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<strong>Leseprobe</strong><br />

Littmann · Bitz · Pust<br />

ESt<br />

Überreicht durch:<br />

ESt<br />

DasEinkommensteuerrecht<br />

Jetzt auch<br />

auf CD-ROM<br />

ESt


Das Einkommensteuerrecht<br />

Kommentar zum Einkommensteuerrecht<br />

15. Auflage<br />

begründet von Dr. Eberhard Littmann<br />

herausgegeben von<br />

Dr. Horst Bitz,<br />

Wirtschaftsprüfer/Steuerberater,<br />

Düsseldorf und<br />

Hartmut Pust,<br />

Präsident des Niedersächsischen<br />

Finanzgerichts, Hannover.<br />

Loseblatt-Ausgabe<br />

Grundwerk mit neuesten Ergänzungen.<br />

Ca. 6.700 Seiten, 5 Ordner,<br />

Fortsetzungspreis: 3 199,50<br />

ISBN 3-8202-0453-9<br />

Jährlich ca. 4 Ergänzungslieferungen.<br />

Apartpreis: 3 219,50<br />

ISBN 3-8202-1327-9


Herausgeber/Autoren<br />

Herausgeber sind Dr. Horst Bitz, WP/StB,<br />

Düsseldorf, und Hartmut Pust, Präsident<br />

des Niedersächsischen Finanzgerichts,<br />

Hannover.<br />

Sowohl die beiden Herausgeber als auch<br />

die Autoren sind erfahrene Experten aus<br />

Beratung, Rechtsprechung und Finanzverwaltung.<br />

Autoren:<br />

Hubertus Barein, RA, Heiligenhaus<br />

Dr. Horst Bitz, WP/StB, Düsseldorf<br />

Dr. Carlo-H. Borggreve, RA, Dortmund<br />

Dr. Thomas Dreyer, RA, Weston, USA<br />

Hans Eicher, Richter am Finanzgericht,<br />

München<br />

Hannes Graf, WP/StB, Dresden<br />

Dr. Peter Handzik, RA/FAfStR/StB,<br />

München<br />

Dr. Hans-Hermann Heidner, Richter am<br />

Niedersächsischen Finanzgericht,<br />

Hannover<br />

Dr. Carl Ulrich Hildesheim, Richter am<br />

Finanzgericht Rheinland-Pfalz<br />

Prof. Dr. Reinhold Höfer, Gutachter für<br />

betriebliche Altersversorgung, Mülheim/<br />

Ruhr<br />

Dr. Helmut Hörger, RA, München<br />

Dr. Wolf-Dieter Hoffmann, WP/StB,<br />

Freiburg<br />

Jutta Jacobs-Soyka, Dipl.-Finanzwirt,<br />

Düsseldorf<br />

Josef Mitterpleininger, Regierungsrat,<br />

Finanzamt München V<br />

Dr. Aloys Nacke, Richter am Niedersächsischen<br />

Finanzgericht, Hannover<br />

Hartmut Pust, Präsident des Niedersächsischen<br />

Finanzgerichts, Hannover<br />

Arnold Ramackers, Richter am<br />

Finanzgericht, Düsseldorf<br />

Dr. Steffen Rapp, StB, München<br />

Henning von Reden, WP/StB, Kiel<br />

Marita Rindermann, Dipl.-Finanzwirtin/<br />

Referentin Steuern IDW, Düsseldorf<br />

Dr. Harald Ring, RA/WP/StB, Krefeld<br />

Dr. Anette Schlenker, Sachgebietsleiterin,<br />

Finanzamt Konstanz<br />

Dr. Josef Schlotter, WP, Krefeld<br />

Klaus Schneider, WP/StB, München<br />

Silvia Schuster, Richterin am<br />

Bundesfinanzhof, München<br />

Ira Stark, Richterin am Niedersächsischen<br />

Finanzgericht, Hannover<br />

Dieter Steinhauff, Richter am<br />

Bundesfinanzhof, München<br />

Hans-Jürgen Weiland, Dipl.-Finanzwirt/<br />

Steueramtsrat, Hamburg<br />

Dr. Johannes Wolff-Diepenbrock, Richter<br />

am Bundesfinanzhof, München<br />

Thomas Zimmer, Richter am Niedersächsischen<br />

Finanzgericht, Hannover<br />

Dr. Alfred Krammer, RA, München


Bearbeiterübersicht<br />

Hubertus Barein §§ 19, 19a, 35a, 37a,<br />

38–42f, 46<br />

Dr. Horst Bitz Vor § 1, §§ 15–15a<br />

Dr. Carlo-H. Borggreve §§ 10d, 34, 34g<br />

Heiner Cattelaens §§ 6c–6d, 35<br />

Dr. Thomas Dreyer § 2a<br />

Hans Eicher §§ 1, 1a<br />

Hannes Graf §§ 10c, 24a, 26–26c<br />

Dr. Peter Handzik §§ 2, 2b, 3–3c, 7–7k,<br />

32b, 34c, 34d<br />

Dr. Hans-Hermann Heidner § 9b<br />

Dr. Carl Ulrich Hildesheim §§ 9a,11a,11b<br />

Prof. Dr. Reinhold Höfer §§ 4b–4e, 6a<br />

Dr. Helmut Hörger §§ 16, 17, 32c<br />

Dr. Wolf-Dieter Hoffmann §§ 4, 5<br />

(ohne § 4 Abs. 3 ff.), 4a, 6, 6b<br />

Marita Rindermann § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a<br />

Dr. Harald Ring §§ 36–36e<br />

Dr. Anette Schlenker § 10 Abs. 1 Nr. 2 ff.<br />

Dr. Josef Schlotter §§ 20<br />

Klaus Schneider §§ 3 Nr. 63 und 66, 10a,<br />

10b, 79–99<br />

Silvia Schuster §§ 10e–10i, 12, 34f<br />

Ira Stark § 9 Abs. 1 Satz 1 ff<br />

Dieter Steinhauff** § 18<br />

Hans-Jürgen Weiland § 5a<br />

Dr. Johannes Wolff-Diepenbrock § 11<br />

Dr. Siegbert Woring* §§ 56, 58–60<br />

Thomas Zimmer § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ff<br />

*bis einschließlich 29. Erg.-Lfg.<br />

**bis einschließlich 44. Erg.-Lfg.<br />

Jutta Jacobs-Soyka §§ 23, 24<br />

Dr. Alfred Krammer §§ 3 Nr. 63 und 66,<br />

10a, 10b, 28, 79–99<br />

Dr. Walter Lang § 9 Abs. 1 Nr. 5<br />

Josef Mitterpleininger §§ 13–14a, 34b,<br />

34e, 55<br />

Dr. Aloys Nacke §§ 4 Abs. 3ff, 32a, 33,<br />

33b, 33c<br />

Hartmut Pust §§ 8, 31, 32, 33a, 51a, 53,<br />

62–78<br />

Arnold Ramackers §§ 37, 43–45d,<br />

48–48d, 49–50e<br />

Gerhard Ramisch § 25<br />

Dr. Steffen Rapp § 16<br />

Henning von Reden §§ 21, 22, 51, 52, 57,<br />

59, Solidaritätszuschlaggesetz 1995


Konzeption des Kommentars<br />

Einkommensteuergesetz und Nebengesetze,<br />

Richtlinien, Erlasse der Finanzverwaltung<br />

und Rechtsprechung eröffnen<br />

dem Steuerpflichtigen trotz hoher Regelungsdichte<br />

eine Vielzahl an Gestaltungsmöglichkeiten.<br />

Die Kommentierung des „Littmann“<br />

zeichnet sich seit über 40 Jahren aus<br />

durch eine unvoreingenommene Interpretation<br />

des Gesetzestextes und eine<br />

kritische Auseinandersetzung mit<br />

Verwaltungspraxis, Rechtsprechung<br />

und Schrifttum. Dabei werden auch<br />

abweichende Meinungen bewertet. Die<br />

Darstellung der Rechtsentwicklung im<br />

Einkommensteuerrecht mit allen wesentlichen<br />

Urteilen und Literaturfundstellen bildet<br />

die Basis für die Ausarbeitung<br />

fundierter Gestaltungen. Diese wiederum<br />

stehen im Mittelpunkt der Tätigkeit eines<br />

steuerlichen Beraters.<br />

Der „Littmann“ ist daher konsequent an<br />

den Erfordernissen der Beratungspraxis<br />

ausgerichtet. Kernstück der Kommentierung<br />

sind ausführliche Gestaltungshinweise,<br />

die unentbehrliche Hilfestellung<br />

für das Tagesgeschäft bieten. Zahlreiche<br />

Beispiele veranschaulichen die praktische<br />

Auswirkung einzelner Vorschriften.<br />

Komplexe Sachverhalte oder Interdependenzen<br />

werden anhand von Grafiken übersichtlich<br />

dargestellt. Knappe Darstellungen<br />

zur Rechtsentwicklung beleuchten die<br />

Hintergründe einzelner Vorschriften und<br />

machen Zusammenhänge mit weiteren<br />

Regelungen deutlich. Durch die Gegenüberstellung<br />

von gesicherter Rechtsauffassung<br />

und abweichender Meinung ist<br />

der „Littmann“ auch ein wertvoller<br />

Ratgeber im Finanzgerichtsverfahren.<br />

Mit dieser Konzeption richtet sich der<br />

Kommentar in erster Linie an Steuerberater,<br />

Wirtschaftsprüfer, und an die<br />

Mitarbeiter in Unternehmenssteuerabteilungen,<br />

die mit der Ausarbeitung auch<br />

komplexer steuerlicher Gestaltungen<br />

befasst sind. Des Weiteren wendet sich<br />

der Kommentar an die Mitarbeiter der<br />

Finanzverwaltung und der Finanzgerichte,<br />

insbesondere an Richter, die für ausgewogene<br />

Entscheidungen auch abweichende<br />

Rechtsmeinungen abwägen müssen. Die<br />

Darstellungen zur Rechtsentwicklung<br />

sowie die Vielzahl der Verweise auf die<br />

einschlägige Literatur machen den<br />

Kommentar auch zum unentbehrlichen<br />

Hilfsmittel für wissenschaftliches Arbeiten<br />

an den Hochschulen.<br />

Inhalte/Schwerpunkte<br />

Der „Littmann“ enthält eine komplette<br />

Kommentierung des Einkommensteuerund<br />

des Solidaritätszuschlagsgesetzes.<br />

Kernkompetenz des „Littmann“ ist die<br />

ausführliche Kommentierung des gesamten<br />

Unternehmenssteuerrechts, u. a.:<br />

§§ 4, 5 EStG: Die Ausführungen zur<br />

Gewinnermittlung werden ergänzt durch<br />

anwenderfreundliche ABC-Register in<br />

Kurzform (z.B. „ABC des Betriebsvermögens“,<br />

„ABC der Aktivierung“,<br />

„ABC der Passivierung“). Neben der<br />

ausführlichen Kommentierung ermöglichen<br />

diese eine schnelle und gezielte<br />

Problemlösung.<br />

§ 6 EStG: Da die Bedeutung internationaler<br />

Rechnungslegungsvorschriften für<br />

die Erstellung der Handelsbilanz stetig<br />

zunimmt, enthält die Neukommentierung<br />

des § 6 EStG auch Querver-


weise zu den Bewertungsvorschriften<br />

nach IAS und US-GAAP. Dies ist in der<br />

Kommentarliteratur zu § 6 EStG bisher<br />

ohne Vorbild. Zahlreiche interne Verweise<br />

auf die Kommentierungen zu<br />

§§ 4, 5, § 15 und § 16 EStG ermöglichen<br />

zudem die schnelle Klärung komplexer<br />

Fragen. Im Interesse der Anwenderfreundlichkeit<br />

enthält die Kommentierung<br />

darüber hinaus viele tabellarische<br />

Aufstellungen zur BFH-Rechtsprechung<br />

sowie ABC-Register in<br />

Kurzform.<br />

§ 15, 15a EStG: Die Kommentierung<br />

enthält umfassende Erläuterungen und<br />

Gestaltungshinweise zu allen komplexen<br />

Themenbereichen im Rahmen der<br />

Ermittlung der gewerblichen Einkünfte,<br />

u.a.<br />

– Abgrenzung Gewerbebetrieb/<br />

freiberufliche Tätigkeit,<br />

– Betriebsverpachtung,<br />

– gewerblicher Grundstückshandel,<br />

– Betriebsaufspaltung<br />

– Besteuerung von Mitunternehmerschaften,<br />

v.a. Fragen der Gewinnverteilung,<br />

Einbeziehung von Sonderbetriebsvermögen,<br />

Gestaltung der<br />

Beziehungen zwischen Gesellschaft und<br />

Gesellschafter.<br />

§ 16 EStG: Einer der Schwerpunkte der<br />

Ausführungen zu § 16 EStG ist die<br />

Darstellung der Realteilung von<br />

Mitunternehmerschaften nach neuem<br />

Recht. Auch die Folgewirkungen für<br />

Erbfall, Erbauseinandersetzung und<br />

Nachfolge bei den einzelnen Gesellschaftsformen<br />

werden vollständig<br />

erläutert. Kommentiert werden auch<br />

Spezialprobleme, z.B. zur kongruenten<br />

Mitübertragung von Sonderbetriebsvermögen.<br />

Ganz aktuell kommentiert wurden<br />

auch:<br />

§ 6a EStG: Pensionsrückstellung inklusive<br />

Hinweisen auf die Rückstellungsbildung<br />

bei Personengesellschaftern<br />

und Arbeitnehmer-Ehegatten<br />

§ 6b EStG: Gewinn aus der<br />

Veräußerung bestimmter Anlagegüter<br />

§§ 7 – 7 k EStG: Vorschriften zur<br />

Absetzung für Abnutzung<br />

§ 10 EStG: Sonderausgaben zur steuerlichen<br />

Behandlung von Renten und<br />

dauernden Lasten, insbesondere zur<br />

nachträglichen Umschichtung übertragenen<br />

Vermögens.<br />

Weitere Schwerpunkte im „Littmann“<br />

sind die Kommentierungen zum<br />

internationalen Steuerrecht<br />

(neu erschienen: Ausarbeitungen zu<br />

§§ 2a, 49 EStG),<br />

Lohnsteuerrecht: Im Rahmen der<br />

Kommentierung der §§ 19 und 38 – 42f<br />

EStG wurde Wert gelegt auf umfassende<br />

Erläuterungen, die Tendenzen<br />

in der Entwicklung der Rechtsmeinung<br />

darstellen und daher gezielte Orientierung<br />

im Lohnsteuerrecht sowie kompetente<br />

Vorbereitung einer Lohnsteuerprüfung<br />

ermöglichen,<br />

Kindergeldrecht §§ 62 – 78 EStG sowie<br />

zur<br />

betrieblichen Altersvorsorge,<br />

insbesondere zu §§ 4b ff. EStG


Zudem enthält der „Littmann“ Vor § 1<br />

EStG einen Überblick zur Entwicklung des<br />

Einkommensteuerrechts und eine<br />

Darstellung sämtlicher Änderungen auf<br />

aktuellstem Stand mit kurzen Erläuterungen<br />

zu den Auswirkungen und Hinweisen<br />

zu aktuellen Gestaltungsfragen.<br />

In den Inhaltsverzeichnissen kursiv<br />

gedruckte Passagen sind in der <strong>Leseprobe</strong><br />

enthalten.<br />

Die <strong>Leseprobe</strong> enthält Auszüge aus<br />

folgenden Kommentierungen:<br />

§ 6a EStG: Pensionsverpflichtungen an<br />

Kapitalgesellschafter, Personengesellschafter,<br />

sowie an Arbeitnehmer-<br />

Ehegatten und andere mitarbeitende<br />

„nahe Angehörige“.<br />

§ 10 EStG: Ablösung von Nutzungsrechten<br />

gegen wiederkehrende<br />

Leistungen, Versorgungsleistungen aufgrund<br />

Verfügung von Todes wegen,<br />

Erbausschlagung unter Vorbehalt von<br />

Versorgungsleistungen, Vermögensübertragung<br />

gegen zeitlich begrenzte<br />

wiederkehrende Leistungen<br />

§ 15 EStG:<br />

Tatbestandsvoraussetzungen der<br />

Betriebsaufspaltung: Personelle<br />

Verflechtung von Besitz- und<br />

Betriebsunternehmen


Das Konzept: Print-Werk zum Lesen –<br />

CD-ROM zum Recherchieren!<br />

Die 1:1 Umsetzung des Kommentars in<br />

der CD-ROM garantiert eine effiziente<br />

Recherche – dank der ausgefeilten<br />

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Eberhard Littmann/Horst Bitz/<br />

Hartmut Pust (Hrsg.)<br />

Das Einkommensteuerrecht<br />

Kommentar zum Einkommensteuerrecht.<br />

Unter Mitarbeit qualifizierter Autoren aus<br />

Wissenschaft, Rechtsprechung und<br />

Verwaltung.<br />

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2003. Loseblattwerk in 5 Ordnern<br />

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§6a<br />

§6a<br />

Pensionsrückstellung<br />

idF der Bekanntmachung v 19.10.2002, BGBl I 2002, 4210, ber BGBl I 2003, 179)<br />

Inhaltsübersicht<br />

Rn<br />

I. Historische Entwicklung der<br />

Vorschrift 1±10<br />

II. Allgemeine Grundsätze 11±23<br />

III. Sachlicher u persönlicher Anwendungsbereich<br />

24±64<br />

IV. Die fünf steuerlichen Sondervoraussetzungen<br />

für die Zulässigkeit<br />

einer Pensionsrückstellung<br />

§ 6a Abs 1 EStG) 65±104<br />

V. Erstmalige Bildung der<br />

Pensionsrückstellung<br />

§ 6a Abs 2 EStG) 105±118<br />

VI. Der Teilwert als Höchstbetrag<br />

der steuerlichen Pensionsrückstellung<br />

§ 6a Abs 3 EStG) 119±218<br />

VII. Anrechnung anderer Leistungen<br />

u gesetzlicher Renten 219±227<br />

VIII. Auflösungsgebot u -verbot für<br />

Pensionsrückstellungen 228±234<br />

IX. Zuführung zur Pensionsrückstellung,<br />

Nachholverbot u Drittelung§6aAbs4EStG)<br />

235±278<br />

X. Pensionsverpflichtungen bei<br />

anderen Rechtsverhältnissen<br />

als Dienstverhältnissen<br />

§ 6a Abs 5 EStG) 279±280<br />

XI. Kapitalgesellschafter 281±307<br />

A. Für die KapGes tätige Gesellschafter<br />

u beherrschende<br />

Gesellschafter-Geschäftsführer 281±283<br />

B. Kriterien für die ertragsteuerliche<br />

Anerkennung von Pensi-<br />

Rn<br />

onszusagen an beherrschende<br />

Gesellschafter-Geschäftsführer 284±307<br />

1. Allgemeines 284±285<br />

2. Beachtung des § 8 Abs 3 S 2<br />

KStG 286±307<br />

a) Allgemeines, Begriff u<br />

Rechtsfolgen der vGA 286±288<br />

b) Klare u zivilrechtlich wirksame<br />

Pensionszusage 289±291<br />

c) Nachzahlungsverbot 292±293<br />

d) Fremdvergleich u Üblichkeit<br />

der Zusage 294±302<br />

e) Erdienbarkeit 303±305<br />

f) Angemessenheit der<br />

Gesamtvergütung 306±307<br />

XII. Personengesellschafter 308±314<br />

A. Allgemeines 308±309<br />

B. Rechtsformwechsel des verpflichteten<br />

Unternehmens 310±314<br />

1. Umwandlung einer KapGes in<br />

eine PersGes 310±311<br />

2. Umwandlung einer PersGes in<br />

eine KapGes 312±314<br />

XIII. ArbN-Ehegatte u andere mitarbeitende<br />

¹nahe Angehörigeª 315±322<br />

A. Begriffe: ¹ArbN-Ehegatteª u<br />

¹nahe Angehörigeª 315±316<br />

B. Kriterien für die ertragsteuerliche<br />

Anerkennung von<br />

Pensionszusagen 317±322<br />

1. Allgemeines 317±318<br />

2. Ernsthaftigkeit 319±320<br />

3. Angemessenheit 321<br />

4. Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme<br />

322<br />

X. Pensionsverpflichtungen bei anderen Rechtsverhältnissen als<br />

Dienstverhältnissen § 6a Abs 5 EStG)<br />

279 § 6a Abs 3 u 4 EStG verwenden im Zusammenhang mit dem Pensionsberechtigten den Begriff des<br />

Dienstverhältnisses, womit idR der Unterfall des Arbeitsverhältnisses gemeint ist. Gemäû § 6a<br />

Abs 5 EStG gelten die Abs 3 u 4<br />

¹entsprechend, wenn der Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in einem anderen<br />

Rechtsverhältnis als einem Dienstverhältnis stehtª.<br />

996


§6a<br />

Die auf § 6a Abs 3 u 4 EStG beschr Bezugnahme in Abs 5 bedeutet nicht, dass Abs 1 Zulässigkeit<br />

der Pensionsrückstellung dem Grunde nach) u Abs 2 erstmalige Bildung der Pensionsrückstellung)<br />

nicht gelten. Ein Verweis auf Abs 1 u Abs 2 in Abs 5 ist entbehrlich, weil dort nur der allg Begriff<br />

des Pensionsberechtigten u nicht ausdrücklich der des Dienstverhältnisses verwendet wird. Der Verweis<br />

auf § 6a Abs 3 u 4 EStG in Abs 5 gewährleistet, dass für die Bestimmung des Teilwerts als<br />

Obergrenze der Pensionsrückstellung Abs 3) u für die Zuführung zur Pensionsrückstellung Abs 4)<br />

auch dann die allg Regeln gelten, wenn ein anderes Rechtsverhältnis vorliegt HÖFER, Bd II,<br />

Rz 568 f; vgl RAU, §6aEStGRz666;FÖRSTER in Blümich, § 6a, Rz 447 f).<br />

Z ¹Beginn des anderen Rechtsverhältnissesª, der den Zeitpunkt der Bemessung der ¹Teilwertprä- 280<br />

mieª s Rn 121) bestimmt, gelten die Erläut z Beginn des Dienstverhältnisses s Rn 123 ff) sinngemäû.<br />

Neben der betrieblichen Veranlassung kommt es nur darauf an, dass der Pensionsberechtigte<br />

für den Pensionsverpflichteten tätig ist o war s Rn 57 ff). Auch eine einmalige Tätigkeit zB die<br />

Durchführung eines bestimmten Projekts) kann ausreichen, um eine Pensionszusage zu erteilen.<br />

Wenn die Tätigkeit beendet ist, gilt gemäû § 6a Abs 3 S 2 Nr 2 EStG als Teilwert der Barwert der<br />

künftigen Pensionsleistungen, der sog Anwartschaftsbarwert s Rn 187 ff). Dauert die Tätigkeit<br />

noch an, so errechnet sich der Teilwert gemäû § 6a Abs 3 S 2 Nr 1 EStG aus der Differenz zwischen<br />

Anwartschaftsbarwert u Prämienbarwert s Rn 120 ff).<br />

XI. Kapitalgesellschafter<br />

A. Für die KapGes tätige Gesellschafter u beherrschende<br />

Gesellschafter-Geschäftsführer<br />

Gesellschafter einer KapGes können für sie als Geschäftsführer, ArbN o im Rahmen von Drittbezie- 281<br />

hungen tätig sein. In all diesen Positionen kann der Gesellschafter als Gegenleistung für seine<br />

Dienste eine Pensionszusage erhalten. In der Praxis hat die Prüfung von Pensionszusagen zugunsten<br />

beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Bedeutung. Daher beziehen sich die<br />

nachfolgenden Anmerkungen vorrangig auf diesen Personenkreis.<br />

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist beherrschend, wenn er die tatsächliche Leitungsmacht im 282<br />

Unternehmen inne hat, dh wenn er mit mehr als 50% der Stimmrechte dem Unternehmen seinen<br />

Willen aufzwingen kann. Bei einer Beteiligung von nur 50% kann es nach Ansicht des BFH v<br />

23.10.1985, BStBl II 1986, 195 beim Vorliegen besonderer Umstände zu einer Beherrschung kommen.<br />

In Ausnahmefällen kann sogar eine Beteiligung von unter 50% eine Beherrschung der Gesellschaft<br />

ermöglichen.<br />

Auch eine Beteiligung von mindestens 10% kann eine beherrschende Stellung begründen. Dies ist 283<br />

der Fall, wenn die Anteile des Gesellschafters mit den Anteilen anderer Gesellschafter zusammenzurechnen<br />

sind, so dass ein Mehrheitsbeschluss möglich ist. Die Zusammenrechnung setzt allerdings<br />

voraus, dass die Gesellschafter aus gleichgerichteten Interessen handeln vgl BFH v<br />

23.01.1980, BStBl II 1980, 304; BFH v 09.04.1997, GmbH-Rdsch 1997, 908).<br />

Bei einer Familiengesellschaft ist eine solche Zusammenrechnung wegen gleichgerichteter Interessen<br />

nicht allein aufgrund der familiären Bindungen gerechtfertigt. So hatte das BVerfG BVerfG v<br />

12.03.1985, BStBl II 1985, 475) festgestellt, dass die Vermutung, Ehegatten verfolgen stets gleichgerichtete<br />

wirtschaftliche Interessen, mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar ist. Dementsprechend ist eine<br />

Zusammenrechnung der Anteile zur Feststellung einer beherrschenden Stellung nur zulässig, wenn<br />

zusätzlich zur Ehe tatsächliche Umstände vorliegen, die die Annahme einer beherrschenden Stellung<br />

rechtfertigen BFH v 14.06.1985, BStBl II 1986, 63; BFH v 24.07.1986, BStBl II 1986, 913;<br />

BFH v 01.02.1989, BStBl II 1989, 522; Abschn 31 Abs 6S 10 f KStR 1995).<br />

58. Erg.-Lfg. September 2003 ± Höfer 997


§6a<br />

B. Kriterien für die ertragsteuerliche Anerkennung von Pensionszusagen an<br />

beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer<br />

1. Allgemeines<br />

284 Die Vorschrift des § 6a EStG ist auch dann anzuwenden, wenn es sich bei dem Pensionsberechtigten<br />

um einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer KapGes handelt. Dies gilt insb auch<br />

für die aus § 6a Abs 3 S 2 Nr 1 S 4 EStG gefolgerte 75%-Grenze s Rn 176 ff).<br />

285 Die durch das AVmG erfolgten Ergänzungen des § 6a EStG werfen die Frage auf, ob bei Entgeltumwandlungszusagen<br />

von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern<br />

± Pensionsrückstellungen schon vor dem Alter 28 gebildet werden dürfen s Rn 111 ff) u<br />

± der Barwert der Verpflichtung als Mindestwert anzusetzen ist s Rn 165 ff).<br />

Denn § 6a EStG verweist insoweit auf das BetrAVG. V Anwendungsbereich des BetrAVG werden<br />

jedoch beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer nicht erfasst BGH v 28.04.1980, DB 1980,<br />

1434). Diese teleologische Einschränkung ist insoweit sachgerecht, wie diese Personen den Schutz<br />

des BetrAVG nicht bedürfen. Unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten ist diese Einschränkung allerdings<br />

nicht geboten. Die beiden Neuregelungen in § 6a EStG finden daher auf beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer<br />

entsprechende Anwendung.<br />

2. Beachtung des § 8 Abs 3 S 2 KStG<br />

a) Allgemeines, Begriff u Rechtsfolgen der vGA<br />

286 Bei Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht nur die Regelung<br />

des § 6a EStG zu berücksichtigen, vielmehr ist auch noch die Vorschrift des § 8 Abs 3 S 2 KStG zu<br />

beachten. So wird eine Pensionszusage steuerlich nicht anerkannt, wenn die Pensionsrückstellungen<br />

u Pensionsleistungen als vGA einzustufen sind. Eine vGA ist eine Vermögensminderung o verhinderte<br />

Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe<br />

des Unterschiedsbetrags gemäû § 4 Abs 1 S 1 EStG iVm § 8 Abs 1 KStG auswirkt u in keinem Zusammenhang<br />

zu einer offenen Ausschüttung steht. Nach einer neueren Entscheidung des BFH setzt<br />

das Vorliegen einer vGA zusätzlich voraus, dass die Unterschiedsbetragsminderung geeignet ist,<br />

einen sonstigen Bezug iSv § 20 Abs 1 Nr 1 S 1 EStG auszulösen BFH v 07.08.2002, DB 2002,<br />

2686).<br />

287 Da nach Ansicht des BFH v 03.02.1993, BFH/NV 1993, 541 die Anwartschaft einer Person auf Alters-,<br />

Invaliden- u Hinterbliebenenversorgung als einheitlicher Anspruch u einheitliches WG gilt,<br />

kann im Fall einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung der Pensionszusage unter Umständen für<br />

die gesamte Zusage keine Pensionsrückstellung gebildet werden.<br />

288 Die Korrektur einer vGA hat grds auûerhalb der StB zu erfolgen BFH v 04.09.2002, nv; BFH v<br />

17.10.2001, DB 2001, 2474). Hierfür ist nach Ansicht der FinVerw BMF v 28.05.2002, DB 2002,<br />

1187) eine Nebenrechnung durchzuführen. Dabei ist ein Teilbetrag I u ein Teilbetrag II zu bilden.<br />

Der Teilbetrag I entspricht der Höhe nach dem Umfang der vGA. Der Teilbetrag II entspricht der<br />

Höhe nach dem Betrag, in dessen Umfang der Teilbetrag I bei der Einkommensermittlung dem StB-<br />

Gewinn hinzugerechnet worden ist.<br />

Die beiden Teilbeträge sind entsprechend der Entwicklung der Pensionsrückstellung in der StB fortzuschreiben.<br />

Sie sind in dem Umfang aufzulösen, wie die Pensionsverpflichtung in der StB aufzulösen<br />

sind. In einem solchen Fall ist die aus der Auflösung der Pensionsverpflichtung resultierende<br />

Gewinnerhöhung, soweit sie auf den durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Teil der Pensionszusage<br />

entfällt, bis zur Höhe des aufzulösenden Teilbetrags II auûerhalb der StB v StB-Gewinn<br />

abzuziehen.<br />

b) Klare u zivilrechtlich wirksame Pensionszusage<br />

289 Nach ständiger Rspr des BFH zB BFH v 24.03.1999, BFH/NV 1999, 1643) ist bei einem beherrschenden<br />

Gesellschafter-Geschäftsführer eine vGA grds gegeben, wenn die KapGes eine Leistung<br />

an ihn erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen u tatsächlich<br />

durchgeführten Vereinbarung fehlt. Dieser Grundsatz gilt auch für Pensionszusagen.<br />

998


§6a<br />

Hinsichtlich des Kriteriums der zivilrechtlich wirksamen Vereinbarung kann auf die entsprechen- 290<br />

den Ausführungen zu § 6a Abs 1 Nr 1 EStG verwiesen werden s Rn 76 ff). Das Fehlen einer zivilrechtlich<br />

wirksamen Pensionszusage indiziert allerdings nur das Vorliegen einer vGA BFH v<br />

23.10.1999, BStBl II 1999, 35). Eine zivilrechtlich unwirksame Pensionszusage erfüllt somit einerseits<br />

nicht die Voraussetzungen des § 6a EStG, sie kann andererseits aber die Voraussetzungen einer<br />

vGA erfüllen. Die für sie trotzdem gebildete Rückstellung ist dann wegen des Vorranges des § 6a<br />

EStG innerhalb der StB zu korrigieren. Die Einordnung als vGA ist allerdings noch für die später<br />

zu erbringenden Pensionsleistungen bedeutsam.<br />

Das Klarheitsgebot entspricht nicht dem in § 6a Abs 1 Nr 3 Hs 2 EStG geregelten Eindeutigkeits- 291<br />

gebot s Rn 95 ff). Nach der Rspr des BFH ist eine zwischen einer KapGes u ihrem beherrschenden<br />

Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossene Vereinbarung klar, wenn ein auûen stehender Dritter<br />

zweifelsfrei erkennen kann, dass die Leistung der KapGes aufgrund einer Vereinbarung mit dem<br />

Gesellschafter erbracht wurde BFH v 29.07.1992, BStBl II 1993, 139). Das Klarheitsgebot ist anders<br />

als das Eindeutigkeitsgebot nicht schon dann verletzt, wenn der Inhalt der Pensionszusage<br />

durch Auslegung u/o Beweiserhebung ermittelt werden muss vgl BFH v 22.10.1998, GmbH-Rdsch<br />

1999, 487; BFH v 24.03.1998, GmbH-Rdsch 1998, 1048). Die FinVerw teilt die Auffassung des<br />

BFH nicht. Das Klarheitsgebot hat aber seit dem In-Kraft-Treten des Eindeutigkeitsgebots kaum<br />

praktische Bedeutung. Denn da eine nicht klare Pensionszusage zugleich auch nicht eindeutig ist,<br />

darf für sie keine Pensionsrückstellung gebildet werden. Eine trotzdem gebildete Rückstellung ist<br />

aufzulösen u nicht nur auûerhalb der StB zu korrigieren. Ein Verstoû gegen das Klarheitsgebot hat<br />

daher nur noch hinsichtlich der später zu erbringenden Pensionsleistungen Bedeutung.<br />

c) Nachzahlungsverbot<br />

Eine vGA wird auch dann angenommen, wenn die Pensionszusagen zwischen der KapGes u dem 292<br />

beherrschenden Gesellschafter nicht rechtzeitig abgeschlossen wurde. Das Gebot der rechtzeitigen<br />

Vereinbarung sog Nachzahlungsverbot) soll vermeiden, dass der Gesellschafter erst bei der Feststellung<br />

des Jahresgewinns nachträglich BA schafft, um den Gewinn zu mindern. Das Nachzahlungsverbot<br />

entspricht damit dem allg Grundsatz des StR, dass rückwirkende Vereinbarungen steuerlich<br />

nicht anerkannt werden.<br />

Das Nachzahlungsverbot wird zB verletzt, wenn dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer<br />

nicht früh genug vor der Pensionierung eine Pensionszusage erteilt wird s Rn 303 ff).<br />

Kein Verstoû gegen das Nachzahlungsverbot liegt bei folgenden Zusageerteilungen u -erweiterungen 293<br />

vor:<br />

± Die Zusageerteilung o ±erweiterung ist sozial begründet; so ist zB die Gewährung einer in der<br />

Pensionszusage nicht vorgesehene Waisenleistung neben einer zusagegemäû gewährten Witwenleistung<br />

trotz gesellschaftsrechtlicher Beteiligung der Witwe unbedenklich BFH v 20.03.1974,<br />

BStBl II 1974, 430).<br />

± Die Zusageerweiterung beruht auf einer Wertsicherungsklausel, die<br />

¹von Anfang an mit der Pensionszusage oder sonst noch rechtzeitig während der aktiven Dienstzeitª<br />

BFH v 06.04.1979, BStBl II 1979, 687) vereinbart worden ist.<br />

± Die nachträglich vereinbarte Zusageerhöhung bewirkt eine Anpassung an erhebliche Steigerungen<br />

der Lebenshaltungskosten, wenn die Pensionsleistungen für die ArbN des Unternehmens<br />

ebenfalls angepasst wurden BFH v 22.03.1972, BStBl II 1972, 501; BFH v 06.04.1979, BStBl<br />

II 1979, 687; BFH v 27.07.1988, BStBl II 1989, 57).<br />

d) Fremdvergleich u Üblichkeit der Zusage<br />

da) Allgemeines<br />

Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern wird vor allem geprüft, ob die ihnen erteilte 294<br />

Pensionszusage einem Fremdvergleich stand hält. Untersucht wird, ob die Zusage einem Geschäftsführer,<br />

der an der KapGes nicht beteiligt ist Fremdgeschäftsführer), in dieser Form gewährt würde.<br />

Ist dies nicht der Fall, so wird die Pensionszusage steuerlich insoweit nicht anerkannt.<br />

58. Erg.-Lfg. September 2003 ± Höfer 999


§6a<br />

db) Probezeit<br />

295 Rspr BFH v 16.12.1992, BStBl II 1993, 455) u FinVerw Abschn 32 Abs 1 S 5 KStR 1995) sind der<br />

Auffassung, dass die Erteilung einer Pensionszusage unmittelbar nach der Anstellung u ohne die ±<br />

angeblich ± unter Fremden übliche Wartezeit durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sei. Wartezeit<br />

wird dabei im Sinne einer Probezeit verstanden, in der der Gesellschafter-Geschäftsführer<br />

seine Befähigung nachzuweisen hat. Gemeint ist der Zeitraum zwischen Dienstbeginn u Zusageerteilung<br />

BMF v 14.05.1999, DB 1999, 1191). Hinsichtlich der Dauer wird eine Probezeit von zwei<br />

bis drei Jahren für ausreichend erachtet; bei entsprechender Vortätigkeit kann die Probezeit auch<br />

ganz entfallen. Das Erfordernis der Warte- bzw Probezeit kann allerdings entgegen der Auffassung<br />

der Rspr u FinVerw nicht mit dem Fremdvergleich begründet werden. Fremdgeschäftsführer erhalten<br />

idR mit Dienstbeginn eine Pensionszusage; sie verlieren ihre Versorgungsanwartschaft allenfalls,<br />

wenn sie aufgrund unzureichender Leistungen vor Eintritt der gesetzlichen bzw vertraglichen<br />

Unverfallbarkeit ausscheiden müssen.<br />

296 Nach Ansicht der Rspr BFH v 11.02.1998, DB 1998, 2094; BFH v 24.04.2002, BStBl II 2002, 570)<br />

u FinVerw BMF v 14.05.1999, DB 1999, 1191) wird ein ordentlicher u gewissenhafter Geschäftsführer<br />

einer neu gegründeten KapGes einem Fremdgeschäftsführer erst dann eine Pensionszusage<br />

erteilen, wenn er die künftige wirtschaftliche Entwicklung u damit die künftige wirtschaftliche<br />

Leistungsfähigkeit der KapGes zuverlässig abschätzen kann. Die Probezeit soll grds fünf Jahre betragen<br />

BFH v 15.10.1997, BStBl II 1999, 316; BMF v 14.05.1999, DB 1999, 1191).<br />

Wird ein Einzelunternehmen in eine KapGes umgewandelt u führt der bisherige, bereits erprobte<br />

Geschäftsleiter des Einzelunternehmens als Geschäftsführer der KapGes das Unternehmen fort, so<br />

bedarf es zur Erteilung einer Pensionszusage keiner Probezeit BFH v 29.10.1997, BStBl II 1999,<br />

318). Für den Fall eines Management-Buy-outs hat der BFH v 24.04.2002, BStBl II 2002, 670 entschieden,<br />

dass eine Probezeit von einem Jahr angemessen ist.<br />

dc) Unverfallbarkeit<br />

297 Der BFH hatte im Jahre 1992 entschieden, dass bei der einer Gesellschafter-Geschäftsführerin erteilten<br />

Pensionszusage eine zehnjährige Unverfallbarkeitsfrist iSv § 1 Abs 1 S 1 BetrAVG Alt 1) aF<br />

2000) üblich ist BFH v 16.12.1992, BStBl II 1993, 455; vgl BFH v 24.01.1996, BStBl II 1997,<br />

440). Mittlerweile hat er aber klargestellt, dass die Unverfallbarkeitsfristen des BetrAVG für Gesellschafter-Geschäftsführer<br />

von KapGes nur einen Anhaltspunkt liefern u dass es möglich ist, in Einzelfällen<br />

kürzere Zeiträume zu vereinbaren BFH v 04.05.1998, BFH/NV 1998, 1530) Im Einzelfall<br />

kann es nach einer neueren Entscheidung des BFH v 22.01.2002, BFH/NV 2002, 952 sogar unschädlich<br />

sein, wenn eine sofortige Unverfallbarkeit eingeräumt wurde.<br />

298 Nach Auffassung der FinVerw BMF v 09.12.2002, DB 2002, 2624) ist die Vereinbarung einer sofortigen<br />

Unverfallbarkeit nur dann nicht schädlich, wenn es sich um eine sofortige dienstzeitratierliche<br />

Unverfallbarkeit in Anlehnung an § 2 Abs 1 S 1 BetrAVG handelt. Allerdings soll wohl im Hinblick<br />

auf das Nachzahlungsverbot s Rn 292) bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern<br />

für die Ermittlung des ratierlich erdienten Betrags nicht wie in jener Vorschrift auf den Beginn der<br />

Dienstzugehörigkeit, sondern auf den Zeitpunkt der Zusageerteilung abzustellen sein. Kann zB der<br />

beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer bis zum Pensionsalter 65 insgesamt 30 Dienstjahre<br />

ableisten u hat er die Zusage erst 10 Jahre nach dem Diensteintritt erhalten, so soll beim Ausscheiden<br />

nach 20 Dienstjahren nur 10/20 der Versorgung u nicht 20/30 unverfallbar sein dürfen. Hierzu<br />

krit HÖFER/KAISER, DStR 2003, 274.<br />

Wird die Pensionszusage mittels Entgeltumwandlung finanziert, hält es die FinVerw für unschädlich,<br />

wenn sich die Unverfallbarkeit der Höhe nach an § 2 Abs 5a BetrAVG ausrichtet, alsoander<br />

bis z Ausscheiden durch Entgeltverzichte finanzierten Anwartschaft BMF v 09.12.2002, DB 2002,<br />

2624). Entsprechendes müsste für beitragsorientierte Leistungszusagen gelten, auf die § 2 Abs 5a<br />

BetrAVG ebenfalls Anwendung findet.<br />

dd) Nur-Pension<br />

299 Wird der Gesellschafter-Geschäftsführer einer KapGes nur mit einer Pensionszusage sog Nur-Pension)<br />

entlohnt, findet die Zusage nach der jüngeren Rspr des BFH keine steuerliche Anerkennung. Nach<br />

Auffassung des BFH v 17.05.1995, BStBl II 1996, 204 ist eine solche Zusage unüblich, weil sich ein<br />

Fremdgeschäftsführer nicht dem mit einer Nur-Pension verbundenen Insolvenzrisiko aussetzen würde.<br />

1000


§6a<br />

Im Einzelfall kann eine Nur-Pension aber aufgrund der konkreten Umstände zulässig sein. Solche<br />

Umstände sind zB anzunehmen, wenn der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer über hinreichende<br />

laufende Einnahmen verfügt u die Pensionszusage insolvenzgesichert ist zB durch ein<br />

Pfandrecht an einer kongruenten Rückdeckungsversicherung). Ggf wahrt die Zusage aber nicht<br />

die 75%-Grenze s Rn 284).<br />

de) Frühestes Pensionsalter<br />

Ein Indiz dafür, dass die Pensionszusage an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer als 300<br />

vGA einzustufen ist, liegt nach Auffassung der Rspr BFH v 28.04.1982, BStBl II 1982, 612; BFH<br />

v 23.01.1991, BStBl II 1991, 379) u der FinVerw Abschn 32 Abs 1 S 10 ± 14 KStR 1995) dann vor,<br />

wenn als vertragliche Altersgrenze ein Alter von unter 65 Jahren vereinbart wurde. Beim Nachweis<br />

besonderer Umstände zB einer Schwerbehinderung) kann eine vertragliche Altersgrenze von weniger<br />

als 65 Jahren zugrunde gelegt werden. Bei einer vertraglichen Altersgrenze von weniger als<br />

60 Jahren ist allerdings selbst in diesen Fällen von einer unüblichen Vertragsgestaltung auszugehen.<br />

df) Finanzierbarkeit<br />

Eine unübliche Pensionszusage ist auch dann anzunehmen, wenn sie nicht finanzierbar ist. Von ei- 301<br />

ner nicht finanzierbaren Pensionszusage ist nach der jüngeren Rspr des BFH v 07.11.2001, DB<br />

2002, 123 nicht schon dann auszugehen, wenn im ungünstigsten Fall die zu bildende Pensionsrückstellung<br />

auf einen Wert aufgestockt werden müsste, der zu einer bilanziellen Überschuldung der<br />

KapGes führen würde so aber BMF v 14.05.1999, DB 1999, 1191). Vielmehr muss der ordentliche<br />

u gewissenhafte Geschäftsleiter bei der Zusageerteilung nur das Versorgungsrisiko berücksichtigen,<br />

das sich im Barwert iSd § 6a Abs 3 S 2 Nr 2 EStG zu diesem Zeitpunkt niederschlägt. Deshalb ist die<br />

mit der Verpflichtung verbundene Belastung der KapGes idR mit diesem Wert anzusetzen. Es ist<br />

dann zu prüfen, ob die Passivierung des Anwartschaftsbarwerts im Zeitpunkt der Zusageerteilung<br />

zu einer Situation geführt hätte, in der die KapGes gemäû § 64 Abs 1 S 2 GmbHG einen Antrag auf<br />

Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätte stellen müssen. In diesem Rahmen ist auch zu berücksichtigen,<br />

ob ggf eine positive Fortführungsprognose bestünde.<br />

Diese Grundsätze sind auch im Falle einer Zusageerweiterung zu beachten BFH v 29.10.1997,<br />

BStBl II 1999, 318; vgl BMF v 14.05.1999, DB 1999, 1191); dabei ist unerheblich, ob die bislang<br />

zugesagten Leistungen erhöht o weitere Leistungsarten zB Hinterbliebenenleistungen, wenn bislang<br />

nur Altersleistungen zugesagt waren) zugesagt werden.<br />

Ist die Pensionsverpflichtung nicht im vollem Umfang finanzierbar, bedeutet dies nicht, dass damit 302<br />

die Rückstellung insgesamt als vGA zu werten ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein ordentlicher<br />

u gewissenhafter Geschäftsleiter statt der unfinanzierbaren ein finanzierbare Pensionszusage<br />

erteilt hätte BFH v 07.11.2001, DB 2002, 123). Dementsprechend ist die Pensionszusage in ihrem<br />

finanzierbaren Umfang nicht als vGA zu behandeln.<br />

e) Erdienbarkeit<br />

Eine Veranlassung der Zusageerteilung durch das Gesellschaftsverhältnis u somit eine vGA nehmen 303<br />

Rspr BFH v 10.11.1993, BFH/NV 1994, 827) u FinVerw Abschn 32 Abs 1 S 4, 7 ± 8 KStR 1995)<br />

auch dann an, wenn die Pensionszusage nicht rechtzeitig vor dem Erreichen des Pensionsalters erteilt<br />

wurde, also bis z Pensionsalter keine ausreichend lange Restdienstzeit verbleibt.<br />

Bislang wurde unter Bezugnahme auf § 1 Abs 1 S 1 BetrAVG Alt 1) aF 2000) die Auffassung ver- 304<br />

treten, dass die Restdienstzeit mindestens 10 Jahre betragen muss Abschn 32 Abs 1 S 7 KStR<br />

1995). Sah eine Pensionszusage also als frühestes Pensionsalter s Rn 300) das 65. Lebensjahr vor,<br />

musste die Zusage mindestens vor Vollendung des 55. Lebensjahres erteilt worden sein. Wurde eine<br />

Pensionszusage erst zu einem späteren Zeitpunkt erteilt, war das Pensionsalter dementsprechend zu<br />

erhöhen. Als Höchstalter bei Zusageerteilung galt bislang ein Alter gerade vor Vollendung des<br />

60. Lebensjahrs BFH v 21.12.1994, BStBl II 1995, 419; BFH v 05.04.1995, BStBl II 1995, 478;<br />

BFH v 19.05.1998, BStBl II 1998, 689).<br />

Der BFH v 24.04.2002, DB 2002, 2248 hat allerdings zwischenzeitlich klargestellt, dass eine Restdienstzeit<br />

von unter 10 Jahren nicht zwingend eine vGA zur Folge haben muss. Dies ist insb dann<br />

der Fall, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht anderweitig eine angemessene Altersversorgung<br />

aufbauen konnte.<br />

58. Erg.-Lfg. September 2003 ± Höfer 1001


§6a<br />

305 Ob die Rspr auch noch in Zukunft eine Restdienstzeit von 10 Jahren fordern wird, erscheint im Hinblick<br />

auf die iRd AVmG erfolgte Neuregelung der gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen<br />

fraglich. Nunmehr tritt die gesetzliche Unverfallbarkeit gemäû § 1b Abs 1 S 1 BetrAVG schon nach<br />

Ablauf einer Frist von fünf Jahren ein. Es wäre daher konsequent, wenn in Zukunft allenfalls noch<br />

eine Restdienstzeit von 5 Jahren gefordert wird. Ansonsten wäre der Gesellschafter-Geschäftsführer<br />

einer KapGes ohne sachlichen Grund schlechter gestellt als ein Fremdgeschäftsführer o ein ArbN<br />

vgl HÖFER/KAISER, DStR 2003, 274). Trotzdem verlangt die FinVerw BMF v 09.12.2002, DB<br />

2002, 2624) weiterhin die Einhaltung der 10-Jahres-Frist.<br />

f) Angemessenheit der Gesamtvergütung<br />

306 Nach Ansicht der FinVerw Abschn 32 Abs 1 S 3 u Abs 3 KStR 1995) muss die Gesamtvergütung<br />

inklusive der Pensionszusage angemessen sein, damit die Zusage steuerlich anerkannt wird; zur Angemessenheit<br />

der Gesamtbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers vgl auch BMF v<br />

14.10.2002, DB 2002, 2243. Bei der Ermittlung des Umfangs der Gesamtvergütung wird die Pensionszusage<br />

mit ihrer fiktiven Jahresnettoprämie angesetzt OFD Karlsruhe v 17.04.2001, DB 2001,<br />

1009). Sie ist derjenige Betrag, den die KapGes unter Anwendung der Rechnungsgrundlagen des<br />

§ 6a EStG s Rn 207 f) an ein Lebensversicherungsunternehmen ab dem Zeitpunkt der Zusageerteilung<br />

zahlen müsste, um das Versorgungsrisiko abzusichern.<br />

Die fiktive Jahresnettoprämie entspricht zwar im Prinzip dem gleich bleibenden Jahresbetrag des<br />

§ 6a Abs 3 S 2 Nr 1 S 1 EStG Alt 1, s Rn 120 ff). Sie unterscheidet sich von diesem aber dadurch,<br />

dass sie nicht auf den Beginn des Wj, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, zu kalkulieren ist,<br />

sondern wegen des Nachzahlungsverbotes s Rn 292) auf den Beginn des Wj, in dem die Pensionszusage<br />

erteilt worden ist.<br />

307 Spätere Erhöhungen der Pensionszusage sind nach Ansicht der FinVerw jeweils mit ihrer fiktiven<br />

Jahresnettoprämie z Zeitpunkt der Erhöhung ebenfalls in die Angemessenheitsprüfung einzubeziehen<br />

Abschn 32 Abs 3 S 3 KStR 1995). Bewegen sich allerdings die Steigerungen der Versorgungsanwartschaften<br />

im Rahmen laufender Anpassungen an gestiegene Lebenshaltungskosten, so verzichtet<br />

die FinVerw auf die Ermittlung des zusätzlichen Versorgungsaufwandes mittels der fiktiven<br />

Jahresnettoprämie Abschn 32 Abs 3 S 4 KStR 1995).<br />

XII. Personengesellschafter<br />

A. Allgemeines<br />

308 Tätigkeitsvergütungen an Personengesellschafter gelten, sofern sie Mitunternehmer sind, gemäû<br />

§ 15 Abs 1 Nr 2 EStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Wird einem Personengesellschafter eine<br />

Pensionszusage erteilt, kann dafür in der StB eine Pensionsrückstellung gebildet werden z Passivierungswahlrecht<br />

s Rn 21 ff). Nach Auffassung des BFH v 02.12.1997, DB 1998, 753 muss die<br />

Rückstellung durch einen gleichhohen Aktivposten in der Sonderbilanz der begünstigten o aller Gesellschafter<br />

ausgeglichen werden hierzu PAUS, FR 1999, 121).<br />

309 Tritt ein pensionsberechtigter ArbN in die PersGes ein, so braucht die bis dahin gebildete Rückstellung<br />

nicht durch einen Aktivposten in der Sonderbilanz ausgeglichen zu werden. Die bereits erworbene<br />

Versorgungsanwartschaft ist nämlich keine Vergütung für die Tätigkeit eines Gesellschafters,<br />

sondern für die eines ArbN vgl BFH v 08.01.1975, BStBl II 1975, 437; BFH v 22.06.1977, BStBl<br />

II 1977, 798).<br />

Zuführungen, die nach dem Statuswechsel aus der normalen Fortentwicklung des Anwartschaftsbarwertes<br />

resultieren, müssen als Nachwirkung der früheren ArbN-Eigenschaft ebenfalls nicht ausgeglichen<br />

werden. Entsprechendes gilt für Erhöhungen der laufenden Leistungen, wenn sie schon<br />

während der ArbN-Zeit vereinbart worden sind, bzw aus § 16BetrAVG folgen.<br />

1002


§6a<br />

B. Rechtsformwechsel des verpflichteten Unternehmens<br />

1. Umwandlung einer KapGes in eine PersGes<br />

Wird eine KapGes in eine PersGes umgewandelt, so besteht die Pensionsverpflichtung gegenüber 310<br />

einem bisherigen Gesellschafter der KapGes, der Gesellschafter der PersGes wird, weiter. Die für<br />

diese Verpflichtung zulässigerweise gebildete Rückstellung ist weder dem Grunde nach Gewinn erhöhend<br />

aufzulösen BFH v 22.06.1977, BStBl II 1977, 798; BFH v 11.12.1980, BStBl II 1981,<br />

422), noch hat die Gesellschaft die Rückstellung durch einen Aktivposten in der Sonderbilanz des<br />

Gesellschafters auszugleichen. Der Fall liegt insoweit nicht anders, als wenn bei einer unverändert<br />

bestehenden PersGes ein ArbN z Gesellschafter wird s Rn 309).<br />

Für die Zuführungen, dienach dem steuerlichen Übertragungsstichtag durch die neue Stellung als<br />

Personengesellschafter veranlasst sind, gelten die allg Grundsätze s Rn 308 f).<br />

In der Rentnerphase ist der während der Zeit als Gesellschafter der KapGes erdiente Teil der Rente 311<br />

als Einkunft aus nichtselbstständiger Arbeit gemäû § 19 EStG zu erfassen. Der Teil der Pensionsleistung,<br />

der auf die Zeit als Gesellschafter der PersGes entfällt, gilt als Einkunft aus Gewerbebetrieb<br />

gemäû § 15 EStG.<br />

2. Umwandlung einer PersGes in eine KapGes<br />

Im Fall der Umwandlung einer PersGes in eine KapGes ist die ursprüngliche Pensionsverpflichtung 312<br />

gegenüber dem ehemaligen Personengesellschafter, der nun Geschäftsführer der KapGes wird, zeitanteilig<br />

aufzuteilen in eine Leibrentenverpflichtung ± als teilw) Gegenleistung für das eingebrachte<br />

BV ± u eine Pensionszusage ± als teilw) Entgelt für die künftige Dienstzeit ± BMF v<br />

16.06.1978, BStBl I 1978, 235; aA BLOMEYER/OTTO, StR E, Rz 39). Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis<br />

der Tätigkeitsdauer für die PersGes u der voraussichtlichen Tätigkeitsdauer für die KapGes<br />

bis z vereinbarten Pensionsalter.<br />

Spätere Verbesserungen der Pensionszusage sind in vollem Umfang rückstellungsfähig.<br />

Die Leibrentenverpflichtung ist in der Eröffnungsbilanz u den Folgebilanzen mit ihrem Barwert an- 313<br />

zusetzen. Dieser Barwert entspricht dem Teilwert gemäû § 6Abs 1 Nr 1 S 3 EStG. Die Pensionszusage<br />

ist gemäû § 6a EStG zu bewerten. Dabei ist von einer im Umwandlungszeitpunkt erstmalig erteilten<br />

Zusage auszugehen. Maûgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Teilwertes gemäû § 6a<br />

Abs 3 Nr 1 EStG ist der Beginn des Dienstverhältnisses z Zeitpunkt der Umwandlung BFH v<br />

09.04.1997, BStBl II 1997, 799; BMF v 16.06.1978, BStBl I 1978, 235).<br />

Die AK der Anteile des aus der Pensionszusage begünstigten Kapitalgesellschafters sind um den 314<br />

Wert der Pensionszusage, den Barwert der künftigen Leistungen, zu kürzen BMF v 16.06.1978,<br />

BStBl I 1978, 235).<br />

XIII. ArbN-Ehegatte u andere mitarbeitende ¹nahe Angehörigeª<br />

A. Begriffe: ¹ArbN-Ehegatteª u ¹nahe Angehörigeª<br />

Unter einem ArbN-Ehegatten ist ein ArbN zu verstehen, der im Unternehmen seines Ehegatten 315<br />

ArbG-Ehegatte) tätig ist. Dabei kann der ArbG-Ehegatte sowohl Einzelunternehmer als auch beherrschender<br />

Gesellschafter einer PersGes sein. Für ArbN-Ehegatten gelten zwar grds die gleichen<br />

Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der Pensionszusage wie bei normalen ArbN. Eine<br />

wesentliche Abweichung ergibt sich jedoch bei der Hinterbliebenenversorgung für Ehegatten von<br />

beherrschenden Personengesellschaftern. Erteilt ein Einzelunternehmen seinem ArbN-Ehegatten<br />

eine Pensionszusage, die auch Witwen- bzw Witwerleistungen beinhaltet, so ist die Pensionsverpflichtung<br />

nach Auffassung der FinVerw hinsichtlich dieser Leistungen nicht rückstellungsfähig<br />

H 41 Abs 10 EStR 2002 ¹Witwen-/Witwerversorgungª). Begründet wird dies damit, dass mit dem<br />

Tod des angestellten Ehegatten Anspruch u Verpflichtung zusammenfallen. Dieser Auffassung ist<br />

im Hinblick auf Art 3 GG Gleichheitsgrundsatz) u Art 6GG Schutz von Ehe u Familie) bedenklich.<br />

Dem hinterbliebenen Ehegatten entgingen die Vorteile des Versorgungs-Freibetrages nach § 19<br />

58. Erg.-Lfg. September 2003 ± Höfer 1003


§6a<br />

Abs 2 EStG u des WK-Pauschbetrages gemäû § 9a S 1 Nr 1 EStG, wenn er sich tatsächlich selbst die<br />

Rente zahlt.<br />

316 Die für Pensionszusagen von ArbN-Ehegatten entwickelten Sonderregeln gelten grds auch für diejenigen<br />

Familienangehörigen, bei denen regelmäûig ein Interessengleichklang mit dem Inhaber bzw<br />

Anteilseigner besteht vgl BFH v 07.09.1972, BStBl II 1972, 944). Dabei handelt es sich um nahe<br />

Angehörige, zu denen sowohl Eltern als auch Kinder gehören.<br />

B. Kriterien für die ertragsteuerliche Anerkennung von Pensionszusagen<br />

1. Allgemeines<br />

317 Soll für die Pensionszusage eines ArbN eine Pensionsrückstellung gebildet werden, sind auch insoweit<br />

die Voraussetzung des § 6a EStG zu prüfen. Darüber hinaus ist aufgrund des bei Familienangehörigen<br />

möglichen Interessengleichklangs besonders zu prüfen, ob die Zusageerteilung betrieblich<br />

veranlasst war. Dies ist zunächst einmal nur der Fall, wenn die Zusage im Rahmen eines steuerlich<br />

anerkannten Arbeitsverhältnisses erteilt wurde. Zur steuerlichen Anerkennung von Ehegattenarbeitsverhältnissen<br />

s § 19 Rn 56ff BAREIN).<br />

318 Die betriebliche Veranlassung der Zusageerteilung im Rahmen eines steuerlich anerkannten Arbeitsverhältnisses<br />

ist anzunehmen, wenn<br />

± eine ernstlich gewollte, klar u eindeutig vereinbarte Verpflichtung vorliegt,<br />

± die Zusage dem Grunde nach angemessen ist u<br />

± der ArbG-Ehegatte auch tatsächlich mit der Inanspruchnahme aus der gegebenen Pensionszusage<br />

rechnen muss H 41 Abs 10 EStH 2002 ¹Anerkennungsgrundsätzeª).<br />

2. Ernsthaftigkeit<br />

319 Die FinVerw misst die Ernsthaftigkeit der Zusageerteilung anhand von Pensionszusagen für familienfremde<br />

ArbN, die dem Familienfremden zumindest ernsthaft angeboten sein müssen BMF v<br />

04.09.1984, DB 1984, 1958). Ein solches Angebot liegt vor, wenn es eindeutige u objektive Bestimmungen<br />

enthält u der ArbN durch Annahme des Angebots einen Rechtsanspruch auf Zahlung einer<br />

betrieblichen Altersversorgung erlangen würde.<br />

320 Geht die Pensionszusage für den ArbN-Ehegatten nicht über die Zusage für den Familienfremden<br />

hinaus, ist die Ernsthaftigkeit zu bejahen.<br />

Der Fremdvergleich zwischen der Pensionszusage des ArbN-Ehegatten u des Familienfremden setzt<br />

nach Ansicht der FinVerw BMF v 04.09.1984, DB 1984, 1958) voraus, dass der Familienfremde<br />

± eine gleiche o geringwertigere Tätigkeit ausübt,<br />

± im Zeitpunkt der Zusageerteilung dem Betrieb nicht länger angehört als der ArbN-Ehegatte u<br />

± kein höheres Pensionsalter vereinbart wurde.<br />

Wenn vergleichbare Familienfremde im Betrieb nicht vorhanden sind, ist zu prüfen, ob eine hohe<br />

Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass einem Familienfremden eine mit der Pensionszusage des<br />

ArbN-Ehegatten vergleichbare Zusage erteilt worden wäre vgl BFH v 18.12.2001, BStBl II 2002,<br />

353; BMF v 04.09.1984, DB 1984, 1958).<br />

3. Angemessenheit<br />

321 Die Pensionszusage eines ArbN-Ehegatten wird nur anerkannt, wenn sie auch der Höhe nach angemessen<br />

ist. Auch insoweit ist ein Fremdvergleich mit nicht familienangehörigen ArbN des Betriebs<br />

vorzunehmen. Sind solche ArbN nicht vorhanden, ist nach Ansicht der FinVerw die Pensionszusage<br />

des ArbN-Ehegatten der Höhe nach angemessen, wenn die zugesagten Leistungen zusammen mit<br />

einer zu erwartenden Sozialversicherungsrente 75% des letzten steuerlich anzuerkennenden Arbeitslohns<br />

des ArbN-Ehegatten nicht übersteigt BMF v 04.09.1984, DB 1984, 1958; vgl BFH v<br />

26.10.1982, BStBl II 1983, 209).<br />

1004


§6a<br />

Die Pensionszusage ist zumindest insoweit anzuerkennen, wie sie den Wert einer fehlenden Anwartschaft<br />

auf gesetzliche Rentenleistungen ersetzt vgl BFH v 15.07.1976, BStBl II 1977, 145; HÖFER,<br />

Bd II, Rz 2234; FÖRSTER in Blümich, § 6a EStG Rz 619).<br />

4. Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme<br />

Wird von einem Einzelunternehmen die Pensionszusage erteilt, hängt die Wahrscheinlichkeit der 322<br />

Inanspruchnahme der Zusage ua davon ab, in welchem Umfang der aus der Pensionszusage begünstigte<br />

ArbN-Ehegatte für das Unternehmen tätig wird. Beruht der Fortbestand des Einzelunternehmens<br />

in erheblichem Umfang auf der Arbeitskraft des ArbN-Ehegatten, ist die Inanspruchnahme<br />

aus der Pensionszusage nur wahrscheinlich, wenn die spätere Leistungserbringung gesichert ist.<br />

Dies ist zB der Fall, wenn eine hinreichende Rückdeckungsversicherung abgeschlossen wurde.<br />

58. Erg.-Lfg. September 2003 ± Höfer 1005


§10<br />

5. Sonderausgaben<br />

§10<br />

Sonderausgaben<br />

idF der Bekanntmachung v 19.10.2002, BGBl I 2002, 4210, ber BGBl I 2003, 179)<br />

Inhaltsübersicht<br />

I. Allgemeines 1±15<br />

II. Die einzelnen SA, Grundsätze<br />

ihrer Abziehbarkeit 16±26a<br />

IIa. Renten u dauernde Lasten<br />

§ 10 Abs 1 Nr 1a EStG) 27±70b<br />

A. Wiederkehrende Leistungen 27<br />

B. Renten 28±30a<br />

C. Dauernde Lasten 31±37<br />

D. Versorgungsleistungen 38±56<br />

E. Ablösung von Nutzungsrechten<br />

gegen wiederkehrende Leistungen<br />

57±62<br />

1. Grundsätzliches 57<br />

2. Vollbeendigung der ursprünglichen)<br />

Vermögensübergabe<br />

sog gleitende Vermögensübergabe)<br />

58±60<br />

3. Nutzungsrechtsablösung als<br />

selbstständige vorweggenommene<br />

Erbregelung 61<br />

4. Nutzungsrechtsverzicht als<br />

Veräuûerung 62<br />

F. Versorgungsleistungen aufgrund<br />

Verfügung von Todes wegen<br />

testamentarische o Vermächtnisrenten)<br />

63±65c<br />

1. Frühere Auffassung 63<br />

2. Heutige Auffassung 64±65c<br />

G. Erbausschlagung unter Vorbehalt<br />

von Versorgungsleistungen<br />

66<br />

H. Vermögensübertragung gegen<br />

zeitlich begrenzte wiederkehrende<br />

Leistungen 67±69<br />

1. Frühere Auffassung 67<br />

2. Heutige Auffassung 67a±67b<br />

3. Abgekürzte/verlängerte Leibrenten,<br />

Mindestzeitrenten 68<br />

4. Übergangsregelungen 69<br />

I. Abgrenzung: Private ± betriebliche<br />

Versorgungsrente 70±70b<br />

IIb. Einzelne Sonderausgaben 70c±221e<br />

III. Abzugsvoraussetzungen für<br />

Vorsorgeaufwendungen 222±260a<br />

IV. Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen<br />

261±290<br />

V. Wahlrecht, Kumulierungsverbot<br />

291±299<br />

VI. Nachversteuerung von Versicherungs-<br />

und Bausparkassenbeiträgen<br />

300±338<br />

E. Ablösung von Nutzungsrechten gegen wiederkehrende Leistungen<br />

1. Grundsätzliches<br />

57 Die Ablösung von Nutzungsrechten gegen Versorgungsleistungen ist als Gestaltungsmöglichkeit<br />

insb dann in Betracht zu ziehen, wenn es der Elterngeneration nicht mehr möglich ist, die Verwaltung<br />

des nutzungsrechtsbelasteten Vermögens fortzuführen. Nach Verw-Auffassung ist es zudem<br />

möglich, dass die Versorgungsleistungen höher ausfallen als die Erträgnisse des Nutzungsrechts.<br />

Durch Ablösung von Nutzungsrechten ist es also möglich, insb zwischenzeitlich eingetretene Versorgungslücken<br />

bei der Elterngeneration mit steuerlicher Wirkung aufzufüllen. Da der unentgeltlich<br />

Nutzende nicht AfA-berechtigt ist vgl BMF BStBl I 1998, 914 Tz 19 f), kann ein weiterer Grund<br />

für die Ablösung eines solchen Nutzungsrechts darin liegen, dass in diesem Fall beim Eigentümer<br />

das AfA-Recht wieder auflebt.<br />

Bei der Ablösung von Nutzungsrechten sind zu unterscheiden die Fälle<br />

± der Vollbeendigung der ursprünglichen Vermögensübergabe, auch als gleitende Vermögensübergabe<br />

bezeichnet,<br />

± der Ablösung von Nutzungsrechten als Vorgang einer selbstständigen vorweggenommenen Erbregelung<br />

und<br />

± der Nutzungsrechtsverzicht als Veräuûerungsgeschäft.<br />

1006


§10<br />

2. Vollbeendigung der ursprünglichen) Vermögensübergabe<br />

sog gleitende Vermögensübergabe)<br />

Der BFH erkennt auch die Ablösung eines Vorbehalts-)Nieûbrauchs durch Versorgungsleistungen 58<br />

insb in Form einer dauernden Last ¹als Vollbeendigung einerª früher vorgenommenen) ¹Vermögensübergabeª<br />

an; BFH X, BStBl II 1993, 23: Ablösung eines befristeten Nieûbrauchs; weitergehend:<br />

BFH X, BStBl II 1993, 98; Ablösung aufgrund eines viele Jahre nach der Vermögensübergabe<br />

gefassten Entschlusses ebenso: BMF BStBl I 1996, 1508 Tz 10 S 4 u 5; SEITHEL, DStR 1993,<br />

674, 676; aber zu weitgehend, wenn er die Rspr des X. Senates des BFH als Bestätigung des seinerzeit<br />

propagierten ¹Surrogationsprinzipsª versteht; vgl auch BFH BStBl II 1993, 98 Abschn 3b;<br />

STEPHAN, Harzburger Steuerprotokoll 1995 S 148, Abschn IV. 1).<br />

Der Grund für diese Rspr liegt darin, dass der Vermögensübertragende insb beim Vorbehaltsnieûbrauch<br />

sich ebenfalls die Erträgnisse des übertragenen Vermögens vorbehält. Vorbehaltsnieûbrauch<br />

und Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen sind also wirtschaftlich vergleichbare<br />

Vorgänge in unterschiedlichen Rechtsformen, die ohne ¾nderung ihres wirtschaftlichen Gehalts<br />

mit steuerlicher Wirkung abgelöst werden können. Bemerkenswert ist jedoch, dass es sich im<br />

Urteilsfall BFH BStBl II 1993, 98 um einen ¹Ersatznieûbrauchª Ersatz eines Vorbehaltsnieûbrauchs<br />

durch den Nieûbrauch an einem anderen Grundstück) handelte. Gleichwohl hat der X. Senat<br />

des BFH auch insoweit den sachlichen Zusammenhang mit der ursprünglichen Vermögensübertragung<br />

im Rahmen der vorweggenommenen Erbregelung bejaht und damit zugleich, dass die Versorgungsleistungen<br />

als Ersatz des Nieûbrauchs noch Vorbehalt der Erträgnisse des ursprünglich<br />

übertragenen Vermögens sind.<br />

Die Rspr wurde bisher auch auf die Ablösung eines Vermächtnisnieûbrauchs oder obligatorischer<br />

Zuwendungsnutzungsrechte übertragen, da es sich bei dem Ersatznieûbrauch ebenfalls um ein Zuwendungsnutzungsrecht<br />

handelt. Die Verwaltungsauffassung, nach der nur die Ablösung vorbehaltener<br />

Nutzungsrechte anzuerkennen war vgl BMF BStBl I 1996, 1508 Tz 10 S 4) und die als sehr<br />

eng anzusehen ist, wurde allerdings durch den BFH bestätigt. Der BFH v 27.11.1996, BStBl II<br />

1997, 284 hat entschieden, dass ein Vorbehaltsnieûbrauch o ein durch Vermächtnis eingeräumter<br />

Nieûbrauch bei Ablösung auch Gegenstand einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen<br />

sein kann, wenn er für den Nieûbrauch eine entsprechende Wirtschafteinheit darstellt.<br />

Die vorbenannte Rspr ist auch dann anwendbar, wenn ein Elternteil ein ihm allein gehörendes<br />

Grundstück unter Vorbehalt von Nieûbrauchrechten auch zugunsten des Ehegatten überträgt und<br />

diese Nutzungsrechte später durch Versorgungsleistungen für beide Elternteile abgelöst werden vgl<br />

FG Münster EFG 1994, 1088 rkr). Dagegen ist der Ablösung eines Nutzungsrechts durch Versorgungsrente<br />

die Anerkennung zu versagen, wenn die Rechtsposition des Nutzungsberechtigten weitgehend<br />

± etwa durch eine gesicherte Rückvermietung ± erhalten bleibt, da in diesem Fall eine Übertragung<br />

zumindest teilweise existenzsichernden Vermögens tatsächlich nicht erfolgt vgl BFH X,<br />

BStBl II 1994, 451; FG Nds EFG 1994, 1089, Rev).<br />

Bei Anerkennung der vorstehenden Erwägungen müsste im Übrigen konsequenterweise auch die<br />

Umwandlung einer dauernden Last oder eines Vorbehaltsnieûbrauchs in eine Versorgungsrente oder<br />

umgekehrt die Umwandlung einer Versorgungsrente in eine dauernde Last steuerlich anzuerkennen<br />

sein vgl PAUS, DStZ 1993, 335, 336).<br />

Voraussetzung für die vorbenannten Gestaltungsmöglichkeiten ist jedoch in jedem Fall, dass sich<br />

das Nutzungsrecht auf eine Wirtschaftseinheit iSd Tz 8 des BMF v 23.12.1996BStBl I 1996, 1508<br />

bezieht s Rn 44b).<br />

Im Fall des Vertragstypus 1 s R 45) ist bei der Ablösung des Nutzungsrechts auf dessen Erträgnisse 59<br />

zu diesem Zeitpunkt abzustellen. Das bedeutet, dass die vereinbarten Versorgungsleistungen nicht<br />

höher sein dürfen als die durchschnittlich für die Zukunft zu erwartenden Erträge des Nieûbrauchsrechts<br />

vgl BMF BStBl I 2002, 893 Tz 15 S 3; PAUS, DStZ 1993, 335). Beim Vertragstypus 2 ist<br />

hingegen nach Verw-Auffassung auf den Wert des Vermögens im Zeitpunkt der Vermögensübergabe<br />

abzustellen vgl BMF BStBl I 2002, 893 Tz 18.1). Dabei ist das Nutzungsrecht nicht wertmindernd<br />

zu berücksichtigen. Beträgt der Wert des Vermögens weniger als die Hälfte des Kapital- o Barwerts<br />

der wiederkehrenden Leistungen, sind die wiederkehrenden Leistungen nach § 12 Nr 2 EStG nicht<br />

abziehbare Unterhaltsleistungen. Dies hat zur Folge, dass bei der Ermittlung der 50-vH-Grenze iSd<br />

R 123 S 6EStR 1996s Rn 47) die historischen Werte des übergegangenen unbelasteten Vermögens<br />

58. Erg.-Lfg. September 2003 ± Rindermann 1007


§10<br />

mit dem Kapitalwert der wiederkehrenden Leistungen im Zeitpunkt der Ablösung des Nutzungsrechts<br />

zu vergleichen sind.<br />

Dies kann zu erheblich günstigeren Ergebnissen führen, als wenn von vornherein die Vermögensübertragung<br />

ohne Nutzungsrechtsbestellung gegen Versorgungsleistungen bei geringerem Einstiegsalter<br />

und damit höherem Kapitalwert der Versorgungsleistungen des oder der Berechtigten<br />

erfolgt wäre. Bei dieser sich nach Verwaltungsauffassung eröffnenden Gestaltungsmöglichkeit<br />

können die laufenden wiederkehrenden Zahlungen um so umfangreicher ausfallen, je höher das<br />

Alter des oder der Berechtigten bei Ablösung des Nutzungsrechts ist, da mit höherem Einstiegsalter<br />

der Multiplikator auf den Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen zur Ermittlung deren Kapitalwerts<br />

fällt. Auûerdem verbleiben dem Versorgungsberechtigten die Nutzungen aus dem seinerzeit<br />

übertragenen Vermögen vom Zeitpunkt der Vermögensübergabe bis zur Ablösung des Nutzungsrechts<br />

ungeschmälert. Die Regelung in Tz 18.1 des BMF BStBl I 2002, 893 setzt im Ergebnis zudem<br />

die im zweiten Nieûbraucherlass BMF BStBl I 1984, 561 Tz 62) getroffene Übergangsregelung<br />

nachträglich auûer Kraft.<br />

60 Voraussetzung für die vorbenannte sog gleitende Vermögensübergabe war, dass der Eigentümer das<br />

nunmehr unbelastete Objekt weiter bewirtschaftet. Die Ablösung des Nutzungsrechts darf also<br />

nicht lediglich zum Zweck eines lastenfreien Verkaufs erfolgen vgl BFH v 14.02.1996, BStBl II<br />

1996, 687, Abschn 3e mit krit Anm von WEBER-GRELLET, FR 1996, 414; BMF BStBl I 1996, 1508<br />

Tz 21 S 2). Diese Regelung hat die FinVerw aufgrund der geänderten Auffassung zur nachträglichen<br />

Umschichtung des übertragenen Vermögens ersatzlos gestrichen. Im Fall der Veräuûerung des übertragenen<br />

Vermögens würde nach Tz 20 S 1 BMF BStBl I 2002, 893 bereits der sachliche Zusammenhang<br />

der wiederkehrenden Leistungen mit der Vermögensübergabe fehlen, sodass es weiterer<br />

Regelungen nicht mehr bedurfte.<br />

3. Nutzungsrechtsablösung als selbstständige vorweggenommene Erbregelung<br />

61 Vom Verzicht auf einen Nieûbrauch als ¹Vollbeendigung der Vermögensübergabeª s Rn 58), der<br />

eine neuerliche Überprüfung der Wirtschaftseinheitsqualität bei Vornahme der früher vorgenommenen<br />

vorweggenommenen Erbregelung prinzipiell entbehrlich macht, ist der ¹Verzichtª auf den<br />

Nieûbrauch als ¹Übertragungª einer teilweisen existenzbegründenden Wirtschaftseinheit im Rahmen<br />

einer selbstständigen vorweggenommenen Erbregelung abzugrenzen. So können keine Versorgungsleistungen<br />

wegen der Ablösung eines Nieûbrauchs anerkannt werden, der aus Anlass einer<br />

entgeltlichen Übertragung eingeräumt worden ist, da dieser Vorgang keine vorweggenommene Erbregelung<br />

darstellt BFH X, BStBl II 1996, 663). Der Nieûbrauch kann in diesen Fällen allerdings<br />

nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine selbstständige Wirtschaftseinheit sein, die gegen Versorgungsleistungen<br />

übertragen wird vgl MARTIN, BB 1993, 1773, 1777), wenn der Verzicht auf das<br />

Nutzungsrecht der Übertragung einer solchen Einheit wirtschaftlich gleichzustellen ist vgl BFH<br />

BStBl II 1996, 663, Abschn 2b, cc; auch: BIERGANS/KOLLER, DStR 1993, 858, 862). Diese Voraussetzungen<br />

erfüllt jedoch ein Nutzungsrecht nicht, dessen monatlicher Nutzungswert lediglich<br />

250 DM vgl BFH X, BStBl II 1994, 451) oder nur 400 DM beträgt vgl BFH BStBl II 1996, 666,<br />

Abschn 5).<br />

Die einschlägige Verw-Regelung vgl BMF BStBl I 1996, 1508 Tz 9 S 1) ist zwar sehr s Rn 58)<br />

eng, da sie die Ablösung von Nutzungsrechten auf den Vorbehaltsnieûbrauch beschränkt, sie ist jedoch<br />

durch den BFH v 27.11.1996, BStBl 1997, 284 bestätigt worden vgl BMF BStBl I 2002, 893<br />

Tz 58). Da dieser Vorgang eine selbstständige vorweggenommene Erbfolgeregelung beinhaltet,<br />

dürfte der Entstehungsvorgang des Nutzungsrechts für dessen Ablösung ohne jede Bedeutung vgl<br />

STEPHAN, DB 1997, Beil 4 zu Heft 9, S 6, Abschn 3 zu Tz 9) sein. Eine Ablösung zum Zweck lastenfreien<br />

Verkaufs führt allerdings auch hier zur Versagung der Anerkennung von Versorgungsleistungen<br />

s Rn 60).<br />

4. Nutzungsrechtsverzicht als Veräuûerung<br />

62 Nach BFH X, BFH/NV 1993, 586ff kann der Verzicht auf den Nieûbrauch im Übrigen auch ein<br />

entgeltliches) Veräuûerungsgeschäft oder doch zumindest einen veräuûerungsähnlichen Vorgang<br />

darstellen, sofern die wechselseitigen Leistungen nach kaufmännischen Gesichtspunkten wie unter<br />

fremden Dritten gegeneinander abgewogen worden sind ebenso: BFH BStBl II 1993, 488; BFH/NV<br />

1994, 848). Hier folgen aus der Bezugnahme auf § 323 ZPO s Rn 33) oder der Vereinbarung abän-<br />

1008


§10<br />

derbarer Leistungen keine anzuerkennenden Versorgungsleistungen, vielmehr führt deren Kapitalwert<br />

zu AK und deren Zinsanteil ggf zu WK. Die vorstehende Rspr gilt ± sofern nicht eine missbräuchliche<br />

Gestaltung § 42 AO) vorliegt ± entgegen BMF BStBl I 1998, 914 Tz 61 krit: STEPHAN/<br />

RINDERMANN, DB 1998, Beil 13 zu Heft 38, S 21 f) auch dann, wenn das abgelöste Nutzungsrecht ±<br />

ggf auch vom Ablösenden vgl BFH IX, BFH/NV 1995, 291) ± unentgeltlich eingeräumt oder das<br />

Grundstückunentgeltlich erworben worden ist vgl BFH IX, BStBl II 1993, 484; BFH IX, BStBl II<br />

1993, 486; BFH IX, BStBl II 1993, 488; zum Ganzen vgl SPINDLER, DB 1993, 297).<br />

F. Versorgungsleistungen aufgrund Verfügung von Todes wegen<br />

testamentarische o Vermächtnisrenten)<br />

1. Frühere Auffassung<br />

Durch letztwillige Anordnung begründete Renten waren früherer Auffassung folgend regelmäûig 63<br />

ebenfalls private Versorgungsrenten. Sie seien vom Entstehungsanlass und Anliegen dem Privatbereich<br />

zuzuordnen BFH BStBl II 1978, 269; 1978, 332). In ihrer Höhe seien sie nicht von Gegenleistungen<br />

iS eines Entgelts abhängig, sodass eine entgeltliche Rente ausscheide. Im Fall BFH<br />

BStBl II 1975, 882 bestand eine Unterhaltsberechtigung gegenüber dem Erblasser. Der vermächtnisweise<br />

eingeräumten Leibrente komme aber ± so der BFH ± eher der Charakter einer Abfindung<br />

für die von der Erbschaft ausgeschlossene Rentenberechtigte als der einer Unterhaltssicherung zu.<br />

Aus diesen Ausführungen war herzuleiten, dass es für die Frage der Gegenleistung zur Verneinung<br />

einer Unterhaltsrente s Rn 47) auf den Ausschluss der Erbberechtigung oder den Verzicht auf die<br />

Geltendmachung des Pflichtteils nach § 2303 Abs 1 BGB in der Person des Rentenberechtigten ankam<br />

vgl auch: BFH BStBl II 1975, 529). Im Fall BFH BStBl II 1986, 261 hatten die alleinerbenden<br />

Söhne ihrer Stiefmutter und ihren Schwestern, den Töchtern des Erblassers, jeweils aufgrund Vermächtnisses<br />

Renten zu zahlen. Dabei hat der BFH im Zusammenhang mit der Behandlung der Leibrente<br />

zugunsten der Stiefmutter ausgeführt, dass die Zahlungen ebenfalls Abfindungscharakter hätten.<br />

Reine Unterhaltsleistungen dagegen kämen nur in Betracht, wenn auf die Erben als Leistungsverpflichteten<br />

unwesentliche Vermögenswerte übergegangen seien. Aus diesen Ausführungen war<br />

zu entnehmen, dass es für die Frage der Anerkennung aufgrund letztwilliger Anordnungen zu erbringender<br />

wiederkehrender Leistungen als Versorgungsrente entscheidend war, dass den Leistungen<br />

des Rentenverpflichteten aufgrund der Erbschaft eine Gegenleistung iSd R 123 EStR 1996gegenüberstand<br />

s Rn 47; im Ergebnis ebenso: WISMETH, DStR 1991, 1340 ff; BIERGANS, S 198).<br />

2. Heutige Auffassung<br />

Der X. Senat des BFH lässt eine Ausnahme von der Anwendung des § 12 EStG nur zu, wenn statt 64<br />

einer Versorgungsvereinbarung durch vorweggenommene Erbregelung, die steuerlich zur Abzugsfähigkeit<br />

der Versorgungsleistungen geführt hätte, in einer letztwilligen Verfügung Erbeinsetzung,<br />

Vermächtnis) zB ¹ein überlebender Ehegatte oder ein neben dem Übernehmer des gesamten) Vermögens<br />

erbberechtigter Abkömmling des Erblassers statt seines gesetzlichen Erbteilsª aufgrund<br />

Vermächtnisses ¹lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögenª erhalte,<br />

vorausgesetzt, dass mit diesen Leistungen ¹Erträge solcher Wirtschaftseinheitenª s Rn 44b)<br />

¹vorbehaltenª würden, ¹die dem ± mit Versorgungsleistungen bedachten ± Berechtigtenª eigentlich)<br />

¹aufgrund gesetzlicher Erbfolge zumindest anteilig zustehen würdenª so BFH BStBl II 1992,<br />

612 Abschn 4b, bb; ebenso: BMF BStBl I 202, 893 Tz 28; auch: BIERGANS/KOLLER, DStR 1993,<br />

441, 449; FISCHER, Stbg 1997, 201, 206, Abschn V. 2: Verständnis als vorweggenommene Erbfolgeregelung<br />

des Erben; FG Ha, EFG 1999, 21, Rev) und es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung<br />

des Erbanteils oder von Pflichtteils- oder Vermächtnisansprüchen handele vgl BFH X,<br />

BStBl II 1994, 633; BFH X, BFH/NV 1995, 18; BFH v 02.03.1995, IV R 62/93, FR 1995, 500,<br />

Abschn 3).<br />

Diese auf den Vermächtnisnehmer abstellende Betrachtung mit der Folge, dass auf dessen Übertragung<br />

von Wirtschaftseinheiten durch ¹Erbverzichtª abzustellen wäre, erscheint auf dem Hintergrund<br />

der vom X. Senat des BFH propagierten Parallelbehandlung von Versorgungsrente aufgrund<br />

vorweggenommener Erbregelung und Vermächtnisrente aufgrund letztwilliger Verfügung als unzutreffend.<br />

Sie steht auch im Widerspruch zu anderen Ausführungen des BFH-Urt vgl unten).<br />

58. Erg.-Lfg. September 2003 ± Rindermann 1009


§10<br />

Beispiel 1:<br />

Der 85-jährige Vater überträgt in vorweggenommener Erbregelung seinem 45-jährigen, im Übrigen<br />

bereits voll versorgten Sohn S sein Einzelunternehmen mit der Maûgabe, eine lebenslange<br />

Rente von 4 000 EUR monatlich an seine 60-jährige unversorgte Schwester T zu zahlen. Die vereinbarte<br />

Rente entspricht in ihrem Umfang den durchschnittlich für die Zukunft zu erwartenden<br />

Erträgen des Einzelunternehmens.<br />

Lösung:<br />

Die Leistungen des S sind als dauernde Last s Rn 46) gem § 10 Abs 1 Nr 1a EStG steuerlich anzuerkennen.<br />

Sie sind aufgrund einer Vermögensübergabe im Rahmen einer vorweggenommenen<br />

Erbregelung zu erbringen s Rn 45). Durch die Versorgungsleistungen wird mit T ein Abkömmling<br />

des V begünstigt s Rn 44g). Und insb können die Versorgungsleistungen von 4 000 EUR monatlich<br />

von S aus den Erträgen des ihm übertragenen Vermögens erwirtschaftet werden<br />

s Rn 45a).<br />

Beispiel 2:<br />

Wie Vorbeispiel mit der Variante, dass das Einzelunternehmen des V als alleiniger Nachlassgegenstand<br />

im Erbwege auf S als Alleinerben übergeht und er die wiederkehrenden Leistungen<br />

aufgrund Vermächtnisanordnung an T zu zahlen hat.<br />

Lösung:<br />

Läge im ¹Erbverzichtª der T die maûgebliche Übertragung einer Wirtschaftseinheit, so könnte<br />

entsprechend den Ausführungen des X. Senats des BFH allenfalls; s Rn 48) die Hälfte der Erträgnisse<br />

iHv 2 000 EUR zu anzuerkennenden Versorgungsleistungen führen, da der gesetzliche<br />

Erbteil der T sich lediglich auf die Hälfte des Nachlasses erstreckt. Dies aber widerspricht der<br />

Parallelbehandlung von Versorgungs- und Vermächtnisrente.<br />

65 Tatsächlich ist nicht der Verzicht des Vermächtnisnehmers auf sein Erbteil, sondern die letztwillige<br />

Verfügung des Erblassers für die wiederkehrenden Leistungen bzw Bezüge maûgeblich ferner<br />

s Rn 63 aE). Die zutreffende Fragestellung für die steuerliche Anerkennung dieser Leistungen ist<br />

also, ob ein Vermächtnisnehmer aufgrund des Übergangs von Wirtschaftseinheiten s Rn 44b) im<br />

Erbwege auf den Erben von diesem Versorgungsleistungen erhält, die sich ¹als vom Erblasser vorbehaltene<br />

Erträge des übergebenen Vermögensª s Rn 45) zugunsten des Vermächtnisnehmers darstellen<br />

vgl auch: BFH BStBl II 1992, 612, Abschn 4b; SCHMIDT, Anm zum BFH-Urt v 26.01.1994,<br />

X R 54/92, FR 1994, 328).<br />

65a Diese divergierenden Auffassungen sind nicht nur von dogmatischem Interesse, sondern führen dazu,<br />

dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der Versorgungs- bzw Vermächtnisrente insb,<br />

was den Kreis der Berechtigten und deren Versorgungsbedarf anbetrifft, jeweils auf einer anderen<br />

Ebene zu prüfen sind. Wie aufgezeigt Bsp s Rn 64) kann dies zur Anerkennung von Versorgungsleistungen<br />

in unterschiedlicher Höhe führen.<br />

Bei der nach der hier vertretenen Auffassung unzutreffenden Sicht muss der durch die wiederkehrenden<br />

Leistungen Berechtigte, der Vermächtnisnehmer, zudem auf seinen gesetzlichen Erbteil verzichten.<br />

Hierin wird die Übertragung der Wirtschaftseinheit gegen Versorgungsleistungen gesehen.<br />

AuchindieserBeschränkung auf gesetzlich Erbberechtigte s Rn 64) liegt eine Einschränkung des<br />

Kreises der durch Versorgungsleistungen potentiell Berechtigten, die über die Rspr des X. Senats<br />

des BFH zu vorweggenommenen Erbregelungen hinausgeht s Rn 44g aE).<br />

65b Nach BFH X, BStBl II 1994, 633, Abschn 1 aE greift § 10 Abs 1 Nr 1a EStG darüber hinausgehend<br />

bereits immer dann nicht, wenn der Berechtigte existenzsicherndes Vermögen aus der Erbmasse erhält,<br />

sei es aufgrund gesetzlicher Erbfolge, sei es durch Erbeinsetzung oder Vermächtnis. In diesem<br />

Fall sei er nicht versorgungsbedürftig vgl Abschn 2 Abs 1 des vorbenannten Urt sowie BMF<br />

BStBl I 1996, 1508 Tz 29). Auch in diesem Punkt verlässt der X. Senat des BFH die auch von ihm<br />

als maûgeblich gehaltene Parallelbehandlung von Versorgungsrente aufgrund vorweggenommener<br />

Erbregelung und Vermächtnisrente aufgrund letztwilliger Verfügung, da es bei ersterer ohne Bedeutung<br />

ist, ob der Empfänger von Versorgungsleistungen auf diese finanziell angewiesen ist s Rn 45a;<br />

nunmehr ebenso; FISCHER, Stbg 1997, 201, 206, Abschn V. 2; krit auch: SCHMIDT, AnmzumUrt,FR<br />

1994, 328). Die vorbezeichnete Rspr soll nur dann nicht gelten, wenn durch die Erfüllung des Vermächtnisses<br />

¹der existenzsichernde Teil des Nachlassesª beim Erben ¹erschöpftª ist vgl BFH<br />

BStBl II 1994, 633, Abschn 2; zum Ganzen: STEPHAN, DB 1996, 2149 ff).<br />

1010


§10<br />

Nach allem sollten zB aufgrund Vermächtnisses zu gewährende wiederkehrende Versorgungsbezü- 65c<br />

ge auch dann anerkannt werden, wenn dem Berechtigten sein Erbteil verbleibt, sofern aus der Sicht<br />

des Erblassers wegen der Übertragung existenzsichernder Wirtschaftseinheiten auf den Erben, der<br />

zugleich zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, die Voraussetzungen für die Anerkennung<br />

einer solchen Vermächtnisrente erfüllt werden. Auûerhalb der hier angesprochenen Spezialfälle<br />

steuerlicher Anerkennung von testamentarischen oder Vermächtnisrenten liegt beim Verpflichteten<br />

keine wirtschaftliche Belastung vor, soweit die Erfüllung der wiederkehrenden Leistungen aus<br />

dem Nachlass möglich ist. In den übrigen Fällen steht ihm die Erschöpfungseinrede des § 1975<br />

BGB zu. Zinszahlungen unterfallen § 12 EStG vgl BFH BStBl II 1992, 612).<br />

G. Erbausschlagung unter Vorbehalt von Versorgungsleistungen<br />

Mit Urt BFH X, BStBl II 1997, 32 hat der BFH auch wiederkehrende Leistungen als Versorgungs- 66<br />

leistungen in Form einer dauernden Last anerkannt, die die Stpfl ihrer Groûmutter mit Rücksicht<br />

darauf zu erbringen hatte, dass sowohl diese als auch deren Sohn ± der Vater der StPfl ± die Erbschaft<br />

ausgeschlagen hatten mit der Folge, dass die StPfl Erbin nach ihrem Groûvater wurde. In der<br />

Ausschlagung der Erbschaft und dem Vorbehalt der Versorgungsleistungen sah der BFH eine Verfügung<br />

über existenzsicherndes Vermögen unter Vorbehalt der Vermögenserträge quasi im Rahmen<br />

einer eigenen vorweggenommenen Erbregelung der Groûmutter. Geboten sei eine auf wirtschaftliche<br />

Gesichtspunkte und den Typus der Vermögensübergabe abhebende steuerrechtliche Wertung,<br />

nicht maûgebend sei hingegen die spezifisch bürgerlich-rechtlichen Regelungszwecken dienende<br />

rechtstechnische Ausgestaltung der Erbausschlagung im BGB, derzufolge beim Ausschlagenden<br />

gem § 1953 Abs 1 BGB ein Vermögensanfall nicht erfolge.<br />

H. Vermögensübertragung gegen zeitlich begrenzte wiederkehrende Leistungen<br />

1. Frühere Auffassung<br />

Waren Renten von vornherein auf eine bestimmte Zeit befristet, endeten sie also ohne Rücksicht auf 67<br />

die Lebensdauer des Berechtigten oder einer anderen Person, sodass sie ggf den Erben des Berechtigten<br />

bis zum Ablauf der Frist weiterzuzahlen waren, so handelte es sich ggf um sog Versorgungszeitrenten,<br />

sofern sie aufgrund einer rechtsgültigen Verpflichtung für eine Mindestlaufzeit von<br />

10 Jahren zu zahlen waren BFH BStBl III 1959, 463; 1963, 563; krit: SÖHN in K/S, § 10 EStG<br />

Rz D 47). Es genügte also nicht, dass die Zahlungen tatsächlich 10 Jahre und länger bewirkt wurden.<br />

Die Abgrenzung zu Unterhaltsleistungen hatte auch hier nach R 123 S 6EStR 1996s Rn 47)<br />

zu erfolgen. Maûgeblich war also, dass der kapitalisierten Zeitrentenzahlung eine Gegenleistung<br />

von 50 vH oder mehr gegenüberstand.<br />

Nach der Rspr des BFH BStBl III 1963, 584; BStBl II 1981, 358 waren Versorgungszeitrenten mangels<br />

einer gesetzlichen Regelung, wie sie für Leibrenten vorliegt, gemäû § 10 Abs 1 Nr 1a S 1 EStG<br />

in vollem Umfang, also ohne Unterscheidung in einen Kapital- und einen Ertragsanteil, vom Zahlungsverpflichteten<br />

als SA abziehbar. Der Empfangende hatte die Leistungen in voller Höhe zu versteuern<br />

§ 22 S 1 Nr 1 EStG; vgl BFH v 25.11.1980, BStBl II 1981, 358).<br />

Keine Versorgungszeitrente, sondern Raten lagen vor, wenn Zahlungen als Entgelt für die Veräuûerung<br />

eines WG oder aus einem veräuûerungsähnlichen Vorgang gestundet und in Teilbeträgen entrichtet<br />

wurden oder wenn ein Kapitalbetrag zB Darlehen) in Tilgungsbeträgen zurückgezahlt wurde<br />

BFH BStBl II 1981, 358; 1986, 261). Dabei war bedeutsam, dass sich private Ratenzahlungen<br />

vom Spekulationsgeschäft § 23 EStG) abgesehen und davon, dass sie bei Anschaffungsgeschäften<br />

Grundlage für die AfA sein können, jeweils nur mit dem Ertragsanteil beim Verpflichteten als WK,<br />

nicht jedoch als SA, und beim Berechtigten als Einkünfte aus KapVerm § 20 Abs 1 Nr 7 EStG; BFH<br />

BStBl II 1981, 160) auswirken können.<br />

2. Heutige Auffassung<br />

Der zutreffenden Kritik an der frühreren Rechtsauffassung trägt im Ergebnis die neuere Rspr des X. 67a<br />

Senats des BFH Rechnung. Nach dem Urt v 26.11.1992 BFH X, BStBl II 1993, 298 ist die Tren-<br />

58. Erg.-Lfg. September 2003 ± Rindermann 1011


§10<br />

nung der steuerrechtlich unbeachtlichen privaten Vermögensumschichtung vom stpfl Zinsanteil<br />

verfassungsrechtlich geboten BFH, aaO Abschn II. 2d; ebenso: FG D'dorf v 03.11.1993 ± 14 K<br />

166/88 E ± nv; BMF BStBl I 1996, 1508 Tz 50 S 1 iVm 42 S 1). Erhält ± wie im Urteilsfall ± ein<br />

pflichtteilsberechtigter Erbe aufgrund letztwilliger Verfügung des Erblassers vom Erben unter Anrechnung<br />

auf seinen Pflichtteil für die Dauer von 15 Jahren wiederkehrende Leistungen und zwar in<br />

schwankender Höhe, so sind diese nicht mit ihrem vollen Bezug als Einkünfte aus wiederkehrenden<br />

Leistungen § 22 Nr 1 S 1 EStG), sondern nur mit ihrem Zinsanteil § 20 Abs 1 Nr 7 EStG) steuerbar.<br />

Nach heutiger Rechtsauffassung ist entscheidungserheblich, dass bei zeitlich begrenzten wiederkehrenden<br />

Leistungen eine völlig andere Interessenlage der Vertragschlieûenden als bei Versorgungsverträgen<br />

vorliegt. In diesen Fällen steht nämlich die Höhe der wiederkehrenden Leistungen<br />

fest, das kalkulatorische Element ist für die getroffenen Vereinbarungen bestimmend. Dies hat zur<br />

Folge, dass in den vorbenannten Fällen entgeltliche wiederkehrende Leistungen anzunehmen sind,<br />

bei denen von vornherein eine Trennung von Vermögensumschichtung und Zinsanteil vorzunehmen<br />

ist und zwar unabhängig davon, ob es sich um gleichbleibende oder in ihrer Höhe schwankende<br />

Leistungen handelt vgl BFH v 26.11.1992, BStBl II 1993, 298 Abschn 2d; BMF BStBl I 1996,<br />

1508 Tz 50 S 1 iVm 42 S 1). Damit ist die eigenständige steuerrechtliche Bedeutung der ¹Zeitrenteª<br />

entfallen BFH BStBl II, 1993, 298 Abschn II. 3b aE; FISCHER, Wiederkehrende Bezüge u Leistungen,<br />

Rz 207).<br />

Der bei gleichmäûigen wie bei abänderbaren wiederkehrenden Leistungen lediglich) zu besteuernde<br />

Zinsanteil errechnet sich entweder durch Abzug der jährlichen Barwertminderung von der jährlichen<br />

Gesamtleistung oder in Einzelfällen von geringer betragsmäûiger Bedeutung in Anlehnung<br />

an die Ertragwerttabelle des § 22 Nr 1 S 3 Buchst a EStG BFH BStBl II 1993, 298, Abschn II. 6e),<br />

also iVm § 55 EStDV vgl auch MARTIN, BB 1993, 1773, 1779) oder nach finanzmathematischen<br />

Grundsätzen vgl BMF BStBl I 1996, 1508 Tz 45 S 3 f). Nach FISCHER FR 1933, 334 setzt der<br />

BFH mit dieser Entscheidung das Grundprinzip der Wertverrechnung bei entgeltlichen oder teilentgeltlichen<br />

dauernden Lasten vgl BFH BStBl III 1965, 706; BStBl II 1985, 709; 1986, 674; 1989,<br />

779; zum Ganzen: STEPHAN, DB 1986, 450) konsequent um vgl auch: BFH BStBl II 1992, 609,<br />

Abschn 3 aE; BFH BStBl II 1992, 612, Abschn 3).<br />

67b Der so errechnete Zinsanteil unterliegt beim Verpflichteten dem grundsätzlichen Abzugsverbot privater<br />

Schuldzinsen, sofern die Schuldzinsen nicht im Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen<br />

oder ± was hier nicht der Fall ist ± aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zu zahlen sind, die<br />

dem Vertragstypus ¹Vermögensübertragung im Rahmen einer vorweggenommenen Erbregelung gegen<br />

Versorgungsleistungenª unterfallen s Rn 45).<br />

Das gilt sowohl hinsichtlich des Zinsanteils bei nichtabänderbaren als auch änderbaren wiederkehrenden<br />

Leistungen Renten, dauernde Lasten; verfassungskonforme Auslegung; Art 3 GG). Mit<br />

§ 10 Abs 1 Nr 1a S 2 EStG bezweckt das G nach Auffassung des X. Senats des BFH lediglich, den<br />

Anteil der abziehbaren privaten Schuldzinsen pauschalierend zu beziffern. Nach Streichung des privaten<br />

Schuldzinsenabzugs durch das St¾ndG 1973 sei die Grundnorm entfallen. Die gesetzliche<br />

Quantifizierung des privaten Schuldzinsenabzugs sei damit gegenstandslos geworden, soweit nicht<br />

die Besteuerung anzuerkennender privater Versorgungsleistungen s Rn 45 ff) in Rede stehe so<br />

BFH X, BStBl II 1996, 666 Abschn 6; BFH X, BFH/NV 1993, 586 Abschn II. 1b, aa; BMF BStBl I<br />

1996, 1508 Tz 55 iVm 46; MARTIN, BB 1993, 1773, 1780; FISCHER, Wiederkehrende Bezüge u Leistungen,<br />

Rz 63; krit: BIERGANS/KOLLER, DStR 1993, 858, 864; DRENSECK, StbJb 1993/94, 187, 203).<br />

3. Abgekürzte/verlängerte Leibrenten, Mindestzeitrenten<br />

68 Werden Renten auf Lebenszeit mit einer Beschränkung auf eine bestimmte Zeit Höchstzeit) vereinbart<br />

abgekürzte Leibrente; § 55 Abs 2 S 1 EStDV), so enden sie frühestens mit dem Tode des Rentenberechtigten<br />

oder der anderen Person, von deren Lebenszeit das Rentenrecht abhängt vgl § 55<br />

Abs 2 S 3 EStDV), spätestens jedoch mit Ablauf der Höchstzeit. Da hierbei jedoch die Höchstlaufzeit<br />

kürzer ist als die voraussichtliche Lebenserwartung, ist das Zeitelement für die Behandlung der<br />

wiederkehrenden Leistungen bzw Bezüge entscheidend. Sie sind daher als Zeitrenten s Rn 67a f) zu<br />

qualifizieren vgl BMF BStBl I 1996, 1508 Tz 50 S 1).<br />

Bei sog verlängerten Leibrenten oder Mindestzeitrenten hängen die Leistungen von der Lebenserwartung<br />

des Berechtigten und einer Mindestlaufzeit ab, wobei letztere länger ist als die durchschnittliche<br />

Lebenserwartung des Berechtigten. Die Zahlung hat also ggf noch an die Erben zu er-<br />

1012


§10<br />

folgen. Bestimmend für die Leistungen ist also auch hier das Zeitelement. Eine auf die Lebenszeit<br />

des Berechtigten ausgerichtete Versorgungsleistung liegt daher nicht vor. Nach BFH X, BStBl II<br />

1996, 672 stellt sich die Interessenlage der Vertragschlieûenden vielmehr so dar, dass mit der Festlegung<br />

einer Mindestzahlung ein Entgelt für die Vermögensübertragung erfolgt vgl auch: BMF<br />

BStBl I 1996, 1508 Tz 51). Auch bei entgegenstehendem Wortlaut des Vertrages liege ein entgeltliches<br />

Geschäft vor und zwar auch dann, wenn Leistung und Gegenleistung nicht gegeneinander ausgewogen<br />

seien vgl auch: BMF BStBl I 1996, 1508 Tz 50 S 2). Die Rentenzahlung stelle dann lediglich<br />

eine Zahlungsmodalität gegenüber Abstandszahlungen oder Gleichstellungsgeldern bei vorweggenommener<br />

Erbregelung dar, die nach der Entscheidung des GrS des BFH v 05.07.1990,<br />

BStBl II 1990, 847, Abschn C. II. 2c und d; BMF BStBl I 1993, 80 Tz 7) ebenfalls insoweit zu einem<br />

entgeltlichen Erwerb führen. In Höhe des Barwerts der wiederkehrenden Leistungen liegen damit<br />

± auch bei Bezugnahme auf § 323 ZPO ± beim Vermögenserwerber AK vor. Neben der AfA<br />

hierauf kann also allenfalls der durch den Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der jährlichen<br />

Zahlungen und der jährlichen Barwertminderung der wiederkehrenden Leistungen oder nach Verw-<br />

Auffassung alternativ uneingeschränkt in Anlehnung an die Ertragswerttabelle des § 22 Nr 1 S 3<br />

Buchst a EStG iVm § 55 EStDV zu ermittelnde Zinsanteil noch zu WK oder BA führen. Zu den sich<br />

aus diesen für jeden Beteiligten selbstständig ausübbaren Bewertungswahlrechten ergebenden Gestaltungsmöglichkeiten<br />

vgl STEPHAN in Hörger/Stephan, Vermögensnachfolge, Rz 244 ff mit Bsp;<br />

FRANZ/SEITZ, DStR 2002, 1745). Die bisherige Einschränkung in Tz 51 Hs 1 des BMF BStBl I 2002,<br />

893, wonach eine entgeltliche Veräuûerungsrente nur vorlag, wenn die Mindestlaufzeit die zu bemessende<br />

Lebenserwartung des Berechtigten übersteigt, ist weggefallen. Nach heutiger Auffassung<br />

liegt in Anlehnung an BFH v 21.10.1999, BStBl II 2002, 650 stets eine entgeltliche Veräuûerungsrente<br />

vor BMF BStBl I 2002, 893 Tz 51). Tz 52, wonach Tz 42 entsprechend galt, ist infolgedessen<br />

aufgehoben worden.<br />

4. Übergangsregelungen<br />

Die FinVerw hat zu den entgeltlichen wiederkehrenden Leistungen s Rn 67a) zwei Übergangs- 69<br />

regelungen getroffen.<br />

± Zum einen können die bisherigen Grundsätze der Tz 13, 14 u 22 aus BMF v 23.12.1996, BStBl I<br />

1996, 1508 weiter angewendet werden, wenn die obligatorischen Verträge vor dem 01.11.2002<br />

abgeschlossen wurden und Übergeber u Übernehmer übereinstimmend an der bisherigen steuerrechtlichen<br />

Beurteilung festhalten.<br />

± Darüber hinaus sind die Grundsätze der Tz 51 zu entgeltlichen Mindestzeitrenten, verlängerten<br />

Leibrenten o dauernden Lasten auf Antrag des StPfl nicht anzuwenden, wenn die Vermögensübertragung<br />

vor dem 31.03.1997 rechtswirksam geworden ist.<br />

Des Weiteren kann ausschlieûlich bei Mindestzeitrenten und verlängerten Leibrenten oder dauernden<br />

Lasten die bisherige steuerliche Behandlung vgl BFH v 29.10.1974, BStBl II 1975, 173) fortgesetzt<br />

werden, sofern Berechtigter und Verpflichteter übereinstimmend an ihr festhalten und die<br />

Vermögensübertragung vor dem 31.12.1997 rechtswirksam geworden ist vgl BMF v 31.12.1997,<br />

BStBl I 1998, 21) und der StPfl dies beantragt hat. Befremdlich ist hier allerdings die Beschränkung<br />

der Übergangsregelung auf die vorbenannten Renten, da deren steuerrechtliche Ausgangslage<br />

derjenigen von Zeitrenten im Übrigen und abgekürzten Leibrenten entspricht.<br />

58. Erg.-Lfg. September 2003 ± Rindermann 1013


§15<br />

b) Gewerbebetrieb<br />

§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)<br />

§15<br />

Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />

geändert durch StVergAbG v 16.05.2003, BGBl I 2003, 660)<br />

Inhaltsübersicht<br />

Rn<br />

I. Allgemeines 1<br />

II. § 15 Abs 1 Nr 1 EStG: Einkünfte<br />

aus gewerblichen Einzel-)Unternehmen<br />

3±6<br />

III. § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG: Einkünfte<br />

aus gewerblichen Mitunternehmerschaften<br />

7±115<br />

IV. §15Abs1 S1 Nr3 EStG: Die<br />

Einkünfte der persönlich haftenden<br />

Gesellschafter einer KGaA 116<br />

V. Übergangsregelung zur Entnahme<br />

von Grund u Boden:<br />

§ 15 Abs 1 S 3 EStG 116a<br />

VI. § 15 Abs 2 EStG: Die Definition<br />

des Gewerbebetriebs 117±161<br />

VII. § 15 Abs 3 Nr 1 EStG:<br />

Gewerblichkeit sämtlicher<br />

Einkünfte einer PersGes bei<br />

¹gemischterª Tätigkeit 162±163<br />

VIII. § 15 Abs 3 Nr 2 EStG:<br />

Die gesetzliche Verankerung<br />

der Gepräge-Grundsätze 164±179<br />

IX. § 15 Abs 4 S 1 u 2 EStG:<br />

Verluste aus gewerblicher<br />

Rn<br />

Tierzucht u gewerblicher<br />

Tierhaltung 180±182<br />

X. § 15 Abs 4 S 3 EStG:<br />

Verluste aus Termingeschäften<br />

von Kreditinstituten u<br />

Finanzdienstleistern 183<br />

XI. § 15 Abs 4 S 6 EStG:<br />

KapGes & atypisch Still 184±299<br />

XII. Anhang: Betriebsaufspaltung 300±425<br />

·<br />

·<br />

·<br />

D. Tatbestandsvoraussetzungen der<br />

Betriebsaufspaltung 320±359<br />

1. Personelle Verflechtung von Besitz-u<br />

Betriebsunternehmen 320±339<br />

a) Bei der Mehrpersonen-<br />

Betriebsaufspaltung 320±325<br />

b) Keine Zusammenrechnung -<br />

von Ehegattenanteilen bzw<br />

Anteilen von Eltern u volljährigen<br />

Kindern anders<br />

wohl: minderjährige Kinder) 326±329<br />

·<br />

·<br />

·<br />

D. Tatbestandsvoraussetzungen der Betriebsaufspaltung<br />

1. Personelle Verflechtung v Besitz- u Betriebsunternehmen<br />

a) Bei der Mehrpersonen-Betriebsaufspaltung<br />

aa) Positiv<br />

320 Eine Betriebsaufspaltung wegen der Rechtsgrundlagen s Rn 303 ff) setzt voraus, daû neben einer<br />

sachlich-wirtschaftlichen Verflechtung die immer weiter ausgedehnt wird hinsichtlich ihrer Voraussetzungen,<br />

s Rn 340) eine personelle Verflechtung zwischen Besitz- u Betriebsunternehmen besteht.<br />

Nach dem grundlegenden Beschluû des GrS BFH BStBl II 1972, 63) ist entscheidend der hinter<br />

Besitz- und Betriebsunternehmen stehende ¹einheitliche geschäftliche Betätigungswilleª sog ¹Personengruppentheorieª).<br />

Dieser dokumentiert sich immer dann, wenn<br />

± der Besitzunternehmer auch alleiniger Gesellschafter der Betriebs-KapGes ist Einmann-Betriebsaufspaltung);<br />

± die Anteile an der Betriebs-KapGes zum Gesellschaftsvermögen des Besitzunternehmens gehören:<br />

sog Einheits-Betriebsaufspaltung. Hier setzen die Besitzunternehmer ihren einheitlichen ge-<br />

1014


schäftlichen Betätigungswillen über das Besitzunternehmen in der Betriebs-KapGes durch Überund<br />

Unterordnungsverhältnis);<br />

± an Besitz- und Betriebsunternehmen dieselben Personen im gleichen Verhältnis beteiligt sind<br />

Beteiligungsidentität): s BFH BStBl II 1972, 63;<br />

± bei Teilidentität der beteiligten Personen bzw bei unterschiedlicher Beteiligungshöhe derselben<br />

Personen an Besitz- und Betriebsunternehmen die gleichen Personen jeweils zu mehr als der<br />

Hälfte an demBesitz- und demBetriebsunternehmen beteiligt sind Personengruppentheorie),<br />

wobei der BFH auf die Stimmrechtsmehrheit in beiden Unternehmen abstellt, dh 50 vH der<br />

Stimmrechte reichen nicht aus: grundsätzlich BFH BStBl II 1972, 769; speziell zur 50-vH-Grenze<br />

BFH BFH/NV 1991, 454; BStBl II 1990, 500; 1986, 364; 1986, 366; 1986, 296; 1985, 657; FG<br />

Mchn, EFG 1991, 416: Beherrschungsidentität. Bei Teilidentität und Rechtsform des Besitzunternehmens<br />

als GbR o Bruchteilsgemeinschaft entfällt idR eine personelle Verflechtung:<br />

snachfolgendab),zu3).<br />

Ob von der Möglichkeit zur Willensdurchsetzung auch tatsächlich Gebrauch gemacht wird, ist unerheblich<br />

BFH BStBl II 1974, 613; glA WENDT, GmbH-Rdsch 1983, 20/22). Der BFH geht davon<br />

aus, daû die an Besitz- und Betriebsunternehmen identisch o mehrheitlich beteiligten Personen eine<br />

bewuût zusammengeschlossene Personengruppe mit gleichgerichteten Interessen bilden, sog ¹Personengruppentheorieª<br />

widerlegbare Vermutung): BFH BStBl II 1991, 801; 1980, 162; 1975, 782;<br />

1972, 796. Hierfür bedarf es keiner vertraglichen Bedingungen. Da die ¹Personengruppeª hinsichtlich<br />

der Vermutung gleichgerichteter Interessen unabhängig davon definiert ist, ob ihr Familienmitglieder<br />

angehören o nicht, können auch Eheleute eine solche Personengruppe bilden, ohne daû eine<br />

Diskriminierung der Ehe vorliegt BFH BStBl II 1993, 876; DB 1991, 2160; BFH BStBl II 1986,<br />

364). Bei Erbgang sind die Entscheidungen des Erblassers zur bewuûten Gestaltung den Erben zuzurechnen:<br />

BFH BFH/NV 1993, 528. Indiz für eine bewuûte Willensdurchsetzung ist ein Stimmbindungsvertrag:<br />

BMF BStBl I 1986, 537; DB 1993, 1749; KUHFUSS, GmbHR 1990, 401; PIEHLER,<br />

DStR 1992, 1654.<br />

Eine personelle Verflechtung kann nicht dadurch vermieden werden, daû die zur Stimmrechtsausübung<br />

berechtigenden Anteile von den Gesellschaftern nur mittelbar über eine von ihnen beherrschte<br />

PersGes, KapGes oder Stiftung gehalten werden: BFH v 28.11.2001, BFH/NV 2002, 631;<br />

BStBl II 1983, 136; 1982, 662; 1982, 472; 1982, 60; 1981, 738; 1975, 112.<br />

Die Einheit der Personengruppe kann jedoch nicht durch einen für alle von ihm vertretenen Beteiligten<br />

einheitlichen Testamentsvollstrecker ersetzt werden, da der Testamentsvollstrecker widerstreitende<br />

Interessen der an Besitz- bzw Betriebsunternehmen beteiligten Personen zu berücksichtigen<br />

hat und nicht stattdessen einen eigenen geschäftlichen Betätigungswillen bilden darf BFH<br />

BStBl II 1985, 657; glA SÖFFING, NWB Fach 18, 2761).<br />

Beispiele für vorliegende personelle Verflechtung, gegenläufige Bsp s nachfolgend ab), zu 1):<br />

A B C Summe<br />

1) Besitzunternehmen 25% 25% 30% 80%<br />

Betriebsunternehmen<br />

25% 25% 50% 100%<br />

BFH BStBl II 1975, 266)<br />

2) Besitzunternehmen 50% 50% ± 100%<br />

Betriebsunternehmen<br />

88% 12% ± 100%<br />

BFH BStBl II 1973, 869 bzw<br />

BStBl II 1994, 466; BFH<br />

DStRE 1998, 521)<br />

3) Besitzunternehmen 20% 20% 15% 55%<br />

Betriebsunternehmen<br />

15% 35% 40% 90%<br />

analog BFH BStBl II 1973,<br />

869)<br />

4) Besitzunternehmen 55% 45% ± 100%<br />

Betriebsunternehmen<br />

FG BDW, EFG 1997, 532; FG<br />

NDS, EFG 1998, 1516 rkr)<br />

45% 55% ± 100%<br />

§15<br />

58. Erg.-Lfg. September 2003 ± Bitz 1015


§15<br />

5) mittelbare Stimmrechtsmacht:<br />

A und B sind zu je 50 vH an dem Besitzunternehmen beteiligt. An der Betriebs-GmbH G, an<br />

die das Besitzunternehmen wesentliche Betriebsgrundlagen verpachtet hat, besitzen A und<br />

B keine Anteile. Die Anteile an der Betriebs-GmbH G werden von einer weiteren GmbH Z<br />

gehalten, an der A und B zu jeweils 50% beteiligt sind. Die personelle Verflechtung ist gegeben,<br />

da A und B Besitz- und Betriebsunternehmen zu 100 vH beherrschen.<br />

Eine personelle Verflechtung soll lt IV. Senat, BFH BStBl II 1989, 455 so auch BFH X, BStBl II<br />

1997, 44) auch vorliegen, wenn der beherrschende Gesellschafter der Betriebs-KapGes bei Beschlüssen<br />

über bestimmte Geschäfte insb Abschluû/Modifizierung des Nutzungsvertrags) mit<br />

dem ihm zustehenden Besitzunternehmen im Urteilsfalle war er Alleininhaber einer patentierten<br />

Erfindung, die wesentliche Betriebsgrundlage der Betriebs-KapGes war) gem§ 47 Abs 4 S 2<br />

GmbHG vom Stimmrecht ausgeschlossen ist glA TIEDTKE/GAREISS, GmbHR 1991, 202/11; krit<br />

SÖFFING, BB 1998, 397). Eine über § 47 Abs 4 S 2 EStG hinausgehende Stimmbindung in der<br />

GmbH dahingehend, daû bei zB 5%iger Beteiligung der Ehefrau an der Betriebs-GmbH das Einstimmigkeitsprinzip<br />

auch für die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern vereinbart wird,<br />

verhindert das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung BFH BFH/NV 1992, 551/53).<br />

Nur in Ausnahmefällen ist die Beherrschung des Betriebsunternehmens lt BFH auch ohne Stimmrechtsmacht<br />

allein aufgrund einer tatsächlichen faktischen) Machtstellung anzunehmen: BFH v<br />

21.01.1999, BFH/NV 1999, 1033 zu jederzeit entziehbaren Nutzungsrechten durch den Mehrheitsgesellschafter<br />

trotz vorhandenen Nur-Besitz-Gesellschafters s Rn 321, zu 3) und 4)); BFH<br />

BStBl II 1997, 437; 1987, 28; 1976, 750 mit Bestätigung zu BFH BStBl II 1982, 476; 1972, 63;<br />

1972, 796 zu BFH BStBl II 1976, 750 s BFH BStBl II 1999, 445/46). Insb für den vom BFH noch<br />

in BFH BStBl II 1987, 28 angesprochenen Fall der fachlichen Alleinkompetenz des an der Betriebsgesellschaft<br />

nicht beteiligten Geschäftsführers der Betriebs-GmbH und zugleich beherrschenden<br />

Gesellschafters des Besitzunternehmens würde, wie WENDT, StbJb 1986/87, 50, 65, zu Recht ausführt,<br />

die These von der faktischen Beherrschung zu einer ganz auûerordentlichen Rechtsunsicherheit<br />

führen, ¹weil die Gewerbesteuerpflicht des Besitzunternehmens von der Persönlichkeitsstruktur,<br />

dem Wissensstand und den Neigungen der Gesellschafter abhängig wäre. ... müûte nicht dann,<br />

wenn der Gesellschafter sein Interesse an der Geschäftsführung bekundet, wenn er sich das erforderliche<br />

Fachwissen in mehr oder minder groûem Umfang angeeignet hat oder wenn der Gesellschafter<br />

verstirbt und seine Erben sich um das Unternehmen kümmern, eine Betriebsaufspaltung<br />

verneint werden?ª Eindeutig gegen faktische Beherrschung durch berufliche Ausbildung u Erfahrung<br />

BFH v 15.10.1998, BStBl II 1999, 445; BFH v 27.02.1991, BFH/NV 1991, 454; BFH v<br />

26.10.1988, BStBl II 1989, 155; BFH v 17.03.1987, BStBl II 1987, 858 u FG Münster, Erb 2001,<br />

1035 nur im extremen Ausnahmefall ¹völliger Fachunkundeª, BFH v 12.10.1988, BStBl II 1989,<br />

152; GROH, DB 1989, 748/51. Mangelnde Sachkunde der an der Betriebs-GmbH maûgeblich beteiligten<br />

Gesellschafter können den fehlenden Anteilsbesitz der Gesellschafter des Betriebsunternehmens<br />

nicht ersetzen: BFH BStBl II 1997, 437. Der in BFH BStBl II 1976, 750 angesprochene Sonderfall,<br />

in dem die weiterhin über das AV verfügenden Ehemänner ihren Ehefrauen als Gesellschafterinnen<br />

einer KG das Unternehmen überlassen hatten, tatsächlich aber als Angestellte der KG den<br />

Betrieb fortführen, wird in BFH BFH/NV 1991, 454 ausdrücklich als Ausnahmefall bezeichnet.<br />

Fehlende erforderliche Fachkenntnisse auf dem Geschäftsbereich der Betriebs-GmbH hindern die<br />

Gesellschafter nicht an der Wahrnehmung ihrer Gesellschaftsrechte: so zu Recht BFH BStBl II<br />

1999, 445. Auch der im Urt des FG D'dorf GmbHR 1997, 559, bejahte Fall einer personellen Verflechtung<br />

durch faktische Beherrschung allein deswegen, weil die Einziehung von Geschäftsanteilen<br />

der Ehefrauen zulässig war, wenn der Ehemann aus den Diensten der GmbH ausschied oder geschieden<br />

wurde, wurde vom BFH zu Recht verneint: BFH BStBl II 1999, 445. Der VIII. Senat in<br />

BFH BStBl II 1987, 28 hat klar verneint, daû allein die Stellung als Groûgläubiger aufgrund einer<br />

schuldrechtlichen Beziehung zur Annahme einer faktischen Beherrschung ausreiche. In solchen<br />

Fällen muû nach Ansicht des BFH vielmehr hinzukommen, daû der Groûgläubiger die Geschäftsführung<br />

in dem Unternehmen völlig an sich zieht und sie in seinem Interesse ausübt, was in der<br />

Praxis nicht die Regel sein dürfte. Die Ansicht des VIII. Senats wurde bestätigt durch BFH VIII, v<br />

15.03.2000, BFH/NV 2000, 1304, den III. Senat, BFH BStBl II 1990, 500 ähnlich VIII. Senat BFH<br />

BFH/NV 1990, 99). Restriktiv auch FG He, EFG 1992, 25. Ebenfalls H 137Abs 6 EStH 2001. Keine<br />

tatsächliche Beherrschung nahm der BFH gegen eine NZB des FA auch mit Beschluû v 23.01.2002,<br />

BFH/NV 2002, 777 an für den Fall, daû eine aus zwei Personen bestehende GbR ein Seniorenheim<br />

an eine GmbH vermietete, deren Gesellschafter der 19 Jahre alte Sohn zugleich Geschäftsführer)<br />

1016


und die 18 Jahre alte Tochter jeweils eines der Eigentümer waren. Die Kinder unterbreiteten ihren<br />

jeweiligen Vätern ein unwiderrufliches notarielles Angebot auf Erwerb der GmbH-Anteile zum<br />

Nennwert: die vom FA angenommene Betriebsaufspaltung aufgrund tatsächlicher Beherrschung<br />

wurde vom BFH abgelehnt. Zu dieser Problematik ergeben sich keine neuen Erkenntnisse aus<br />

BMF v 07.10.2002, BStBl I 2002, 1028, Abschn IV, weil keine konkreten Anwendungsfälle angesprochen<br />

werden, mit Ausnahme der Problematik jederzeitig wieder entziehbarer Nutzungsrechte<br />

durch den Mehrheitsgesellschafter.<br />

Eine personelle Verflechtung kann schlieûlich in Fällen, in denen der Anteilsbesitz von Besitz-Unternehmern<br />

diesen in der Betriebs-GmbH keine Stimmenmehrheit gewährt, durch unwiderrufliche<br />

Stimmrechtsvollmachten bewuût hergestellt werden: s WOERNER, DStR 1986, 735/40. Eine jederzeit<br />

widerrufliche Vollmacht hingegen dürfte kein besonderes Beweisanzeichen für eine personelle Verflechtung<br />

sein: so FG Nbg v 19.01.1996, GStB 1996, 5, nrkr.<br />

ab) Negativ<br />

Kein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille wegen fehlender personeller Verflechtung, dh 321<br />

keine Betriebsaufspaltung Gestaltungsmöglichkeiten!, snachfolgendzu1)±5)), liegt in folgenden<br />

Fällen vor:<br />

1) Die Beteiligungen der einzelnen Mitglieder der Personengruppe sind extrem entgegengesetzt<br />

¹konträrª). Das kann nach BFH BStBl II 1972, 796 ± s auch BFH BStBl II 1997, 44; 1993,<br />

233; 1993, 134 ± dann vorliegen, ¹wenn mehrere Personen je für sich an dem einen Unternehmen<br />

mit weniger als 50 vH, am anderen Unternehmen aber mit mehr als 50 vH beteiligt sindª;<br />

insofern ist der vorstehende Beispielsfall 1) hinsichtlich des C für personelle Verflechtung ein<br />

Grenzfall aA LITTMANN, Inf 1972, 49, 51). Bei extrem konträren Beteiligungsverhältnissen<br />

können sich einander widersprechende Interessen ergeben, die wirtschaftlich im Ergebnis einer<br />

Fremdverpachtung des Besitzunternehmens entsprechen würden, dh, eine Beherrschungsidentität<br />

ist nicht gegeben. Die FinVerw erkennt bisher die BFH-Rspr nur unter der Voraussetzung an,<br />

daû tatsächlich Interessengegensätze nachgewiesen werden; ansonsten soll es bei der Gruppentheorie<br />

verbleiben, wonach die einfache Mehrheit bezüglich der Geschäfte des täglichen Lebens<br />

entscheidend ist: H 137Abs 6 EStH 2001; BMF v 23.01.1989, BStBl I 1989, 39 und BMF v<br />

29.03.1985, BStBl I 1985, 121.<br />

Beispiele für konträre<br />

Beteiligungsverhältnisse, dh keine<br />

Betriebsaufspaltung gegeben)<br />

Besitzunternehmen<br />

Betriebsgesellschaft<br />

Quelle<br />

A 90 vH 10 vH BFH BStBl II 1972,<br />

B 10vH 90vH 796<br />

Wie aber ist der Grenzfall<br />

A 80vH 20vH FGSchlH,EFG<br />

B 20 vH 80 vH 2000, 1121 nrkr<br />

zu beurteilen?<br />

Beispiele konträre Beteiligungsverhältnisse<br />

abgelehnt, dh Betriebsaufspaltung<br />

bejaht:<br />

Besitzunternehmen<br />

Betriebsgesellschaft<br />

Quelle<br />

§15<br />

A<br />

50 vH 98 vH<br />

Ehegatten<br />

B 50 vH 2 vH BFH BStBl II<br />

1994, 466.<br />

A<br />

55 vH 45 vH BFH BStBl II 2000,<br />

Ehegatten<br />

417<br />

B 45vH 55vH ebensoFGBdW,<br />

EFG 1997, 532)<br />

Der BFH begründet sein Urt v 24.02.2000, BFH BStBl II 2000, 417, damit, daû gemeinsames<br />

Handeln geboten sei, weil unterschiedliche Entscheidungen bei Besitz- und Betriebsunternehmen<br />

praktisch das Ende der Betriebsaufspaltung bedeuten würden; es wäre somit allenfalls der<br />

Nachweis konkreter Meinungsverschiedenheiten gewesen. Allein der Hinweis, daû der GmbH-<br />

Mehrheitsgesellschafter an einer niedrigen Pacht interessiert ist, während der Besitz-Mehrheits-<br />

58. Erg.-Lfg. September 2003 ± Bitz 1017


§15<br />

gesellschafter einer hohe Pacht wünscht, reicht zum Nachweis bestehender Interessengegensätze<br />

nicht aus: so FG BdW, EFG 1997, 532.<br />

Wegen der speziellen Problematik der Zusammenrechnung von Ehegatten untereinander bzw<br />

zusammen mit voll- bzw minderjährigen Kindern zu einer ¹Personengruppeª in Fällen, wo diese<br />

Personen jeweils nur am Besitz- oder Betriebsunternehmen beteiligt sind, s Rn 326 ± 330.<br />

2) Ständige Interessenkollisionen innerhalb der beherrschenden Personengruppe, die sich entweder<br />

aus der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags oder aus einer unterschiedlich wirtschaftlichen<br />

Interessenlage einzelner Gesellschafter ± insb nach einem Erbgang ±, können konkret nachgewiesen<br />

werden BFH BFH/NV 1993, 528; BStBl II 1992, 349; 1982, 662; 1975, 781). Um<br />

eine von Jahr zu Jahr wechselnde Beurteilung zu vermeiden, ist ± soweit man überhaupt das<br />

Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung anerkennt ± der restriktiven Auffassung des BFH mE zuzustimmen<br />

glA FICHTELMANN, FR 1983, 78/80, mwN).<br />

3) Es gilt im Besitzunternehmen ein tatsächliches o gesetzliches Einstimmigkeitsprinzip für alle<br />

Geschäfte auûerordentliche u lfd), und amBesitzunternehmensindauchPersonenbeteiligt,<br />

die nicht zugleich am Betriebsunternehmen beteiligt sind: sog Nur-Besitzunternehmer.<br />

Es sind unter wirtschaftlichen Aspekten folgende Ausprägungen des Einstimmigkeitserfordernisses<br />

zu unterscheiden:<br />

a) Gesetzliches Stimmrechtsverbot Stimmrechtsausschluss) im Besitzunternehmen bezüglich<br />

der an Besitz- und Betriebsunternehmen mehrheitlich Beteiligten: das Stimmrecht der an<br />

beiden Unternehmen mehrheitlich Beteiligten in Angelegenheiten, welche die rechtlichen<br />

und geschäftlichen Beziehungen zwischen dem Besitzunternehmen und dem Betriebsunternehmen<br />

betreffen, ist tatsächlich ausgeschlossen. Der I. Senat des BFH BFH BStBl II<br />

1984, 212; bestätigt BFH v 12.11.1985 BStBl II 1986, 296 u FG Mchn, EFG 1996, 748,<br />

letztere wiederum zitiert bei BFH v 15.03.2000, BStBl II 2002, 774; BFH BFH/NV 1990,<br />

562) hat darauf hingewiesen, daû Gesellschafter eines Besitzunternehmens in der Rechtsformder<br />

GbR in solchen Fällen ihr Stimmrecht nicht ausüben dürfen gilt auch für OHG<br />

± § 115 Abs 1 S 1 Hs 2 HGB gem BFH v 07.12.1999, BFH/NV 2000, 601 Vetorecht) ±,<br />

nicht aber für die KG ± § 164 HGB, es sei denn, dem Nur-Besitzgesellschafter wurde Prokura<br />

für die lfd Geschäfte erteilt, so dass ihm in Folge § 161 Abs 2 HGB iVm § 115 Abs 1<br />

S 2 HGB ebenfalls das Vetorecht wie einem OHG-Gesellschafter zusteht).<br />

Zitat BFH BStBl II 1984, 212:<br />

¹Darüber hinaus ist zu beachten, daû die Erbengemeinschaft P an der Ausübung ihrer<br />

Stimmrechte gehindert ist, wenn ein Beschluû zugleich Interessen der Klägerin und der im<br />

Alleinbesitz der Erbengemeinschaft stehenden Betriebsunternehmen berührt und diese Interessen<br />

kollidieren könnten vgl STAUDINGER/KESSLER, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch,<br />

12. Aufl, 1980, § 709, Rz 5 ff; PALANDT/THOMAS, Bürgerliches Gesetzbuch,<br />

42. Aufl, 1983, Vorbemerkung vor § 709, Anm 5c; Urt des Reichsgerichts v 03.05.1932 II<br />

438/31, RGZ 136, 236, 245; Urt des BGH v 29.03.1971 III ZR 265/68, BFHZ 1956, 47/53,<br />

und vom 10.02.1977 II ZR 81/76, BGHZ 68, 107, 110). Das ist praktisch in allen die Vermietung<br />

der Grundstücke an die Betriebsunternehmen betreffenden Fragen der Fall.ª<br />

Diese Auffassung, die zivilrechtlich umstritten ist so s BFH v 12.11.1985, BStBl II 1986,<br />

296, zu 3b mwN), wird auf entsprechende Anwendung der §§ 34 u 181 BGB, 252 Abs 3<br />

HGB aF, 47Abs 4 GmbHG sowie auf das Urt des Reichsgerichtes v 03.05.1932, RGZ 136,<br />

236, 245 gestützt.<br />

Der VIII. Senat des BFH v 12.11.1985, BStBl II 1986, 296 weist darauf hin, dass der Ausschluss<br />

des Stimmrechts, soweit er auf eine entsprechende Anwendung der §§ 34 BGB, 47<br />

Abs 4 GmbHG gestützt wird, in den Grenzen der guten Sitten als abdingbar angesehen wird<br />

und, soweit er auf § 181 BGB gestützt wird, in dieser Vorschrift selbst als abdingbar behandelt<br />

wird, so dass es darauf ankommt, wie die Gesellschafter die Frage des Stimmrechtsausschlusses<br />

tatsächlich handhaben, was in der Praxis abschlieûend vom FG festgestellt wird.<br />

Es ist deshalb zu empfehlen, dass zumindest der Pachtvertrag und Vereinbarungen zur Abänderung<br />

des Pachtvertrages von allen Gesellschaftern bzw Gemeinschaftern des Besitzunternehmens<br />

gemeinsam unterschrieben werden.<br />

b) Gesetzliches bzw vertragliches Einstimmigkeitserfordernis für alle Geschäfte: die personelle<br />

Verflechtung scheitert in diesem Fall an der fehlenden Beherrschungsidentität, weil der<br />

die) Mehrheitsbeteiligten) nicht in der Lage ist sind), seinen ihren) geschäftlichen Willen<br />

durchzusetzen:<br />

1018


§15<br />

± dies gilt gesetzlich wenn nicht vertraglich im Gesellschaftsvertrag abbedungen) unzweifelhaft<br />

für die GbR gem §§ 710 S 2, 709 Abs 1 BGB; bei der OHG könnte dies gem dem<br />

Wortlaut der §§ 114 ± 116 HGB zweifelhaft sein, weil danach jeder vollhaftende OHG-<br />

Gesellschafter zur Alleingeschäftsführung befugt und nur bei ao Geschäftsvorfällen ein<br />

einstimmiger Beschluss herbeizuführen ist; der VIII. Senat des BFH hat jedoch mit Urt<br />

v 07.12.1999, BFH/NV 2000, 601, zu Recht darauf hingewiesen, dass wegen § 115 Abs 1<br />

S1 Hs 2 HGB ± Vetorecht für lfd Geschäfte ± von einem faktischen Einstimmigkeitserfordernis<br />

im steuerlichen Sinne ausgegangen werden müsse: Abschn I, C), cc) der Begründung.<br />

± dies existiert allerdings nicht gesetzlich für die KG hinsichtlich der lfd Geschäfte des täglichen<br />

Lebens wegen § 164 HGB, hier wäre also eine vertragliche Einstimmigkeitsabrede<br />

erforderlich, die zudem tunlichst begründet werden sollte, um einen denkbaren Verstoû<br />

gegen § 42 AO auszuschlieûen: auch hierzu Hinweis auf BFH v 07.12.1999, aaO, zu 2,<br />

b), der Urteilsbegründung. Das BFH-Urteil, aaO, betrifft insofern einen interessanten<br />

Sonderfall, als dem minderheitsbeteiligten Kommanditisten als Nur-Besitzgesellschafter<br />

eine Prokura für die lfd Geschäfte erteilt worden war, so dass ihm über § 161 Abs 2 HGB<br />

ebenfalls das Widerspruchsrecht des § 115 Abs 1 S 1 Hs 2 HGB zustand, so dass in diesem<br />

Sonderfall Einstimmigkeit und damit personelle Verflechtung zu verneinen waren.<br />

± ¾hnlich wie für KG sieht das BGB für Bruchteilsgemeinschaften als Besitzunternehmen<br />

Hinweis auf BFH v 11.11.1982, BStBl II 1983, 229) das Mehrheitsprinzip für lfd Geschäfte<br />

in § 745 Abs 1 BGB vor, so dass bei der Bruchteilsgemeinschaft wie bei der KG<br />

kein gesetzliches Einstimmigkeitserfordernis besteht und dies vertraglich begründet werden<br />

müsste, wonach allerdings wohl eine GbR vorläge.<br />

Das vorstehend beschriebene, eine Betriebsaufspaltung verhindernde, gesetzliche Einstimmigkeitserfordernis<br />

für GbR sowie OHG hat der BFH im Urt v 15.03.2000, BStBl II 2002,<br />

774, als Schluûpunkt langjähriger Unsicherheit bestätigt. Der Leitsatz des dem BFH-Urt zugrundeliegenden<br />

Urt des FG NdS EFG 1999, 428 lautet:<br />

¹An der für eine Betriebsaufspaltung notwendigen Beherrschungsidentität fehlt es, wenn<br />

die Gesellschafter der Besitzgesellschaft GbR) nach § 709 Abs 1 BGB zur Geschäftsführung<br />

nur gemeinschaftlich befugt sind, aber nur einer der beiden Gesellschafter die Betriebsgesellschaft<br />

beherrscht.ª<br />

Im Urteilsfall waren offenkundig keine Vereinbarungen über Beteiligungs- und Stimmverhältnisse<br />

getroffen worden, so daû die allg gesetzliche Regelung eingriff. Die Mutter konnte<br />

im Urteilsfall als sog Nur-Besitz-Gesellschafterin jegliche Entscheidungen zu ihren Gunsten<br />

beeinflussen, ohne auf Belange der Betriebs-GmbH Rücksicht nehmen zu müssen, so<br />

daû der Mutter über das Einstimmigkeitserfordernis quasi ein Vetorecht zustand gegen Vater<br />

u Tochter.<br />

Zusammenfassend ist festzustellen, daû bei Besitzunternehmen in der Rechtsform der GbR<br />

bzw der OHG ein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille iS einer personellen Verflechtung<br />

u damit eine Betriebsaufspaltung wegen tatsächlichen o gesetzlichen Einstimmigkeitserfordernisses<br />

nur noch dann denkbar ist, wenn ausschlieûlich dieselben Personen an Besitzund<br />

Betriebsunternehmen beteiligt sind.<br />

Wird dennoch eine Betriebsaufspaltung angestrebt, zB in Ehegattenfällen, bei denen ein Ehegatte<br />

nur am Besitzunternehmen beteiligt ist, so müûte eine personelle Verflechtung durch einen<br />

Stimmrechtsbindungsvertrag extra begründet werden, was dann iSv Rn 330 zu einer zusätzlich<br />

zur Ehe bestehenden Wirtschaftsgemeinschaft zwischen den Ehegatten führen würde<br />

s Rn 330): s auch BFH BStBl II 1986, 362; 1986, 611.<br />

Die FinVerw hatte die vorstehende Rspr zunächst mit Nichtanwendungserlassen belegt: BMF v<br />

23.01.1989, BStBl I 1989, 39 u BMF v 29.03.1985, BStBl I 1985, 121. Wie schon M¾RKLE,<br />

DStR 2002, 1109, 1112, mitteilte, folgt die FinVerw nunmehr aber der BFH-Rspr und hat hierzu<br />

in einem BMF-Schreiben Stellung genommen: BMF v 07.10.2002, BStBl I 2002, 1028. Dieses<br />

BMF-Schreiben hat auszugsweise folgenden Inhalt:<br />

a) Reichweite des gesetzlichen Einstimmigkeitsprizips: umfaût Gbr, nicht aber KG, weil bei<br />

der KG für die lfd Geschäfte des ¹täglichen Lebensª die Zustimmung der Kommanditisten<br />

nicht erforderlich ist. Hinsichtlich der OHG geht das BMF-Schr nicht auf die vorstehend<br />

zitierte Entscheidung des BFH v 7.12.1999, BFH/NV 2000, 601, und § 115 S 1 Hs 2 HGB<br />

ein, ebenso nicht wie auf ein bestehendes Einstimmigkeitserfordernis tatsächlicher Art<br />

Stimmrechtsausschluss) auf Basis der §§ 34 und 181 BGB, so dass zu empfehlen ist, das<br />

58. Erg.-Lfg. September 2003 ± Bitz 1019


§15<br />

1020<br />

Einstimmigkeitserfordernis für Geschäfte des täglichen Lebens gesellschaftsvertraglich zu<br />

regeln. Gleiches gilt für die Bruchteilsgemeinschaft, auch wenn ggf hilfsweise argumentiert<br />

werden könnte, dass wegen gemeinsamer Mitwirkung aller Bruchteilsgemeinschafter am<br />

Mietvertrag mit dem Betriebsunternehmen eine verdeckte) GbR vorliege: nachstehend s zu<br />

4). Somit liegt keine personelle Verflechtung bei folgender Sachverhaltsgestaltung vor:<br />

Beispiel:<br />

Gesellschafter Besitzunternehmen Betriebs-KapGes<br />

GbR/OHG)<br />

A 45% 50%<br />

B 45% 50%<br />

C 10% ±<br />

b) Übergangsregelung:<br />

ba) Antragstellung: Auf gemeinsamen Antrag ± bis zur Unanfechtbarkeit des entsprechenden<br />

Steuerbescheids ± kann das Vermögen des Besitzunternehmens weiterhin<br />

als BV behandelt werden, wenn bis zum 31.12.2002 Maûnahmen zur Herstellung der<br />

Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung zB Rücknahme o Ausschluû des Einstimmigkeitserfordernisses)<br />

getroffen wurden; soll die nachträgliche Versagung von Steuervergünstigungen<br />

o InvZulG bei Teilwertabschreibungen uä vermeiden.<br />

bb) Ein Antrag wird nicht gestellt:<br />

Echte Betriebsaufspaltung: Lag von Anfang an keine personelle Verflechtung vor, so<br />

ist zunächst zu prüfen, ob aus anderen Gründen BV von Anfang an vorliegt, nämlich<br />

wegen Vorliegen einer Betriebsverpachtung im Ganzen, ruhendem Gewerbebetrieb<br />

entsprechend BFH v 11.05.1999, s Rn 420) bzw bei der Besitz-PersGes gewerbliche<br />

Tätigkeit bzw Vorliegen einer gewerblich geprägten GmbH & Co KG. Lag wegen fehlender<br />

personeller Verflechtung von Anfang an kein BV vor, so hätte die Überführung<br />

der WG ins PV als Entnahme versteuert werden müssen. Sind die für das Aufspaltungsjahr<br />

ergangenen Bescheide bestandskräftig und ist eine Besteuerung des Entnahmegewinns<br />

nicht erfolgt, so hält der BMF eine Korrektur nach § 174 Abs 3 AO für<br />

zulässig, ggf unter Anwendung der Steuerbegünstigungen nach §§ 16, 34 EStG. Die<br />

Begründung des BMF zur Anwendbarkeit von § 174 Abs 3 AO scheint jedoch fragwürdig,<br />

weil ein Entnahmetatbestand bei Aufspaltung und ein späterer Veräuûerungstatbestand<br />

verschiedene Sachverhalte sind, zum anderen ein evtl späterer Veräuûerungsvorgang<br />

im Umfang andere stille Reserven ± im Regelfall höhere ± umfassen würde;<br />

schlieûlich greift § 174 Abs 3 AO dann nicht, wenn die FinVerw einen Sachverhalt entgegen<br />

der Rechtslage falsch gewürdigt und nicht einfach unberücksichtigt gelassen<br />

hat: so zu Recht SERAFINI, GStB 2002, 438, 447, mit Hinweis auf TIPKE-KRUSE, Rz29<br />

zu § 174 AO, FG Nbg v 26.06.1990, EFG 1990, 555 und FG Nds v 04.04.2000, EFG<br />

2001, 335 sowie BFH v 03.09.1997, BFH/NV 1998, 148. Schlieûlich ergibt sich bei<br />

rückwirkender ¾nderung des Bescheides des Aufspaltungsjahres zu § 174 Abs 3 AO,<br />

dass statt gewerblicher Einkünfte Vermietungseinkünfte iSv § 21 EStG festgestellt<br />

werden müssten, wodurch sich ggf die Steuerberechnungsgrundlage für die ESt gem<br />

§ 2 Abs 3 EStG horizontaler Verlustausgleich) und ab 2001 die GewSt-Anrechnung<br />

gem § 35 EStG verändern würden hierzu Hinweis auf BMF v 07.10.2002, BStBl I<br />

2002, 1028, IV, zu 3, wonach für den ersten noch offenen Feststellungszeitraum ein<br />

Übergang zur Einnahmenüberschussrechnung entsprechend R 17Abs 2 EStR 2001<br />

mit entsprechenden Hinzu-/Abrechnungen vorzunehmen ist). Es ergibt sich mE zusammenfassend<br />

für Fälle, in denen betroffene Feststellungsbescheide nicht noch unter<br />

dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, keine ¾nderungsmöglichkeit nach §174<br />

Abs 3 AO, bzw die Folgeänderungen bei der GewSt können nicht über § 35b GewStG<br />

gelöst werden: so auch mwN SERAFINI, aaO, 448, zweifelnd auch KÖSDI 2002, 13508<br />

mit der Empfehlung, in der Praxis die von der FinVerw bis 31.12.2002 mit der Antragstellung<br />

und der Abdingung des Einstimmigkeitserfordernisses gebaute Brücke zu beschreiten,<br />

um sicher eine Gewinnrealisierung zu verhindern.<br />

Unechte Betriebsaufspaltung: die WG sind in der Bilanz des ersten Wj, dem noch keine<br />

bestandskräftige Veranlagung zugrunde liegt, aus der Bilanz erfolgsneutral auszubuchen.


§15<br />

4) Gesellschaftsvertraglich wird bei Nur-Besitzunternehmern das Einstimmigkeitsprinzip Vetorecht)<br />

im Besitzunternehmen für lfd u ao Geschäfte extra vereinbart KG u Bruchteilsgemeinschaft).<br />

Hierzu folgendes Bsp aus dem Urteilsfall BFH vom 21.01.1999, BStBl 2002, 771:<br />

Die Ehegatten und deren drei Kinder waren sowohl Gesellschafter einer Besitz-GmbH & Co KG<br />

als auch der Betriebs-GmbH mit nahezu identischen Beteiligungsverhältnissen. Die Gesellschafter<br />

änderten den Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co KG dahin gehend, daû alle Vorgänge,<br />

die den Mietvertrag mit der GmbH sowie die vermieteten Grundstücke betragen, fortan der<br />

Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedurften, die nur einstimmig erfolgen konnte.<br />

Anschlieûend übertrug durch Schenkungsvertrag eines der drei beteiligten Kinder seinen Kommanditanteil<br />

an der Besitz-GmbH & Co KG iHv 9% an seinen Ehegatten, der nunmehr Nur-Besitz-Unternehmer<br />

war. Damit war die Betriebsaufspaltung beendet, so auch BMF v 07.10.2002,<br />

BStBl I 2002, 1028, zu III. AA waren zuvor noch maûgebende Stimmen in der Literatur<br />

SCHMIDT, § 15 EStG Rz 825, 18. Aufl; BEISSE, FS Schmidt, 455/65; M¾RKLE, StbJb 1997/98,<br />

29/31), die ein vertraglich vereinbartes Einstimmigkeitsprinzip nur dann als schädlich für eine<br />

personelle Verflechtung ansahen, wenn es tatsächlich gehandhabt und nicht nur formal vereinbart<br />

wurde bzw nicht rechtsmiûbräuchlich ist.<br />

Für die Praxis der Steuerberatung bedeutet die Vereinbarung eines Vetorechts/eines Einstimmigkeitserfordernisses<br />

für alle Geschäfte iVm der Einräumung einer Minibeteiligung eine<br />

wichtige Gestaltungsmöglichkeit zur Vermeidung der Betriebsaufspaltung bei einer KG o<br />

Bruchteilsgemeinschaft.<br />

5) WenninderBetriebs-GmbH lt Gesellschaftsvertrag für alle Gesellschafterbeschlüsse eine qualifizierte<br />

Mehrheit erforderlich ist, die Person oder Personengruppe, die das Besitzunternehmen<br />

beherrscht, aber bei der Betriebs-GmbH nur die einfache Mehrheit hat: BFH BFH/NV 1991,<br />

454.<br />

vorläufig frei<br />

b) Keine Zusammenrechnung v Ehegattenanteilen bzw Anteilen v Eltern u volljährigen Kindern<br />

anders wohl: minderjährige Kinder)<br />

Konkrete Beweisanzeichen zur Indizierung gleichgerichteter wirtschaftlicher Interessen von Ehe- 326<br />

gatten, die zu einer Stimmrechtszusammenfassung iS eines ¹einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillensª<br />

führen, liegen auf der Basis der Rspr des BVerfG v 12.03.1985, BStBl II 1985, 475<br />

nur dann vor, wennbeide Ehegatten an Besitz- u Betriebsunternehmen nebeneinander beteiligt sind<br />

und<br />

± eine beherrschungsidentische ¹Personengruppeª vorliegt s Rn 320), oder<br />

± ein Nur-Besitzgesellschafter-Ehegatte zugunsten des anderen einen Stimmrechtsbindungsvertrag<br />

eingegangen ist zulässig: vgl Nachweis bei HEIDNER, DB 1990, 74, Fn 21) oder<br />

± der Nur-Besitzgesellschafter-Ehegatte dem anderen Ehegatten eine unwiderrufliche Vollmacht<br />

zur Stimmrechtsausübung erteilt hat. Hierin liegt auch ein positives Gestaltungsmittel für Fälle,<br />

in denen wegen steuerlicher Vergünstigungen der gewerbliche Charakter der Besitzgesellschaft<br />

erhalten bleiben soll.<br />

Der I. Senat verdeutlichte in Abgrenzung zu vorstehenden Sonderfällen in seinem Urt vom<br />

27.11.1985 BFH BStBl II 1986, 362; bestätigt VIII. Senat v 17.03.1987, DB 1987, 1919), daû folgende<br />

Merkmale keine besonderen Umstände iS eines zusätzlichen Beweisanzeichens zur Rechtfertigung<br />

einer Stimmrechtszusammenfassung bei Ehegatten sind:<br />

± ¹Wiesbadener Modellª: Bei diesem Modell ist ein Ehegatte allein amBesitzunternehmen und<br />

der andere Ehegatte allein am Betriebsunternehmen zu je 100% beteiligt.<br />

Daû sich beim Wiesbadener Modell das Eigentum an der wesentlichen Betriebsgrundlage, idR<br />

dem Grundstück, und die Beteiligung an der Betriebs-KapGes in verschiedenen Händen befinden<br />

müssen, bedeutet jedoch den Verzicht des Gesellschafters der Betriebs-KapGes auf das Eigentum<br />

an der wesentlichen Betriebsgrundlage oder den Verzicht des Eigentümers der wesentlichen Betriebsgrundlage<br />

auf Einfluûnahme an der KapGes über die Beteiligung. Beim Wiesbadener Modell<br />

erzielt das Besitzunternehmen nur Einkünfte aus VuV, die dem individuellen ESt-Satz des<br />

Gesellschafters, ohne GewSt unterliegen. Der entscheidende Vorteil liegt darin, daû das verpach-<br />

322±<br />

325<br />

58. Erg.-Lfg. September 2003 ± Bitz 1021


§15<br />

tete Vermögen des Besitzunternehmens dem PV im Rahmen einer Vermögensverwaltung zuzuordnen<br />

ist, was bedeutet, daû auûerhalb der zeitlichen Grenzen des § 23 EStG bei Veräuûerungen<br />

realisierte Wertsteigerungen des Vermögens ertragsteuerlich unbeachtlich sind.<br />

Der BFH BStBl II 1987, 858 hat sogar die nachträgliche) bewuûte Beendigung einer Betriebsaufspaltung<br />

durch Herbeiführung von Besitzverhältnissen nach dem ¹Wiesbadener Modellª<br />

durch gezielten gegenseitigen Beteiligungsverkauf anerkannt. Der Leitsatz dieses Urt lautet:<br />

¹Besondere Umstände, die es im Fall einer Betriebsaufspaltung rechtfertigen, die Anteile von<br />

Ehegatten an einem Unternehmen zusammenzurechnen, liegen nicht vor, wenn der mit 90 vH<br />

an der Betriebs-GmbH beteiligte Ehemann die 10 vH-Beteiligung seiner Ehefrau an der Betriebs-<br />

GmbH erwirbt und ihr gleichzeitig einen Teil seiner Beteiligung an der Besitzgemeinschaft<br />

schenkt.ª<br />

Im Urteilsfall verkaufte die Ehefrau ihren Geschäftsanteil an der Betriebs-GmbH zum Preis von<br />

5 000 DM an den Ehegatten, der gleichzeitig seiner Ehefrau 1 100 der Anteile an dem Besitzunternehmen<br />

schenkte. Dabei legt der BFH besonderen Wert auf die Feststellung, daû die Ehefrau im<br />

Gegenzug mit dem 1 100 Miteigentumsanteil an der Besitzunternehmung ¹einen Wert bekam, der<br />

dem Nominalwert ihres Anteils an der GmbH in etwa entsprach. Im Streitfall haben die Kläger<br />

also ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage planmäûig<br />

und gemeinsam gestaltet, sondern lediglich Leistungen ausgetauscht.ª<br />

Die Ablehnung einer Betriebsaufspaltung beim Wiesbadener Modell stützt der VIII. Senat des<br />

BFH in seinem Grundsatzurteil vom 30.07.1985 BFH BStBl II 1986, 359) auf die richtige Überlegung,<br />

daû eine Betriebsaufspaltung voraussetzt,<br />

¹daû die Ehegatten nebeneinander an wenigstens einem der Unternehmen beteiligt sind. Nur<br />

dann können sie, gemeinsam handelnd, ihre Interessen in bezug auf diese Unternehmen zusammenführen<br />

oder einander behilflich sein, den Willen eines von ihnen ± sei es auch lediglich in<br />

einem der Unternehmen ± durchzusetzen. Sind die Ehegatten weder an dem ¸Besitzunternehmen`<br />

noch an dem ¸Betriebsunternehmen` nebeneinander beteiligt, kann nicht mehr von einer personellen<br />

¸Verflechtung` gesprochen werden. Die Eheleute stehen sich, eingebunden in verschiedene<br />

Unternehmen, gegenüber und werden, wie insbesondere der Extremfall von zwei Einzelunternehmen<br />

der beiden Ehegatten zeigt, zuförderst die Interessen ihres eigenen Unternehmens<br />

wahren.ª<br />

Nach dem dem Urt vorangestellten Leitsatz gilt dies ¹auch für Ehegatten, bei denen aufgrund<br />

besonderer Beweisanzeichen gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen anzunehmen sindª hierzu<br />

s Rn 330). SÖFFING NWB, Fach 18, 2787/88) ergänzt zu Recht, daû eine andere Auffassung<br />

bedeuten würde ¹daû sich die Einkunftsart eines StPfl ± hier des vermietenden Ehegatten ± nach<br />

dem Verhalten eines Dritten ± dem mietenden Ehegatten ± bestimmt. Ein solches Ergebnis wäre<br />

mit den Grundsätzen des deutschen Einkommensteuerrechtes unvereinbar.ª<br />

Angemerkt sei noch, daû sich die Gestaltung nach dem sog Wiesbadener Modell nicht auf Ehegatten<br />

beschränkt, sondern auch mit volljährigen mE ebenfalls minderjährigen) Kindern möglich<br />

ist: vgl hierzu die nachstehenden Ausführungen.<br />

Gehören dagegen sowohl das Betriebsgrundstück als auch die Mehrheit der Anteile an der Betriebs-GmbH<br />

zum Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft, sosindstets ± auch beim Wiesbadener<br />

Modell ± die Voraussetzungen einer personellen Verflechtung erfüllt: BFH BStBl II<br />

1993, 876.<br />

Gewarnt sei vor überzogenen Gestaltungen des Wiesbadener Modells, hierzu bei Kombination<br />

mit stiller Beteiligung an einer Familien GmbH & Co KG als Betriebsgesellschaft) s Rn 24b.<br />

Schlieûlich ist zB bei 2 Kindern bei der Festlegung der Erbfolge beim Wiesbadener Modell zu<br />

bedenken, die Anteile und das Grundstück getrennt zu halten, um einer unfreiwilligen Begründung<br />

einer Betriebsaufspaltung vorzubeugen.<br />

± jahrelanges konfliktfreies Zusammenwirken der Eheleute innerhalb der Besitz-Gesellschaft dagegen<br />

noch BMF BStBl I 1985, 537, das ¹zB das langjährige kollisionsfreie Bestehen des Betriebsaufspaltungsverhältnissesª<br />

bereits als ausreichendes Beweisanzeichen erachtete; dem ist<br />

der BFH zu Recht entgegengetreten mit dem Hinweis, daû Konfliktfreiheit kein nur Gesellschaftsverhältnissen<br />

unter Ehegatten eigenes Merkmal ist, sondern vielmehr das erstrebte Ergebnis<br />

jedweden Gesellschafts- und Vertragsverhältnisses). Bei anders lautendem Urteilstenor wäre<br />

die Protokollierung von Ehezwistigkeiten bei angestrebter Verhinderung der Betriebsaufspaltung<br />

zur Pflichtkür geworden: s BITZ, DB 1986, 412.<br />

± Herkunft der Mittel für die Beteiligung der Ehefrau an der Betriebsgesellschaft vom Ehemann<br />

SCHMIDT, DStR 1979, 699/702, hatte dagegen seinerzeit die Schenkung der Anteile noch als Be-<br />

1022


§15<br />

weisanzeichen anerkennen wollen mit Hinblick auf die daran geknüpfte moralische Erwartung<br />

widerspruchsfreier Duldung der Herrschaft des Schenkers, was, langfristig gesehen, jeder Lebenserfahrung<br />

widerspricht); das gilt lt BFH selbst dann, wenn die Anteile des Schenkers bereits<br />

testamentarisch dem beschenkten Ehegatten vermacht sind. Die Rechtslage könnte dann anders<br />

zu beurteilen sein, wenn der schenkende Ehegatte sich den freien Widerruf der Schenkung vorbehalten<br />

hat vgl indirekt BFH v 16.05.1989, FR 1989, 653).<br />

± ¹Geprägeª der Betriebsgesellschaft durch den Ehemann, dh nur der Ehemann führt die Geschäfte<br />

und verfügt über die erforderlichen Fachkenntnisse faktische Beherrschung: sRn321uBFHv<br />

15.10.1988, BStBl II 1999, 445).<br />

± Erbeinsetzung der Ehefrau durch den Ehemann als Alleinerbe; gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft;<br />

beabsichtigte Alterssicherung der Ehefrau. Eine andere Beurteilung greift<br />

nur dann Platz, wenn der schenkende Ehegatte sich ausdrücklich einen Widerrufsvorbehalt ausbedingt<br />

für den Fall gegenläufiger Interessenwahrnehmung.<br />

Eine Zusammenrechnung der Stimmrechte von Eltern und volljährigen Kindern bzw anderen Verwandten<br />

und Verschwägerten) wegen vermuteter gleichgerichteter Interessen kommt ebenfalls nicht<br />

in Frage, da volljährige Kinder sich in persönlichen und geschäftlichen Angelegenheiten nicht stets<br />

den Wünschen des Vaters unterordnen. Der Leitsatz von BFH BStBl II 1984, 714 lautet deshalb wie<br />

folgt:<br />

¹Verpachtet der Vater seinen Betrieb an eine GmbH, deren Anteilseigner ausschlieûlich erwachsene<br />

und teilweise fachlich entsprechend vorgebildete Kinder sind, so fehlt es in der Regel an<br />

dem für eine Betriebsaufspaltung erforderlichen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen<br />

zwischen Verpächter und Pächter, und zwar auch dann, wenn der Vater einer der Geschäftsführer<br />

der GmbH ist.ª Dazu führt der BFH in der Begründung aus:<br />

¹Das FA läût bei dieser Argumentation auûer Betracht, daû zwischen Eltern und volljährigen<br />

Kindern ± anders als zwischen Ehegatten ± keine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht.<br />

Es widerspricht auch der Lebenserfahrung, daû sich volljährige Kinder in persönlichen und geschäftlichen<br />

Angelegenheiten stets den Wünschen des Vaters unterordnen.ª<br />

Diese Auffassung des VIII. Senats wurde ausdrücklich durch den I. Senat bestätigt: BFH BStBl II<br />

1986, 362/64 glA FG MV, EFG 1999, 827; FG Nbg, EFG 1986, 135 rkr). Der BFH hat mit Beschluû<br />

IX B 117/01 v 23.01.2002, BFH BFH/NV 2002, 777, eine NZB des FA abgelehnt in folgendem<br />

Fall:<br />

Eine aus zwei Personen bestehende GbR vermietete ein Seniorenheim an eine GmbH, an der als<br />

Gesellschafter der 19 Jahre alte Sohn zugleich der Geschäftsführer) und die 18 Jahre alte Tochter<br />

jeweils eines Eigentümers beteiligt waren. Diese unterbreiteten ihren jeweiligen Vätern ein unwiderrufliches<br />

notarielles Angebot auf Erwerb der GmbH-Anteile zum Nennwert. Das FA wollte eine<br />

Betriebsaufspaltung wegen tatsächlicher Beherrschung annehmen, dem schloû sich der BFH jedoch<br />

nicht an.<br />

Das BVerfG BStBl II 1985, 475 hat Fälle, in denen an Besitz- und Betriebsunternehmen neben den<br />

Eltern minderjährige Kinder beteiligt sind und nur unter Zusammenrechnung der Eltern- und Kindesanteile<br />

eine personelle Verflechtung durch Stimmrechtsmehrheit zu konstatieren ist, nicht ausdrücklich<br />

angesprochen. Der BFH hatte in der Vergangenheit die Anteile der minderjährigen Kinder<br />

den Eltern zugerechnet BFH BStBl II 1985, 913; 1973, 27), und zwar mit der Begründung, daû<br />

die gemeinsame Vermögensvorsorge der Eltern gem § 1626 BGB diese dazu zwingt, die Rechte der<br />

minderjährigen Kinder übereinstimmend wahrzunehmen. Diese Begründung ist jedoch nicht durchschlagend,<br />

es sei denn, es sind Beweisanzeichen dafür vorhanden, daû die Eltern die Rechte aus den<br />

Kindesanteilen in Gleichrichtung mit den Rechten aus den elterlichen Anteilen ausüben. Insb, wenn<br />

nur ein Elternteil an jeweils einem der Unternehmen beteiligt ist der Vater mit 40% am Besitzunternehmen,<br />

die Mutter mit 40% an der Betriebs-KapGes, die minderjährige Tochter mit je<br />

20% an beiden Unternehmen), ist zu fragen, welchem Elternteil die Kindesanteile denn zugerechnet<br />

werden sollen: Eine je hälftige Zurechnung der Kindesanteile kommt nicht in Frage, da eine von<br />

den beiden Elternteilen im Kindesinteresse einvernehmlich getroffene Entscheidung nicht mit den<br />

jeweiligen Einzelinteressen der Eltern in bezug auf ihre eigene Beteiligung übereinzustimmen<br />

braucht. Auf der Linie des BVerfG zur Zusammenrechnung von Ehegattenanteilen dürfte es somit<br />

liegen, Beteiligungen von Eltern und minderjährigen Kindern zur Ermittlung von Mehrheitsstimmrechten<br />

nur dann zusammenzurechnen, wenn von den FinBeh auûerhalb der familiären Beziehun-<br />

58. Erg.-Lfg. September 2003 ± Bitz 1023


§15<br />

gen liegende Fakten, die Rückschlüsse auf objektiv gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen von<br />

Eltern u Kindern zulassen, nachgewiesen werden glA WOERNER, BB 1985, 1609/17; BRANDIS, FR<br />

1986, 9/10; BIERGANS, NWB, F 18, 2845/53 mwN; KALIGIN, DStZ 1986, 131/36, Fn 60; IDW, Stellungnahme<br />

zum ESt¾R 1987, WPG 1987, 488/89; aA SCHMIDT, zu § 15 EStG Rz 145b, 9. Aufl). Für<br />

Praxisbelange sollte jedoch von einer Zusammenrechnung ausgegangen werden! Es ergibt sich ansonsten<br />

die zwingende Konsequenz, daû beim Überwechseln zur Volljährigkeit in gewissen Fällen<br />

die Betriebsaufspaltung endet: allerdings läût die FinVerw auf Antrag eine Fortsetzung der Betriebsaufspaltung<br />

zu, s nachstehend.<br />

In Übereinstimmung mit den vorstehenden Ausführungen nehmen R 137 Abs 8 EStR 2001 in folgenden<br />

Fällen keine personelle Verflechtung an:<br />

± Nur ein Elternteil ist an einem der Unternehmen mehrheitlich beteiligt und hält zusammen mit<br />

einem minderjährigen Kind die Mehrheit an dem anderen Unternehmen der Vater ist mit 60%<br />

am Besitzunternehmen beteiligt, die übrigen 40% hält der volljährige Sohn S; an der Betriebs-<br />

KapGes ist der Vater mit 40%, die minderjährige Tochter T mit 20% und der volljährige Sohn<br />

S mit 40% beteiligt). Die EStR wollen allerdings für diesen Fall dennoch eine personelle Verflechtung<br />

annehmen, wenn das Vermögenssorgerecht allein beim am Besitzunternehmen mehrheitlich<br />

beteiligten Vater liegt letzteres mE vertretbar).<br />

± Nur ein Elternteil ist mehrheitlich an dem einen Unternehmen beteiligt, und an dem anderen Unternehmen<br />

sind beide Elternteile zusammen mit dem minderjährigen Kind mehrheitlich beteiligt<br />

zB ist Vater V am Besitzunternehmen mit 60% beteiligt, die übrigen 40% hält der volljährige<br />

Sohn S, an der Betriebs-KapGes halten Vater, Mutter und minderjährige Tochter T je 20% der<br />

Anteile, der volljährige Sohn S 40% der Anteile).<br />

In folgenden Fällen wollen jedoch EStR R 137 Abs 8 EStR 2001 wegen § 1626 BGB eine Zusammenrechnung<br />

von Eltern- und Kindesanteilen zur Erzielung der erforderlichen Stimmrechtsmehrheit<br />

vornehmen:<br />

± Ein Elternteil o beide Elternteile u minderjährige Kinder sind an beiden Unternehmen in dem<br />

Maû beteiligt, daû ihnen jeweils zusammen die Mehrheit der Anteile gehört Vater V hält 40%,<br />

die minderjährige Tochter T 20% sowohl am Besitzunternehmen als auch an der Betriebs-<br />

KapGes bzw Vater V, Mutter M und minderjährige Tochter T halten je 20% an Besitz- und Betriebsgesellschaft).<br />

± Beide Elternteile sind mehrheitlich an einem Unternehmen beteiligt und halten nur zusammen<br />

mit minderjährigen Kindern am anderen Unternehmen die Mehrheit Vater V und Mutter M halten<br />

je 30% der Anteile am Besitzunternehmen, die restlichen 40% hält der volljährige Sohn S;<br />

Vater V, Mutter M und minderjährige Tochter T halten je 20% an der Betriebs-KapGes, die restlichen<br />

40% hält der volljährige Sohn S).<br />

ME liegt in den vorstehenden Fällen keine personelle Verflechtung vor, es sei denn, es läût sich<br />

aus wirtschaftlichen Fakten ableiten, daû die Eltern die Rechte aus den Kindesanteilen wegen objektiv<br />

gleichgerichteten Interesses in Gleichrichtung mit ihren Rechten ausüben. Die Beweislast<br />

liegt bei der FinVerw.<br />

Entfällt die Betriebsaufspaltung deshalb, weil minderjährige Kinder volljährig werden und die personelle<br />

Verflechtung daher entfällt, wird dem StPfl auf Antrag aus Billigkeitsgründen ein Wahlrecht<br />

zur Fortsetzung der gewerblichen Tätigkeit im Rahmen einer Betriebsverpachtung auch dann<br />

eingeräumt, wenn nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen an das Betriebsunternehmen verpachtet<br />

sind: R 139 Abs 2 S 3 EStR 2001. Im Hinblick auf das unter Rn 420 kommentierte Urt des BFH v<br />

11.05.1999, BB 1999, 1537, zur Figur des ruhenden Gewerbebetriebs bedarf es in einem solchen<br />

Fall aber zukünftig mE ohnehin einer ausdrücklichen Aufgabeerklärung, damit es zu einer sofortigen<br />

Besteuerung der stillen Reserven kommt s Rn 420). Ansonsten wechselt das frühere Besitzunternehmen<br />

in die Rechtsfigur des ¹ruhenden Gewerbebetriebsª, ebenfalls mit dem Vorteil, daû<br />

zukünftig die Pachteinnahmen nicht mehr der GewStPfl unterliegen.<br />

327<br />

±329 vorläufig frei<br />

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1024


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Das Einkommensteuerrecht<br />

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