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§15<br />

± dies gilt gesetzlich wenn nicht vertraglich im Gesellschaftsvertrag abbedungen) unzweifelhaft<br />

für die GbR gem §§ 710 S 2, 709 Abs 1 BGB; bei der OHG könnte dies gem dem<br />

Wortlaut der §§ 114 ± 116 HGB zweifelhaft sein, weil danach jeder vollhaftende OHG-<br />

Gesellschafter zur Alleingeschäftsführung befugt und nur bei ao Geschäftsvorfällen ein<br />

einstimmiger Beschluss herbeizuführen ist; der VIII. Senat des BFH hat jedoch mit Urt<br />

v 07.12.1999, BFH/NV 2000, 601, zu Recht darauf hingewiesen, dass wegen § 115 Abs 1<br />

S1 Hs 2 HGB ± Vetorecht für lfd Geschäfte ± von einem faktischen Einstimmigkeitserfordernis<br />

im steuerlichen Sinne ausgegangen werden müsse: Abschn I, C), cc) der Begründung.<br />

± dies existiert allerdings nicht gesetzlich für die KG hinsichtlich der lfd Geschäfte des täglichen<br />

Lebens wegen § 164 HGB, hier wäre also eine vertragliche Einstimmigkeitsabrede<br />

erforderlich, die zudem tunlichst begründet werden sollte, um einen denkbaren Verstoû<br />

gegen § 42 AO auszuschlieûen: auch hierzu Hinweis auf BFH v 07.12.1999, aaO, zu 2,<br />

b), der Urteilsbegründung. Das BFH-Urteil, aaO, betrifft insofern einen interessanten<br />

Sonderfall, als dem minderheitsbeteiligten Kommanditisten als Nur-Besitzgesellschafter<br />

eine Prokura für die lfd Geschäfte erteilt worden war, so dass ihm über § 161 Abs 2 HGB<br />

ebenfalls das Widerspruchsrecht des § 115 Abs 1 S 1 Hs 2 HGB zustand, so dass in diesem<br />

Sonderfall Einstimmigkeit und damit personelle Verflechtung zu verneinen waren.<br />

± ¾hnlich wie für KG sieht das BGB für Bruchteilsgemeinschaften als Besitzunternehmen<br />

Hinweis auf BFH v 11.11.1982, BStBl II 1983, 229) das Mehrheitsprinzip für lfd Geschäfte<br />

in § 745 Abs 1 BGB vor, so dass bei der Bruchteilsgemeinschaft wie bei der KG<br />

kein gesetzliches Einstimmigkeitserfordernis besteht und dies vertraglich begründet werden<br />

müsste, wonach allerdings wohl eine GbR vorläge.<br />

Das vorstehend beschriebene, eine Betriebsaufspaltung verhindernde, gesetzliche Einstimmigkeitserfordernis<br />

für GbR sowie OHG hat der BFH im Urt v 15.03.2000, BStBl II 2002,<br />

774, als Schluûpunkt langjähriger Unsicherheit bestätigt. Der Leitsatz des dem BFH-Urt zugrundeliegenden<br />

Urt des FG NdS EFG 1999, 428 lautet:<br />

¹An der für eine Betriebsaufspaltung notwendigen Beherrschungsidentität fehlt es, wenn<br />

die Gesellschafter der Besitzgesellschaft GbR) nach § 709 Abs 1 BGB zur Geschäftsführung<br />

nur gemeinschaftlich befugt sind, aber nur einer der beiden Gesellschafter die Betriebsgesellschaft<br />

beherrscht.ª<br />

Im Urteilsfall waren offenkundig keine Vereinbarungen über Beteiligungs- und Stimmverhältnisse<br />

getroffen worden, so daû die allg gesetzliche Regelung eingriff. Die Mutter konnte<br />

im Urteilsfall als sog Nur-Besitz-Gesellschafterin jegliche Entscheidungen zu ihren Gunsten<br />

beeinflussen, ohne auf Belange der Betriebs-GmbH Rücksicht nehmen zu müssen, so<br />

daû der Mutter über das Einstimmigkeitserfordernis quasi ein Vetorecht zustand gegen Vater<br />

u Tochter.<br />

Zusammenfassend ist festzustellen, daû bei Besitzunternehmen in der Rechtsform der GbR<br />

bzw der OHG ein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille iS einer personellen Verflechtung<br />

u damit eine Betriebsaufspaltung wegen tatsächlichen o gesetzlichen Einstimmigkeitserfordernisses<br />

nur noch dann denkbar ist, wenn ausschlieûlich dieselben Personen an Besitzund<br />

Betriebsunternehmen beteiligt sind.<br />

Wird dennoch eine Betriebsaufspaltung angestrebt, zB in Ehegattenfällen, bei denen ein Ehegatte<br />

nur am Besitzunternehmen beteiligt ist, so müûte eine personelle Verflechtung durch einen<br />

Stimmrechtsbindungsvertrag extra begründet werden, was dann iSv Rn 330 zu einer zusätzlich<br />

zur Ehe bestehenden Wirtschaftsgemeinschaft zwischen den Ehegatten führen würde<br />

s Rn 330): s auch BFH BStBl II 1986, 362; 1986, 611.<br />

Die FinVerw hatte die vorstehende Rspr zunächst mit Nichtanwendungserlassen belegt: BMF v<br />

23.01.1989, BStBl I 1989, 39 u BMF v 29.03.1985, BStBl I 1985, 121. Wie schon M¾RKLE,<br />

DStR 2002, 1109, 1112, mitteilte, folgt die FinVerw nunmehr aber der BFH-Rspr und hat hierzu<br />

in einem BMF-Schreiben Stellung genommen: BMF v 07.10.2002, BStBl I 2002, 1028. Dieses<br />

BMF-Schreiben hat auszugsweise folgenden Inhalt:<br />

a) Reichweite des gesetzlichen Einstimmigkeitsprizips: umfaût Gbr, nicht aber KG, weil bei<br />

der KG für die lfd Geschäfte des ¹täglichen Lebensª die Zustimmung der Kommanditisten<br />

nicht erforderlich ist. Hinsichtlich der OHG geht das BMF-Schr nicht auf die vorstehend<br />

zitierte Entscheidung des BFH v 7.12.1999, BFH/NV 2000, 601, und § 115 S 1 Hs 2 HGB<br />

ein, ebenso nicht wie auf ein bestehendes Einstimmigkeitserfordernis tatsächlicher Art<br />

Stimmrechtsausschluss) auf Basis der §§ 34 und 181 BGB, so dass zu empfehlen ist, das<br />

58. Erg.-Lfg. September 2003 ± Bitz 1019

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