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<strong>Leseprobe</strong><br />
Littmann · Bitz · Pust<br />
ESt<br />
Überreicht durch:<br />
ESt<br />
DasEinkommensteuerrecht<br />
Jetzt auch<br />
auf CD-ROM<br />
ESt
Das Einkommensteuerrecht<br />
Kommentar zum Einkommensteuerrecht<br />
15. Auflage<br />
begründet von Dr. Eberhard Littmann<br />
herausgegeben von<br />
Dr. Horst Bitz,<br />
Wirtschaftsprüfer/Steuerberater,<br />
Düsseldorf und<br />
Hartmut Pust,<br />
Präsident des Niedersächsischen<br />
Finanzgerichts, Hannover.<br />
Loseblatt-Ausgabe<br />
Grundwerk mit neuesten Ergänzungen.<br />
Ca. 6.700 Seiten, 5 Ordner,<br />
Fortsetzungspreis: 3 199,50<br />
ISBN 3-8202-0453-9<br />
Jährlich ca. 4 Ergänzungslieferungen.<br />
Apartpreis: 3 219,50<br />
ISBN 3-8202-1327-9
Herausgeber/Autoren<br />
Herausgeber sind Dr. Horst Bitz, WP/StB,<br />
Düsseldorf, und Hartmut Pust, Präsident<br />
des Niedersächsischen Finanzgerichts,<br />
Hannover.<br />
Sowohl die beiden Herausgeber als auch<br />
die Autoren sind erfahrene Experten aus<br />
Beratung, Rechtsprechung und Finanzverwaltung.<br />
Autoren:<br />
Hubertus Barein, RA, Heiligenhaus<br />
Dr. Horst Bitz, WP/StB, Düsseldorf<br />
Dr. Carlo-H. Borggreve, RA, Dortmund<br />
Dr. Thomas Dreyer, RA, Weston, USA<br />
Hans Eicher, Richter am Finanzgericht,<br />
München<br />
Hannes Graf, WP/StB, Dresden<br />
Dr. Peter Handzik, RA/FAfStR/StB,<br />
München<br />
Dr. Hans-Hermann Heidner, Richter am<br />
Niedersächsischen Finanzgericht,<br />
Hannover<br />
Dr. Carl Ulrich Hildesheim, Richter am<br />
Finanzgericht Rheinland-Pfalz<br />
Prof. Dr. Reinhold Höfer, Gutachter für<br />
betriebliche Altersversorgung, Mülheim/<br />
Ruhr<br />
Dr. Helmut Hörger, RA, München<br />
Dr. Wolf-Dieter Hoffmann, WP/StB,<br />
Freiburg<br />
Jutta Jacobs-Soyka, Dipl.-Finanzwirt,<br />
Düsseldorf<br />
Josef Mitterpleininger, Regierungsrat,<br />
Finanzamt München V<br />
Dr. Aloys Nacke, Richter am Niedersächsischen<br />
Finanzgericht, Hannover<br />
Hartmut Pust, Präsident des Niedersächsischen<br />
Finanzgerichts, Hannover<br />
Arnold Ramackers, Richter am<br />
Finanzgericht, Düsseldorf<br />
Dr. Steffen Rapp, StB, München<br />
Henning von Reden, WP/StB, Kiel<br />
Marita Rindermann, Dipl.-Finanzwirtin/<br />
Referentin Steuern IDW, Düsseldorf<br />
Dr. Harald Ring, RA/WP/StB, Krefeld<br />
Dr. Anette Schlenker, Sachgebietsleiterin,<br />
Finanzamt Konstanz<br />
Dr. Josef Schlotter, WP, Krefeld<br />
Klaus Schneider, WP/StB, München<br />
Silvia Schuster, Richterin am<br />
Bundesfinanzhof, München<br />
Ira Stark, Richterin am Niedersächsischen<br />
Finanzgericht, Hannover<br />
Dieter Steinhauff, Richter am<br />
Bundesfinanzhof, München<br />
Hans-Jürgen Weiland, Dipl.-Finanzwirt/<br />
Steueramtsrat, Hamburg<br />
Dr. Johannes Wolff-Diepenbrock, Richter<br />
am Bundesfinanzhof, München<br />
Thomas Zimmer, Richter am Niedersächsischen<br />
Finanzgericht, Hannover<br />
Dr. Alfred Krammer, RA, München
Bearbeiterübersicht<br />
Hubertus Barein §§ 19, 19a, 35a, 37a,<br />
38–42f, 46<br />
Dr. Horst Bitz Vor § 1, §§ 15–15a<br />
Dr. Carlo-H. Borggreve §§ 10d, 34, 34g<br />
Heiner Cattelaens §§ 6c–6d, 35<br />
Dr. Thomas Dreyer § 2a<br />
Hans Eicher §§ 1, 1a<br />
Hannes Graf §§ 10c, 24a, 26–26c<br />
Dr. Peter Handzik §§ 2, 2b, 3–3c, 7–7k,<br />
32b, 34c, 34d<br />
Dr. Hans-Hermann Heidner § 9b<br />
Dr. Carl Ulrich Hildesheim §§ 9a,11a,11b<br />
Prof. Dr. Reinhold Höfer §§ 4b–4e, 6a<br />
Dr. Helmut Hörger §§ 16, 17, 32c<br />
Dr. Wolf-Dieter Hoffmann §§ 4, 5<br />
(ohne § 4 Abs. 3 ff.), 4a, 6, 6b<br />
Marita Rindermann § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a<br />
Dr. Harald Ring §§ 36–36e<br />
Dr. Anette Schlenker § 10 Abs. 1 Nr. 2 ff.<br />
Dr. Josef Schlotter §§ 20<br />
Klaus Schneider §§ 3 Nr. 63 und 66, 10a,<br />
10b, 79–99<br />
Silvia Schuster §§ 10e–10i, 12, 34f<br />
Ira Stark § 9 Abs. 1 Satz 1 ff<br />
Dieter Steinhauff** § 18<br />
Hans-Jürgen Weiland § 5a<br />
Dr. Johannes Wolff-Diepenbrock § 11<br />
Dr. Siegbert Woring* §§ 56, 58–60<br />
Thomas Zimmer § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ff<br />
*bis einschließlich 29. Erg.-Lfg.<br />
**bis einschließlich 44. Erg.-Lfg.<br />
Jutta Jacobs-Soyka §§ 23, 24<br />
Dr. Alfred Krammer §§ 3 Nr. 63 und 66,<br />
10a, 10b, 28, 79–99<br />
Dr. Walter Lang § 9 Abs. 1 Nr. 5<br />
Josef Mitterpleininger §§ 13–14a, 34b,<br />
34e, 55<br />
Dr. Aloys Nacke §§ 4 Abs. 3ff, 32a, 33,<br />
33b, 33c<br />
Hartmut Pust §§ 8, 31, 32, 33a, 51a, 53,<br />
62–78<br />
Arnold Ramackers §§ 37, 43–45d,<br />
48–48d, 49–50e<br />
Gerhard Ramisch § 25<br />
Dr. Steffen Rapp § 16<br />
Henning von Reden §§ 21, 22, 51, 52, 57,<br />
59, Solidaritätszuschlaggesetz 1995
Konzeption des Kommentars<br />
Einkommensteuergesetz und Nebengesetze,<br />
Richtlinien, Erlasse der Finanzverwaltung<br />
und Rechtsprechung eröffnen<br />
dem Steuerpflichtigen trotz hoher Regelungsdichte<br />
eine Vielzahl an Gestaltungsmöglichkeiten.<br />
Die Kommentierung des „Littmann“<br />
zeichnet sich seit über 40 Jahren aus<br />
durch eine unvoreingenommene Interpretation<br />
des Gesetzestextes und eine<br />
kritische Auseinandersetzung mit<br />
Verwaltungspraxis, Rechtsprechung<br />
und Schrifttum. Dabei werden auch<br />
abweichende Meinungen bewertet. Die<br />
Darstellung der Rechtsentwicklung im<br />
Einkommensteuerrecht mit allen wesentlichen<br />
Urteilen und Literaturfundstellen bildet<br />
die Basis für die Ausarbeitung<br />
fundierter Gestaltungen. Diese wiederum<br />
stehen im Mittelpunkt der Tätigkeit eines<br />
steuerlichen Beraters.<br />
Der „Littmann“ ist daher konsequent an<br />
den Erfordernissen der Beratungspraxis<br />
ausgerichtet. Kernstück der Kommentierung<br />
sind ausführliche Gestaltungshinweise,<br />
die unentbehrliche Hilfestellung<br />
für das Tagesgeschäft bieten. Zahlreiche<br />
Beispiele veranschaulichen die praktische<br />
Auswirkung einzelner Vorschriften.<br />
Komplexe Sachverhalte oder Interdependenzen<br />
werden anhand von Grafiken übersichtlich<br />
dargestellt. Knappe Darstellungen<br />
zur Rechtsentwicklung beleuchten die<br />
Hintergründe einzelner Vorschriften und<br />
machen Zusammenhänge mit weiteren<br />
Regelungen deutlich. Durch die Gegenüberstellung<br />
von gesicherter Rechtsauffassung<br />
und abweichender Meinung ist<br />
der „Littmann“ auch ein wertvoller<br />
Ratgeber im Finanzgerichtsverfahren.<br />
Mit dieser Konzeption richtet sich der<br />
Kommentar in erster Linie an Steuerberater,<br />
Wirtschaftsprüfer, und an die<br />
Mitarbeiter in Unternehmenssteuerabteilungen,<br />
die mit der Ausarbeitung auch<br />
komplexer steuerlicher Gestaltungen<br />
befasst sind. Des Weiteren wendet sich<br />
der Kommentar an die Mitarbeiter der<br />
Finanzverwaltung und der Finanzgerichte,<br />
insbesondere an Richter, die für ausgewogene<br />
Entscheidungen auch abweichende<br />
Rechtsmeinungen abwägen müssen. Die<br />
Darstellungen zur Rechtsentwicklung<br />
sowie die Vielzahl der Verweise auf die<br />
einschlägige Literatur machen den<br />
Kommentar auch zum unentbehrlichen<br />
Hilfsmittel für wissenschaftliches Arbeiten<br />
an den Hochschulen.<br />
Inhalte/Schwerpunkte<br />
Der „Littmann“ enthält eine komplette<br />
Kommentierung des Einkommensteuerund<br />
des Solidaritätszuschlagsgesetzes.<br />
Kernkompetenz des „Littmann“ ist die<br />
ausführliche Kommentierung des gesamten<br />
Unternehmenssteuerrechts, u. a.:<br />
§§ 4, 5 EStG: Die Ausführungen zur<br />
Gewinnermittlung werden ergänzt durch<br />
anwenderfreundliche ABC-Register in<br />
Kurzform (z.B. „ABC des Betriebsvermögens“,<br />
„ABC der Aktivierung“,<br />
„ABC der Passivierung“). Neben der<br />
ausführlichen Kommentierung ermöglichen<br />
diese eine schnelle und gezielte<br />
Problemlösung.<br />
§ 6 EStG: Da die Bedeutung internationaler<br />
Rechnungslegungsvorschriften für<br />
die Erstellung der Handelsbilanz stetig<br />
zunimmt, enthält die Neukommentierung<br />
des § 6 EStG auch Querver-
weise zu den Bewertungsvorschriften<br />
nach IAS und US-GAAP. Dies ist in der<br />
Kommentarliteratur zu § 6 EStG bisher<br />
ohne Vorbild. Zahlreiche interne Verweise<br />
auf die Kommentierungen zu<br />
§§ 4, 5, § 15 und § 16 EStG ermöglichen<br />
zudem die schnelle Klärung komplexer<br />
Fragen. Im Interesse der Anwenderfreundlichkeit<br />
enthält die Kommentierung<br />
darüber hinaus viele tabellarische<br />
Aufstellungen zur BFH-Rechtsprechung<br />
sowie ABC-Register in<br />
Kurzform.<br />
§ 15, 15a EStG: Die Kommentierung<br />
enthält umfassende Erläuterungen und<br />
Gestaltungshinweise zu allen komplexen<br />
Themenbereichen im Rahmen der<br />
Ermittlung der gewerblichen Einkünfte,<br />
u.a.<br />
– Abgrenzung Gewerbebetrieb/<br />
freiberufliche Tätigkeit,<br />
– Betriebsverpachtung,<br />
– gewerblicher Grundstückshandel,<br />
– Betriebsaufspaltung<br />
– Besteuerung von Mitunternehmerschaften,<br />
v.a. Fragen der Gewinnverteilung,<br />
Einbeziehung von Sonderbetriebsvermögen,<br />
Gestaltung der<br />
Beziehungen zwischen Gesellschaft und<br />
Gesellschafter.<br />
§ 16 EStG: Einer der Schwerpunkte der<br />
Ausführungen zu § 16 EStG ist die<br />
Darstellung der Realteilung von<br />
Mitunternehmerschaften nach neuem<br />
Recht. Auch die Folgewirkungen für<br />
Erbfall, Erbauseinandersetzung und<br />
Nachfolge bei den einzelnen Gesellschaftsformen<br />
werden vollständig<br />
erläutert. Kommentiert werden auch<br />
Spezialprobleme, z.B. zur kongruenten<br />
Mitübertragung von Sonderbetriebsvermögen.<br />
Ganz aktuell kommentiert wurden<br />
auch:<br />
§ 6a EStG: Pensionsrückstellung inklusive<br />
Hinweisen auf die Rückstellungsbildung<br />
bei Personengesellschaftern<br />
und Arbeitnehmer-Ehegatten<br />
§ 6b EStG: Gewinn aus der<br />
Veräußerung bestimmter Anlagegüter<br />
§§ 7 – 7 k EStG: Vorschriften zur<br />
Absetzung für Abnutzung<br />
§ 10 EStG: Sonderausgaben zur steuerlichen<br />
Behandlung von Renten und<br />
dauernden Lasten, insbesondere zur<br />
nachträglichen Umschichtung übertragenen<br />
Vermögens.<br />
Weitere Schwerpunkte im „Littmann“<br />
sind die Kommentierungen zum<br />
internationalen Steuerrecht<br />
(neu erschienen: Ausarbeitungen zu<br />
§§ 2a, 49 EStG),<br />
Lohnsteuerrecht: Im Rahmen der<br />
Kommentierung der §§ 19 und 38 – 42f<br />
EStG wurde Wert gelegt auf umfassende<br />
Erläuterungen, die Tendenzen<br />
in der Entwicklung der Rechtsmeinung<br />
darstellen und daher gezielte Orientierung<br />
im Lohnsteuerrecht sowie kompetente<br />
Vorbereitung einer Lohnsteuerprüfung<br />
ermöglichen,<br />
Kindergeldrecht §§ 62 – 78 EStG sowie<br />
zur<br />
betrieblichen Altersvorsorge,<br />
insbesondere zu §§ 4b ff. EStG
Zudem enthält der „Littmann“ Vor § 1<br />
EStG einen Überblick zur Entwicklung des<br />
Einkommensteuerrechts und eine<br />
Darstellung sämtlicher Änderungen auf<br />
aktuellstem Stand mit kurzen Erläuterungen<br />
zu den Auswirkungen und Hinweisen<br />
zu aktuellen Gestaltungsfragen.<br />
In den Inhaltsverzeichnissen kursiv<br />
gedruckte Passagen sind in der <strong>Leseprobe</strong><br />
enthalten.<br />
Die <strong>Leseprobe</strong> enthält Auszüge aus<br />
folgenden Kommentierungen:<br />
§ 6a EStG: Pensionsverpflichtungen an<br />
Kapitalgesellschafter, Personengesellschafter,<br />
sowie an Arbeitnehmer-<br />
Ehegatten und andere mitarbeitende<br />
„nahe Angehörige“.<br />
§ 10 EStG: Ablösung von Nutzungsrechten<br />
gegen wiederkehrende<br />
Leistungen, Versorgungsleistungen aufgrund<br />
Verfügung von Todes wegen,<br />
Erbausschlagung unter Vorbehalt von<br />
Versorgungsleistungen, Vermögensübertragung<br />
gegen zeitlich begrenzte<br />
wiederkehrende Leistungen<br />
§ 15 EStG:<br />
Tatbestandsvoraussetzungen der<br />
Betriebsaufspaltung: Personelle<br />
Verflechtung von Besitz- und<br />
Betriebsunternehmen
Das Konzept: Print-Werk zum Lesen –<br />
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Die 1:1 Umsetzung des Kommentars in<br />
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Eberhard Littmann/Horst Bitz/<br />
Hartmut Pust (Hrsg.)<br />
Das Einkommensteuerrecht<br />
Kommentar zum Einkommensteuerrecht.<br />
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Wissenschaft, Rechtsprechung und<br />
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§6a<br />
§6a<br />
Pensionsrückstellung<br />
idF der Bekanntmachung v 19.10.2002, BGBl I 2002, 4210, ber BGBl I 2003, 179)<br />
Inhaltsübersicht<br />
Rn<br />
I. Historische Entwicklung der<br />
Vorschrift 1±10<br />
II. Allgemeine Grundsätze 11±23<br />
III. Sachlicher u persönlicher Anwendungsbereich<br />
24±64<br />
IV. Die fünf steuerlichen Sondervoraussetzungen<br />
für die Zulässigkeit<br />
einer Pensionsrückstellung<br />
§ 6a Abs 1 EStG) 65±104<br />
V. Erstmalige Bildung der<br />
Pensionsrückstellung<br />
§ 6a Abs 2 EStG) 105±118<br />
VI. Der Teilwert als Höchstbetrag<br />
der steuerlichen Pensionsrückstellung<br />
§ 6a Abs 3 EStG) 119±218<br />
VII. Anrechnung anderer Leistungen<br />
u gesetzlicher Renten 219±227<br />
VIII. Auflösungsgebot u -verbot für<br />
Pensionsrückstellungen 228±234<br />
IX. Zuführung zur Pensionsrückstellung,<br />
Nachholverbot u Drittelung§6aAbs4EStG)<br />
235±278<br />
X. Pensionsverpflichtungen bei<br />
anderen Rechtsverhältnissen<br />
als Dienstverhältnissen<br />
§ 6a Abs 5 EStG) 279±280<br />
XI. Kapitalgesellschafter 281±307<br />
A. Für die KapGes tätige Gesellschafter<br />
u beherrschende<br />
Gesellschafter-Geschäftsführer 281±283<br />
B. Kriterien für die ertragsteuerliche<br />
Anerkennung von Pensi-<br />
Rn<br />
onszusagen an beherrschende<br />
Gesellschafter-Geschäftsführer 284±307<br />
1. Allgemeines 284±285<br />
2. Beachtung des § 8 Abs 3 S 2<br />
KStG 286±307<br />
a) Allgemeines, Begriff u<br />
Rechtsfolgen der vGA 286±288<br />
b) Klare u zivilrechtlich wirksame<br />
Pensionszusage 289±291<br />
c) Nachzahlungsverbot 292±293<br />
d) Fremdvergleich u Üblichkeit<br />
der Zusage 294±302<br />
e) Erdienbarkeit 303±305<br />
f) Angemessenheit der<br />
Gesamtvergütung 306±307<br />
XII. Personengesellschafter 308±314<br />
A. Allgemeines 308±309<br />
B. Rechtsformwechsel des verpflichteten<br />
Unternehmens 310±314<br />
1. Umwandlung einer KapGes in<br />
eine PersGes 310±311<br />
2. Umwandlung einer PersGes in<br />
eine KapGes 312±314<br />
XIII. ArbN-Ehegatte u andere mitarbeitende<br />
¹nahe Angehörigeª 315±322<br />
A. Begriffe: ¹ArbN-Ehegatteª u<br />
¹nahe Angehörigeª 315±316<br />
B. Kriterien für die ertragsteuerliche<br />
Anerkennung von<br />
Pensionszusagen 317±322<br />
1. Allgemeines 317±318<br />
2. Ernsthaftigkeit 319±320<br />
3. Angemessenheit 321<br />
4. Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme<br />
322<br />
X. Pensionsverpflichtungen bei anderen Rechtsverhältnissen als<br />
Dienstverhältnissen § 6a Abs 5 EStG)<br />
279 § 6a Abs 3 u 4 EStG verwenden im Zusammenhang mit dem Pensionsberechtigten den Begriff des<br />
Dienstverhältnisses, womit idR der Unterfall des Arbeitsverhältnisses gemeint ist. Gemäû § 6a<br />
Abs 5 EStG gelten die Abs 3 u 4<br />
¹entsprechend, wenn der Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in einem anderen<br />
Rechtsverhältnis als einem Dienstverhältnis stehtª.<br />
996
§6a<br />
Die auf § 6a Abs 3 u 4 EStG beschr Bezugnahme in Abs 5 bedeutet nicht, dass Abs 1 Zulässigkeit<br />
der Pensionsrückstellung dem Grunde nach) u Abs 2 erstmalige Bildung der Pensionsrückstellung)<br />
nicht gelten. Ein Verweis auf Abs 1 u Abs 2 in Abs 5 ist entbehrlich, weil dort nur der allg Begriff<br />
des Pensionsberechtigten u nicht ausdrücklich der des Dienstverhältnisses verwendet wird. Der Verweis<br />
auf § 6a Abs 3 u 4 EStG in Abs 5 gewährleistet, dass für die Bestimmung des Teilwerts als<br />
Obergrenze der Pensionsrückstellung Abs 3) u für die Zuführung zur Pensionsrückstellung Abs 4)<br />
auch dann die allg Regeln gelten, wenn ein anderes Rechtsverhältnis vorliegt HÖFER, Bd II,<br />
Rz 568 f; vgl RAU, §6aEStGRz666;FÖRSTER in Blümich, § 6a, Rz 447 f).<br />
Z ¹Beginn des anderen Rechtsverhältnissesª, der den Zeitpunkt der Bemessung der ¹Teilwertprä- 280<br />
mieª s Rn 121) bestimmt, gelten die Erläut z Beginn des Dienstverhältnisses s Rn 123 ff) sinngemäû.<br />
Neben der betrieblichen Veranlassung kommt es nur darauf an, dass der Pensionsberechtigte<br />
für den Pensionsverpflichteten tätig ist o war s Rn 57 ff). Auch eine einmalige Tätigkeit zB die<br />
Durchführung eines bestimmten Projekts) kann ausreichen, um eine Pensionszusage zu erteilen.<br />
Wenn die Tätigkeit beendet ist, gilt gemäû § 6a Abs 3 S 2 Nr 2 EStG als Teilwert der Barwert der<br />
künftigen Pensionsleistungen, der sog Anwartschaftsbarwert s Rn 187 ff). Dauert die Tätigkeit<br />
noch an, so errechnet sich der Teilwert gemäû § 6a Abs 3 S 2 Nr 1 EStG aus der Differenz zwischen<br />
Anwartschaftsbarwert u Prämienbarwert s Rn 120 ff).<br />
XI. Kapitalgesellschafter<br />
A. Für die KapGes tätige Gesellschafter u beherrschende<br />
Gesellschafter-Geschäftsführer<br />
Gesellschafter einer KapGes können für sie als Geschäftsführer, ArbN o im Rahmen von Drittbezie- 281<br />
hungen tätig sein. In all diesen Positionen kann der Gesellschafter als Gegenleistung für seine<br />
Dienste eine Pensionszusage erhalten. In der Praxis hat die Prüfung von Pensionszusagen zugunsten<br />
beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Bedeutung. Daher beziehen sich die<br />
nachfolgenden Anmerkungen vorrangig auf diesen Personenkreis.<br />
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist beherrschend, wenn er die tatsächliche Leitungsmacht im 282<br />
Unternehmen inne hat, dh wenn er mit mehr als 50% der Stimmrechte dem Unternehmen seinen<br />
Willen aufzwingen kann. Bei einer Beteiligung von nur 50% kann es nach Ansicht des BFH v<br />
23.10.1985, BStBl II 1986, 195 beim Vorliegen besonderer Umstände zu einer Beherrschung kommen.<br />
In Ausnahmefällen kann sogar eine Beteiligung von unter 50% eine Beherrschung der Gesellschaft<br />
ermöglichen.<br />
Auch eine Beteiligung von mindestens 10% kann eine beherrschende Stellung begründen. Dies ist 283<br />
der Fall, wenn die Anteile des Gesellschafters mit den Anteilen anderer Gesellschafter zusammenzurechnen<br />
sind, so dass ein Mehrheitsbeschluss möglich ist. Die Zusammenrechnung setzt allerdings<br />
voraus, dass die Gesellschafter aus gleichgerichteten Interessen handeln vgl BFH v<br />
23.01.1980, BStBl II 1980, 304; BFH v 09.04.1997, GmbH-Rdsch 1997, 908).<br />
Bei einer Familiengesellschaft ist eine solche Zusammenrechnung wegen gleichgerichteter Interessen<br />
nicht allein aufgrund der familiären Bindungen gerechtfertigt. So hatte das BVerfG BVerfG v<br />
12.03.1985, BStBl II 1985, 475) festgestellt, dass die Vermutung, Ehegatten verfolgen stets gleichgerichtete<br />
wirtschaftliche Interessen, mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar ist. Dementsprechend ist eine<br />
Zusammenrechnung der Anteile zur Feststellung einer beherrschenden Stellung nur zulässig, wenn<br />
zusätzlich zur Ehe tatsächliche Umstände vorliegen, die die Annahme einer beherrschenden Stellung<br />
rechtfertigen BFH v 14.06.1985, BStBl II 1986, 63; BFH v 24.07.1986, BStBl II 1986, 913;<br />
BFH v 01.02.1989, BStBl II 1989, 522; Abschn 31 Abs 6S 10 f KStR 1995).<br />
58. Erg.-Lfg. September 2003 ± Höfer 997
§6a<br />
B. Kriterien für die ertragsteuerliche Anerkennung von Pensionszusagen an<br />
beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer<br />
1. Allgemeines<br />
284 Die Vorschrift des § 6a EStG ist auch dann anzuwenden, wenn es sich bei dem Pensionsberechtigten<br />
um einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer KapGes handelt. Dies gilt insb auch<br />
für die aus § 6a Abs 3 S 2 Nr 1 S 4 EStG gefolgerte 75%-Grenze s Rn 176 ff).<br />
285 Die durch das AVmG erfolgten Ergänzungen des § 6a EStG werfen die Frage auf, ob bei Entgeltumwandlungszusagen<br />
von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern<br />
± Pensionsrückstellungen schon vor dem Alter 28 gebildet werden dürfen s Rn 111 ff) u<br />
± der Barwert der Verpflichtung als Mindestwert anzusetzen ist s Rn 165 ff).<br />
Denn § 6a EStG verweist insoweit auf das BetrAVG. V Anwendungsbereich des BetrAVG werden<br />
jedoch beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer nicht erfasst BGH v 28.04.1980, DB 1980,<br />
1434). Diese teleologische Einschränkung ist insoweit sachgerecht, wie diese Personen den Schutz<br />
des BetrAVG nicht bedürfen. Unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten ist diese Einschränkung allerdings<br />
nicht geboten. Die beiden Neuregelungen in § 6a EStG finden daher auf beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer<br />
entsprechende Anwendung.<br />
2. Beachtung des § 8 Abs 3 S 2 KStG<br />
a) Allgemeines, Begriff u Rechtsfolgen der vGA<br />
286 Bei Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht nur die Regelung<br />
des § 6a EStG zu berücksichtigen, vielmehr ist auch noch die Vorschrift des § 8 Abs 3 S 2 KStG zu<br />
beachten. So wird eine Pensionszusage steuerlich nicht anerkannt, wenn die Pensionsrückstellungen<br />
u Pensionsleistungen als vGA einzustufen sind. Eine vGA ist eine Vermögensminderung o verhinderte<br />
Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe<br />
des Unterschiedsbetrags gemäû § 4 Abs 1 S 1 EStG iVm § 8 Abs 1 KStG auswirkt u in keinem Zusammenhang<br />
zu einer offenen Ausschüttung steht. Nach einer neueren Entscheidung des BFH setzt<br />
das Vorliegen einer vGA zusätzlich voraus, dass die Unterschiedsbetragsminderung geeignet ist,<br />
einen sonstigen Bezug iSv § 20 Abs 1 Nr 1 S 1 EStG auszulösen BFH v 07.08.2002, DB 2002,<br />
2686).<br />
287 Da nach Ansicht des BFH v 03.02.1993, BFH/NV 1993, 541 die Anwartschaft einer Person auf Alters-,<br />
Invaliden- u Hinterbliebenenversorgung als einheitlicher Anspruch u einheitliches WG gilt,<br />
kann im Fall einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung der Pensionszusage unter Umständen für<br />
die gesamte Zusage keine Pensionsrückstellung gebildet werden.<br />
288 Die Korrektur einer vGA hat grds auûerhalb der StB zu erfolgen BFH v 04.09.2002, nv; BFH v<br />
17.10.2001, DB 2001, 2474). Hierfür ist nach Ansicht der FinVerw BMF v 28.05.2002, DB 2002,<br />
1187) eine Nebenrechnung durchzuführen. Dabei ist ein Teilbetrag I u ein Teilbetrag II zu bilden.<br />
Der Teilbetrag I entspricht der Höhe nach dem Umfang der vGA. Der Teilbetrag II entspricht der<br />
Höhe nach dem Betrag, in dessen Umfang der Teilbetrag I bei der Einkommensermittlung dem StB-<br />
Gewinn hinzugerechnet worden ist.<br />
Die beiden Teilbeträge sind entsprechend der Entwicklung der Pensionsrückstellung in der StB fortzuschreiben.<br />
Sie sind in dem Umfang aufzulösen, wie die Pensionsverpflichtung in der StB aufzulösen<br />
sind. In einem solchen Fall ist die aus der Auflösung der Pensionsverpflichtung resultierende<br />
Gewinnerhöhung, soweit sie auf den durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Teil der Pensionszusage<br />
entfällt, bis zur Höhe des aufzulösenden Teilbetrags II auûerhalb der StB v StB-Gewinn<br />
abzuziehen.<br />
b) Klare u zivilrechtlich wirksame Pensionszusage<br />
289 Nach ständiger Rspr des BFH zB BFH v 24.03.1999, BFH/NV 1999, 1643) ist bei einem beherrschenden<br />
Gesellschafter-Geschäftsführer eine vGA grds gegeben, wenn die KapGes eine Leistung<br />
an ihn erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen u tatsächlich<br />
durchgeführten Vereinbarung fehlt. Dieser Grundsatz gilt auch für Pensionszusagen.<br />
998
§6a<br />
Hinsichtlich des Kriteriums der zivilrechtlich wirksamen Vereinbarung kann auf die entsprechen- 290<br />
den Ausführungen zu § 6a Abs 1 Nr 1 EStG verwiesen werden s Rn 76 ff). Das Fehlen einer zivilrechtlich<br />
wirksamen Pensionszusage indiziert allerdings nur das Vorliegen einer vGA BFH v<br />
23.10.1999, BStBl II 1999, 35). Eine zivilrechtlich unwirksame Pensionszusage erfüllt somit einerseits<br />
nicht die Voraussetzungen des § 6a EStG, sie kann andererseits aber die Voraussetzungen einer<br />
vGA erfüllen. Die für sie trotzdem gebildete Rückstellung ist dann wegen des Vorranges des § 6a<br />
EStG innerhalb der StB zu korrigieren. Die Einordnung als vGA ist allerdings noch für die später<br />
zu erbringenden Pensionsleistungen bedeutsam.<br />
Das Klarheitsgebot entspricht nicht dem in § 6a Abs 1 Nr 3 Hs 2 EStG geregelten Eindeutigkeits- 291<br />
gebot s Rn 95 ff). Nach der Rspr des BFH ist eine zwischen einer KapGes u ihrem beherrschenden<br />
Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossene Vereinbarung klar, wenn ein auûen stehender Dritter<br />
zweifelsfrei erkennen kann, dass die Leistung der KapGes aufgrund einer Vereinbarung mit dem<br />
Gesellschafter erbracht wurde BFH v 29.07.1992, BStBl II 1993, 139). Das Klarheitsgebot ist anders<br />
als das Eindeutigkeitsgebot nicht schon dann verletzt, wenn der Inhalt der Pensionszusage<br />
durch Auslegung u/o Beweiserhebung ermittelt werden muss vgl BFH v 22.10.1998, GmbH-Rdsch<br />
1999, 487; BFH v 24.03.1998, GmbH-Rdsch 1998, 1048). Die FinVerw teilt die Auffassung des<br />
BFH nicht. Das Klarheitsgebot hat aber seit dem In-Kraft-Treten des Eindeutigkeitsgebots kaum<br />
praktische Bedeutung. Denn da eine nicht klare Pensionszusage zugleich auch nicht eindeutig ist,<br />
darf für sie keine Pensionsrückstellung gebildet werden. Eine trotzdem gebildete Rückstellung ist<br />
aufzulösen u nicht nur auûerhalb der StB zu korrigieren. Ein Verstoû gegen das Klarheitsgebot hat<br />
daher nur noch hinsichtlich der später zu erbringenden Pensionsleistungen Bedeutung.<br />
c) Nachzahlungsverbot<br />
Eine vGA wird auch dann angenommen, wenn die Pensionszusagen zwischen der KapGes u dem 292<br />
beherrschenden Gesellschafter nicht rechtzeitig abgeschlossen wurde. Das Gebot der rechtzeitigen<br />
Vereinbarung sog Nachzahlungsverbot) soll vermeiden, dass der Gesellschafter erst bei der Feststellung<br />
des Jahresgewinns nachträglich BA schafft, um den Gewinn zu mindern. Das Nachzahlungsverbot<br />
entspricht damit dem allg Grundsatz des StR, dass rückwirkende Vereinbarungen steuerlich<br />
nicht anerkannt werden.<br />
Das Nachzahlungsverbot wird zB verletzt, wenn dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer<br />
nicht früh genug vor der Pensionierung eine Pensionszusage erteilt wird s Rn 303 ff).<br />
Kein Verstoû gegen das Nachzahlungsverbot liegt bei folgenden Zusageerteilungen u -erweiterungen 293<br />
vor:<br />
± Die Zusageerteilung o ±erweiterung ist sozial begründet; so ist zB die Gewährung einer in der<br />
Pensionszusage nicht vorgesehene Waisenleistung neben einer zusagegemäû gewährten Witwenleistung<br />
trotz gesellschaftsrechtlicher Beteiligung der Witwe unbedenklich BFH v 20.03.1974,<br />
BStBl II 1974, 430).<br />
± Die Zusageerweiterung beruht auf einer Wertsicherungsklausel, die<br />
¹von Anfang an mit der Pensionszusage oder sonst noch rechtzeitig während der aktiven Dienstzeitª<br />
BFH v 06.04.1979, BStBl II 1979, 687) vereinbart worden ist.<br />
± Die nachträglich vereinbarte Zusageerhöhung bewirkt eine Anpassung an erhebliche Steigerungen<br />
der Lebenshaltungskosten, wenn die Pensionsleistungen für die ArbN des Unternehmens<br />
ebenfalls angepasst wurden BFH v 22.03.1972, BStBl II 1972, 501; BFH v 06.04.1979, BStBl<br />
II 1979, 687; BFH v 27.07.1988, BStBl II 1989, 57).<br />
d) Fremdvergleich u Üblichkeit der Zusage<br />
da) Allgemeines<br />
Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern wird vor allem geprüft, ob die ihnen erteilte 294<br />
Pensionszusage einem Fremdvergleich stand hält. Untersucht wird, ob die Zusage einem Geschäftsführer,<br />
der an der KapGes nicht beteiligt ist Fremdgeschäftsführer), in dieser Form gewährt würde.<br />
Ist dies nicht der Fall, so wird die Pensionszusage steuerlich insoweit nicht anerkannt.<br />
58. Erg.-Lfg. September 2003 ± Höfer 999
§6a<br />
db) Probezeit<br />
295 Rspr BFH v 16.12.1992, BStBl II 1993, 455) u FinVerw Abschn 32 Abs 1 S 5 KStR 1995) sind der<br />
Auffassung, dass die Erteilung einer Pensionszusage unmittelbar nach der Anstellung u ohne die ±<br />
angeblich ± unter Fremden übliche Wartezeit durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sei. Wartezeit<br />
wird dabei im Sinne einer Probezeit verstanden, in der der Gesellschafter-Geschäftsführer<br />
seine Befähigung nachzuweisen hat. Gemeint ist der Zeitraum zwischen Dienstbeginn u Zusageerteilung<br />
BMF v 14.05.1999, DB 1999, 1191). Hinsichtlich der Dauer wird eine Probezeit von zwei<br />
bis drei Jahren für ausreichend erachtet; bei entsprechender Vortätigkeit kann die Probezeit auch<br />
ganz entfallen. Das Erfordernis der Warte- bzw Probezeit kann allerdings entgegen der Auffassung<br />
der Rspr u FinVerw nicht mit dem Fremdvergleich begründet werden. Fremdgeschäftsführer erhalten<br />
idR mit Dienstbeginn eine Pensionszusage; sie verlieren ihre Versorgungsanwartschaft allenfalls,<br />
wenn sie aufgrund unzureichender Leistungen vor Eintritt der gesetzlichen bzw vertraglichen<br />
Unverfallbarkeit ausscheiden müssen.<br />
296 Nach Ansicht der Rspr BFH v 11.02.1998, DB 1998, 2094; BFH v 24.04.2002, BStBl II 2002, 570)<br />
u FinVerw BMF v 14.05.1999, DB 1999, 1191) wird ein ordentlicher u gewissenhafter Geschäftsführer<br />
einer neu gegründeten KapGes einem Fremdgeschäftsführer erst dann eine Pensionszusage<br />
erteilen, wenn er die künftige wirtschaftliche Entwicklung u damit die künftige wirtschaftliche<br />
Leistungsfähigkeit der KapGes zuverlässig abschätzen kann. Die Probezeit soll grds fünf Jahre betragen<br />
BFH v 15.10.1997, BStBl II 1999, 316; BMF v 14.05.1999, DB 1999, 1191).<br />
Wird ein Einzelunternehmen in eine KapGes umgewandelt u führt der bisherige, bereits erprobte<br />
Geschäftsleiter des Einzelunternehmens als Geschäftsführer der KapGes das Unternehmen fort, so<br />
bedarf es zur Erteilung einer Pensionszusage keiner Probezeit BFH v 29.10.1997, BStBl II 1999,<br />
318). Für den Fall eines Management-Buy-outs hat der BFH v 24.04.2002, BStBl II 2002, 670 entschieden,<br />
dass eine Probezeit von einem Jahr angemessen ist.<br />
dc) Unverfallbarkeit<br />
297 Der BFH hatte im Jahre 1992 entschieden, dass bei der einer Gesellschafter-Geschäftsführerin erteilten<br />
Pensionszusage eine zehnjährige Unverfallbarkeitsfrist iSv § 1 Abs 1 S 1 BetrAVG Alt 1) aF<br />
2000) üblich ist BFH v 16.12.1992, BStBl II 1993, 455; vgl BFH v 24.01.1996, BStBl II 1997,<br />
440). Mittlerweile hat er aber klargestellt, dass die Unverfallbarkeitsfristen des BetrAVG für Gesellschafter-Geschäftsführer<br />
von KapGes nur einen Anhaltspunkt liefern u dass es möglich ist, in Einzelfällen<br />
kürzere Zeiträume zu vereinbaren BFH v 04.05.1998, BFH/NV 1998, 1530) Im Einzelfall<br />
kann es nach einer neueren Entscheidung des BFH v 22.01.2002, BFH/NV 2002, 952 sogar unschädlich<br />
sein, wenn eine sofortige Unverfallbarkeit eingeräumt wurde.<br />
298 Nach Auffassung der FinVerw BMF v 09.12.2002, DB 2002, 2624) ist die Vereinbarung einer sofortigen<br />
Unverfallbarkeit nur dann nicht schädlich, wenn es sich um eine sofortige dienstzeitratierliche<br />
Unverfallbarkeit in Anlehnung an § 2 Abs 1 S 1 BetrAVG handelt. Allerdings soll wohl im Hinblick<br />
auf das Nachzahlungsverbot s Rn 292) bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern<br />
für die Ermittlung des ratierlich erdienten Betrags nicht wie in jener Vorschrift auf den Beginn der<br />
Dienstzugehörigkeit, sondern auf den Zeitpunkt der Zusageerteilung abzustellen sein. Kann zB der<br />
beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer bis zum Pensionsalter 65 insgesamt 30 Dienstjahre<br />
ableisten u hat er die Zusage erst 10 Jahre nach dem Diensteintritt erhalten, so soll beim Ausscheiden<br />
nach 20 Dienstjahren nur 10/20 der Versorgung u nicht 20/30 unverfallbar sein dürfen. Hierzu<br />
krit HÖFER/KAISER, DStR 2003, 274.<br />
Wird die Pensionszusage mittels Entgeltumwandlung finanziert, hält es die FinVerw für unschädlich,<br />
wenn sich die Unverfallbarkeit der Höhe nach an § 2 Abs 5a BetrAVG ausrichtet, alsoander<br />
bis z Ausscheiden durch Entgeltverzichte finanzierten Anwartschaft BMF v 09.12.2002, DB 2002,<br />
2624). Entsprechendes müsste für beitragsorientierte Leistungszusagen gelten, auf die § 2 Abs 5a<br />
BetrAVG ebenfalls Anwendung findet.<br />
dd) Nur-Pension<br />
299 Wird der Gesellschafter-Geschäftsführer einer KapGes nur mit einer Pensionszusage sog Nur-Pension)<br />
entlohnt, findet die Zusage nach der jüngeren Rspr des BFH keine steuerliche Anerkennung. Nach<br />
Auffassung des BFH v 17.05.1995, BStBl II 1996, 204 ist eine solche Zusage unüblich, weil sich ein<br />
Fremdgeschäftsführer nicht dem mit einer Nur-Pension verbundenen Insolvenzrisiko aussetzen würde.<br />
1000
§6a<br />
Im Einzelfall kann eine Nur-Pension aber aufgrund der konkreten Umstände zulässig sein. Solche<br />
Umstände sind zB anzunehmen, wenn der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer über hinreichende<br />
laufende Einnahmen verfügt u die Pensionszusage insolvenzgesichert ist zB durch ein<br />
Pfandrecht an einer kongruenten Rückdeckungsversicherung). Ggf wahrt die Zusage aber nicht<br />
die 75%-Grenze s Rn 284).<br />
de) Frühestes Pensionsalter<br />
Ein Indiz dafür, dass die Pensionszusage an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer als 300<br />
vGA einzustufen ist, liegt nach Auffassung der Rspr BFH v 28.04.1982, BStBl II 1982, 612; BFH<br />
v 23.01.1991, BStBl II 1991, 379) u der FinVerw Abschn 32 Abs 1 S 10 ± 14 KStR 1995) dann vor,<br />
wenn als vertragliche Altersgrenze ein Alter von unter 65 Jahren vereinbart wurde. Beim Nachweis<br />
besonderer Umstände zB einer Schwerbehinderung) kann eine vertragliche Altersgrenze von weniger<br />
als 65 Jahren zugrunde gelegt werden. Bei einer vertraglichen Altersgrenze von weniger als<br />
60 Jahren ist allerdings selbst in diesen Fällen von einer unüblichen Vertragsgestaltung auszugehen.<br />
df) Finanzierbarkeit<br />
Eine unübliche Pensionszusage ist auch dann anzunehmen, wenn sie nicht finanzierbar ist. Von ei- 301<br />
ner nicht finanzierbaren Pensionszusage ist nach der jüngeren Rspr des BFH v 07.11.2001, DB<br />
2002, 123 nicht schon dann auszugehen, wenn im ungünstigsten Fall die zu bildende Pensionsrückstellung<br />
auf einen Wert aufgestockt werden müsste, der zu einer bilanziellen Überschuldung der<br />
KapGes führen würde so aber BMF v 14.05.1999, DB 1999, 1191). Vielmehr muss der ordentliche<br />
u gewissenhafte Geschäftsleiter bei der Zusageerteilung nur das Versorgungsrisiko berücksichtigen,<br />
das sich im Barwert iSd § 6a Abs 3 S 2 Nr 2 EStG zu diesem Zeitpunkt niederschlägt. Deshalb ist die<br />
mit der Verpflichtung verbundene Belastung der KapGes idR mit diesem Wert anzusetzen. Es ist<br />
dann zu prüfen, ob die Passivierung des Anwartschaftsbarwerts im Zeitpunkt der Zusageerteilung<br />
zu einer Situation geführt hätte, in der die KapGes gemäû § 64 Abs 1 S 2 GmbHG einen Antrag auf<br />
Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätte stellen müssen. In diesem Rahmen ist auch zu berücksichtigen,<br />
ob ggf eine positive Fortführungsprognose bestünde.<br />
Diese Grundsätze sind auch im Falle einer Zusageerweiterung zu beachten BFH v 29.10.1997,<br />
BStBl II 1999, 318; vgl BMF v 14.05.1999, DB 1999, 1191); dabei ist unerheblich, ob die bislang<br />
zugesagten Leistungen erhöht o weitere Leistungsarten zB Hinterbliebenenleistungen, wenn bislang<br />
nur Altersleistungen zugesagt waren) zugesagt werden.<br />
Ist die Pensionsverpflichtung nicht im vollem Umfang finanzierbar, bedeutet dies nicht, dass damit 302<br />
die Rückstellung insgesamt als vGA zu werten ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein ordentlicher<br />
u gewissenhafter Geschäftsleiter statt der unfinanzierbaren ein finanzierbare Pensionszusage<br />
erteilt hätte BFH v 07.11.2001, DB 2002, 123). Dementsprechend ist die Pensionszusage in ihrem<br />
finanzierbaren Umfang nicht als vGA zu behandeln.<br />
e) Erdienbarkeit<br />
Eine Veranlassung der Zusageerteilung durch das Gesellschaftsverhältnis u somit eine vGA nehmen 303<br />
Rspr BFH v 10.11.1993, BFH/NV 1994, 827) u FinVerw Abschn 32 Abs 1 S 4, 7 ± 8 KStR 1995)<br />
auch dann an, wenn die Pensionszusage nicht rechtzeitig vor dem Erreichen des Pensionsalters erteilt<br />
wurde, also bis z Pensionsalter keine ausreichend lange Restdienstzeit verbleibt.<br />
Bislang wurde unter Bezugnahme auf § 1 Abs 1 S 1 BetrAVG Alt 1) aF 2000) die Auffassung ver- 304<br />
treten, dass die Restdienstzeit mindestens 10 Jahre betragen muss Abschn 32 Abs 1 S 7 KStR<br />
1995). Sah eine Pensionszusage also als frühestes Pensionsalter s Rn 300) das 65. Lebensjahr vor,<br />
musste die Zusage mindestens vor Vollendung des 55. Lebensjahres erteilt worden sein. Wurde eine<br />
Pensionszusage erst zu einem späteren Zeitpunkt erteilt, war das Pensionsalter dementsprechend zu<br />
erhöhen. Als Höchstalter bei Zusageerteilung galt bislang ein Alter gerade vor Vollendung des<br />
60. Lebensjahrs BFH v 21.12.1994, BStBl II 1995, 419; BFH v 05.04.1995, BStBl II 1995, 478;<br />
BFH v 19.05.1998, BStBl II 1998, 689).<br />
Der BFH v 24.04.2002, DB 2002, 2248 hat allerdings zwischenzeitlich klargestellt, dass eine Restdienstzeit<br />
von unter 10 Jahren nicht zwingend eine vGA zur Folge haben muss. Dies ist insb dann<br />
der Fall, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht anderweitig eine angemessene Altersversorgung<br />
aufbauen konnte.<br />
58. Erg.-Lfg. September 2003 ± Höfer 1001
§6a<br />
305 Ob die Rspr auch noch in Zukunft eine Restdienstzeit von 10 Jahren fordern wird, erscheint im Hinblick<br />
auf die iRd AVmG erfolgte Neuregelung der gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen<br />
fraglich. Nunmehr tritt die gesetzliche Unverfallbarkeit gemäû § 1b Abs 1 S 1 BetrAVG schon nach<br />
Ablauf einer Frist von fünf Jahren ein. Es wäre daher konsequent, wenn in Zukunft allenfalls noch<br />
eine Restdienstzeit von 5 Jahren gefordert wird. Ansonsten wäre der Gesellschafter-Geschäftsführer<br />
einer KapGes ohne sachlichen Grund schlechter gestellt als ein Fremdgeschäftsführer o ein ArbN<br />
vgl HÖFER/KAISER, DStR 2003, 274). Trotzdem verlangt die FinVerw BMF v 09.12.2002, DB<br />
2002, 2624) weiterhin die Einhaltung der 10-Jahres-Frist.<br />
f) Angemessenheit der Gesamtvergütung<br />
306 Nach Ansicht der FinVerw Abschn 32 Abs 1 S 3 u Abs 3 KStR 1995) muss die Gesamtvergütung<br />
inklusive der Pensionszusage angemessen sein, damit die Zusage steuerlich anerkannt wird; zur Angemessenheit<br />
der Gesamtbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers vgl auch BMF v<br />
14.10.2002, DB 2002, 2243. Bei der Ermittlung des Umfangs der Gesamtvergütung wird die Pensionszusage<br />
mit ihrer fiktiven Jahresnettoprämie angesetzt OFD Karlsruhe v 17.04.2001, DB 2001,<br />
1009). Sie ist derjenige Betrag, den die KapGes unter Anwendung der Rechnungsgrundlagen des<br />
§ 6a EStG s Rn 207 f) an ein Lebensversicherungsunternehmen ab dem Zeitpunkt der Zusageerteilung<br />
zahlen müsste, um das Versorgungsrisiko abzusichern.<br />
Die fiktive Jahresnettoprämie entspricht zwar im Prinzip dem gleich bleibenden Jahresbetrag des<br />
§ 6a Abs 3 S 2 Nr 1 S 1 EStG Alt 1, s Rn 120 ff). Sie unterscheidet sich von diesem aber dadurch,<br />
dass sie nicht auf den Beginn des Wj, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, zu kalkulieren ist,<br />
sondern wegen des Nachzahlungsverbotes s Rn 292) auf den Beginn des Wj, in dem die Pensionszusage<br />
erteilt worden ist.<br />
307 Spätere Erhöhungen der Pensionszusage sind nach Ansicht der FinVerw jeweils mit ihrer fiktiven<br />
Jahresnettoprämie z Zeitpunkt der Erhöhung ebenfalls in die Angemessenheitsprüfung einzubeziehen<br />
Abschn 32 Abs 3 S 3 KStR 1995). Bewegen sich allerdings die Steigerungen der Versorgungsanwartschaften<br />
im Rahmen laufender Anpassungen an gestiegene Lebenshaltungskosten, so verzichtet<br />
die FinVerw auf die Ermittlung des zusätzlichen Versorgungsaufwandes mittels der fiktiven<br />
Jahresnettoprämie Abschn 32 Abs 3 S 4 KStR 1995).<br />
XII. Personengesellschafter<br />
A. Allgemeines<br />
308 Tätigkeitsvergütungen an Personengesellschafter gelten, sofern sie Mitunternehmer sind, gemäû<br />
§ 15 Abs 1 Nr 2 EStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Wird einem Personengesellschafter eine<br />
Pensionszusage erteilt, kann dafür in der StB eine Pensionsrückstellung gebildet werden z Passivierungswahlrecht<br />
s Rn 21 ff). Nach Auffassung des BFH v 02.12.1997, DB 1998, 753 muss die<br />
Rückstellung durch einen gleichhohen Aktivposten in der Sonderbilanz der begünstigten o aller Gesellschafter<br />
ausgeglichen werden hierzu PAUS, FR 1999, 121).<br />
309 Tritt ein pensionsberechtigter ArbN in die PersGes ein, so braucht die bis dahin gebildete Rückstellung<br />
nicht durch einen Aktivposten in der Sonderbilanz ausgeglichen zu werden. Die bereits erworbene<br />
Versorgungsanwartschaft ist nämlich keine Vergütung für die Tätigkeit eines Gesellschafters,<br />
sondern für die eines ArbN vgl BFH v 08.01.1975, BStBl II 1975, 437; BFH v 22.06.1977, BStBl<br />
II 1977, 798).<br />
Zuführungen, die nach dem Statuswechsel aus der normalen Fortentwicklung des Anwartschaftsbarwertes<br />
resultieren, müssen als Nachwirkung der früheren ArbN-Eigenschaft ebenfalls nicht ausgeglichen<br />
werden. Entsprechendes gilt für Erhöhungen der laufenden Leistungen, wenn sie schon<br />
während der ArbN-Zeit vereinbart worden sind, bzw aus § 16BetrAVG folgen.<br />
1002
§6a<br />
B. Rechtsformwechsel des verpflichteten Unternehmens<br />
1. Umwandlung einer KapGes in eine PersGes<br />
Wird eine KapGes in eine PersGes umgewandelt, so besteht die Pensionsverpflichtung gegenüber 310<br />
einem bisherigen Gesellschafter der KapGes, der Gesellschafter der PersGes wird, weiter. Die für<br />
diese Verpflichtung zulässigerweise gebildete Rückstellung ist weder dem Grunde nach Gewinn erhöhend<br />
aufzulösen BFH v 22.06.1977, BStBl II 1977, 798; BFH v 11.12.1980, BStBl II 1981,<br />
422), noch hat die Gesellschaft die Rückstellung durch einen Aktivposten in der Sonderbilanz des<br />
Gesellschafters auszugleichen. Der Fall liegt insoweit nicht anders, als wenn bei einer unverändert<br />
bestehenden PersGes ein ArbN z Gesellschafter wird s Rn 309).<br />
Für die Zuführungen, dienach dem steuerlichen Übertragungsstichtag durch die neue Stellung als<br />
Personengesellschafter veranlasst sind, gelten die allg Grundsätze s Rn 308 f).<br />
In der Rentnerphase ist der während der Zeit als Gesellschafter der KapGes erdiente Teil der Rente 311<br />
als Einkunft aus nichtselbstständiger Arbeit gemäû § 19 EStG zu erfassen. Der Teil der Pensionsleistung,<br />
der auf die Zeit als Gesellschafter der PersGes entfällt, gilt als Einkunft aus Gewerbebetrieb<br />
gemäû § 15 EStG.<br />
2. Umwandlung einer PersGes in eine KapGes<br />
Im Fall der Umwandlung einer PersGes in eine KapGes ist die ursprüngliche Pensionsverpflichtung 312<br />
gegenüber dem ehemaligen Personengesellschafter, der nun Geschäftsführer der KapGes wird, zeitanteilig<br />
aufzuteilen in eine Leibrentenverpflichtung ± als teilw) Gegenleistung für das eingebrachte<br />
BV ± u eine Pensionszusage ± als teilw) Entgelt für die künftige Dienstzeit ± BMF v<br />
16.06.1978, BStBl I 1978, 235; aA BLOMEYER/OTTO, StR E, Rz 39). Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis<br />
der Tätigkeitsdauer für die PersGes u der voraussichtlichen Tätigkeitsdauer für die KapGes<br />
bis z vereinbarten Pensionsalter.<br />
Spätere Verbesserungen der Pensionszusage sind in vollem Umfang rückstellungsfähig.<br />
Die Leibrentenverpflichtung ist in der Eröffnungsbilanz u den Folgebilanzen mit ihrem Barwert an- 313<br />
zusetzen. Dieser Barwert entspricht dem Teilwert gemäû § 6Abs 1 Nr 1 S 3 EStG. Die Pensionszusage<br />
ist gemäû § 6a EStG zu bewerten. Dabei ist von einer im Umwandlungszeitpunkt erstmalig erteilten<br />
Zusage auszugehen. Maûgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Teilwertes gemäû § 6a<br />
Abs 3 Nr 1 EStG ist der Beginn des Dienstverhältnisses z Zeitpunkt der Umwandlung BFH v<br />
09.04.1997, BStBl II 1997, 799; BMF v 16.06.1978, BStBl I 1978, 235).<br />
Die AK der Anteile des aus der Pensionszusage begünstigten Kapitalgesellschafters sind um den 314<br />
Wert der Pensionszusage, den Barwert der künftigen Leistungen, zu kürzen BMF v 16.06.1978,<br />
BStBl I 1978, 235).<br />
XIII. ArbN-Ehegatte u andere mitarbeitende ¹nahe Angehörigeª<br />
A. Begriffe: ¹ArbN-Ehegatteª u ¹nahe Angehörigeª<br />
Unter einem ArbN-Ehegatten ist ein ArbN zu verstehen, der im Unternehmen seines Ehegatten 315<br />
ArbG-Ehegatte) tätig ist. Dabei kann der ArbG-Ehegatte sowohl Einzelunternehmer als auch beherrschender<br />
Gesellschafter einer PersGes sein. Für ArbN-Ehegatten gelten zwar grds die gleichen<br />
Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der Pensionszusage wie bei normalen ArbN. Eine<br />
wesentliche Abweichung ergibt sich jedoch bei der Hinterbliebenenversorgung für Ehegatten von<br />
beherrschenden Personengesellschaftern. Erteilt ein Einzelunternehmen seinem ArbN-Ehegatten<br />
eine Pensionszusage, die auch Witwen- bzw Witwerleistungen beinhaltet, so ist die Pensionsverpflichtung<br />
nach Auffassung der FinVerw hinsichtlich dieser Leistungen nicht rückstellungsfähig<br />
H 41 Abs 10 EStR 2002 ¹Witwen-/Witwerversorgungª). Begründet wird dies damit, dass mit dem<br />
Tod des angestellten Ehegatten Anspruch u Verpflichtung zusammenfallen. Dieser Auffassung ist<br />
im Hinblick auf Art 3 GG Gleichheitsgrundsatz) u Art 6GG Schutz von Ehe u Familie) bedenklich.<br />
Dem hinterbliebenen Ehegatten entgingen die Vorteile des Versorgungs-Freibetrages nach § 19<br />
58. Erg.-Lfg. September 2003 ± Höfer 1003
§6a<br />
Abs 2 EStG u des WK-Pauschbetrages gemäû § 9a S 1 Nr 1 EStG, wenn er sich tatsächlich selbst die<br />
Rente zahlt.<br />
316 Die für Pensionszusagen von ArbN-Ehegatten entwickelten Sonderregeln gelten grds auch für diejenigen<br />
Familienangehörigen, bei denen regelmäûig ein Interessengleichklang mit dem Inhaber bzw<br />
Anteilseigner besteht vgl BFH v 07.09.1972, BStBl II 1972, 944). Dabei handelt es sich um nahe<br />
Angehörige, zu denen sowohl Eltern als auch Kinder gehören.<br />
B. Kriterien für die ertragsteuerliche Anerkennung von Pensionszusagen<br />
1. Allgemeines<br />
317 Soll für die Pensionszusage eines ArbN eine Pensionsrückstellung gebildet werden, sind auch insoweit<br />
die Voraussetzung des § 6a EStG zu prüfen. Darüber hinaus ist aufgrund des bei Familienangehörigen<br />
möglichen Interessengleichklangs besonders zu prüfen, ob die Zusageerteilung betrieblich<br />
veranlasst war. Dies ist zunächst einmal nur der Fall, wenn die Zusage im Rahmen eines steuerlich<br />
anerkannten Arbeitsverhältnisses erteilt wurde. Zur steuerlichen Anerkennung von Ehegattenarbeitsverhältnissen<br />
s § 19 Rn 56ff BAREIN).<br />
318 Die betriebliche Veranlassung der Zusageerteilung im Rahmen eines steuerlich anerkannten Arbeitsverhältnisses<br />
ist anzunehmen, wenn<br />
± eine ernstlich gewollte, klar u eindeutig vereinbarte Verpflichtung vorliegt,<br />
± die Zusage dem Grunde nach angemessen ist u<br />
± der ArbG-Ehegatte auch tatsächlich mit der Inanspruchnahme aus der gegebenen Pensionszusage<br />
rechnen muss H 41 Abs 10 EStH 2002 ¹Anerkennungsgrundsätzeª).<br />
2. Ernsthaftigkeit<br />
319 Die FinVerw misst die Ernsthaftigkeit der Zusageerteilung anhand von Pensionszusagen für familienfremde<br />
ArbN, die dem Familienfremden zumindest ernsthaft angeboten sein müssen BMF v<br />
04.09.1984, DB 1984, 1958). Ein solches Angebot liegt vor, wenn es eindeutige u objektive Bestimmungen<br />
enthält u der ArbN durch Annahme des Angebots einen Rechtsanspruch auf Zahlung einer<br />
betrieblichen Altersversorgung erlangen würde.<br />
320 Geht die Pensionszusage für den ArbN-Ehegatten nicht über die Zusage für den Familienfremden<br />
hinaus, ist die Ernsthaftigkeit zu bejahen.<br />
Der Fremdvergleich zwischen der Pensionszusage des ArbN-Ehegatten u des Familienfremden setzt<br />
nach Ansicht der FinVerw BMF v 04.09.1984, DB 1984, 1958) voraus, dass der Familienfremde<br />
± eine gleiche o geringwertigere Tätigkeit ausübt,<br />
± im Zeitpunkt der Zusageerteilung dem Betrieb nicht länger angehört als der ArbN-Ehegatte u<br />
± kein höheres Pensionsalter vereinbart wurde.<br />
Wenn vergleichbare Familienfremde im Betrieb nicht vorhanden sind, ist zu prüfen, ob eine hohe<br />
Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass einem Familienfremden eine mit der Pensionszusage des<br />
ArbN-Ehegatten vergleichbare Zusage erteilt worden wäre vgl BFH v 18.12.2001, BStBl II 2002,<br />
353; BMF v 04.09.1984, DB 1984, 1958).<br />
3. Angemessenheit<br />
321 Die Pensionszusage eines ArbN-Ehegatten wird nur anerkannt, wenn sie auch der Höhe nach angemessen<br />
ist. Auch insoweit ist ein Fremdvergleich mit nicht familienangehörigen ArbN des Betriebs<br />
vorzunehmen. Sind solche ArbN nicht vorhanden, ist nach Ansicht der FinVerw die Pensionszusage<br />
des ArbN-Ehegatten der Höhe nach angemessen, wenn die zugesagten Leistungen zusammen mit<br />
einer zu erwartenden Sozialversicherungsrente 75% des letzten steuerlich anzuerkennenden Arbeitslohns<br />
des ArbN-Ehegatten nicht übersteigt BMF v 04.09.1984, DB 1984, 1958; vgl BFH v<br />
26.10.1982, BStBl II 1983, 209).<br />
1004
§6a<br />
Die Pensionszusage ist zumindest insoweit anzuerkennen, wie sie den Wert einer fehlenden Anwartschaft<br />
auf gesetzliche Rentenleistungen ersetzt vgl BFH v 15.07.1976, BStBl II 1977, 145; HÖFER,<br />
Bd II, Rz 2234; FÖRSTER in Blümich, § 6a EStG Rz 619).<br />
4. Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme<br />
Wird von einem Einzelunternehmen die Pensionszusage erteilt, hängt die Wahrscheinlichkeit der 322<br />
Inanspruchnahme der Zusage ua davon ab, in welchem Umfang der aus der Pensionszusage begünstigte<br />
ArbN-Ehegatte für das Unternehmen tätig wird. Beruht der Fortbestand des Einzelunternehmens<br />
in erheblichem Umfang auf der Arbeitskraft des ArbN-Ehegatten, ist die Inanspruchnahme<br />
aus der Pensionszusage nur wahrscheinlich, wenn die spätere Leistungserbringung gesichert ist.<br />
Dies ist zB der Fall, wenn eine hinreichende Rückdeckungsversicherung abgeschlossen wurde.<br />
58. Erg.-Lfg. September 2003 ± Höfer 1005
§10<br />
5. Sonderausgaben<br />
§10<br />
Sonderausgaben<br />
idF der Bekanntmachung v 19.10.2002, BGBl I 2002, 4210, ber BGBl I 2003, 179)<br />
Inhaltsübersicht<br />
I. Allgemeines 1±15<br />
II. Die einzelnen SA, Grundsätze<br />
ihrer Abziehbarkeit 16±26a<br />
IIa. Renten u dauernde Lasten<br />
§ 10 Abs 1 Nr 1a EStG) 27±70b<br />
A. Wiederkehrende Leistungen 27<br />
B. Renten 28±30a<br />
C. Dauernde Lasten 31±37<br />
D. Versorgungsleistungen 38±56<br />
E. Ablösung von Nutzungsrechten<br />
gegen wiederkehrende Leistungen<br />
57±62<br />
1. Grundsätzliches 57<br />
2. Vollbeendigung der ursprünglichen)<br />
Vermögensübergabe<br />
sog gleitende Vermögensübergabe)<br />
58±60<br />
3. Nutzungsrechtsablösung als<br />
selbstständige vorweggenommene<br />
Erbregelung 61<br />
4. Nutzungsrechtsverzicht als<br />
Veräuûerung 62<br />
F. Versorgungsleistungen aufgrund<br />
Verfügung von Todes wegen<br />
testamentarische o Vermächtnisrenten)<br />
63±65c<br />
1. Frühere Auffassung 63<br />
2. Heutige Auffassung 64±65c<br />
G. Erbausschlagung unter Vorbehalt<br />
von Versorgungsleistungen<br />
66<br />
H. Vermögensübertragung gegen<br />
zeitlich begrenzte wiederkehrende<br />
Leistungen 67±69<br />
1. Frühere Auffassung 67<br />
2. Heutige Auffassung 67a±67b<br />
3. Abgekürzte/verlängerte Leibrenten,<br />
Mindestzeitrenten 68<br />
4. Übergangsregelungen 69<br />
I. Abgrenzung: Private ± betriebliche<br />
Versorgungsrente 70±70b<br />
IIb. Einzelne Sonderausgaben 70c±221e<br />
III. Abzugsvoraussetzungen für<br />
Vorsorgeaufwendungen 222±260a<br />
IV. Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen<br />
261±290<br />
V. Wahlrecht, Kumulierungsverbot<br />
291±299<br />
VI. Nachversteuerung von Versicherungs-<br />
und Bausparkassenbeiträgen<br />
300±338<br />
E. Ablösung von Nutzungsrechten gegen wiederkehrende Leistungen<br />
1. Grundsätzliches<br />
57 Die Ablösung von Nutzungsrechten gegen Versorgungsleistungen ist als Gestaltungsmöglichkeit<br />
insb dann in Betracht zu ziehen, wenn es der Elterngeneration nicht mehr möglich ist, die Verwaltung<br />
des nutzungsrechtsbelasteten Vermögens fortzuführen. Nach Verw-Auffassung ist es zudem<br />
möglich, dass die Versorgungsleistungen höher ausfallen als die Erträgnisse des Nutzungsrechts.<br />
Durch Ablösung von Nutzungsrechten ist es also möglich, insb zwischenzeitlich eingetretene Versorgungslücken<br />
bei der Elterngeneration mit steuerlicher Wirkung aufzufüllen. Da der unentgeltlich<br />
Nutzende nicht AfA-berechtigt ist vgl BMF BStBl I 1998, 914 Tz 19 f), kann ein weiterer Grund<br />
für die Ablösung eines solchen Nutzungsrechts darin liegen, dass in diesem Fall beim Eigentümer<br />
das AfA-Recht wieder auflebt.<br />
Bei der Ablösung von Nutzungsrechten sind zu unterscheiden die Fälle<br />
± der Vollbeendigung der ursprünglichen Vermögensübergabe, auch als gleitende Vermögensübergabe<br />
bezeichnet,<br />
± der Ablösung von Nutzungsrechten als Vorgang einer selbstständigen vorweggenommenen Erbregelung<br />
und<br />
± der Nutzungsrechtsverzicht als Veräuûerungsgeschäft.<br />
1006
§10<br />
2. Vollbeendigung der ursprünglichen) Vermögensübergabe<br />
sog gleitende Vermögensübergabe)<br />
Der BFH erkennt auch die Ablösung eines Vorbehalts-)Nieûbrauchs durch Versorgungsleistungen 58<br />
insb in Form einer dauernden Last ¹als Vollbeendigung einerª früher vorgenommenen) ¹Vermögensübergabeª<br />
an; BFH X, BStBl II 1993, 23: Ablösung eines befristeten Nieûbrauchs; weitergehend:<br />
BFH X, BStBl II 1993, 98; Ablösung aufgrund eines viele Jahre nach der Vermögensübergabe<br />
gefassten Entschlusses ebenso: BMF BStBl I 1996, 1508 Tz 10 S 4 u 5; SEITHEL, DStR 1993,<br />
674, 676; aber zu weitgehend, wenn er die Rspr des X. Senates des BFH als Bestätigung des seinerzeit<br />
propagierten ¹Surrogationsprinzipsª versteht; vgl auch BFH BStBl II 1993, 98 Abschn 3b;<br />
STEPHAN, Harzburger Steuerprotokoll 1995 S 148, Abschn IV. 1).<br />
Der Grund für diese Rspr liegt darin, dass der Vermögensübertragende insb beim Vorbehaltsnieûbrauch<br />
sich ebenfalls die Erträgnisse des übertragenen Vermögens vorbehält. Vorbehaltsnieûbrauch<br />
und Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen sind also wirtschaftlich vergleichbare<br />
Vorgänge in unterschiedlichen Rechtsformen, die ohne ¾nderung ihres wirtschaftlichen Gehalts<br />
mit steuerlicher Wirkung abgelöst werden können. Bemerkenswert ist jedoch, dass es sich im<br />
Urteilsfall BFH BStBl II 1993, 98 um einen ¹Ersatznieûbrauchª Ersatz eines Vorbehaltsnieûbrauchs<br />
durch den Nieûbrauch an einem anderen Grundstück) handelte. Gleichwohl hat der X. Senat<br />
des BFH auch insoweit den sachlichen Zusammenhang mit der ursprünglichen Vermögensübertragung<br />
im Rahmen der vorweggenommenen Erbregelung bejaht und damit zugleich, dass die Versorgungsleistungen<br />
als Ersatz des Nieûbrauchs noch Vorbehalt der Erträgnisse des ursprünglich<br />
übertragenen Vermögens sind.<br />
Die Rspr wurde bisher auch auf die Ablösung eines Vermächtnisnieûbrauchs oder obligatorischer<br />
Zuwendungsnutzungsrechte übertragen, da es sich bei dem Ersatznieûbrauch ebenfalls um ein Zuwendungsnutzungsrecht<br />
handelt. Die Verwaltungsauffassung, nach der nur die Ablösung vorbehaltener<br />
Nutzungsrechte anzuerkennen war vgl BMF BStBl I 1996, 1508 Tz 10 S 4) und die als sehr<br />
eng anzusehen ist, wurde allerdings durch den BFH bestätigt. Der BFH v 27.11.1996, BStBl II<br />
1997, 284 hat entschieden, dass ein Vorbehaltsnieûbrauch o ein durch Vermächtnis eingeräumter<br />
Nieûbrauch bei Ablösung auch Gegenstand einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen<br />
sein kann, wenn er für den Nieûbrauch eine entsprechende Wirtschafteinheit darstellt.<br />
Die vorbenannte Rspr ist auch dann anwendbar, wenn ein Elternteil ein ihm allein gehörendes<br />
Grundstück unter Vorbehalt von Nieûbrauchrechten auch zugunsten des Ehegatten überträgt und<br />
diese Nutzungsrechte später durch Versorgungsleistungen für beide Elternteile abgelöst werden vgl<br />
FG Münster EFG 1994, 1088 rkr). Dagegen ist der Ablösung eines Nutzungsrechts durch Versorgungsrente<br />
die Anerkennung zu versagen, wenn die Rechtsposition des Nutzungsberechtigten weitgehend<br />
± etwa durch eine gesicherte Rückvermietung ± erhalten bleibt, da in diesem Fall eine Übertragung<br />
zumindest teilweise existenzsichernden Vermögens tatsächlich nicht erfolgt vgl BFH X,<br />
BStBl II 1994, 451; FG Nds EFG 1994, 1089, Rev).<br />
Bei Anerkennung der vorstehenden Erwägungen müsste im Übrigen konsequenterweise auch die<br />
Umwandlung einer dauernden Last oder eines Vorbehaltsnieûbrauchs in eine Versorgungsrente oder<br />
umgekehrt die Umwandlung einer Versorgungsrente in eine dauernde Last steuerlich anzuerkennen<br />
sein vgl PAUS, DStZ 1993, 335, 336).<br />
Voraussetzung für die vorbenannten Gestaltungsmöglichkeiten ist jedoch in jedem Fall, dass sich<br />
das Nutzungsrecht auf eine Wirtschaftseinheit iSd Tz 8 des BMF v 23.12.1996BStBl I 1996, 1508<br />
bezieht s Rn 44b).<br />
Im Fall des Vertragstypus 1 s R 45) ist bei der Ablösung des Nutzungsrechts auf dessen Erträgnisse 59<br />
zu diesem Zeitpunkt abzustellen. Das bedeutet, dass die vereinbarten Versorgungsleistungen nicht<br />
höher sein dürfen als die durchschnittlich für die Zukunft zu erwartenden Erträge des Nieûbrauchsrechts<br />
vgl BMF BStBl I 2002, 893 Tz 15 S 3; PAUS, DStZ 1993, 335). Beim Vertragstypus 2 ist<br />
hingegen nach Verw-Auffassung auf den Wert des Vermögens im Zeitpunkt der Vermögensübergabe<br />
abzustellen vgl BMF BStBl I 2002, 893 Tz 18.1). Dabei ist das Nutzungsrecht nicht wertmindernd<br />
zu berücksichtigen. Beträgt der Wert des Vermögens weniger als die Hälfte des Kapital- o Barwerts<br />
der wiederkehrenden Leistungen, sind die wiederkehrenden Leistungen nach § 12 Nr 2 EStG nicht<br />
abziehbare Unterhaltsleistungen. Dies hat zur Folge, dass bei der Ermittlung der 50-vH-Grenze iSd<br />
R 123 S 6EStR 1996s Rn 47) die historischen Werte des übergegangenen unbelasteten Vermögens<br />
58. Erg.-Lfg. September 2003 ± Rindermann 1007
§10<br />
mit dem Kapitalwert der wiederkehrenden Leistungen im Zeitpunkt der Ablösung des Nutzungsrechts<br />
zu vergleichen sind.<br />
Dies kann zu erheblich günstigeren Ergebnissen führen, als wenn von vornherein die Vermögensübertragung<br />
ohne Nutzungsrechtsbestellung gegen Versorgungsleistungen bei geringerem Einstiegsalter<br />
und damit höherem Kapitalwert der Versorgungsleistungen des oder der Berechtigten<br />
erfolgt wäre. Bei dieser sich nach Verwaltungsauffassung eröffnenden Gestaltungsmöglichkeit<br />
können die laufenden wiederkehrenden Zahlungen um so umfangreicher ausfallen, je höher das<br />
Alter des oder der Berechtigten bei Ablösung des Nutzungsrechts ist, da mit höherem Einstiegsalter<br />
der Multiplikator auf den Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen zur Ermittlung deren Kapitalwerts<br />
fällt. Auûerdem verbleiben dem Versorgungsberechtigten die Nutzungen aus dem seinerzeit<br />
übertragenen Vermögen vom Zeitpunkt der Vermögensübergabe bis zur Ablösung des Nutzungsrechts<br />
ungeschmälert. Die Regelung in Tz 18.1 des BMF BStBl I 2002, 893 setzt im Ergebnis zudem<br />
die im zweiten Nieûbraucherlass BMF BStBl I 1984, 561 Tz 62) getroffene Übergangsregelung<br />
nachträglich auûer Kraft.<br />
60 Voraussetzung für die vorbenannte sog gleitende Vermögensübergabe war, dass der Eigentümer das<br />
nunmehr unbelastete Objekt weiter bewirtschaftet. Die Ablösung des Nutzungsrechts darf also<br />
nicht lediglich zum Zweck eines lastenfreien Verkaufs erfolgen vgl BFH v 14.02.1996, BStBl II<br />
1996, 687, Abschn 3e mit krit Anm von WEBER-GRELLET, FR 1996, 414; BMF BStBl I 1996, 1508<br />
Tz 21 S 2). Diese Regelung hat die FinVerw aufgrund der geänderten Auffassung zur nachträglichen<br />
Umschichtung des übertragenen Vermögens ersatzlos gestrichen. Im Fall der Veräuûerung des übertragenen<br />
Vermögens würde nach Tz 20 S 1 BMF BStBl I 2002, 893 bereits der sachliche Zusammenhang<br />
der wiederkehrenden Leistungen mit der Vermögensübergabe fehlen, sodass es weiterer<br />
Regelungen nicht mehr bedurfte.<br />
3. Nutzungsrechtsablösung als selbstständige vorweggenommene Erbregelung<br />
61 Vom Verzicht auf einen Nieûbrauch als ¹Vollbeendigung der Vermögensübergabeª s Rn 58), der<br />
eine neuerliche Überprüfung der Wirtschaftseinheitsqualität bei Vornahme der früher vorgenommenen<br />
vorweggenommenen Erbregelung prinzipiell entbehrlich macht, ist der ¹Verzichtª auf den<br />
Nieûbrauch als ¹Übertragungª einer teilweisen existenzbegründenden Wirtschaftseinheit im Rahmen<br />
einer selbstständigen vorweggenommenen Erbregelung abzugrenzen. So können keine Versorgungsleistungen<br />
wegen der Ablösung eines Nieûbrauchs anerkannt werden, der aus Anlass einer<br />
entgeltlichen Übertragung eingeräumt worden ist, da dieser Vorgang keine vorweggenommene Erbregelung<br />
darstellt BFH X, BStBl II 1996, 663). Der Nieûbrauch kann in diesen Fällen allerdings<br />
nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine selbstständige Wirtschaftseinheit sein, die gegen Versorgungsleistungen<br />
übertragen wird vgl MARTIN, BB 1993, 1773, 1777), wenn der Verzicht auf das<br />
Nutzungsrecht der Übertragung einer solchen Einheit wirtschaftlich gleichzustellen ist vgl BFH<br />
BStBl II 1996, 663, Abschn 2b, cc; auch: BIERGANS/KOLLER, DStR 1993, 858, 862). Diese Voraussetzungen<br />
erfüllt jedoch ein Nutzungsrecht nicht, dessen monatlicher Nutzungswert lediglich<br />
250 DM vgl BFH X, BStBl II 1994, 451) oder nur 400 DM beträgt vgl BFH BStBl II 1996, 666,<br />
Abschn 5).<br />
Die einschlägige Verw-Regelung vgl BMF BStBl I 1996, 1508 Tz 9 S 1) ist zwar sehr s Rn 58)<br />
eng, da sie die Ablösung von Nutzungsrechten auf den Vorbehaltsnieûbrauch beschränkt, sie ist jedoch<br />
durch den BFH v 27.11.1996, BStBl 1997, 284 bestätigt worden vgl BMF BStBl I 2002, 893<br />
Tz 58). Da dieser Vorgang eine selbstständige vorweggenommene Erbfolgeregelung beinhaltet,<br />
dürfte der Entstehungsvorgang des Nutzungsrechts für dessen Ablösung ohne jede Bedeutung vgl<br />
STEPHAN, DB 1997, Beil 4 zu Heft 9, S 6, Abschn 3 zu Tz 9) sein. Eine Ablösung zum Zweck lastenfreien<br />
Verkaufs führt allerdings auch hier zur Versagung der Anerkennung von Versorgungsleistungen<br />
s Rn 60).<br />
4. Nutzungsrechtsverzicht als Veräuûerung<br />
62 Nach BFH X, BFH/NV 1993, 586ff kann der Verzicht auf den Nieûbrauch im Übrigen auch ein<br />
entgeltliches) Veräuûerungsgeschäft oder doch zumindest einen veräuûerungsähnlichen Vorgang<br />
darstellen, sofern die wechselseitigen Leistungen nach kaufmännischen Gesichtspunkten wie unter<br />
fremden Dritten gegeneinander abgewogen worden sind ebenso: BFH BStBl II 1993, 488; BFH/NV<br />
1994, 848). Hier folgen aus der Bezugnahme auf § 323 ZPO s Rn 33) oder der Vereinbarung abän-<br />
1008
§10<br />
derbarer Leistungen keine anzuerkennenden Versorgungsleistungen, vielmehr führt deren Kapitalwert<br />
zu AK und deren Zinsanteil ggf zu WK. Die vorstehende Rspr gilt ± sofern nicht eine missbräuchliche<br />
Gestaltung § 42 AO) vorliegt ± entgegen BMF BStBl I 1998, 914 Tz 61 krit: STEPHAN/<br />
RINDERMANN, DB 1998, Beil 13 zu Heft 38, S 21 f) auch dann, wenn das abgelöste Nutzungsrecht ±<br />
ggf auch vom Ablösenden vgl BFH IX, BFH/NV 1995, 291) ± unentgeltlich eingeräumt oder das<br />
Grundstückunentgeltlich erworben worden ist vgl BFH IX, BStBl II 1993, 484; BFH IX, BStBl II<br />
1993, 486; BFH IX, BStBl II 1993, 488; zum Ganzen vgl SPINDLER, DB 1993, 297).<br />
F. Versorgungsleistungen aufgrund Verfügung von Todes wegen<br />
testamentarische o Vermächtnisrenten)<br />
1. Frühere Auffassung<br />
Durch letztwillige Anordnung begründete Renten waren früherer Auffassung folgend regelmäûig 63<br />
ebenfalls private Versorgungsrenten. Sie seien vom Entstehungsanlass und Anliegen dem Privatbereich<br />
zuzuordnen BFH BStBl II 1978, 269; 1978, 332). In ihrer Höhe seien sie nicht von Gegenleistungen<br />
iS eines Entgelts abhängig, sodass eine entgeltliche Rente ausscheide. Im Fall BFH<br />
BStBl II 1975, 882 bestand eine Unterhaltsberechtigung gegenüber dem Erblasser. Der vermächtnisweise<br />
eingeräumten Leibrente komme aber ± so der BFH ± eher der Charakter einer Abfindung<br />
für die von der Erbschaft ausgeschlossene Rentenberechtigte als der einer Unterhaltssicherung zu.<br />
Aus diesen Ausführungen war herzuleiten, dass es für die Frage der Gegenleistung zur Verneinung<br />
einer Unterhaltsrente s Rn 47) auf den Ausschluss der Erbberechtigung oder den Verzicht auf die<br />
Geltendmachung des Pflichtteils nach § 2303 Abs 1 BGB in der Person des Rentenberechtigten ankam<br />
vgl auch: BFH BStBl II 1975, 529). Im Fall BFH BStBl II 1986, 261 hatten die alleinerbenden<br />
Söhne ihrer Stiefmutter und ihren Schwestern, den Töchtern des Erblassers, jeweils aufgrund Vermächtnisses<br />
Renten zu zahlen. Dabei hat der BFH im Zusammenhang mit der Behandlung der Leibrente<br />
zugunsten der Stiefmutter ausgeführt, dass die Zahlungen ebenfalls Abfindungscharakter hätten.<br />
Reine Unterhaltsleistungen dagegen kämen nur in Betracht, wenn auf die Erben als Leistungsverpflichteten<br />
unwesentliche Vermögenswerte übergegangen seien. Aus diesen Ausführungen war<br />
zu entnehmen, dass es für die Frage der Anerkennung aufgrund letztwilliger Anordnungen zu erbringender<br />
wiederkehrender Leistungen als Versorgungsrente entscheidend war, dass den Leistungen<br />
des Rentenverpflichteten aufgrund der Erbschaft eine Gegenleistung iSd R 123 EStR 1996gegenüberstand<br />
s Rn 47; im Ergebnis ebenso: WISMETH, DStR 1991, 1340 ff; BIERGANS, S 198).<br />
2. Heutige Auffassung<br />
Der X. Senat des BFH lässt eine Ausnahme von der Anwendung des § 12 EStG nur zu, wenn statt 64<br />
einer Versorgungsvereinbarung durch vorweggenommene Erbregelung, die steuerlich zur Abzugsfähigkeit<br />
der Versorgungsleistungen geführt hätte, in einer letztwilligen Verfügung Erbeinsetzung,<br />
Vermächtnis) zB ¹ein überlebender Ehegatte oder ein neben dem Übernehmer des gesamten) Vermögens<br />
erbberechtigter Abkömmling des Erblassers statt seines gesetzlichen Erbteilsª aufgrund<br />
Vermächtnisses ¹lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögenª erhalte,<br />
vorausgesetzt, dass mit diesen Leistungen ¹Erträge solcher Wirtschaftseinheitenª s Rn 44b)<br />
¹vorbehaltenª würden, ¹die dem ± mit Versorgungsleistungen bedachten ± Berechtigtenª eigentlich)<br />
¹aufgrund gesetzlicher Erbfolge zumindest anteilig zustehen würdenª so BFH BStBl II 1992,<br />
612 Abschn 4b, bb; ebenso: BMF BStBl I 202, 893 Tz 28; auch: BIERGANS/KOLLER, DStR 1993,<br />
441, 449; FISCHER, Stbg 1997, 201, 206, Abschn V. 2: Verständnis als vorweggenommene Erbfolgeregelung<br />
des Erben; FG Ha, EFG 1999, 21, Rev) und es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung<br />
des Erbanteils oder von Pflichtteils- oder Vermächtnisansprüchen handele vgl BFH X,<br />
BStBl II 1994, 633; BFH X, BFH/NV 1995, 18; BFH v 02.03.1995, IV R 62/93, FR 1995, 500,<br />
Abschn 3).<br />
Diese auf den Vermächtnisnehmer abstellende Betrachtung mit der Folge, dass auf dessen Übertragung<br />
von Wirtschaftseinheiten durch ¹Erbverzichtª abzustellen wäre, erscheint auf dem Hintergrund<br />
der vom X. Senat des BFH propagierten Parallelbehandlung von Versorgungsrente aufgrund<br />
vorweggenommener Erbregelung und Vermächtnisrente aufgrund letztwilliger Verfügung als unzutreffend.<br />
Sie steht auch im Widerspruch zu anderen Ausführungen des BFH-Urt vgl unten).<br />
58. Erg.-Lfg. September 2003 ± Rindermann 1009
§10<br />
Beispiel 1:<br />
Der 85-jährige Vater überträgt in vorweggenommener Erbregelung seinem 45-jährigen, im Übrigen<br />
bereits voll versorgten Sohn S sein Einzelunternehmen mit der Maûgabe, eine lebenslange<br />
Rente von 4 000 EUR monatlich an seine 60-jährige unversorgte Schwester T zu zahlen. Die vereinbarte<br />
Rente entspricht in ihrem Umfang den durchschnittlich für die Zukunft zu erwartenden<br />
Erträgen des Einzelunternehmens.<br />
Lösung:<br />
Die Leistungen des S sind als dauernde Last s Rn 46) gem § 10 Abs 1 Nr 1a EStG steuerlich anzuerkennen.<br />
Sie sind aufgrund einer Vermögensübergabe im Rahmen einer vorweggenommenen<br />
Erbregelung zu erbringen s Rn 45). Durch die Versorgungsleistungen wird mit T ein Abkömmling<br />
des V begünstigt s Rn 44g). Und insb können die Versorgungsleistungen von 4 000 EUR monatlich<br />
von S aus den Erträgen des ihm übertragenen Vermögens erwirtschaftet werden<br />
s Rn 45a).<br />
Beispiel 2:<br />
Wie Vorbeispiel mit der Variante, dass das Einzelunternehmen des V als alleiniger Nachlassgegenstand<br />
im Erbwege auf S als Alleinerben übergeht und er die wiederkehrenden Leistungen<br />
aufgrund Vermächtnisanordnung an T zu zahlen hat.<br />
Lösung:<br />
Läge im ¹Erbverzichtª der T die maûgebliche Übertragung einer Wirtschaftseinheit, so könnte<br />
entsprechend den Ausführungen des X. Senats des BFH allenfalls; s Rn 48) die Hälfte der Erträgnisse<br />
iHv 2 000 EUR zu anzuerkennenden Versorgungsleistungen führen, da der gesetzliche<br />
Erbteil der T sich lediglich auf die Hälfte des Nachlasses erstreckt. Dies aber widerspricht der<br />
Parallelbehandlung von Versorgungs- und Vermächtnisrente.<br />
65 Tatsächlich ist nicht der Verzicht des Vermächtnisnehmers auf sein Erbteil, sondern die letztwillige<br />
Verfügung des Erblassers für die wiederkehrenden Leistungen bzw Bezüge maûgeblich ferner<br />
s Rn 63 aE). Die zutreffende Fragestellung für die steuerliche Anerkennung dieser Leistungen ist<br />
also, ob ein Vermächtnisnehmer aufgrund des Übergangs von Wirtschaftseinheiten s Rn 44b) im<br />
Erbwege auf den Erben von diesem Versorgungsleistungen erhält, die sich ¹als vom Erblasser vorbehaltene<br />
Erträge des übergebenen Vermögensª s Rn 45) zugunsten des Vermächtnisnehmers darstellen<br />
vgl auch: BFH BStBl II 1992, 612, Abschn 4b; SCHMIDT, Anm zum BFH-Urt v 26.01.1994,<br />
X R 54/92, FR 1994, 328).<br />
65a Diese divergierenden Auffassungen sind nicht nur von dogmatischem Interesse, sondern führen dazu,<br />
dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der Versorgungs- bzw Vermächtnisrente insb,<br />
was den Kreis der Berechtigten und deren Versorgungsbedarf anbetrifft, jeweils auf einer anderen<br />
Ebene zu prüfen sind. Wie aufgezeigt Bsp s Rn 64) kann dies zur Anerkennung von Versorgungsleistungen<br />
in unterschiedlicher Höhe führen.<br />
Bei der nach der hier vertretenen Auffassung unzutreffenden Sicht muss der durch die wiederkehrenden<br />
Leistungen Berechtigte, der Vermächtnisnehmer, zudem auf seinen gesetzlichen Erbteil verzichten.<br />
Hierin wird die Übertragung der Wirtschaftseinheit gegen Versorgungsleistungen gesehen.<br />
AuchindieserBeschränkung auf gesetzlich Erbberechtigte s Rn 64) liegt eine Einschränkung des<br />
Kreises der durch Versorgungsleistungen potentiell Berechtigten, die über die Rspr des X. Senats<br />
des BFH zu vorweggenommenen Erbregelungen hinausgeht s Rn 44g aE).<br />
65b Nach BFH X, BStBl II 1994, 633, Abschn 1 aE greift § 10 Abs 1 Nr 1a EStG darüber hinausgehend<br />
bereits immer dann nicht, wenn der Berechtigte existenzsicherndes Vermögen aus der Erbmasse erhält,<br />
sei es aufgrund gesetzlicher Erbfolge, sei es durch Erbeinsetzung oder Vermächtnis. In diesem<br />
Fall sei er nicht versorgungsbedürftig vgl Abschn 2 Abs 1 des vorbenannten Urt sowie BMF<br />
BStBl I 1996, 1508 Tz 29). Auch in diesem Punkt verlässt der X. Senat des BFH die auch von ihm<br />
als maûgeblich gehaltene Parallelbehandlung von Versorgungsrente aufgrund vorweggenommener<br />
Erbregelung und Vermächtnisrente aufgrund letztwilliger Verfügung, da es bei ersterer ohne Bedeutung<br />
ist, ob der Empfänger von Versorgungsleistungen auf diese finanziell angewiesen ist s Rn 45a;<br />
nunmehr ebenso; FISCHER, Stbg 1997, 201, 206, Abschn V. 2; krit auch: SCHMIDT, AnmzumUrt,FR<br />
1994, 328). Die vorbezeichnete Rspr soll nur dann nicht gelten, wenn durch die Erfüllung des Vermächtnisses<br />
¹der existenzsichernde Teil des Nachlassesª beim Erben ¹erschöpftª ist vgl BFH<br />
BStBl II 1994, 633, Abschn 2; zum Ganzen: STEPHAN, DB 1996, 2149 ff).<br />
1010
§10<br />
Nach allem sollten zB aufgrund Vermächtnisses zu gewährende wiederkehrende Versorgungsbezü- 65c<br />
ge auch dann anerkannt werden, wenn dem Berechtigten sein Erbteil verbleibt, sofern aus der Sicht<br />
des Erblassers wegen der Übertragung existenzsichernder Wirtschaftseinheiten auf den Erben, der<br />
zugleich zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, die Voraussetzungen für die Anerkennung<br />
einer solchen Vermächtnisrente erfüllt werden. Auûerhalb der hier angesprochenen Spezialfälle<br />
steuerlicher Anerkennung von testamentarischen oder Vermächtnisrenten liegt beim Verpflichteten<br />
keine wirtschaftliche Belastung vor, soweit die Erfüllung der wiederkehrenden Leistungen aus<br />
dem Nachlass möglich ist. In den übrigen Fällen steht ihm die Erschöpfungseinrede des § 1975<br />
BGB zu. Zinszahlungen unterfallen § 12 EStG vgl BFH BStBl II 1992, 612).<br />
G. Erbausschlagung unter Vorbehalt von Versorgungsleistungen<br />
Mit Urt BFH X, BStBl II 1997, 32 hat der BFH auch wiederkehrende Leistungen als Versorgungs- 66<br />
leistungen in Form einer dauernden Last anerkannt, die die Stpfl ihrer Groûmutter mit Rücksicht<br />
darauf zu erbringen hatte, dass sowohl diese als auch deren Sohn ± der Vater der StPfl ± die Erbschaft<br />
ausgeschlagen hatten mit der Folge, dass die StPfl Erbin nach ihrem Groûvater wurde. In der<br />
Ausschlagung der Erbschaft und dem Vorbehalt der Versorgungsleistungen sah der BFH eine Verfügung<br />
über existenzsicherndes Vermögen unter Vorbehalt der Vermögenserträge quasi im Rahmen<br />
einer eigenen vorweggenommenen Erbregelung der Groûmutter. Geboten sei eine auf wirtschaftliche<br />
Gesichtspunkte und den Typus der Vermögensübergabe abhebende steuerrechtliche Wertung,<br />
nicht maûgebend sei hingegen die spezifisch bürgerlich-rechtlichen Regelungszwecken dienende<br />
rechtstechnische Ausgestaltung der Erbausschlagung im BGB, derzufolge beim Ausschlagenden<br />
gem § 1953 Abs 1 BGB ein Vermögensanfall nicht erfolge.<br />
H. Vermögensübertragung gegen zeitlich begrenzte wiederkehrende Leistungen<br />
1. Frühere Auffassung<br />
Waren Renten von vornherein auf eine bestimmte Zeit befristet, endeten sie also ohne Rücksicht auf 67<br />
die Lebensdauer des Berechtigten oder einer anderen Person, sodass sie ggf den Erben des Berechtigten<br />
bis zum Ablauf der Frist weiterzuzahlen waren, so handelte es sich ggf um sog Versorgungszeitrenten,<br />
sofern sie aufgrund einer rechtsgültigen Verpflichtung für eine Mindestlaufzeit von<br />
10 Jahren zu zahlen waren BFH BStBl III 1959, 463; 1963, 563; krit: SÖHN in K/S, § 10 EStG<br />
Rz D 47). Es genügte also nicht, dass die Zahlungen tatsächlich 10 Jahre und länger bewirkt wurden.<br />
Die Abgrenzung zu Unterhaltsleistungen hatte auch hier nach R 123 S 6EStR 1996s Rn 47)<br />
zu erfolgen. Maûgeblich war also, dass der kapitalisierten Zeitrentenzahlung eine Gegenleistung<br />
von 50 vH oder mehr gegenüberstand.<br />
Nach der Rspr des BFH BStBl III 1963, 584; BStBl II 1981, 358 waren Versorgungszeitrenten mangels<br />
einer gesetzlichen Regelung, wie sie für Leibrenten vorliegt, gemäû § 10 Abs 1 Nr 1a S 1 EStG<br />
in vollem Umfang, also ohne Unterscheidung in einen Kapital- und einen Ertragsanteil, vom Zahlungsverpflichteten<br />
als SA abziehbar. Der Empfangende hatte die Leistungen in voller Höhe zu versteuern<br />
§ 22 S 1 Nr 1 EStG; vgl BFH v 25.11.1980, BStBl II 1981, 358).<br />
Keine Versorgungszeitrente, sondern Raten lagen vor, wenn Zahlungen als Entgelt für die Veräuûerung<br />
eines WG oder aus einem veräuûerungsähnlichen Vorgang gestundet und in Teilbeträgen entrichtet<br />
wurden oder wenn ein Kapitalbetrag zB Darlehen) in Tilgungsbeträgen zurückgezahlt wurde<br />
BFH BStBl II 1981, 358; 1986, 261). Dabei war bedeutsam, dass sich private Ratenzahlungen<br />
vom Spekulationsgeschäft § 23 EStG) abgesehen und davon, dass sie bei Anschaffungsgeschäften<br />
Grundlage für die AfA sein können, jeweils nur mit dem Ertragsanteil beim Verpflichteten als WK,<br />
nicht jedoch als SA, und beim Berechtigten als Einkünfte aus KapVerm § 20 Abs 1 Nr 7 EStG; BFH<br />
BStBl II 1981, 160) auswirken können.<br />
2. Heutige Auffassung<br />
Der zutreffenden Kritik an der frühreren Rechtsauffassung trägt im Ergebnis die neuere Rspr des X. 67a<br />
Senats des BFH Rechnung. Nach dem Urt v 26.11.1992 BFH X, BStBl II 1993, 298 ist die Tren-<br />
58. Erg.-Lfg. September 2003 ± Rindermann 1011
§10<br />
nung der steuerrechtlich unbeachtlichen privaten Vermögensumschichtung vom stpfl Zinsanteil<br />
verfassungsrechtlich geboten BFH, aaO Abschn II. 2d; ebenso: FG D'dorf v 03.11.1993 ± 14 K<br />
166/88 E ± nv; BMF BStBl I 1996, 1508 Tz 50 S 1 iVm 42 S 1). Erhält ± wie im Urteilsfall ± ein<br />
pflichtteilsberechtigter Erbe aufgrund letztwilliger Verfügung des Erblassers vom Erben unter Anrechnung<br />
auf seinen Pflichtteil für die Dauer von 15 Jahren wiederkehrende Leistungen und zwar in<br />
schwankender Höhe, so sind diese nicht mit ihrem vollen Bezug als Einkünfte aus wiederkehrenden<br />
Leistungen § 22 Nr 1 S 1 EStG), sondern nur mit ihrem Zinsanteil § 20 Abs 1 Nr 7 EStG) steuerbar.<br />
Nach heutiger Rechtsauffassung ist entscheidungserheblich, dass bei zeitlich begrenzten wiederkehrenden<br />
Leistungen eine völlig andere Interessenlage der Vertragschlieûenden als bei Versorgungsverträgen<br />
vorliegt. In diesen Fällen steht nämlich die Höhe der wiederkehrenden Leistungen<br />
fest, das kalkulatorische Element ist für die getroffenen Vereinbarungen bestimmend. Dies hat zur<br />
Folge, dass in den vorbenannten Fällen entgeltliche wiederkehrende Leistungen anzunehmen sind,<br />
bei denen von vornherein eine Trennung von Vermögensumschichtung und Zinsanteil vorzunehmen<br />
ist und zwar unabhängig davon, ob es sich um gleichbleibende oder in ihrer Höhe schwankende<br />
Leistungen handelt vgl BFH v 26.11.1992, BStBl II 1993, 298 Abschn 2d; BMF BStBl I 1996,<br />
1508 Tz 50 S 1 iVm 42 S 1). Damit ist die eigenständige steuerrechtliche Bedeutung der ¹Zeitrenteª<br />
entfallen BFH BStBl II, 1993, 298 Abschn II. 3b aE; FISCHER, Wiederkehrende Bezüge u Leistungen,<br />
Rz 207).<br />
Der bei gleichmäûigen wie bei abänderbaren wiederkehrenden Leistungen lediglich) zu besteuernde<br />
Zinsanteil errechnet sich entweder durch Abzug der jährlichen Barwertminderung von der jährlichen<br />
Gesamtleistung oder in Einzelfällen von geringer betragsmäûiger Bedeutung in Anlehnung<br />
an die Ertragwerttabelle des § 22 Nr 1 S 3 Buchst a EStG BFH BStBl II 1993, 298, Abschn II. 6e),<br />
also iVm § 55 EStDV vgl auch MARTIN, BB 1993, 1773, 1779) oder nach finanzmathematischen<br />
Grundsätzen vgl BMF BStBl I 1996, 1508 Tz 45 S 3 f). Nach FISCHER FR 1933, 334 setzt der<br />
BFH mit dieser Entscheidung das Grundprinzip der Wertverrechnung bei entgeltlichen oder teilentgeltlichen<br />
dauernden Lasten vgl BFH BStBl III 1965, 706; BStBl II 1985, 709; 1986, 674; 1989,<br />
779; zum Ganzen: STEPHAN, DB 1986, 450) konsequent um vgl auch: BFH BStBl II 1992, 609,<br />
Abschn 3 aE; BFH BStBl II 1992, 612, Abschn 3).<br />
67b Der so errechnete Zinsanteil unterliegt beim Verpflichteten dem grundsätzlichen Abzugsverbot privater<br />
Schuldzinsen, sofern die Schuldzinsen nicht im Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen<br />
oder ± was hier nicht der Fall ist ± aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zu zahlen sind, die<br />
dem Vertragstypus ¹Vermögensübertragung im Rahmen einer vorweggenommenen Erbregelung gegen<br />
Versorgungsleistungenª unterfallen s Rn 45).<br />
Das gilt sowohl hinsichtlich des Zinsanteils bei nichtabänderbaren als auch änderbaren wiederkehrenden<br />
Leistungen Renten, dauernde Lasten; verfassungskonforme Auslegung; Art 3 GG). Mit<br />
§ 10 Abs 1 Nr 1a S 2 EStG bezweckt das G nach Auffassung des X. Senats des BFH lediglich, den<br />
Anteil der abziehbaren privaten Schuldzinsen pauschalierend zu beziffern. Nach Streichung des privaten<br />
Schuldzinsenabzugs durch das St¾ndG 1973 sei die Grundnorm entfallen. Die gesetzliche<br />
Quantifizierung des privaten Schuldzinsenabzugs sei damit gegenstandslos geworden, soweit nicht<br />
die Besteuerung anzuerkennender privater Versorgungsleistungen s Rn 45 ff) in Rede stehe so<br />
BFH X, BStBl II 1996, 666 Abschn 6; BFH X, BFH/NV 1993, 586 Abschn II. 1b, aa; BMF BStBl I<br />
1996, 1508 Tz 55 iVm 46; MARTIN, BB 1993, 1773, 1780; FISCHER, Wiederkehrende Bezüge u Leistungen,<br />
Rz 63; krit: BIERGANS/KOLLER, DStR 1993, 858, 864; DRENSECK, StbJb 1993/94, 187, 203).<br />
3. Abgekürzte/verlängerte Leibrenten, Mindestzeitrenten<br />
68 Werden Renten auf Lebenszeit mit einer Beschränkung auf eine bestimmte Zeit Höchstzeit) vereinbart<br />
abgekürzte Leibrente; § 55 Abs 2 S 1 EStDV), so enden sie frühestens mit dem Tode des Rentenberechtigten<br />
oder der anderen Person, von deren Lebenszeit das Rentenrecht abhängt vgl § 55<br />
Abs 2 S 3 EStDV), spätestens jedoch mit Ablauf der Höchstzeit. Da hierbei jedoch die Höchstlaufzeit<br />
kürzer ist als die voraussichtliche Lebenserwartung, ist das Zeitelement für die Behandlung der<br />
wiederkehrenden Leistungen bzw Bezüge entscheidend. Sie sind daher als Zeitrenten s Rn 67a f) zu<br />
qualifizieren vgl BMF BStBl I 1996, 1508 Tz 50 S 1).<br />
Bei sog verlängerten Leibrenten oder Mindestzeitrenten hängen die Leistungen von der Lebenserwartung<br />
des Berechtigten und einer Mindestlaufzeit ab, wobei letztere länger ist als die durchschnittliche<br />
Lebenserwartung des Berechtigten. Die Zahlung hat also ggf noch an die Erben zu er-<br />
1012
§10<br />
folgen. Bestimmend für die Leistungen ist also auch hier das Zeitelement. Eine auf die Lebenszeit<br />
des Berechtigten ausgerichtete Versorgungsleistung liegt daher nicht vor. Nach BFH X, BStBl II<br />
1996, 672 stellt sich die Interessenlage der Vertragschlieûenden vielmehr so dar, dass mit der Festlegung<br />
einer Mindestzahlung ein Entgelt für die Vermögensübertragung erfolgt vgl auch: BMF<br />
BStBl I 1996, 1508 Tz 51). Auch bei entgegenstehendem Wortlaut des Vertrages liege ein entgeltliches<br />
Geschäft vor und zwar auch dann, wenn Leistung und Gegenleistung nicht gegeneinander ausgewogen<br />
seien vgl auch: BMF BStBl I 1996, 1508 Tz 50 S 2). Die Rentenzahlung stelle dann lediglich<br />
eine Zahlungsmodalität gegenüber Abstandszahlungen oder Gleichstellungsgeldern bei vorweggenommener<br />
Erbregelung dar, die nach der Entscheidung des GrS des BFH v 05.07.1990,<br />
BStBl II 1990, 847, Abschn C. II. 2c und d; BMF BStBl I 1993, 80 Tz 7) ebenfalls insoweit zu einem<br />
entgeltlichen Erwerb führen. In Höhe des Barwerts der wiederkehrenden Leistungen liegen damit<br />
± auch bei Bezugnahme auf § 323 ZPO ± beim Vermögenserwerber AK vor. Neben der AfA<br />
hierauf kann also allenfalls der durch den Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der jährlichen<br />
Zahlungen und der jährlichen Barwertminderung der wiederkehrenden Leistungen oder nach Verw-<br />
Auffassung alternativ uneingeschränkt in Anlehnung an die Ertragswerttabelle des § 22 Nr 1 S 3<br />
Buchst a EStG iVm § 55 EStDV zu ermittelnde Zinsanteil noch zu WK oder BA führen. Zu den sich<br />
aus diesen für jeden Beteiligten selbstständig ausübbaren Bewertungswahlrechten ergebenden Gestaltungsmöglichkeiten<br />
vgl STEPHAN in Hörger/Stephan, Vermögensnachfolge, Rz 244 ff mit Bsp;<br />
FRANZ/SEITZ, DStR 2002, 1745). Die bisherige Einschränkung in Tz 51 Hs 1 des BMF BStBl I 2002,<br />
893, wonach eine entgeltliche Veräuûerungsrente nur vorlag, wenn die Mindestlaufzeit die zu bemessende<br />
Lebenserwartung des Berechtigten übersteigt, ist weggefallen. Nach heutiger Auffassung<br />
liegt in Anlehnung an BFH v 21.10.1999, BStBl II 2002, 650 stets eine entgeltliche Veräuûerungsrente<br />
vor BMF BStBl I 2002, 893 Tz 51). Tz 52, wonach Tz 42 entsprechend galt, ist infolgedessen<br />
aufgehoben worden.<br />
4. Übergangsregelungen<br />
Die FinVerw hat zu den entgeltlichen wiederkehrenden Leistungen s Rn 67a) zwei Übergangs- 69<br />
regelungen getroffen.<br />
± Zum einen können die bisherigen Grundsätze der Tz 13, 14 u 22 aus BMF v 23.12.1996, BStBl I<br />
1996, 1508 weiter angewendet werden, wenn die obligatorischen Verträge vor dem 01.11.2002<br />
abgeschlossen wurden und Übergeber u Übernehmer übereinstimmend an der bisherigen steuerrechtlichen<br />
Beurteilung festhalten.<br />
± Darüber hinaus sind die Grundsätze der Tz 51 zu entgeltlichen Mindestzeitrenten, verlängerten<br />
Leibrenten o dauernden Lasten auf Antrag des StPfl nicht anzuwenden, wenn die Vermögensübertragung<br />
vor dem 31.03.1997 rechtswirksam geworden ist.<br />
Des Weiteren kann ausschlieûlich bei Mindestzeitrenten und verlängerten Leibrenten oder dauernden<br />
Lasten die bisherige steuerliche Behandlung vgl BFH v 29.10.1974, BStBl II 1975, 173) fortgesetzt<br />
werden, sofern Berechtigter und Verpflichteter übereinstimmend an ihr festhalten und die<br />
Vermögensübertragung vor dem 31.12.1997 rechtswirksam geworden ist vgl BMF v 31.12.1997,<br />
BStBl I 1998, 21) und der StPfl dies beantragt hat. Befremdlich ist hier allerdings die Beschränkung<br />
der Übergangsregelung auf die vorbenannten Renten, da deren steuerrechtliche Ausgangslage<br />
derjenigen von Zeitrenten im Übrigen und abgekürzten Leibrenten entspricht.<br />
58. Erg.-Lfg. September 2003 ± Rindermann 1013
§15<br />
b) Gewerbebetrieb<br />
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)<br />
§15<br />
Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />
geändert durch StVergAbG v 16.05.2003, BGBl I 2003, 660)<br />
Inhaltsübersicht<br />
Rn<br />
I. Allgemeines 1<br />
II. § 15 Abs 1 Nr 1 EStG: Einkünfte<br />
aus gewerblichen Einzel-)Unternehmen<br />
3±6<br />
III. § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG: Einkünfte<br />
aus gewerblichen Mitunternehmerschaften<br />
7±115<br />
IV. §15Abs1 S1 Nr3 EStG: Die<br />
Einkünfte der persönlich haftenden<br />
Gesellschafter einer KGaA 116<br />
V. Übergangsregelung zur Entnahme<br />
von Grund u Boden:<br />
§ 15 Abs 1 S 3 EStG 116a<br />
VI. § 15 Abs 2 EStG: Die Definition<br />
des Gewerbebetriebs 117±161<br />
VII. § 15 Abs 3 Nr 1 EStG:<br />
Gewerblichkeit sämtlicher<br />
Einkünfte einer PersGes bei<br />
¹gemischterª Tätigkeit 162±163<br />
VIII. § 15 Abs 3 Nr 2 EStG:<br />
Die gesetzliche Verankerung<br />
der Gepräge-Grundsätze 164±179<br />
IX. § 15 Abs 4 S 1 u 2 EStG:<br />
Verluste aus gewerblicher<br />
Rn<br />
Tierzucht u gewerblicher<br />
Tierhaltung 180±182<br />
X. § 15 Abs 4 S 3 EStG:<br />
Verluste aus Termingeschäften<br />
von Kreditinstituten u<br />
Finanzdienstleistern 183<br />
XI. § 15 Abs 4 S 6 EStG:<br />
KapGes & atypisch Still 184±299<br />
XII. Anhang: Betriebsaufspaltung 300±425<br />
·<br />
·<br />
·<br />
D. Tatbestandsvoraussetzungen der<br />
Betriebsaufspaltung 320±359<br />
1. Personelle Verflechtung von Besitz-u<br />
Betriebsunternehmen 320±339<br />
a) Bei der Mehrpersonen-<br />
Betriebsaufspaltung 320±325<br />
b) Keine Zusammenrechnung -<br />
von Ehegattenanteilen bzw<br />
Anteilen von Eltern u volljährigen<br />
Kindern anders<br />
wohl: minderjährige Kinder) 326±329<br />
·<br />
·<br />
·<br />
D. Tatbestandsvoraussetzungen der Betriebsaufspaltung<br />
1. Personelle Verflechtung v Besitz- u Betriebsunternehmen<br />
a) Bei der Mehrpersonen-Betriebsaufspaltung<br />
aa) Positiv<br />
320 Eine Betriebsaufspaltung wegen der Rechtsgrundlagen s Rn 303 ff) setzt voraus, daû neben einer<br />
sachlich-wirtschaftlichen Verflechtung die immer weiter ausgedehnt wird hinsichtlich ihrer Voraussetzungen,<br />
s Rn 340) eine personelle Verflechtung zwischen Besitz- u Betriebsunternehmen besteht.<br />
Nach dem grundlegenden Beschluû des GrS BFH BStBl II 1972, 63) ist entscheidend der hinter<br />
Besitz- und Betriebsunternehmen stehende ¹einheitliche geschäftliche Betätigungswilleª sog ¹Personengruppentheorieª).<br />
Dieser dokumentiert sich immer dann, wenn<br />
± der Besitzunternehmer auch alleiniger Gesellschafter der Betriebs-KapGes ist Einmann-Betriebsaufspaltung);<br />
± die Anteile an der Betriebs-KapGes zum Gesellschaftsvermögen des Besitzunternehmens gehören:<br />
sog Einheits-Betriebsaufspaltung. Hier setzen die Besitzunternehmer ihren einheitlichen ge-<br />
1014
schäftlichen Betätigungswillen über das Besitzunternehmen in der Betriebs-KapGes durch Überund<br />
Unterordnungsverhältnis);<br />
± an Besitz- und Betriebsunternehmen dieselben Personen im gleichen Verhältnis beteiligt sind<br />
Beteiligungsidentität): s BFH BStBl II 1972, 63;<br />
± bei Teilidentität der beteiligten Personen bzw bei unterschiedlicher Beteiligungshöhe derselben<br />
Personen an Besitz- und Betriebsunternehmen die gleichen Personen jeweils zu mehr als der<br />
Hälfte an demBesitz- und demBetriebsunternehmen beteiligt sind Personengruppentheorie),<br />
wobei der BFH auf die Stimmrechtsmehrheit in beiden Unternehmen abstellt, dh 50 vH der<br />
Stimmrechte reichen nicht aus: grundsätzlich BFH BStBl II 1972, 769; speziell zur 50-vH-Grenze<br />
BFH BFH/NV 1991, 454; BStBl II 1990, 500; 1986, 364; 1986, 366; 1986, 296; 1985, 657; FG<br />
Mchn, EFG 1991, 416: Beherrschungsidentität. Bei Teilidentität und Rechtsform des Besitzunternehmens<br />
als GbR o Bruchteilsgemeinschaft entfällt idR eine personelle Verflechtung:<br />
snachfolgendab),zu3).<br />
Ob von der Möglichkeit zur Willensdurchsetzung auch tatsächlich Gebrauch gemacht wird, ist unerheblich<br />
BFH BStBl II 1974, 613; glA WENDT, GmbH-Rdsch 1983, 20/22). Der BFH geht davon<br />
aus, daû die an Besitz- und Betriebsunternehmen identisch o mehrheitlich beteiligten Personen eine<br />
bewuût zusammengeschlossene Personengruppe mit gleichgerichteten Interessen bilden, sog ¹Personengruppentheorieª<br />
widerlegbare Vermutung): BFH BStBl II 1991, 801; 1980, 162; 1975, 782;<br />
1972, 796. Hierfür bedarf es keiner vertraglichen Bedingungen. Da die ¹Personengruppeª hinsichtlich<br />
der Vermutung gleichgerichteter Interessen unabhängig davon definiert ist, ob ihr Familienmitglieder<br />
angehören o nicht, können auch Eheleute eine solche Personengruppe bilden, ohne daû eine<br />
Diskriminierung der Ehe vorliegt BFH BStBl II 1993, 876; DB 1991, 2160; BFH BStBl II 1986,<br />
364). Bei Erbgang sind die Entscheidungen des Erblassers zur bewuûten Gestaltung den Erben zuzurechnen:<br />
BFH BFH/NV 1993, 528. Indiz für eine bewuûte Willensdurchsetzung ist ein Stimmbindungsvertrag:<br />
BMF BStBl I 1986, 537; DB 1993, 1749; KUHFUSS, GmbHR 1990, 401; PIEHLER,<br />
DStR 1992, 1654.<br />
Eine personelle Verflechtung kann nicht dadurch vermieden werden, daû die zur Stimmrechtsausübung<br />
berechtigenden Anteile von den Gesellschaftern nur mittelbar über eine von ihnen beherrschte<br />
PersGes, KapGes oder Stiftung gehalten werden: BFH v 28.11.2001, BFH/NV 2002, 631;<br />
BStBl II 1983, 136; 1982, 662; 1982, 472; 1982, 60; 1981, 738; 1975, 112.<br />
Die Einheit der Personengruppe kann jedoch nicht durch einen für alle von ihm vertretenen Beteiligten<br />
einheitlichen Testamentsvollstrecker ersetzt werden, da der Testamentsvollstrecker widerstreitende<br />
Interessen der an Besitz- bzw Betriebsunternehmen beteiligten Personen zu berücksichtigen<br />
hat und nicht stattdessen einen eigenen geschäftlichen Betätigungswillen bilden darf BFH<br />
BStBl II 1985, 657; glA SÖFFING, NWB Fach 18, 2761).<br />
Beispiele für vorliegende personelle Verflechtung, gegenläufige Bsp s nachfolgend ab), zu 1):<br />
A B C Summe<br />
1) Besitzunternehmen 25% 25% 30% 80%<br />
Betriebsunternehmen<br />
25% 25% 50% 100%<br />
BFH BStBl II 1975, 266)<br />
2) Besitzunternehmen 50% 50% ± 100%<br />
Betriebsunternehmen<br />
88% 12% ± 100%<br />
BFH BStBl II 1973, 869 bzw<br />
BStBl II 1994, 466; BFH<br />
DStRE 1998, 521)<br />
3) Besitzunternehmen 20% 20% 15% 55%<br />
Betriebsunternehmen<br />
15% 35% 40% 90%<br />
analog BFH BStBl II 1973,<br />
869)<br />
4) Besitzunternehmen 55% 45% ± 100%<br />
Betriebsunternehmen<br />
FG BDW, EFG 1997, 532; FG<br />
NDS, EFG 1998, 1516 rkr)<br />
45% 55% ± 100%<br />
§15<br />
58. Erg.-Lfg. September 2003 ± Bitz 1015
§15<br />
5) mittelbare Stimmrechtsmacht:<br />
A und B sind zu je 50 vH an dem Besitzunternehmen beteiligt. An der Betriebs-GmbH G, an<br />
die das Besitzunternehmen wesentliche Betriebsgrundlagen verpachtet hat, besitzen A und<br />
B keine Anteile. Die Anteile an der Betriebs-GmbH G werden von einer weiteren GmbH Z<br />
gehalten, an der A und B zu jeweils 50% beteiligt sind. Die personelle Verflechtung ist gegeben,<br />
da A und B Besitz- und Betriebsunternehmen zu 100 vH beherrschen.<br />
Eine personelle Verflechtung soll lt IV. Senat, BFH BStBl II 1989, 455 so auch BFH X, BStBl II<br />
1997, 44) auch vorliegen, wenn der beherrschende Gesellschafter der Betriebs-KapGes bei Beschlüssen<br />
über bestimmte Geschäfte insb Abschluû/Modifizierung des Nutzungsvertrags) mit<br />
dem ihm zustehenden Besitzunternehmen im Urteilsfalle war er Alleininhaber einer patentierten<br />
Erfindung, die wesentliche Betriebsgrundlage der Betriebs-KapGes war) gem§ 47 Abs 4 S 2<br />
GmbHG vom Stimmrecht ausgeschlossen ist glA TIEDTKE/GAREISS, GmbHR 1991, 202/11; krit<br />
SÖFFING, BB 1998, 397). Eine über § 47 Abs 4 S 2 EStG hinausgehende Stimmbindung in der<br />
GmbH dahingehend, daû bei zB 5%iger Beteiligung der Ehefrau an der Betriebs-GmbH das Einstimmigkeitsprinzip<br />
auch für die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern vereinbart wird,<br />
verhindert das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung BFH BFH/NV 1992, 551/53).<br />
Nur in Ausnahmefällen ist die Beherrschung des Betriebsunternehmens lt BFH auch ohne Stimmrechtsmacht<br />
allein aufgrund einer tatsächlichen faktischen) Machtstellung anzunehmen: BFH v<br />
21.01.1999, BFH/NV 1999, 1033 zu jederzeit entziehbaren Nutzungsrechten durch den Mehrheitsgesellschafter<br />
trotz vorhandenen Nur-Besitz-Gesellschafters s Rn 321, zu 3) und 4)); BFH<br />
BStBl II 1997, 437; 1987, 28; 1976, 750 mit Bestätigung zu BFH BStBl II 1982, 476; 1972, 63;<br />
1972, 796 zu BFH BStBl II 1976, 750 s BFH BStBl II 1999, 445/46). Insb für den vom BFH noch<br />
in BFH BStBl II 1987, 28 angesprochenen Fall der fachlichen Alleinkompetenz des an der Betriebsgesellschaft<br />
nicht beteiligten Geschäftsführers der Betriebs-GmbH und zugleich beherrschenden<br />
Gesellschafters des Besitzunternehmens würde, wie WENDT, StbJb 1986/87, 50, 65, zu Recht ausführt,<br />
die These von der faktischen Beherrschung zu einer ganz auûerordentlichen Rechtsunsicherheit<br />
führen, ¹weil die Gewerbesteuerpflicht des Besitzunternehmens von der Persönlichkeitsstruktur,<br />
dem Wissensstand und den Neigungen der Gesellschafter abhängig wäre. ... müûte nicht dann,<br />
wenn der Gesellschafter sein Interesse an der Geschäftsführung bekundet, wenn er sich das erforderliche<br />
Fachwissen in mehr oder minder groûem Umfang angeeignet hat oder wenn der Gesellschafter<br />
verstirbt und seine Erben sich um das Unternehmen kümmern, eine Betriebsaufspaltung<br />
verneint werden?ª Eindeutig gegen faktische Beherrschung durch berufliche Ausbildung u Erfahrung<br />
BFH v 15.10.1998, BStBl II 1999, 445; BFH v 27.02.1991, BFH/NV 1991, 454; BFH v<br />
26.10.1988, BStBl II 1989, 155; BFH v 17.03.1987, BStBl II 1987, 858 u FG Münster, Erb 2001,<br />
1035 nur im extremen Ausnahmefall ¹völliger Fachunkundeª, BFH v 12.10.1988, BStBl II 1989,<br />
152; GROH, DB 1989, 748/51. Mangelnde Sachkunde der an der Betriebs-GmbH maûgeblich beteiligten<br />
Gesellschafter können den fehlenden Anteilsbesitz der Gesellschafter des Betriebsunternehmens<br />
nicht ersetzen: BFH BStBl II 1997, 437. Der in BFH BStBl II 1976, 750 angesprochene Sonderfall,<br />
in dem die weiterhin über das AV verfügenden Ehemänner ihren Ehefrauen als Gesellschafterinnen<br />
einer KG das Unternehmen überlassen hatten, tatsächlich aber als Angestellte der KG den<br />
Betrieb fortführen, wird in BFH BFH/NV 1991, 454 ausdrücklich als Ausnahmefall bezeichnet.<br />
Fehlende erforderliche Fachkenntnisse auf dem Geschäftsbereich der Betriebs-GmbH hindern die<br />
Gesellschafter nicht an der Wahrnehmung ihrer Gesellschaftsrechte: so zu Recht BFH BStBl II<br />
1999, 445. Auch der im Urt des FG D'dorf GmbHR 1997, 559, bejahte Fall einer personellen Verflechtung<br />
durch faktische Beherrschung allein deswegen, weil die Einziehung von Geschäftsanteilen<br />
der Ehefrauen zulässig war, wenn der Ehemann aus den Diensten der GmbH ausschied oder geschieden<br />
wurde, wurde vom BFH zu Recht verneint: BFH BStBl II 1999, 445. Der VIII. Senat in<br />
BFH BStBl II 1987, 28 hat klar verneint, daû allein die Stellung als Groûgläubiger aufgrund einer<br />
schuldrechtlichen Beziehung zur Annahme einer faktischen Beherrschung ausreiche. In solchen<br />
Fällen muû nach Ansicht des BFH vielmehr hinzukommen, daû der Groûgläubiger die Geschäftsführung<br />
in dem Unternehmen völlig an sich zieht und sie in seinem Interesse ausübt, was in der<br />
Praxis nicht die Regel sein dürfte. Die Ansicht des VIII. Senats wurde bestätigt durch BFH VIII, v<br />
15.03.2000, BFH/NV 2000, 1304, den III. Senat, BFH BStBl II 1990, 500 ähnlich VIII. Senat BFH<br />
BFH/NV 1990, 99). Restriktiv auch FG He, EFG 1992, 25. Ebenfalls H 137Abs 6 EStH 2001. Keine<br />
tatsächliche Beherrschung nahm der BFH gegen eine NZB des FA auch mit Beschluû v 23.01.2002,<br />
BFH/NV 2002, 777 an für den Fall, daû eine aus zwei Personen bestehende GbR ein Seniorenheim<br />
an eine GmbH vermietete, deren Gesellschafter der 19 Jahre alte Sohn zugleich Geschäftsführer)<br />
1016
und die 18 Jahre alte Tochter jeweils eines der Eigentümer waren. Die Kinder unterbreiteten ihren<br />
jeweiligen Vätern ein unwiderrufliches notarielles Angebot auf Erwerb der GmbH-Anteile zum<br />
Nennwert: die vom FA angenommene Betriebsaufspaltung aufgrund tatsächlicher Beherrschung<br />
wurde vom BFH abgelehnt. Zu dieser Problematik ergeben sich keine neuen Erkenntnisse aus<br />
BMF v 07.10.2002, BStBl I 2002, 1028, Abschn IV, weil keine konkreten Anwendungsfälle angesprochen<br />
werden, mit Ausnahme der Problematik jederzeitig wieder entziehbarer Nutzungsrechte<br />
durch den Mehrheitsgesellschafter.<br />
Eine personelle Verflechtung kann schlieûlich in Fällen, in denen der Anteilsbesitz von Besitz-Unternehmern<br />
diesen in der Betriebs-GmbH keine Stimmenmehrheit gewährt, durch unwiderrufliche<br />
Stimmrechtsvollmachten bewuût hergestellt werden: s WOERNER, DStR 1986, 735/40. Eine jederzeit<br />
widerrufliche Vollmacht hingegen dürfte kein besonderes Beweisanzeichen für eine personelle Verflechtung<br />
sein: so FG Nbg v 19.01.1996, GStB 1996, 5, nrkr.<br />
ab) Negativ<br />
Kein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille wegen fehlender personeller Verflechtung, dh 321<br />
keine Betriebsaufspaltung Gestaltungsmöglichkeiten!, snachfolgendzu1)±5)), liegt in folgenden<br />
Fällen vor:<br />
1) Die Beteiligungen der einzelnen Mitglieder der Personengruppe sind extrem entgegengesetzt<br />
¹konträrª). Das kann nach BFH BStBl II 1972, 796 ± s auch BFH BStBl II 1997, 44; 1993,<br />
233; 1993, 134 ± dann vorliegen, ¹wenn mehrere Personen je für sich an dem einen Unternehmen<br />
mit weniger als 50 vH, am anderen Unternehmen aber mit mehr als 50 vH beteiligt sindª;<br />
insofern ist der vorstehende Beispielsfall 1) hinsichtlich des C für personelle Verflechtung ein<br />
Grenzfall aA LITTMANN, Inf 1972, 49, 51). Bei extrem konträren Beteiligungsverhältnissen<br />
können sich einander widersprechende Interessen ergeben, die wirtschaftlich im Ergebnis einer<br />
Fremdverpachtung des Besitzunternehmens entsprechen würden, dh, eine Beherrschungsidentität<br />
ist nicht gegeben. Die FinVerw erkennt bisher die BFH-Rspr nur unter der Voraussetzung an,<br />
daû tatsächlich Interessengegensätze nachgewiesen werden; ansonsten soll es bei der Gruppentheorie<br />
verbleiben, wonach die einfache Mehrheit bezüglich der Geschäfte des täglichen Lebens<br />
entscheidend ist: H 137Abs 6 EStH 2001; BMF v 23.01.1989, BStBl I 1989, 39 und BMF v<br />
29.03.1985, BStBl I 1985, 121.<br />
Beispiele für konträre<br />
Beteiligungsverhältnisse, dh keine<br />
Betriebsaufspaltung gegeben)<br />
Besitzunternehmen<br />
Betriebsgesellschaft<br />
Quelle<br />
A 90 vH 10 vH BFH BStBl II 1972,<br />
B 10vH 90vH 796<br />
Wie aber ist der Grenzfall<br />
A 80vH 20vH FGSchlH,EFG<br />
B 20 vH 80 vH 2000, 1121 nrkr<br />
zu beurteilen?<br />
Beispiele konträre Beteiligungsverhältnisse<br />
abgelehnt, dh Betriebsaufspaltung<br />
bejaht:<br />
Besitzunternehmen<br />
Betriebsgesellschaft<br />
Quelle<br />
§15<br />
A<br />
50 vH 98 vH<br />
Ehegatten<br />
B 50 vH 2 vH BFH BStBl II<br />
1994, 466.<br />
A<br />
55 vH 45 vH BFH BStBl II 2000,<br />
Ehegatten<br />
417<br />
B 45vH 55vH ebensoFGBdW,<br />
EFG 1997, 532)<br />
Der BFH begründet sein Urt v 24.02.2000, BFH BStBl II 2000, 417, damit, daû gemeinsames<br />
Handeln geboten sei, weil unterschiedliche Entscheidungen bei Besitz- und Betriebsunternehmen<br />
praktisch das Ende der Betriebsaufspaltung bedeuten würden; es wäre somit allenfalls der<br />
Nachweis konkreter Meinungsverschiedenheiten gewesen. Allein der Hinweis, daû der GmbH-<br />
Mehrheitsgesellschafter an einer niedrigen Pacht interessiert ist, während der Besitz-Mehrheits-<br />
58. Erg.-Lfg. September 2003 ± Bitz 1017
§15<br />
gesellschafter einer hohe Pacht wünscht, reicht zum Nachweis bestehender Interessengegensätze<br />
nicht aus: so FG BdW, EFG 1997, 532.<br />
Wegen der speziellen Problematik der Zusammenrechnung von Ehegatten untereinander bzw<br />
zusammen mit voll- bzw minderjährigen Kindern zu einer ¹Personengruppeª in Fällen, wo diese<br />
Personen jeweils nur am Besitz- oder Betriebsunternehmen beteiligt sind, s Rn 326 ± 330.<br />
2) Ständige Interessenkollisionen innerhalb der beherrschenden Personengruppe, die sich entweder<br />
aus der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags oder aus einer unterschiedlich wirtschaftlichen<br />
Interessenlage einzelner Gesellschafter ± insb nach einem Erbgang ±, können konkret nachgewiesen<br />
werden BFH BFH/NV 1993, 528; BStBl II 1992, 349; 1982, 662; 1975, 781). Um<br />
eine von Jahr zu Jahr wechselnde Beurteilung zu vermeiden, ist ± soweit man überhaupt das<br />
Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung anerkennt ± der restriktiven Auffassung des BFH mE zuzustimmen<br />
glA FICHTELMANN, FR 1983, 78/80, mwN).<br />
3) Es gilt im Besitzunternehmen ein tatsächliches o gesetzliches Einstimmigkeitsprinzip für alle<br />
Geschäfte auûerordentliche u lfd), und amBesitzunternehmensindauchPersonenbeteiligt,<br />
die nicht zugleich am Betriebsunternehmen beteiligt sind: sog Nur-Besitzunternehmer.<br />
Es sind unter wirtschaftlichen Aspekten folgende Ausprägungen des Einstimmigkeitserfordernisses<br />
zu unterscheiden:<br />
a) Gesetzliches Stimmrechtsverbot Stimmrechtsausschluss) im Besitzunternehmen bezüglich<br />
der an Besitz- und Betriebsunternehmen mehrheitlich Beteiligten: das Stimmrecht der an<br />
beiden Unternehmen mehrheitlich Beteiligten in Angelegenheiten, welche die rechtlichen<br />
und geschäftlichen Beziehungen zwischen dem Besitzunternehmen und dem Betriebsunternehmen<br />
betreffen, ist tatsächlich ausgeschlossen. Der I. Senat des BFH BFH BStBl II<br />
1984, 212; bestätigt BFH v 12.11.1985 BStBl II 1986, 296 u FG Mchn, EFG 1996, 748,<br />
letztere wiederum zitiert bei BFH v 15.03.2000, BStBl II 2002, 774; BFH BFH/NV 1990,<br />
562) hat darauf hingewiesen, daû Gesellschafter eines Besitzunternehmens in der Rechtsformder<br />
GbR in solchen Fällen ihr Stimmrecht nicht ausüben dürfen gilt auch für OHG<br />
± § 115 Abs 1 S 1 Hs 2 HGB gem BFH v 07.12.1999, BFH/NV 2000, 601 Vetorecht) ±,<br />
nicht aber für die KG ± § 164 HGB, es sei denn, dem Nur-Besitzgesellschafter wurde Prokura<br />
für die lfd Geschäfte erteilt, so dass ihm in Folge § 161 Abs 2 HGB iVm § 115 Abs 1<br />
S 2 HGB ebenfalls das Vetorecht wie einem OHG-Gesellschafter zusteht).<br />
Zitat BFH BStBl II 1984, 212:<br />
¹Darüber hinaus ist zu beachten, daû die Erbengemeinschaft P an der Ausübung ihrer<br />
Stimmrechte gehindert ist, wenn ein Beschluû zugleich Interessen der Klägerin und der im<br />
Alleinbesitz der Erbengemeinschaft stehenden Betriebsunternehmen berührt und diese Interessen<br />
kollidieren könnten vgl STAUDINGER/KESSLER, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch,<br />
12. Aufl, 1980, § 709, Rz 5 ff; PALANDT/THOMAS, Bürgerliches Gesetzbuch,<br />
42. Aufl, 1983, Vorbemerkung vor § 709, Anm 5c; Urt des Reichsgerichts v 03.05.1932 II<br />
438/31, RGZ 136, 236, 245; Urt des BGH v 29.03.1971 III ZR 265/68, BFHZ 1956, 47/53,<br />
und vom 10.02.1977 II ZR 81/76, BGHZ 68, 107, 110). Das ist praktisch in allen die Vermietung<br />
der Grundstücke an die Betriebsunternehmen betreffenden Fragen der Fall.ª<br />
Diese Auffassung, die zivilrechtlich umstritten ist so s BFH v 12.11.1985, BStBl II 1986,<br />
296, zu 3b mwN), wird auf entsprechende Anwendung der §§ 34 u 181 BGB, 252 Abs 3<br />
HGB aF, 47Abs 4 GmbHG sowie auf das Urt des Reichsgerichtes v 03.05.1932, RGZ 136,<br />
236, 245 gestützt.<br />
Der VIII. Senat des BFH v 12.11.1985, BStBl II 1986, 296 weist darauf hin, dass der Ausschluss<br />
des Stimmrechts, soweit er auf eine entsprechende Anwendung der §§ 34 BGB, 47<br />
Abs 4 GmbHG gestützt wird, in den Grenzen der guten Sitten als abdingbar angesehen wird<br />
und, soweit er auf § 181 BGB gestützt wird, in dieser Vorschrift selbst als abdingbar behandelt<br />
wird, so dass es darauf ankommt, wie die Gesellschafter die Frage des Stimmrechtsausschlusses<br />
tatsächlich handhaben, was in der Praxis abschlieûend vom FG festgestellt wird.<br />
Es ist deshalb zu empfehlen, dass zumindest der Pachtvertrag und Vereinbarungen zur Abänderung<br />
des Pachtvertrages von allen Gesellschaftern bzw Gemeinschaftern des Besitzunternehmens<br />
gemeinsam unterschrieben werden.<br />
b) Gesetzliches bzw vertragliches Einstimmigkeitserfordernis für alle Geschäfte: die personelle<br />
Verflechtung scheitert in diesem Fall an der fehlenden Beherrschungsidentität, weil der<br />
die) Mehrheitsbeteiligten) nicht in der Lage ist sind), seinen ihren) geschäftlichen Willen<br />
durchzusetzen:<br />
1018
§15<br />
± dies gilt gesetzlich wenn nicht vertraglich im Gesellschaftsvertrag abbedungen) unzweifelhaft<br />
für die GbR gem §§ 710 S 2, 709 Abs 1 BGB; bei der OHG könnte dies gem dem<br />
Wortlaut der §§ 114 ± 116 HGB zweifelhaft sein, weil danach jeder vollhaftende OHG-<br />
Gesellschafter zur Alleingeschäftsführung befugt und nur bei ao Geschäftsvorfällen ein<br />
einstimmiger Beschluss herbeizuführen ist; der VIII. Senat des BFH hat jedoch mit Urt<br />
v 07.12.1999, BFH/NV 2000, 601, zu Recht darauf hingewiesen, dass wegen § 115 Abs 1<br />
S1 Hs 2 HGB ± Vetorecht für lfd Geschäfte ± von einem faktischen Einstimmigkeitserfordernis<br />
im steuerlichen Sinne ausgegangen werden müsse: Abschn I, C), cc) der Begründung.<br />
± dies existiert allerdings nicht gesetzlich für die KG hinsichtlich der lfd Geschäfte des täglichen<br />
Lebens wegen § 164 HGB, hier wäre also eine vertragliche Einstimmigkeitsabrede<br />
erforderlich, die zudem tunlichst begründet werden sollte, um einen denkbaren Verstoû<br />
gegen § 42 AO auszuschlieûen: auch hierzu Hinweis auf BFH v 07.12.1999, aaO, zu 2,<br />
b), der Urteilsbegründung. Das BFH-Urteil, aaO, betrifft insofern einen interessanten<br />
Sonderfall, als dem minderheitsbeteiligten Kommanditisten als Nur-Besitzgesellschafter<br />
eine Prokura für die lfd Geschäfte erteilt worden war, so dass ihm über § 161 Abs 2 HGB<br />
ebenfalls das Widerspruchsrecht des § 115 Abs 1 S 1 Hs 2 HGB zustand, so dass in diesem<br />
Sonderfall Einstimmigkeit und damit personelle Verflechtung zu verneinen waren.<br />
± ¾hnlich wie für KG sieht das BGB für Bruchteilsgemeinschaften als Besitzunternehmen<br />
Hinweis auf BFH v 11.11.1982, BStBl II 1983, 229) das Mehrheitsprinzip für lfd Geschäfte<br />
in § 745 Abs 1 BGB vor, so dass bei der Bruchteilsgemeinschaft wie bei der KG<br />
kein gesetzliches Einstimmigkeitserfordernis besteht und dies vertraglich begründet werden<br />
müsste, wonach allerdings wohl eine GbR vorläge.<br />
Das vorstehend beschriebene, eine Betriebsaufspaltung verhindernde, gesetzliche Einstimmigkeitserfordernis<br />
für GbR sowie OHG hat der BFH im Urt v 15.03.2000, BStBl II 2002,<br />
774, als Schluûpunkt langjähriger Unsicherheit bestätigt. Der Leitsatz des dem BFH-Urt zugrundeliegenden<br />
Urt des FG NdS EFG 1999, 428 lautet:<br />
¹An der für eine Betriebsaufspaltung notwendigen Beherrschungsidentität fehlt es, wenn<br />
die Gesellschafter der Besitzgesellschaft GbR) nach § 709 Abs 1 BGB zur Geschäftsführung<br />
nur gemeinschaftlich befugt sind, aber nur einer der beiden Gesellschafter die Betriebsgesellschaft<br />
beherrscht.ª<br />
Im Urteilsfall waren offenkundig keine Vereinbarungen über Beteiligungs- und Stimmverhältnisse<br />
getroffen worden, so daû die allg gesetzliche Regelung eingriff. Die Mutter konnte<br />
im Urteilsfall als sog Nur-Besitz-Gesellschafterin jegliche Entscheidungen zu ihren Gunsten<br />
beeinflussen, ohne auf Belange der Betriebs-GmbH Rücksicht nehmen zu müssen, so<br />
daû der Mutter über das Einstimmigkeitserfordernis quasi ein Vetorecht zustand gegen Vater<br />
u Tochter.<br />
Zusammenfassend ist festzustellen, daû bei Besitzunternehmen in der Rechtsform der GbR<br />
bzw der OHG ein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille iS einer personellen Verflechtung<br />
u damit eine Betriebsaufspaltung wegen tatsächlichen o gesetzlichen Einstimmigkeitserfordernisses<br />
nur noch dann denkbar ist, wenn ausschlieûlich dieselben Personen an Besitzund<br />
Betriebsunternehmen beteiligt sind.<br />
Wird dennoch eine Betriebsaufspaltung angestrebt, zB in Ehegattenfällen, bei denen ein Ehegatte<br />
nur am Besitzunternehmen beteiligt ist, so müûte eine personelle Verflechtung durch einen<br />
Stimmrechtsbindungsvertrag extra begründet werden, was dann iSv Rn 330 zu einer zusätzlich<br />
zur Ehe bestehenden Wirtschaftsgemeinschaft zwischen den Ehegatten führen würde<br />
s Rn 330): s auch BFH BStBl II 1986, 362; 1986, 611.<br />
Die FinVerw hatte die vorstehende Rspr zunächst mit Nichtanwendungserlassen belegt: BMF v<br />
23.01.1989, BStBl I 1989, 39 u BMF v 29.03.1985, BStBl I 1985, 121. Wie schon M¾RKLE,<br />
DStR 2002, 1109, 1112, mitteilte, folgt die FinVerw nunmehr aber der BFH-Rspr und hat hierzu<br />
in einem BMF-Schreiben Stellung genommen: BMF v 07.10.2002, BStBl I 2002, 1028. Dieses<br />
BMF-Schreiben hat auszugsweise folgenden Inhalt:<br />
a) Reichweite des gesetzlichen Einstimmigkeitsprizips: umfaût Gbr, nicht aber KG, weil bei<br />
der KG für die lfd Geschäfte des ¹täglichen Lebensª die Zustimmung der Kommanditisten<br />
nicht erforderlich ist. Hinsichtlich der OHG geht das BMF-Schr nicht auf die vorstehend<br />
zitierte Entscheidung des BFH v 7.12.1999, BFH/NV 2000, 601, und § 115 S 1 Hs 2 HGB<br />
ein, ebenso nicht wie auf ein bestehendes Einstimmigkeitserfordernis tatsächlicher Art<br />
Stimmrechtsausschluss) auf Basis der §§ 34 und 181 BGB, so dass zu empfehlen ist, das<br />
58. Erg.-Lfg. September 2003 ± Bitz 1019
§15<br />
1020<br />
Einstimmigkeitserfordernis für Geschäfte des täglichen Lebens gesellschaftsvertraglich zu<br />
regeln. Gleiches gilt für die Bruchteilsgemeinschaft, auch wenn ggf hilfsweise argumentiert<br />
werden könnte, dass wegen gemeinsamer Mitwirkung aller Bruchteilsgemeinschafter am<br />
Mietvertrag mit dem Betriebsunternehmen eine verdeckte) GbR vorliege: nachstehend s zu<br />
4). Somit liegt keine personelle Verflechtung bei folgender Sachverhaltsgestaltung vor:<br />
Beispiel:<br />
Gesellschafter Besitzunternehmen Betriebs-KapGes<br />
GbR/OHG)<br />
A 45% 50%<br />
B 45% 50%<br />
C 10% ±<br />
b) Übergangsregelung:<br />
ba) Antragstellung: Auf gemeinsamen Antrag ± bis zur Unanfechtbarkeit des entsprechenden<br />
Steuerbescheids ± kann das Vermögen des Besitzunternehmens weiterhin<br />
als BV behandelt werden, wenn bis zum 31.12.2002 Maûnahmen zur Herstellung der<br />
Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung zB Rücknahme o Ausschluû des Einstimmigkeitserfordernisses)<br />
getroffen wurden; soll die nachträgliche Versagung von Steuervergünstigungen<br />
o InvZulG bei Teilwertabschreibungen uä vermeiden.<br />
bb) Ein Antrag wird nicht gestellt:<br />
Echte Betriebsaufspaltung: Lag von Anfang an keine personelle Verflechtung vor, so<br />
ist zunächst zu prüfen, ob aus anderen Gründen BV von Anfang an vorliegt, nämlich<br />
wegen Vorliegen einer Betriebsverpachtung im Ganzen, ruhendem Gewerbebetrieb<br />
entsprechend BFH v 11.05.1999, s Rn 420) bzw bei der Besitz-PersGes gewerbliche<br />
Tätigkeit bzw Vorliegen einer gewerblich geprägten GmbH & Co KG. Lag wegen fehlender<br />
personeller Verflechtung von Anfang an kein BV vor, so hätte die Überführung<br />
der WG ins PV als Entnahme versteuert werden müssen. Sind die für das Aufspaltungsjahr<br />
ergangenen Bescheide bestandskräftig und ist eine Besteuerung des Entnahmegewinns<br />
nicht erfolgt, so hält der BMF eine Korrektur nach § 174 Abs 3 AO für<br />
zulässig, ggf unter Anwendung der Steuerbegünstigungen nach §§ 16, 34 EStG. Die<br />
Begründung des BMF zur Anwendbarkeit von § 174 Abs 3 AO scheint jedoch fragwürdig,<br />
weil ein Entnahmetatbestand bei Aufspaltung und ein späterer Veräuûerungstatbestand<br />
verschiedene Sachverhalte sind, zum anderen ein evtl späterer Veräuûerungsvorgang<br />
im Umfang andere stille Reserven ± im Regelfall höhere ± umfassen würde;<br />
schlieûlich greift § 174 Abs 3 AO dann nicht, wenn die FinVerw einen Sachverhalt entgegen<br />
der Rechtslage falsch gewürdigt und nicht einfach unberücksichtigt gelassen<br />
hat: so zu Recht SERAFINI, GStB 2002, 438, 447, mit Hinweis auf TIPKE-KRUSE, Rz29<br />
zu § 174 AO, FG Nbg v 26.06.1990, EFG 1990, 555 und FG Nds v 04.04.2000, EFG<br />
2001, 335 sowie BFH v 03.09.1997, BFH/NV 1998, 148. Schlieûlich ergibt sich bei<br />
rückwirkender ¾nderung des Bescheides des Aufspaltungsjahres zu § 174 Abs 3 AO,<br />
dass statt gewerblicher Einkünfte Vermietungseinkünfte iSv § 21 EStG festgestellt<br />
werden müssten, wodurch sich ggf die Steuerberechnungsgrundlage für die ESt gem<br />
§ 2 Abs 3 EStG horizontaler Verlustausgleich) und ab 2001 die GewSt-Anrechnung<br />
gem § 35 EStG verändern würden hierzu Hinweis auf BMF v 07.10.2002, BStBl I<br />
2002, 1028, IV, zu 3, wonach für den ersten noch offenen Feststellungszeitraum ein<br />
Übergang zur Einnahmenüberschussrechnung entsprechend R 17Abs 2 EStR 2001<br />
mit entsprechenden Hinzu-/Abrechnungen vorzunehmen ist). Es ergibt sich mE zusammenfassend<br />
für Fälle, in denen betroffene Feststellungsbescheide nicht noch unter<br />
dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, keine ¾nderungsmöglichkeit nach §174<br />
Abs 3 AO, bzw die Folgeänderungen bei der GewSt können nicht über § 35b GewStG<br />
gelöst werden: so auch mwN SERAFINI, aaO, 448, zweifelnd auch KÖSDI 2002, 13508<br />
mit der Empfehlung, in der Praxis die von der FinVerw bis 31.12.2002 mit der Antragstellung<br />
und der Abdingung des Einstimmigkeitserfordernisses gebaute Brücke zu beschreiten,<br />
um sicher eine Gewinnrealisierung zu verhindern.<br />
Unechte Betriebsaufspaltung: die WG sind in der Bilanz des ersten Wj, dem noch keine<br />
bestandskräftige Veranlagung zugrunde liegt, aus der Bilanz erfolgsneutral auszubuchen.
§15<br />
4) Gesellschaftsvertraglich wird bei Nur-Besitzunternehmern das Einstimmigkeitsprinzip Vetorecht)<br />
im Besitzunternehmen für lfd u ao Geschäfte extra vereinbart KG u Bruchteilsgemeinschaft).<br />
Hierzu folgendes Bsp aus dem Urteilsfall BFH vom 21.01.1999, BStBl 2002, 771:<br />
Die Ehegatten und deren drei Kinder waren sowohl Gesellschafter einer Besitz-GmbH & Co KG<br />
als auch der Betriebs-GmbH mit nahezu identischen Beteiligungsverhältnissen. Die Gesellschafter<br />
änderten den Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co KG dahin gehend, daû alle Vorgänge,<br />
die den Mietvertrag mit der GmbH sowie die vermieteten Grundstücke betragen, fortan der<br />
Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedurften, die nur einstimmig erfolgen konnte.<br />
Anschlieûend übertrug durch Schenkungsvertrag eines der drei beteiligten Kinder seinen Kommanditanteil<br />
an der Besitz-GmbH & Co KG iHv 9% an seinen Ehegatten, der nunmehr Nur-Besitz-Unternehmer<br />
war. Damit war die Betriebsaufspaltung beendet, so auch BMF v 07.10.2002,<br />
BStBl I 2002, 1028, zu III. AA waren zuvor noch maûgebende Stimmen in der Literatur<br />
SCHMIDT, § 15 EStG Rz 825, 18. Aufl; BEISSE, FS Schmidt, 455/65; M¾RKLE, StbJb 1997/98,<br />
29/31), die ein vertraglich vereinbartes Einstimmigkeitsprinzip nur dann als schädlich für eine<br />
personelle Verflechtung ansahen, wenn es tatsächlich gehandhabt und nicht nur formal vereinbart<br />
wurde bzw nicht rechtsmiûbräuchlich ist.<br />
Für die Praxis der Steuerberatung bedeutet die Vereinbarung eines Vetorechts/eines Einstimmigkeitserfordernisses<br />
für alle Geschäfte iVm der Einräumung einer Minibeteiligung eine<br />
wichtige Gestaltungsmöglichkeit zur Vermeidung der Betriebsaufspaltung bei einer KG o<br />
Bruchteilsgemeinschaft.<br />
5) WenninderBetriebs-GmbH lt Gesellschaftsvertrag für alle Gesellschafterbeschlüsse eine qualifizierte<br />
Mehrheit erforderlich ist, die Person oder Personengruppe, die das Besitzunternehmen<br />
beherrscht, aber bei der Betriebs-GmbH nur die einfache Mehrheit hat: BFH BFH/NV 1991,<br />
454.<br />
vorläufig frei<br />
b) Keine Zusammenrechnung v Ehegattenanteilen bzw Anteilen v Eltern u volljährigen Kindern<br />
anders wohl: minderjährige Kinder)<br />
Konkrete Beweisanzeichen zur Indizierung gleichgerichteter wirtschaftlicher Interessen von Ehe- 326<br />
gatten, die zu einer Stimmrechtszusammenfassung iS eines ¹einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillensª<br />
führen, liegen auf der Basis der Rspr des BVerfG v 12.03.1985, BStBl II 1985, 475<br />
nur dann vor, wennbeide Ehegatten an Besitz- u Betriebsunternehmen nebeneinander beteiligt sind<br />
und<br />
± eine beherrschungsidentische ¹Personengruppeª vorliegt s Rn 320), oder<br />
± ein Nur-Besitzgesellschafter-Ehegatte zugunsten des anderen einen Stimmrechtsbindungsvertrag<br />
eingegangen ist zulässig: vgl Nachweis bei HEIDNER, DB 1990, 74, Fn 21) oder<br />
± der Nur-Besitzgesellschafter-Ehegatte dem anderen Ehegatten eine unwiderrufliche Vollmacht<br />
zur Stimmrechtsausübung erteilt hat. Hierin liegt auch ein positives Gestaltungsmittel für Fälle,<br />
in denen wegen steuerlicher Vergünstigungen der gewerbliche Charakter der Besitzgesellschaft<br />
erhalten bleiben soll.<br />
Der I. Senat verdeutlichte in Abgrenzung zu vorstehenden Sonderfällen in seinem Urt vom<br />
27.11.1985 BFH BStBl II 1986, 362; bestätigt VIII. Senat v 17.03.1987, DB 1987, 1919), daû folgende<br />
Merkmale keine besonderen Umstände iS eines zusätzlichen Beweisanzeichens zur Rechtfertigung<br />
einer Stimmrechtszusammenfassung bei Ehegatten sind:<br />
± ¹Wiesbadener Modellª: Bei diesem Modell ist ein Ehegatte allein amBesitzunternehmen und<br />
der andere Ehegatte allein am Betriebsunternehmen zu je 100% beteiligt.<br />
Daû sich beim Wiesbadener Modell das Eigentum an der wesentlichen Betriebsgrundlage, idR<br />
dem Grundstück, und die Beteiligung an der Betriebs-KapGes in verschiedenen Händen befinden<br />
müssen, bedeutet jedoch den Verzicht des Gesellschafters der Betriebs-KapGes auf das Eigentum<br />
an der wesentlichen Betriebsgrundlage oder den Verzicht des Eigentümers der wesentlichen Betriebsgrundlage<br />
auf Einfluûnahme an der KapGes über die Beteiligung. Beim Wiesbadener Modell<br />
erzielt das Besitzunternehmen nur Einkünfte aus VuV, die dem individuellen ESt-Satz des<br />
Gesellschafters, ohne GewSt unterliegen. Der entscheidende Vorteil liegt darin, daû das verpach-<br />
322±<br />
325<br />
58. Erg.-Lfg. September 2003 ± Bitz 1021
§15<br />
tete Vermögen des Besitzunternehmens dem PV im Rahmen einer Vermögensverwaltung zuzuordnen<br />
ist, was bedeutet, daû auûerhalb der zeitlichen Grenzen des § 23 EStG bei Veräuûerungen<br />
realisierte Wertsteigerungen des Vermögens ertragsteuerlich unbeachtlich sind.<br />
Der BFH BStBl II 1987, 858 hat sogar die nachträgliche) bewuûte Beendigung einer Betriebsaufspaltung<br />
durch Herbeiführung von Besitzverhältnissen nach dem ¹Wiesbadener Modellª<br />
durch gezielten gegenseitigen Beteiligungsverkauf anerkannt. Der Leitsatz dieses Urt lautet:<br />
¹Besondere Umstände, die es im Fall einer Betriebsaufspaltung rechtfertigen, die Anteile von<br />
Ehegatten an einem Unternehmen zusammenzurechnen, liegen nicht vor, wenn der mit 90 vH<br />
an der Betriebs-GmbH beteiligte Ehemann die 10 vH-Beteiligung seiner Ehefrau an der Betriebs-<br />
GmbH erwirbt und ihr gleichzeitig einen Teil seiner Beteiligung an der Besitzgemeinschaft<br />
schenkt.ª<br />
Im Urteilsfall verkaufte die Ehefrau ihren Geschäftsanteil an der Betriebs-GmbH zum Preis von<br />
5 000 DM an den Ehegatten, der gleichzeitig seiner Ehefrau 1 100 der Anteile an dem Besitzunternehmen<br />
schenkte. Dabei legt der BFH besonderen Wert auf die Feststellung, daû die Ehefrau im<br />
Gegenzug mit dem 1 100 Miteigentumsanteil an der Besitzunternehmung ¹einen Wert bekam, der<br />
dem Nominalwert ihres Anteils an der GmbH in etwa entsprach. Im Streitfall haben die Kläger<br />
also ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage planmäûig<br />
und gemeinsam gestaltet, sondern lediglich Leistungen ausgetauscht.ª<br />
Die Ablehnung einer Betriebsaufspaltung beim Wiesbadener Modell stützt der VIII. Senat des<br />
BFH in seinem Grundsatzurteil vom 30.07.1985 BFH BStBl II 1986, 359) auf die richtige Überlegung,<br />
daû eine Betriebsaufspaltung voraussetzt,<br />
¹daû die Ehegatten nebeneinander an wenigstens einem der Unternehmen beteiligt sind. Nur<br />
dann können sie, gemeinsam handelnd, ihre Interessen in bezug auf diese Unternehmen zusammenführen<br />
oder einander behilflich sein, den Willen eines von ihnen ± sei es auch lediglich in<br />
einem der Unternehmen ± durchzusetzen. Sind die Ehegatten weder an dem ¸Besitzunternehmen`<br />
noch an dem ¸Betriebsunternehmen` nebeneinander beteiligt, kann nicht mehr von einer personellen<br />
¸Verflechtung` gesprochen werden. Die Eheleute stehen sich, eingebunden in verschiedene<br />
Unternehmen, gegenüber und werden, wie insbesondere der Extremfall von zwei Einzelunternehmen<br />
der beiden Ehegatten zeigt, zuförderst die Interessen ihres eigenen Unternehmens<br />
wahren.ª<br />
Nach dem dem Urt vorangestellten Leitsatz gilt dies ¹auch für Ehegatten, bei denen aufgrund<br />
besonderer Beweisanzeichen gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen anzunehmen sindª hierzu<br />
s Rn 330). SÖFFING NWB, Fach 18, 2787/88) ergänzt zu Recht, daû eine andere Auffassung<br />
bedeuten würde ¹daû sich die Einkunftsart eines StPfl ± hier des vermietenden Ehegatten ± nach<br />
dem Verhalten eines Dritten ± dem mietenden Ehegatten ± bestimmt. Ein solches Ergebnis wäre<br />
mit den Grundsätzen des deutschen Einkommensteuerrechtes unvereinbar.ª<br />
Angemerkt sei noch, daû sich die Gestaltung nach dem sog Wiesbadener Modell nicht auf Ehegatten<br />
beschränkt, sondern auch mit volljährigen mE ebenfalls minderjährigen) Kindern möglich<br />
ist: vgl hierzu die nachstehenden Ausführungen.<br />
Gehören dagegen sowohl das Betriebsgrundstück als auch die Mehrheit der Anteile an der Betriebs-GmbH<br />
zum Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft, sosindstets ± auch beim Wiesbadener<br />
Modell ± die Voraussetzungen einer personellen Verflechtung erfüllt: BFH BStBl II<br />
1993, 876.<br />
Gewarnt sei vor überzogenen Gestaltungen des Wiesbadener Modells, hierzu bei Kombination<br />
mit stiller Beteiligung an einer Familien GmbH & Co KG als Betriebsgesellschaft) s Rn 24b.<br />
Schlieûlich ist zB bei 2 Kindern bei der Festlegung der Erbfolge beim Wiesbadener Modell zu<br />
bedenken, die Anteile und das Grundstück getrennt zu halten, um einer unfreiwilligen Begründung<br />
einer Betriebsaufspaltung vorzubeugen.<br />
± jahrelanges konfliktfreies Zusammenwirken der Eheleute innerhalb der Besitz-Gesellschaft dagegen<br />
noch BMF BStBl I 1985, 537, das ¹zB das langjährige kollisionsfreie Bestehen des Betriebsaufspaltungsverhältnissesª<br />
bereits als ausreichendes Beweisanzeichen erachtete; dem ist<br />
der BFH zu Recht entgegengetreten mit dem Hinweis, daû Konfliktfreiheit kein nur Gesellschaftsverhältnissen<br />
unter Ehegatten eigenes Merkmal ist, sondern vielmehr das erstrebte Ergebnis<br />
jedweden Gesellschafts- und Vertragsverhältnisses). Bei anders lautendem Urteilstenor wäre<br />
die Protokollierung von Ehezwistigkeiten bei angestrebter Verhinderung der Betriebsaufspaltung<br />
zur Pflichtkür geworden: s BITZ, DB 1986, 412.<br />
± Herkunft der Mittel für die Beteiligung der Ehefrau an der Betriebsgesellschaft vom Ehemann<br />
SCHMIDT, DStR 1979, 699/702, hatte dagegen seinerzeit die Schenkung der Anteile noch als Be-<br />
1022
§15<br />
weisanzeichen anerkennen wollen mit Hinblick auf die daran geknüpfte moralische Erwartung<br />
widerspruchsfreier Duldung der Herrschaft des Schenkers, was, langfristig gesehen, jeder Lebenserfahrung<br />
widerspricht); das gilt lt BFH selbst dann, wenn die Anteile des Schenkers bereits<br />
testamentarisch dem beschenkten Ehegatten vermacht sind. Die Rechtslage könnte dann anders<br />
zu beurteilen sein, wenn der schenkende Ehegatte sich den freien Widerruf der Schenkung vorbehalten<br />
hat vgl indirekt BFH v 16.05.1989, FR 1989, 653).<br />
± ¹Geprägeª der Betriebsgesellschaft durch den Ehemann, dh nur der Ehemann führt die Geschäfte<br />
und verfügt über die erforderlichen Fachkenntnisse faktische Beherrschung: sRn321uBFHv<br />
15.10.1988, BStBl II 1999, 445).<br />
± Erbeinsetzung der Ehefrau durch den Ehemann als Alleinerbe; gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft;<br />
beabsichtigte Alterssicherung der Ehefrau. Eine andere Beurteilung greift<br />
nur dann Platz, wenn der schenkende Ehegatte sich ausdrücklich einen Widerrufsvorbehalt ausbedingt<br />
für den Fall gegenläufiger Interessenwahrnehmung.<br />
Eine Zusammenrechnung der Stimmrechte von Eltern und volljährigen Kindern bzw anderen Verwandten<br />
und Verschwägerten) wegen vermuteter gleichgerichteter Interessen kommt ebenfalls nicht<br />
in Frage, da volljährige Kinder sich in persönlichen und geschäftlichen Angelegenheiten nicht stets<br />
den Wünschen des Vaters unterordnen. Der Leitsatz von BFH BStBl II 1984, 714 lautet deshalb wie<br />
folgt:<br />
¹Verpachtet der Vater seinen Betrieb an eine GmbH, deren Anteilseigner ausschlieûlich erwachsene<br />
und teilweise fachlich entsprechend vorgebildete Kinder sind, so fehlt es in der Regel an<br />
dem für eine Betriebsaufspaltung erforderlichen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen<br />
zwischen Verpächter und Pächter, und zwar auch dann, wenn der Vater einer der Geschäftsführer<br />
der GmbH ist.ª Dazu führt der BFH in der Begründung aus:<br />
¹Das FA läût bei dieser Argumentation auûer Betracht, daû zwischen Eltern und volljährigen<br />
Kindern ± anders als zwischen Ehegatten ± keine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht.<br />
Es widerspricht auch der Lebenserfahrung, daû sich volljährige Kinder in persönlichen und geschäftlichen<br />
Angelegenheiten stets den Wünschen des Vaters unterordnen.ª<br />
Diese Auffassung des VIII. Senats wurde ausdrücklich durch den I. Senat bestätigt: BFH BStBl II<br />
1986, 362/64 glA FG MV, EFG 1999, 827; FG Nbg, EFG 1986, 135 rkr). Der BFH hat mit Beschluû<br />
IX B 117/01 v 23.01.2002, BFH BFH/NV 2002, 777, eine NZB des FA abgelehnt in folgendem<br />
Fall:<br />
Eine aus zwei Personen bestehende GbR vermietete ein Seniorenheim an eine GmbH, an der als<br />
Gesellschafter der 19 Jahre alte Sohn zugleich der Geschäftsführer) und die 18 Jahre alte Tochter<br />
jeweils eines Eigentümers beteiligt waren. Diese unterbreiteten ihren jeweiligen Vätern ein unwiderrufliches<br />
notarielles Angebot auf Erwerb der GmbH-Anteile zum Nennwert. Das FA wollte eine<br />
Betriebsaufspaltung wegen tatsächlicher Beherrschung annehmen, dem schloû sich der BFH jedoch<br />
nicht an.<br />
Das BVerfG BStBl II 1985, 475 hat Fälle, in denen an Besitz- und Betriebsunternehmen neben den<br />
Eltern minderjährige Kinder beteiligt sind und nur unter Zusammenrechnung der Eltern- und Kindesanteile<br />
eine personelle Verflechtung durch Stimmrechtsmehrheit zu konstatieren ist, nicht ausdrücklich<br />
angesprochen. Der BFH hatte in der Vergangenheit die Anteile der minderjährigen Kinder<br />
den Eltern zugerechnet BFH BStBl II 1985, 913; 1973, 27), und zwar mit der Begründung, daû<br />
die gemeinsame Vermögensvorsorge der Eltern gem § 1626 BGB diese dazu zwingt, die Rechte der<br />
minderjährigen Kinder übereinstimmend wahrzunehmen. Diese Begründung ist jedoch nicht durchschlagend,<br />
es sei denn, es sind Beweisanzeichen dafür vorhanden, daû die Eltern die Rechte aus den<br />
Kindesanteilen in Gleichrichtung mit den Rechten aus den elterlichen Anteilen ausüben. Insb, wenn<br />
nur ein Elternteil an jeweils einem der Unternehmen beteiligt ist der Vater mit 40% am Besitzunternehmen,<br />
die Mutter mit 40% an der Betriebs-KapGes, die minderjährige Tochter mit je<br />
20% an beiden Unternehmen), ist zu fragen, welchem Elternteil die Kindesanteile denn zugerechnet<br />
werden sollen: Eine je hälftige Zurechnung der Kindesanteile kommt nicht in Frage, da eine von<br />
den beiden Elternteilen im Kindesinteresse einvernehmlich getroffene Entscheidung nicht mit den<br />
jeweiligen Einzelinteressen der Eltern in bezug auf ihre eigene Beteiligung übereinzustimmen<br />
braucht. Auf der Linie des BVerfG zur Zusammenrechnung von Ehegattenanteilen dürfte es somit<br />
liegen, Beteiligungen von Eltern und minderjährigen Kindern zur Ermittlung von Mehrheitsstimmrechten<br />
nur dann zusammenzurechnen, wenn von den FinBeh auûerhalb der familiären Beziehun-<br />
58. Erg.-Lfg. September 2003 ± Bitz 1023
§15<br />
gen liegende Fakten, die Rückschlüsse auf objektiv gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen von<br />
Eltern u Kindern zulassen, nachgewiesen werden glA WOERNER, BB 1985, 1609/17; BRANDIS, FR<br />
1986, 9/10; BIERGANS, NWB, F 18, 2845/53 mwN; KALIGIN, DStZ 1986, 131/36, Fn 60; IDW, Stellungnahme<br />
zum ESt¾R 1987, WPG 1987, 488/89; aA SCHMIDT, zu § 15 EStG Rz 145b, 9. Aufl). Für<br />
Praxisbelange sollte jedoch von einer Zusammenrechnung ausgegangen werden! Es ergibt sich ansonsten<br />
die zwingende Konsequenz, daû beim Überwechseln zur Volljährigkeit in gewissen Fällen<br />
die Betriebsaufspaltung endet: allerdings läût die FinVerw auf Antrag eine Fortsetzung der Betriebsaufspaltung<br />
zu, s nachstehend.<br />
In Übereinstimmung mit den vorstehenden Ausführungen nehmen R 137 Abs 8 EStR 2001 in folgenden<br />
Fällen keine personelle Verflechtung an:<br />
± Nur ein Elternteil ist an einem der Unternehmen mehrheitlich beteiligt und hält zusammen mit<br />
einem minderjährigen Kind die Mehrheit an dem anderen Unternehmen der Vater ist mit 60%<br />
am Besitzunternehmen beteiligt, die übrigen 40% hält der volljährige Sohn S; an der Betriebs-<br />
KapGes ist der Vater mit 40%, die minderjährige Tochter T mit 20% und der volljährige Sohn<br />
S mit 40% beteiligt). Die EStR wollen allerdings für diesen Fall dennoch eine personelle Verflechtung<br />
annehmen, wenn das Vermögenssorgerecht allein beim am Besitzunternehmen mehrheitlich<br />
beteiligten Vater liegt letzteres mE vertretbar).<br />
± Nur ein Elternteil ist mehrheitlich an dem einen Unternehmen beteiligt, und an dem anderen Unternehmen<br />
sind beide Elternteile zusammen mit dem minderjährigen Kind mehrheitlich beteiligt<br />
zB ist Vater V am Besitzunternehmen mit 60% beteiligt, die übrigen 40% hält der volljährige<br />
Sohn S, an der Betriebs-KapGes halten Vater, Mutter und minderjährige Tochter T je 20% der<br />
Anteile, der volljährige Sohn S 40% der Anteile).<br />
In folgenden Fällen wollen jedoch EStR R 137 Abs 8 EStR 2001 wegen § 1626 BGB eine Zusammenrechnung<br />
von Eltern- und Kindesanteilen zur Erzielung der erforderlichen Stimmrechtsmehrheit<br />
vornehmen:<br />
± Ein Elternteil o beide Elternteile u minderjährige Kinder sind an beiden Unternehmen in dem<br />
Maû beteiligt, daû ihnen jeweils zusammen die Mehrheit der Anteile gehört Vater V hält 40%,<br />
die minderjährige Tochter T 20% sowohl am Besitzunternehmen als auch an der Betriebs-<br />
KapGes bzw Vater V, Mutter M und minderjährige Tochter T halten je 20% an Besitz- und Betriebsgesellschaft).<br />
± Beide Elternteile sind mehrheitlich an einem Unternehmen beteiligt und halten nur zusammen<br />
mit minderjährigen Kindern am anderen Unternehmen die Mehrheit Vater V und Mutter M halten<br />
je 30% der Anteile am Besitzunternehmen, die restlichen 40% hält der volljährige Sohn S;<br />
Vater V, Mutter M und minderjährige Tochter T halten je 20% an der Betriebs-KapGes, die restlichen<br />
40% hält der volljährige Sohn S).<br />
ME liegt in den vorstehenden Fällen keine personelle Verflechtung vor, es sei denn, es läût sich<br />
aus wirtschaftlichen Fakten ableiten, daû die Eltern die Rechte aus den Kindesanteilen wegen objektiv<br />
gleichgerichteten Interesses in Gleichrichtung mit ihren Rechten ausüben. Die Beweislast<br />
liegt bei der FinVerw.<br />
Entfällt die Betriebsaufspaltung deshalb, weil minderjährige Kinder volljährig werden und die personelle<br />
Verflechtung daher entfällt, wird dem StPfl auf Antrag aus Billigkeitsgründen ein Wahlrecht<br />
zur Fortsetzung der gewerblichen Tätigkeit im Rahmen einer Betriebsverpachtung auch dann<br />
eingeräumt, wenn nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen an das Betriebsunternehmen verpachtet<br />
sind: R 139 Abs 2 S 3 EStR 2001. Im Hinblick auf das unter Rn 420 kommentierte Urt des BFH v<br />
11.05.1999, BB 1999, 1537, zur Figur des ruhenden Gewerbebetriebs bedarf es in einem solchen<br />
Fall aber zukünftig mE ohnehin einer ausdrücklichen Aufgabeerklärung, damit es zu einer sofortigen<br />
Besteuerung der stillen Reserven kommt s Rn 420). Ansonsten wechselt das frühere Besitzunternehmen<br />
in die Rechtsfigur des ¹ruhenden Gewerbebetriebsª, ebenfalls mit dem Vorteil, daû<br />
zukünftig die Pachteinnahmen nicht mehr der GewStPfl unterliegen.<br />
327<br />
±329 vorläufig frei<br />
·<br />
·<br />
·<br />
1024
Fax-Bestellschein<br />
Littmann/Bitz/Pust<br />
Das Einkommensteuerrecht<br />
ISBN 3-8202-0453-9<br />
Fortsetzungsbezug 3 199,50<br />
ISBN 3-8202-1327-9,<br />
Apartbezug 3 219,50<br />
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