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Oberfinanzdirektion Chemnitz

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<strong>Oberfinanzdirektion</strong><br />

<strong>Chemnitz</strong><br />

<strong>Oberfinanzdirektion</strong> <strong>Chemnitz</strong><br />

Postfach 2 34 - 09002 <strong>Chemnitz</strong><br />

<strong>Chemnitz</strong>, 10.12.2004<br />

An die<br />

Finanzämter<br />

Tel.: (03 71) 4 57- 51 15<br />

E-Mail:<br />

Bearbeiter(in):<br />

Thomas.Fischer<br />

@OFD.SMF.Sachsen.de<br />

Herr Fischer<br />

Aktenzeichen O2000-56/8-St 11<br />

(Bitte bei Antwort angeben)<br />

Auflage: 0, XI, XV<br />

A, B, C, D, E, G,<br />

I, L (1210-1222, 1233-1252)<br />

Verpflichtung zur elektronischen Abgabe von (Vor-)Anmeldungen bzw. Übermittlung von<br />

Lohndaten<br />

Anlage:<br />

BMF-Schreiben vom 29.11.2004, Az.: IV A 6 – S7340-8/04 bzw.<br />

IV C 5 - S2377-19/04<br />

Muster für UNIFA-Vordruck für Genehmigung<br />

Muster für INIFA-Vordruck zur Ablehnung<br />

Leitsatz:<br />

Ausnahmegenehmigungen sind restriktiv zu erteilen. Sie sind nur<br />

zulässig, wenn ein gesonderter schriftlicher Härtefallantrag mit hinreichender<br />

Begründung beim FA gestellt wird.<br />

Norm: UStG § 18 Abs. 1, EStG § 41a Abs. 1, EStG § 41b Abs. 1<br />

Querverweis: Verfügung vom 22.11.2004, Az.: O2298-4/22-St 13<br />

Betroffene VZ: Anmeldezeiträume ab 2005<br />

Dienstgebäude<br />

Brückenstraße 10<br />

09111 <strong>Chemnitz</strong><br />

Telefon (03 71) 4 57-0<br />

Telefax (03 71) 4 57-22 34<br />

E-Mail poststelle@ofd.smf.sachsen.de<br />

Gekennzeichnete Parkplätze<br />

im Innenhof<br />

Zu erreichen mit<br />

Linien 1, 2 und 6


- 2 -<br />

Elektronische Abgabe von (Vor-) Anmeldungen<br />

Auf Bundesebene wurden die zulässigen Ausnahmetatbestände von der Pflicht zur elektronischen<br />

Übermittlung von (Vor-) Anmeldungen abgestimmt. Folgende Grundsätze bitte ich bei der Bearbeitung<br />

von Anträgen auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu beachten:<br />

Für Anmeldungs- und Voranmeldungszeiträume, die nach dem 31. März 2005 enden, sind<br />

Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen in herkömmlicher Form nur<br />

noch zulässig, wenn ein gesonderter schriftlicher Härtefallantrag mit hinreichender Begründung<br />

beim FA gestellt wird und das FA zustimmt.<br />

Die Anträge sind restriktiv zu prüfen. Es handelt sich bei der Regelung um einen eindeutigen<br />

Gesetzeswortlaut; längere Übergangsregelungen bzw. generelle Ausnahmen sind darin<br />

nicht vorgesehen.<br />

Ein begründeter Antrag liegt danach vor, wenn und solange es dem Arbeitgeber bzw. Unternehmer<br />

nicht zumutbar ist, die notwendigen technischen Voraussetzungen für die elektronische<br />

Übermittlung zu schaffen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitgeber/Unternehmer<br />

• finanziell nicht in der Lage ist, entsprechende Investitionen zu tätigen oder<br />

• kurzfristig eine Einstellung seiner betrieblichen Tätigkeit beabsichtigt oder<br />

• in nächster Zeit eine Umstellung der Software/Hardware beabsichtigt. In derartigen<br />

Fällen ist die Ausnahmegenehmigung bis zum Umstellungszeitpunkt zu befristen.<br />

Härtefälle liegen regelmäßig nicht vor, wenn der Arbeitgeber/Unternehmer sich für die Erstellung<br />

der Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen eines Vertreters<br />

der steuerberatenden Berufe bedient.<br />

Die Genehmigungen sind zu befristen. Genehmigungen über den 31. Dezember 2005 hinaus<br />

sind nicht zu erteilen.


- 3 -<br />

Es besteht die Möglichkeit, die kostenlose Software ElsterFormular auf einem „Internet-<br />

PC“ zu installieren und für die elektronische Übermittlung zu verwenden. Dies ist bei der<br />

Prüfung der finanziellen Zumutbarkeit zu berücksichtigen.<br />

Zur Prüfung der Anträge bitte ich die Steuerakten heranzuziehen.<br />

Die Bearbeitung der Anträge liegt im Zuständigkeitsbereich der Lohnsteuer-Arbeitgeberstelle bzw.<br />

der Umsatzsteuer-Voranmeldestelle.<br />

Stellt der Unternehmer/Arbeitgeber sowohl einen Antrag für die Lohnsteueranmeldung als auch für<br />

die Umsatzsteuervoranmeldung, so ist dieser einheitlich zu bearbeiten. Dem Steuerpflichtigen ist<br />

eine Entscheidung für beide Steuerarten bekannt zu geben. Welche der beiden Anmeldesteuerstellen<br />

diese Vorgänge bearbeitet, ist amtsintern zu entscheiden.<br />

Zur Unterstützung der Bearbeitung werden für Lohn- und Umsatzsteuer voraussichtlich bis Mitte<br />

01/2005 einheitliche UNIFA-Vorlagen bereitgestellt. Über den genauen Einsatzzeitpunkt wird die<br />

Hotline des Rechenzentrums informieren. Muster der UNIFA-Vordrucke sind der Verfügung als<br />

Anlagen beigefügt.<br />

Die Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung liegt im Zeichnungsrecht<br />

des Sachbearbeiters.<br />

Die Unterlagen des Antragsverfahrens sind in den Arbeitgeber- bzw. Umsatzsteuerakten abzulegen.<br />

In den Dauertatbeständen ist ein Vermerk auf die erteilte/abgelehnte Ausnahmegenehmigung aufzunehmen.<br />

Wie die erteilten Ausnahmegenehmigungen maschinell überwacht werden, wird derzeit noch in den<br />

zuständigen Bund-Länder-Arbeitsgruppen abgestimmt. Da eine kurzfristige Lösung nicht absehbar<br />

ist, bitte ich zunächst alle erteilten Ausnahmegenehmigungen separat zu sammeln und insbesondere<br />

im Falle einer verkürzten Gültigkeit (Ablauf vor dem 31.12.2005) personell zu überwachen.


- 4 -<br />

Elektronische Übermittlung von Lohndaten<br />

Nach § 41b Abs. 1 Satz 2 EStG hat der Arbeitgeber spätestens bis zum 28.02. des Folgejahres nach<br />

amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die amtlich bestimmte Übertragungsstelle<br />

die Lohnsteuerbescheinigungsdaten elektronisch zu übermitteln.<br />

Zur Vermeidung von unbilligen Härten können Arbeitgeber, die wegen der fehlenden Übertragungsfunktion<br />

ihrer Lohnbuchhaltungssoftware nicht dazu in der Lage sind, die erforderlichen Daten<br />

fristgerecht an die Finanzverwaltung zu übermitteln, auf Antrag von der Arbeitgeberpflicht zur<br />

elektronischen Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigungsdaten des Kalenderjahres 2004 befreit<br />

werden. Das gilt ebenso in Fällen unterjähriger Beschäftigung des Jahres 2005.<br />

In Vertretung<br />

(Weber)<br />

Dieses Schreiben wird per Email versandt. Aus diesem Grund trägt es keine Unterschrift. Der Absender ist über die<br />

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