24.06.2014 Aufrufe

Thüringer Schulordnung die Berufsschule vom 25. August 2003

Thüringer Schulordnung die Berufsschule vom 25. August 2003

Thüringer Schulordnung die Berufsschule vom 25. August 2003

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Thüringer <strong>Schulordnung</strong> für <strong>die</strong> <strong>Berufsschule</strong><br />

(6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 gilt Absatz 3 Satz 4 entsprechend.<br />

(7) Die schulische Abschlussprüfung kann nach Vereinbarung der Schule mit der zuständigen<br />

Stelle für <strong>die</strong> Berufsbildung auch in Verbindung mit der Ausbildungsabschlussprüfung<br />

durchgeführt werden.<br />

(8) Schüler, <strong>die</strong> <strong>die</strong> schulische Abschlussprüfung nicht bestehen, weil sie in bis zu fünf<br />

Fächern <strong>die</strong> Abschlussnote 'mangelhaft' oder 'ungenügend' erhalten, können sie in <strong>die</strong>sen<br />

Fächern einmal wiederholen. Der Termin für <strong>die</strong> Wiederholungsprüfung wird <strong>vom</strong> Schulleiter<br />

festgelegt und dem Schüler rechtzeitig bekannt gegeben; er soll nicht früher als einen und<br />

nicht später als sechs Monate nach dem ersten Prüfungstermin liegen. Schüler, <strong>die</strong> schlechtere<br />

Ergebnisse als nach Satz 1 erzielt haben, sind von einer Prüfungswiederholung der einzelnen<br />

Fächer ausgeschlossen und können nur <strong>die</strong> gesamte Prüfung nach einem Jahr wiederholen.<br />

§ 16a<br />

Erwerb von schulischen Zusatzqualifikationen<br />

Durch eine schulische Abschlussprüfung können auch schulische Zusatzqualifikationen, <strong>die</strong><br />

in keiner unmittelbaren Beziehung zur beruflichen Ausbildung des Schülers stehen, erworben<br />

werden. Über den Erwerb <strong>die</strong>ser Zusatzqualifikationen ist von der <strong>Berufsschule</strong> ein Zeugnis<br />

zu erteilen.<br />

§ 16b<br />

Abschlussprüfung für <strong>die</strong> schulische Zusatzqualifikation<br />

'Finanzassistent'<br />

(1) Die Aufgaben werden von der Schule gestellt. Der Termin wird von der Schule festgelegt<br />

und bekannt gegeben.<br />

(2) Die schulische Abschlussprüfung wird schriftlich mit einer Bearbeitungszeit von 150 bis<br />

180 Minuten durchgeführt. § 16 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.<br />

(3) In <strong>die</strong> Abschlussnote gehen zu gleichen Teilen <strong>die</strong> über <strong>die</strong> gesamte Ausbildungsdauer<br />

erbrachten Leistungen und <strong>die</strong> Note für <strong>die</strong> schulische Abschlussprüfung ein. Ergibt sich bei<br />

der Errechnung ein Bruchwert, so wird er unter Berücksichtigung der Bewertungstendenz in<br />

der Vornote auf- oder abgerundet.<br />

(4) Die Zusatzqualifikation erwirbt, wer als Abschlussnote mindestens <strong>die</strong> Note 'ausreichend'<br />

erreicht. Wer eine schlechtere Abschlussnote erzielt, kann <strong>die</strong> schulische Abschlussprüfung<br />

einmal wiederholen. Der Termin für <strong>die</strong> Wiederholung wird <strong>vom</strong> Schulleiter festgelegt und<br />

dem Schüler rechtzeitig bekannt gegeben; er soll nicht früher als einen Monat und nicht später<br />

als sechs Monate nach dem ersten Termin der schulischen Abschlussprüfung liegen.<br />

14

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!