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Thüringer Schulordnung die Berufsschule vom 25. August 2003

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Thüringer <strong>Schulordnung</strong> für <strong>die</strong> <strong>Berufsschule</strong><br />

§ 4<br />

Anmeldung<br />

(1) Die Anmeldung zum Besuch der <strong>Berufsschule</strong> hat spätestens bis zum ersten Unterrichtstag<br />

des Schuljahres an der zuständigen <strong>Berufsschule</strong> zu erfolgen.<br />

(2) Die Anmeldung erfolgt für Schüler in einem Berufsausbildungsverhältnis durch den<br />

Ausbildungsbetrieb, sonst durch den Schüler selbst oder bei minderjährigen Schülern durch<br />

dessen Eltern. Bei der Anmeldung ist das letzte Schulzeugnis vorzulegen.<br />

§ 5<br />

Klassenbildung<br />

(1) Die Schüler werden in Fachklassen und in Klassen des Berufsvorbereitungsjahres<br />

unterrichtet. Für Schüler mit Behinderungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 der Thüringer<br />

Förderschulordnung <strong>vom</strong> 4. Oktober 1994 (GVBl. S. 1152) in der jeweils geltenden Fassung<br />

können eigene Klassen eingerichtet werden.<br />

(2) Fachklassen sind Klassen, in denen Schüler gleicher Berufe oder Berufsgruppen eines<br />

Berufsfeldes, <strong>die</strong> sich im selben Ausbildungsjahr befinden, zusammengefasst werden. Die<br />

Zuordnung eines Berufes zu einer Berufsgruppe oder zu einem Berufsfeld regelt das <strong>vom</strong><br />

Bundesinstitut für Berufsbildung geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe<br />

nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 des Berufsbildungsförderungsgesetzes in der Fassung <strong>vom</strong> 12. Januar<br />

1994 (BGBl. I S. 78) in der jeweils geltenden Fassung.<br />

(3) Klassen des Berufsvorbereitungsjahres sind Klassen, in <strong>die</strong> Schüler aufgenommen werden,<br />

um sie auf den Eintritt in eine Berufsausbildung oder in ein Arbeitsverhältnis vorzubereiten.<br />

§ 6<br />

Unterrichtsorganisation<br />

(1) Der Unterricht kann in Vollzeit- oder in Teilzeitform organisiert werden.<br />

(2) Vollzeitunterricht findet im Berufsgrundbildungsjahr in schulischer Form (BGJ/s) und im<br />

Berufsvorbereitungsjahr in schulischer Form nach § 8 Abs. 1 bis 3 statt und erstreckt sich in<br />

der Regel auf fünf Unterrichtstage je Woche.<br />

(3) Teilzeitunterricht findet in den nach § 2 Abs. 1 genannten Bildungsgängen der<br />

<strong>Berufsschule</strong> und im Berufsvorbereitungsjahr in kooperativer Form (BVJ/k) nach § 8 Abs. 5<br />

statt. Der Teilzeitunterricht ist je nach Stundenzahl auf zwei Wochentage zu verteilen, wobei<br />

acht Unterrichtsstunden an einem Tag nicht überschritten werden sollen.<br />

(4) Der Blockunterricht umfasst in der Regel in der Grundstufe und in den Fachstufen I und II<br />

13 Unterrichtswochen im Schuljahr, in der Fachstufe III sechs Unterrichtswochen; im<br />

Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form (BGJ/k) umfasst er bis zu 20<br />

Unterrichtswochen. Die Einführung von Blockunterricht ist rechtzeitig mit den<br />

Ausbildungsbetrieben und deren Fachverbänden, den zuständigen Stellen nach dem<br />

Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung sowie mit dem zuständigen Schulamt<br />

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