Oberfinanzdirektion Chemnitz
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<strong>Oberfinanzdirektion</strong><br />
<strong>Chemnitz</strong><br />
<strong>Oberfinanzdirektion</strong> <strong>Chemnitz</strong><br />
Postfach 2 34 - 09002 <strong>Chemnitz</strong><br />
<strong>Chemnitz</strong>, 10.12.2004<br />
An die<br />
Finanzämter<br />
Tel.: (03 71) 4 57- 51 15<br />
E-Mail:<br />
Bearbeiter(in):<br />
Thomas.Fischer<br />
@OFD.SMF.Sachsen.de<br />
Herr Fischer<br />
Aktenzeichen O2000-56/8-St 11<br />
(Bitte bei Antwort angeben)<br />
Auflage: 0, XI, XV<br />
A, B, C, D, E, G,<br />
I, L (1210-1222, 1233-1252)<br />
Verpflichtung zur elektronischen Abgabe von (Vor-)Anmeldungen bzw. Übermittlung von<br />
Lohndaten<br />
Anlage:<br />
BMF-Schreiben vom 29.11.2004, Az.: IV A 6 – S7340-8/04 bzw.<br />
IV C 5 - S2377-19/04<br />
Muster für UNIFA-Vordruck für Genehmigung<br />
Muster für INIFA-Vordruck zur Ablehnung<br />
Leitsatz:<br />
Ausnahmegenehmigungen sind restriktiv zu erteilen. Sie sind nur<br />
zulässig, wenn ein gesonderter schriftlicher Härtefallantrag mit hinreichender<br />
Begründung beim FA gestellt wird.<br />
Norm: UStG § 18 Abs. 1, EStG § 41a Abs. 1, EStG § 41b Abs. 1<br />
Querverweis: Verfügung vom 22.11.2004, Az.: O2298-4/22-St 13<br />
Betroffene VZ: Anmeldezeiträume ab 2005<br />
Dienstgebäude<br />
Brückenstraße 10<br />
09111 <strong>Chemnitz</strong><br />
Telefon (03 71) 4 57-0<br />
Telefax (03 71) 4 57-22 34<br />
E-Mail poststelle@ofd.smf.sachsen.de<br />
Gekennzeichnete Parkplätze<br />
im Innenhof<br />
Zu erreichen mit<br />
Linien 1, 2 und 6
- 2 -<br />
Elektronische Abgabe von (Vor-) Anmeldungen<br />
Auf Bundesebene wurden die zulässigen Ausnahmetatbestände von der Pflicht zur elektronischen<br />
Übermittlung von (Vor-) Anmeldungen abgestimmt. Folgende Grundsätze bitte ich bei der Bearbeitung<br />
von Anträgen auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu beachten:<br />
Für Anmeldungs- und Voranmeldungszeiträume, die nach dem 31. März 2005 enden, sind<br />
Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen in herkömmlicher Form nur<br />
noch zulässig, wenn ein gesonderter schriftlicher Härtefallantrag mit hinreichender Begründung<br />
beim FA gestellt wird und das FA zustimmt.<br />
Die Anträge sind restriktiv zu prüfen. Es handelt sich bei der Regelung um einen eindeutigen<br />
Gesetzeswortlaut; längere Übergangsregelungen bzw. generelle Ausnahmen sind darin<br />
nicht vorgesehen.<br />
Ein begründeter Antrag liegt danach vor, wenn und solange es dem Arbeitgeber bzw. Unternehmer<br />
nicht zumutbar ist, die notwendigen technischen Voraussetzungen für die elektronische<br />
Übermittlung zu schaffen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitgeber/Unternehmer<br />
• finanziell nicht in der Lage ist, entsprechende Investitionen zu tätigen oder<br />
• kurzfristig eine Einstellung seiner betrieblichen Tätigkeit beabsichtigt oder<br />
• in nächster Zeit eine Umstellung der Software/Hardware beabsichtigt. In derartigen<br />
Fällen ist die Ausnahmegenehmigung bis zum Umstellungszeitpunkt zu befristen.<br />
Härtefälle liegen regelmäßig nicht vor, wenn der Arbeitgeber/Unternehmer sich für die Erstellung<br />
der Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen eines Vertreters<br />
der steuerberatenden Berufe bedient.<br />
Die Genehmigungen sind zu befristen. Genehmigungen über den 31. Dezember 2005 hinaus<br />
sind nicht zu erteilen.
- 3 -<br />
Es besteht die Möglichkeit, die kostenlose Software ElsterFormular auf einem „Internet-<br />
PC“ zu installieren und für die elektronische Übermittlung zu verwenden. Dies ist bei der<br />
Prüfung der finanziellen Zumutbarkeit zu berücksichtigen.<br />
Zur Prüfung der Anträge bitte ich die Steuerakten heranzuziehen.<br />
Die Bearbeitung der Anträge liegt im Zuständigkeitsbereich der Lohnsteuer-Arbeitgeberstelle bzw.<br />
der Umsatzsteuer-Voranmeldestelle.<br />
Stellt der Unternehmer/Arbeitgeber sowohl einen Antrag für die Lohnsteueranmeldung als auch für<br />
die Umsatzsteuervoranmeldung, so ist dieser einheitlich zu bearbeiten. Dem Steuerpflichtigen ist<br />
eine Entscheidung für beide Steuerarten bekannt zu geben. Welche der beiden Anmeldesteuerstellen<br />
diese Vorgänge bearbeitet, ist amtsintern zu entscheiden.<br />
Zur Unterstützung der Bearbeitung werden für Lohn- und Umsatzsteuer voraussichtlich bis Mitte<br />
01/2005 einheitliche UNIFA-Vorlagen bereitgestellt. Über den genauen Einsatzzeitpunkt wird die<br />
Hotline des Rechenzentrums informieren. Muster der UNIFA-Vordrucke sind der Verfügung als<br />
Anlagen beigefügt.<br />
Die Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung liegt im Zeichnungsrecht<br />
des Sachbearbeiters.<br />
Die Unterlagen des Antragsverfahrens sind in den Arbeitgeber- bzw. Umsatzsteuerakten abzulegen.<br />
In den Dauertatbeständen ist ein Vermerk auf die erteilte/abgelehnte Ausnahmegenehmigung aufzunehmen.<br />
Wie die erteilten Ausnahmegenehmigungen maschinell überwacht werden, wird derzeit noch in den<br />
zuständigen Bund-Länder-Arbeitsgruppen abgestimmt. Da eine kurzfristige Lösung nicht absehbar<br />
ist, bitte ich zunächst alle erteilten Ausnahmegenehmigungen separat zu sammeln und insbesondere<br />
im Falle einer verkürzten Gültigkeit (Ablauf vor dem 31.12.2005) personell zu überwachen.
- 4 -<br />
Elektronische Übermittlung von Lohndaten<br />
Nach § 41b Abs. 1 Satz 2 EStG hat der Arbeitgeber spätestens bis zum 28.02. des Folgejahres nach<br />
amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die amtlich bestimmte Übertragungsstelle<br />
die Lohnsteuerbescheinigungsdaten elektronisch zu übermitteln.<br />
Zur Vermeidung von unbilligen Härten können Arbeitgeber, die wegen der fehlenden Übertragungsfunktion<br />
ihrer Lohnbuchhaltungssoftware nicht dazu in der Lage sind, die erforderlichen Daten<br />
fristgerecht an die Finanzverwaltung zu übermitteln, auf Antrag von der Arbeitgeberpflicht zur<br />
elektronischen Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigungsdaten des Kalenderjahres 2004 befreit<br />
werden. Das gilt ebenso in Fällen unterjähriger Beschäftigung des Jahres 2005.<br />
In Vertretung<br />
(Weber)<br />
Dieses Schreiben wird per Email versandt. Aus diesem Grund trägt es keine Unterschrift. Der Absender ist über die<br />
Email-Nachricht erkennbar!