Oberfinanzdirektion Chemnitz
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<strong>Oberfinanzdirektion</strong><br />
<strong>Chemnitz</strong><br />
<strong>Oberfinanzdirektion</strong> <strong>Chemnitz</strong><br />
Postfach 2 34 - 09002 <strong>Chemnitz</strong><br />
<strong>Chemnitz</strong>, 10.01.2005<br />
An die<br />
Finanzämter<br />
Tel.: (03 71) 4 57- 61 19<br />
E-Mail:<br />
Bearbeiter(in):<br />
poststelle<br />
@ofd.smf.sachsen.de<br />
Herr Finck<br />
Aktenzeichen<br />
(Bitte bei Antwort angeben)<br />
S2706-145/2-St21<br />
Verteiler 0, I, IV, XII, XVII<br />
Abschnitte A (100-133, 135-137), C (320, 322),<br />
D, E (502, 515, 521, 523, 525), G (700-711,<br />
750, H (820-839)<br />
Ertragsteuerliche Behandlung der Personalüberlassung an die Arbeitsgemeinschaften nach<br />
§ 44b SGB II durch die beteiligten kommunalen Träger der Grundsicherung<br />
Leitsatz:<br />
Die Personalüberlassung an die Arbeitsgemeinschaften nach § 44b<br />
SGB II durch die beteiligten kommunalen Träger der Grundsicherung<br />
begründet keinen Betrieb gewerblicher Art i. S. d. § 4 KStG<br />
Norm:<br />
§ 4 KStG, § 44b SGB II<br />
Querverweis:<br />
Betroffene VZ: ab VZ 2004<br />
Die obersten Finanzbehörden haben im Zusammenhang mit der Umsetzung des sog. Hartz-IV-<br />
Gesetzes ertragsteuerliche Fragen erörtert.<br />
Das Hartz-IV-Gesetz (SGB II) regelt insbesondere die Aufgabenverteilung zwischen Bund und<br />
Kommunen für die zum 01.01.2005 im neuen Leistungssystem, der Grundsicherung für Arbeitssuchende,<br />
zusammengeführte Arbeitslosen- und Sozialhilfe. Träger der Grundsicherung sind die Bun-<br />
Dienstgebäude<br />
Brückenstraße 10<br />
09111 <strong>Chemnitz</strong><br />
Telefon (03 71) 4 57-0<br />
Telefax (03 71) 4 57-22 34<br />
E-Mail poststelle@ofd.smf.sachsen.de<br />
Gekennzeichnete Parkplätze<br />
im Innenhof<br />
Zu erreichen mit<br />
Linien 1, 2 und 6
- 2 -<br />
desagentur für Arbeit sowie die kommunalen Träger (kreisfreie Städte und Kreise). § 44b SGB II<br />
bestimmt, dass die Leistungsträger durch privat-rechtlich oder öffentlich-rechtliche Verträge Arbeitsgemeinschaften<br />
errichten.<br />
Bei der Errichtung der Arbeitsgemeinschaften ist die Frage aufgetreten, ob die dabei vorgesehene<br />
Personalgestellung von Kommunen an die Arbeitsgemeinschaften eine Steuerpflicht auslöst.<br />
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben verschiedene Fallvarianten erörtert<br />
und sind dabei zu folgenden Ergebnissen gekommen:<br />
1. Personalüberlassung durch die Träger der Grundsicherung (kommunale Träger bzw. Bundesagentur)<br />
an die Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II<br />
a) Sachverhalt/Grundlage<br />
Die Bundesagentur bzw. die Kommunen (Kreise und kreisfreie Städte) sind jeweils für ihren<br />
nach SGB II normierten Bereich eigenständiger Träger von Verpflichtungen zur Erbringung<br />
der Grundsicherung. Die von dem jeweiligen Träger insoweit zu erbringenden Tätigkeiten<br />
sind hoheitlich. Die Träger setzen zur Erfüllung der ihnen jeweils obliegenden Leistungen<br />
Personal ein (i.d.R. eigenes Personal, Beamte und/oder Angestellte).<br />
Nach § 44b SGB II ist vorgesehen, dass die beiden Träger zur einheitlichen Leistungserbringung<br />
eine Arbeitsgemeinschaft gründen, die damit zum Träger der Verpflichtung wird. Die<br />
Arbeitsgemeinschaft, die vielfach als Kapitalgesellschaft verfasst ist, ist Beliehener, das heißt,<br />
sie erbringt hoheitliche Leistungen.<br />
Die Arbeitsgemeinschaft hat noch kein eigenes Personal. Deshalb kommt es zur Überlassung<br />
des Personals seitens der Bundesagentur bzw. der Kommunen gegen Kostenersatz.<br />
b) Ergebnis<br />
Die Personalüberlassung an eine Arbeitsgemeinschaft in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft<br />
führt nicht zur Steuerpflicht beim Bund oder bei der Kommune. Vor dem Hintergrund<br />
des gesetzgeberischen Ziels einer einheitlichen Leistungserbringung durch die Arbeitsgemeinschaft<br />
wird mit der Personalüberlassung kein steuerpflichtiger Betrieb gewerblicher Art<br />
begründet.<br />
Soweit die Arbeitsgemeinschaft in der Rechtsform einer „öffentlich-rechtlichen BGB-<br />
Gesellschaft“ gegründet wird, stellt die Beteiligung der Träger der Grundsicherung an der Gesellschaft<br />
keine Beteiligung an einer steuerpflichtigen Mitunternehmerschaft dar. Die Tätigkeiten<br />
der Gesellschaft sind den Gesellschaftern im Ergebnis unmittelbar zuzurechnen. Sie<br />
stellen bei ihnen eine hoheitliche Tätigkeit dar.
- 3 -<br />
2. Personalüberlassung durch eine bisher mit den Aufgaben der Sozialhilfe betraute Kommune<br />
a) Sachverhalt/Grundlage<br />
In einzelnen Ländern waren bisher Kommunen mit der Aufgabe der Sozialhilfe betraut. Im<br />
Zuge der Gesetzgebung zu Hartz IV geht diese Aufgabe ab 2005 auf andere juristische Personen<br />
des öffentlichen Rechts (i.d.R. Kreise) über. Das bisher von den Kommunen im Bereich<br />
Sozialhilfe eingesetzte Personal wird entweder an die künftigen Träger der Grundsicherung<br />
nach SGB II oder an die Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II überlassen.<br />
b) Ergebnis<br />
Auch bei derartigen Fallgestaltungen sind die Grundsätze unter 1. anzuwenden. Die Personalüberlassung<br />
führt somit zu keinem steuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art.<br />
3. Personalüberlassung durch eine mit Dienstherrenbefugnissen ausgestattete Kapitalgesellschaft an<br />
Leistungserbringer nach SGB II<br />
a) Sachverhalt/Grundlage<br />
Insbesondere wegen des hohen Personalbedarfs im Zuge der Einführung von Hartz IV haben<br />
einzelne Leistungserbringer mit Kapitalgesellschaften, die aus einer öffentlich-rechtlichen<br />
Einrichtung hervorgegangen sind und mit Dienstherrenbefugnissen gegenüber übernommenen<br />
Beamten ausgestattet sind, Verträge über Personalüberlassung geschlossen.<br />
b) Ergebnis<br />
Die aus einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung hervorgegangene Kapitalgesellschaft ist nach<br />
den allgemein für diese Gesellschaftsform geltenden Grundsätzen zu besteuern.<br />
Der Umstand, dass sie Dienstherrenbefugnisse besitzt, kann keine andere Behandlung rechtfertigen.<br />
Dass der Beliehene ggf. hoheitliche Tätigkeiten ausübt, spielt keine Rolle. Die Kapitalgesellschaft<br />
ist mit der Personalüberlassung ertrag- und umsatzsteuerpflichtig.<br />
Das Sächsische Staatministerium der Finanzen hat den Sächsischen Städte- und Gemeindetag e. V.<br />
entsprechend unterrichtet.<br />
Diese Verfügung wird in das Haufe-Steuer-Office eingestellt.<br />
Im Auftrag<br />
gez.<br />
beglaubigt: 11.01.2005<br />
Baumgärtner<br />
Oehme, VAe