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Oberfinanzdirektion Chemnitz

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<strong>Oberfinanzdirektion</strong><br />

<strong>Chemnitz</strong><br />

<strong>Oberfinanzdirektion</strong> <strong>Chemnitz</strong><br />

Postfach 2 34 - 09002 <strong>Chemnitz</strong><br />

<strong>Chemnitz</strong>, 10.01.2005<br />

An die<br />

Finanzämter<br />

Tel.: (03 71) 4 57- 61 19<br />

E-Mail:<br />

Bearbeiter(in):<br />

poststelle<br />

@ofd.smf.sachsen.de<br />

Herr Finck<br />

Aktenzeichen<br />

(Bitte bei Antwort angeben)<br />

S2706-145/2-St21<br />

Verteiler 0, I, IV, XII, XVII<br />

Abschnitte A (100-133, 135-137), C (320, 322),<br />

D, E (502, 515, 521, 523, 525), G (700-711,<br />

750, H (820-839)<br />

Ertragsteuerliche Behandlung der Personalüberlassung an die Arbeitsgemeinschaften nach<br />

§ 44b SGB II durch die beteiligten kommunalen Träger der Grundsicherung<br />

Leitsatz:<br />

Die Personalüberlassung an die Arbeitsgemeinschaften nach § 44b<br />

SGB II durch die beteiligten kommunalen Träger der Grundsicherung<br />

begründet keinen Betrieb gewerblicher Art i. S. d. § 4 KStG<br />

Norm:<br />

§ 4 KStG, § 44b SGB II<br />

Querverweis:<br />

Betroffene VZ: ab VZ 2004<br />

Die obersten Finanzbehörden haben im Zusammenhang mit der Umsetzung des sog. Hartz-IV-<br />

Gesetzes ertragsteuerliche Fragen erörtert.<br />

Das Hartz-IV-Gesetz (SGB II) regelt insbesondere die Aufgabenverteilung zwischen Bund und<br />

Kommunen für die zum 01.01.2005 im neuen Leistungssystem, der Grundsicherung für Arbeitssuchende,<br />

zusammengeführte Arbeitslosen- und Sozialhilfe. Träger der Grundsicherung sind die Bun-<br />

Dienstgebäude<br />

Brückenstraße 10<br />

09111 <strong>Chemnitz</strong><br />

Telefon (03 71) 4 57-0<br />

Telefax (03 71) 4 57-22 34<br />

E-Mail poststelle@ofd.smf.sachsen.de<br />

Gekennzeichnete Parkplätze<br />

im Innenhof<br />

Zu erreichen mit<br />

Linien 1, 2 und 6


- 2 -<br />

desagentur für Arbeit sowie die kommunalen Träger (kreisfreie Städte und Kreise). § 44b SGB II<br />

bestimmt, dass die Leistungsträger durch privat-rechtlich oder öffentlich-rechtliche Verträge Arbeitsgemeinschaften<br />

errichten.<br />

Bei der Errichtung der Arbeitsgemeinschaften ist die Frage aufgetreten, ob die dabei vorgesehene<br />

Personalgestellung von Kommunen an die Arbeitsgemeinschaften eine Steuerpflicht auslöst.<br />

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben verschiedene Fallvarianten erörtert<br />

und sind dabei zu folgenden Ergebnissen gekommen:<br />

1. Personalüberlassung durch die Träger der Grundsicherung (kommunale Träger bzw. Bundesagentur)<br />

an die Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II<br />

a) Sachverhalt/Grundlage<br />

Die Bundesagentur bzw. die Kommunen (Kreise und kreisfreie Städte) sind jeweils für ihren<br />

nach SGB II normierten Bereich eigenständiger Träger von Verpflichtungen zur Erbringung<br />

der Grundsicherung. Die von dem jeweiligen Träger insoweit zu erbringenden Tätigkeiten<br />

sind hoheitlich. Die Träger setzen zur Erfüllung der ihnen jeweils obliegenden Leistungen<br />

Personal ein (i.d.R. eigenes Personal, Beamte und/oder Angestellte).<br />

Nach § 44b SGB II ist vorgesehen, dass die beiden Träger zur einheitlichen Leistungserbringung<br />

eine Arbeitsgemeinschaft gründen, die damit zum Träger der Verpflichtung wird. Die<br />

Arbeitsgemeinschaft, die vielfach als Kapitalgesellschaft verfasst ist, ist Beliehener, das heißt,<br />

sie erbringt hoheitliche Leistungen.<br />

Die Arbeitsgemeinschaft hat noch kein eigenes Personal. Deshalb kommt es zur Überlassung<br />

des Personals seitens der Bundesagentur bzw. der Kommunen gegen Kostenersatz.<br />

b) Ergebnis<br />

Die Personalüberlassung an eine Arbeitsgemeinschaft in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft<br />

führt nicht zur Steuerpflicht beim Bund oder bei der Kommune. Vor dem Hintergrund<br />

des gesetzgeberischen Ziels einer einheitlichen Leistungserbringung durch die Arbeitsgemeinschaft<br />

wird mit der Personalüberlassung kein steuerpflichtiger Betrieb gewerblicher Art<br />

begründet.<br />

Soweit die Arbeitsgemeinschaft in der Rechtsform einer „öffentlich-rechtlichen BGB-<br />

Gesellschaft“ gegründet wird, stellt die Beteiligung der Träger der Grundsicherung an der Gesellschaft<br />

keine Beteiligung an einer steuerpflichtigen Mitunternehmerschaft dar. Die Tätigkeiten<br />

der Gesellschaft sind den Gesellschaftern im Ergebnis unmittelbar zuzurechnen. Sie<br />

stellen bei ihnen eine hoheitliche Tätigkeit dar.


- 3 -<br />

2. Personalüberlassung durch eine bisher mit den Aufgaben der Sozialhilfe betraute Kommune<br />

a) Sachverhalt/Grundlage<br />

In einzelnen Ländern waren bisher Kommunen mit der Aufgabe der Sozialhilfe betraut. Im<br />

Zuge der Gesetzgebung zu Hartz IV geht diese Aufgabe ab 2005 auf andere juristische Personen<br />

des öffentlichen Rechts (i.d.R. Kreise) über. Das bisher von den Kommunen im Bereich<br />

Sozialhilfe eingesetzte Personal wird entweder an die künftigen Träger der Grundsicherung<br />

nach SGB II oder an die Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II überlassen.<br />

b) Ergebnis<br />

Auch bei derartigen Fallgestaltungen sind die Grundsätze unter 1. anzuwenden. Die Personalüberlassung<br />

führt somit zu keinem steuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art.<br />

3. Personalüberlassung durch eine mit Dienstherrenbefugnissen ausgestattete Kapitalgesellschaft an<br />

Leistungserbringer nach SGB II<br />

a) Sachverhalt/Grundlage<br />

Insbesondere wegen des hohen Personalbedarfs im Zuge der Einführung von Hartz IV haben<br />

einzelne Leistungserbringer mit Kapitalgesellschaften, die aus einer öffentlich-rechtlichen<br />

Einrichtung hervorgegangen sind und mit Dienstherrenbefugnissen gegenüber übernommenen<br />

Beamten ausgestattet sind, Verträge über Personalüberlassung geschlossen.<br />

b) Ergebnis<br />

Die aus einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung hervorgegangene Kapitalgesellschaft ist nach<br />

den allgemein für diese Gesellschaftsform geltenden Grundsätzen zu besteuern.<br />

Der Umstand, dass sie Dienstherrenbefugnisse besitzt, kann keine andere Behandlung rechtfertigen.<br />

Dass der Beliehene ggf. hoheitliche Tätigkeiten ausübt, spielt keine Rolle. Die Kapitalgesellschaft<br />

ist mit der Personalüberlassung ertrag- und umsatzsteuerpflichtig.<br />

Das Sächsische Staatministerium der Finanzen hat den Sächsischen Städte- und Gemeindetag e. V.<br />

entsprechend unterrichtet.<br />

Diese Verfügung wird in das Haufe-Steuer-Office eingestellt.<br />

Im Auftrag<br />

gez.<br />

beglaubigt: 11.01.2005<br />

Baumgärtner<br />

Oehme, VAe

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