<strong>in</strong>gerichtet werden,<br />

Zusammenschlüsse s<strong>in</strong>d möglich. Geeignetes Personal <strong>für</strong> <strong>die</strong> Betreuung der<br />

K<strong>in</strong>der muss vorab zur Verfügung stehen. Der/Die Geme<strong>in</strong>debrandmeister/<strong>in</strong><br />

ist vor E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>er Gruppe zu <strong>in</strong>formieren.<br />

(2) Das Ortskommando entscheidet über <strong>die</strong> Aufnahme von K<strong>in</strong>dern unter 10<br />

Jahren aus der Geme<strong>in</strong>de auf Vorschlag der Jugendbetreuer<strong>in</strong>/des Jugendbetreuers.<br />

Die schriftliche E<strong>in</strong>willigung der Erziehungsberechtigten muss<br />

vorliegen.<br />

(3) Nach Vollendung des 10. Lebensjahres können Mitglieder der Abteilung<br />

„K<strong>in</strong>der“ <strong>in</strong> <strong>die</strong> Jugendabteilung übernommen werden.<br />

(4) Mitglieder der Abteilung „K<strong>in</strong>der“ tragen ke<strong>in</strong>e Dienstkleidung und verrichten<br />

ke<strong>in</strong>en <strong>Feuerwehr</strong><strong>die</strong>nst. Sie sollen durch Spiel und Spaß <strong>für</strong> e<strong>in</strong>en möglichen<br />

E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> <strong>die</strong> Jugendfeuerwehr <strong>in</strong>teressiert werden.<br />

§ 12<br />

Musiktreibende Züge; Mitglieder der Abteilung „<strong>Feuerwehr</strong>musik“<br />

(1) <strong>Feuerwehr</strong>musik-/<strong>Feuerwehr</strong>spielmannszüge s<strong>in</strong>d bei den Ortsfeuerwehren<br />

Lauenste<strong>in</strong>, Oldendorf und Wallensen aufgestellt.<br />

(2) Die Mitgliedschaft <strong>in</strong> der Abteilung „<strong>Feuerwehr</strong>musik“ ist an besondere<br />

Voraussetzungen nicht gebunden. Mitglied können auch Bewerber/<strong>in</strong>nen<br />

werden, <strong>die</strong> ihren Wohnsitz nicht im <strong>Flecken</strong> <strong>Salzhemmendorf</strong> haben. Die<br />

Mitglieder <strong>die</strong>ser Abteilung leisten ke<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>satz<strong>die</strong>nst.<br />

(3) Über <strong>die</strong> Aufnahme entscheidet das Ortskommando.<br />

§ 13<br />

Innere Organisation der Abteilungen<br />

Die Organisation der e<strong>in</strong>zelnen Abteilungen richtet sich nach den jeweiligen Rechtsvorschriften<br />

des Landes und/oder den jeweiligen Organisationsgrundsätzen der<br />

Geme<strong>in</strong>de.

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