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Thüringer Schulordnung die Berufsschule vom 25. August 2003

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Thüringer <strong>Schulordnung</strong> für <strong>die</strong> <strong>Berufsschule</strong><br />

Fünfter Teil<br />

Zeugnisse, Berechtigungen<br />

§ 17 Zeugnisse für das Schulhalbjahr<br />

§ 18 Zeugnisse für das Schuljahr<br />

§ 19 Abschlusszeugnis, Abgangszeugnis<br />

§ 20 Berechtigungen des Abschlusszeugnisses<br />

§ 21 Zulassungsvoraussetzungen<br />

§ 22 Zulassungsantrag, Zulassung<br />

§ 23 Prüfung, Zeugnis<br />

Sechster Teil<br />

Erwerb des Abschlusszeugnisses durch Externe<br />

§ 24 Übergangsbestimmung<br />

§ 25 Gleichstellungsklausel<br />

§ 26 In-Kraft-Treten<br />

Siebter Teil<br />

Schlussbestimmungen<br />

Aufgrund des § 60 Satz 1 Nr. 1, 2, 7, und 13 sowie Satz 2 des Thüringer Schulgesetzes<br />

(ThürSchulG) <strong>vom</strong> 30. April <strong>2003</strong> (GVBl. S. 238) verordnet das Kultusministerium im<br />

Benehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Landtagsausschuss:<br />

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