Oberfinanzdirektion Chemnitz
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<strong>Oberfinanzdirektion</strong> <strong>Chemnitz</strong><br />
Verfügung vom 20.05.2008<br />
Aktenzeichen<br />
S7118-8/2-St23<br />
Vermerk (nfdGg)<br />
Auflagenverzeichnis<br />
Titel<br />
Leistungsort nach § 3b UStG bei grenzüberschreitenden<br />
Personenbeförderungen; Behandlung von Leerfahrten<br />
Untertitel<br />
Kurztitel-Neueinstellungen<br />
Behandlung von Leerfahrten<br />
Leitsatz<br />
Leerfahrten vom bzw. zum Betriebshof sind nicht Teil der<br />
Beförderungsleistung.<br />
Norm sichtbar<br />
§ 3b UStG<br />
Querverweis<br />
Betroffene<br />
Veranlagungszeiträume<br />
Gültig bis: 31.12.2008
Im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Personenbeförderungen ist die Frage<br />
aufgetreten, ob so genannte Leerkilometer, die ein Unternehmer vom Betriebshof zum Ort<br />
zurücklegt, an dem die Personenbeförderung tatsächlich beginnt, in die Streckenaufteilung<br />
Inland/Ausland mit einzubeziehen sind.<br />
Unter Bezugnahme einer Erörterung der Referatsleiter Umsatzsteuer der obersten<br />
Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt hierzu Folgendes:<br />
Nach Abschnitt 42 a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 S. 3 UStR ist der Nettobeförderungspreis für jede<br />
einzelne Beförderungsleistung im Verhältnis der Längen der inländischen und ausländischen<br />
Streckenanteile – einschließlich so genannter Leerkilometer – aufzuteilen.<br />
Unter Leerkilometern sind dabei nur die während der Beförderungsleistung ohne zu<br />
befördernde Personen zurückgelegten Streckenanteile zu verstehen. Die Hin- und Rückfahrt<br />
vom bzw. zum Betriebshof – ohne zu befördernde Personen – ist nicht Teil der<br />
Beförderungsleistung und damit auch nicht bei der Aufteilung der Streckenanteile zu<br />
berücksichtigen.