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Thüringer Schulordnung die Berufsschule vom 25. August 2003

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Thüringer <strong>Schulordnung</strong> für <strong>die</strong> <strong>Berufsschule</strong><br />

(9) Prüfungsteilnehmer, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Externenprüfung nicht bestanden haben, können <strong>die</strong>se einmal<br />

wiederholen. Der Termin für <strong>die</strong> Wiederholung wird <strong>vom</strong> Schulleiter festgelegt und dem<br />

Prüfungsteilnehmer rechtzeitig bekannt gegeben; er soll nicht früher als einen Monat und<br />

nicht später als sechs Monate nach dem ersten Prüfungstermin liegen. Eine zweite<br />

Wiederholung ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des für das<br />

Schulwesen zuständigen Ministeriums möglich.<br />

Siebter Teil<br />

Schlussbestimmungen<br />

§ 24<br />

Übergangsbestimmung<br />

(1) § 16 in der ab dem In-Kraft-Treten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer<br />

Berufsschulordnung geltenden Fassung findet mit der Maßgabe Anwendung,<br />

1. dass bei Schülern, <strong>die</strong> zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens das zweite Ausbildungsjahr<br />

beginnen, nur <strong>die</strong> ab dem zweiten Ausbildungsjahr im Fach Deutsch erzielten Leistungen<br />

bei der Bildung der Abschlussnote berücksichtigt werden;<br />

2. dass Schülern, <strong>die</strong> zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens das dritte oder vierte<br />

Ausbildungsjahr beginnen, <strong>die</strong> Teilnahme an der Prüfung im Fach Deutsch sowie <strong>die</strong><br />

Einbeziehung der bis dahin in <strong>die</strong>sem Fach erzielten Leistungen freigestellt ist.<br />

(2) Im Übrigen setzen Schüler, <strong>die</strong> sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Zweiten<br />

Verordnung zur Änderung der Thüringer Berufsschulordnung im dritten oder vierten<br />

Ausbildungsjahr befinden, <strong>die</strong> Ausbildung nach den vor dem In-Kraft-Treten geltenden<br />

Bestimmungen fort.<br />

§ 25<br />

Gleichstellungsklausel<br />

Status- und Funktionsbezeichnungen in <strong>die</strong>ser Verordnung gelten jeweils in männlicher und<br />

weiblicher Form.<br />

§ 26<br />

In-Kraft-Treten<br />

Diese Verordnung tritt mit Wirkung <strong>vom</strong> 1. <strong>August</strong> 1996 in Kraft.<br />

Erfurt, den 10. Dezember 1996<br />

Der Kultusminister<br />

Dieter Althaus<br />

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