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Thüringer Schulordnung die Berufsschule vom 25. August 2003

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Thüringer <strong>Schulordnung</strong> für <strong>die</strong> <strong>Berufsschule</strong><br />

(2) Schüler des Berufsvorbereitungsjahres nach § 8 erhalten ein Abgangszeugnis über das<br />

Berufsvorbereitungsjahr, wenn der Bildungsgang nicht erfolgreich abgeschlossen wurde. In<br />

das Abgangszeugnis sind <strong>die</strong> Endnoten für <strong>die</strong> erzielten Leistungen in den Fächern der<br />

Rahmenstundentafel einzutragen, sofern <strong>die</strong>se eine Bewertung zulassen; andernfalls ist ein<br />

Vermerk darüber aufzunehmen, aus welchen Gründen <strong>die</strong>s nicht möglich war. Im Übrigen gilt<br />

§ 19 Abs. 3.<br />

Dritter Teil<br />

Grundstufe, Fachstufen, besondere Klassen*<br />

§ 11<br />

Organisation der Grundstufe<br />

Die Klassen der Grundstufe werden geführt als Grundstufenklassen, als BGJ/s oder als BGJ/k.<br />

§ 12<br />

Grundstufenklassen<br />

Der Unterricht wird als allgemeiner und als in der Regel berufsfeldbezogener<br />

fachtheoretischer Unterricht in Teilzeitform erteilt.<br />

§ 13<br />

Berufsgrundbildungsjahr<br />

(1) Das Berufsgrundbildungsjahr hat <strong>die</strong> Aufgabe, allgemeine und berufsfeld-bezogene<br />

fachtheoretische und fachpraktische Lerninhalte als berufliche Grundbildung zu vermitteln.<br />

(2) Das BGJ/s besucht, wer den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss<br />

besitzt und nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis steht.<br />

(3) In das BGJ/k werden Schüler aufgenommen, <strong>die</strong> in einem Berufsausbildungsverhältnis mit<br />

einem Betrieb oder einem außerbetrieblichen Maßnahmeträger stehen. Im<br />

Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form findet der allgemeine und der fachtheoretische<br />

Unterricht in der <strong>Berufsschule</strong> und <strong>die</strong> fachpraktische Unterweisung im Betrieb oder bei<br />

einem außerbetrieblichen Maßnahmeträger einschließlich überbetrieblicher<br />

Ausbildungsstätten statt.<br />

(4) Für Schüler, <strong>die</strong> in einem Ausbildungsverhältnis nach § 48 des Berufsbildungsgesetzes<br />

oder nach § 42b der Handwerksordnung stehen, erfolgen <strong>die</strong> Zuordnung der Lerninhalte zu<br />

<strong>Berufsschule</strong> und Betrieb sowie <strong>die</strong> Organisation und Durchführung des Unterrichts unter<br />

besonderer Berücksichtigung der Behinderung und des Lernverhaltens der Schüler sowie der<br />

im Ausbildungsvertrag getroffenen Vereinbarungen.<br />

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