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Thüringer Schulordnung die Berufsschule vom 25. August 2003

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Thüringer <strong>Schulordnung</strong> für <strong>die</strong> <strong>Berufsschule</strong><br />

Fächer Religionslehre/Ethik und Sport werden hierbei nicht gewertet. Die<br />

Durchschnittsnote wird bis auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht<br />

gerundet.<br />

5. Schüler, <strong>die</strong> <strong>die</strong> schulische Abschlussprüfung in bis zu zwei Fächern nach Nummer 1 mit<br />

der Note 'mangelhaft' oder 'ungenügend' abschließen, können sie in <strong>die</strong>sen Fächern<br />

innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres einmal<br />

wiederholen. Wer schlechtere Leistungen als nach Satz 1 erzielt, kann <strong>die</strong><br />

Abschlussprüfung erst nach einem Schuljahr nach Maßgabe des § 27 Abs. 2 bis 4 der<br />

Thüringer <strong>Schulordnung</strong> für <strong>die</strong> Höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge -<br />

wiederholen.<br />

6. Im Übrigen gelten <strong>die</strong> Bestimmungen des Vierten Teils über <strong>die</strong> Information der Schüler,<br />

Prüfungskommission, Fachprüfungskommission, Zuhörer, Verschwiegenheitspflicht,<br />

Durchführung und Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfung, Rücktritt,<br />

Versäumnis, Täuschung und Einsichtnahme sowie § 36 der Thüringer <strong>Schulordnung</strong> für<br />

<strong>die</strong> Höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge - entsprechend.<br />

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