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§6a<br />

305 Ob die Rspr auch noch in Zukunft eine Restdienstzeit von 10 Jahren fordern wird, erscheint im Hinblick<br />

auf die iRd AVmG erfolgte Neuregelung der gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen<br />

fraglich. Nunmehr tritt die gesetzliche Unverfallbarkeit gemäû § 1b Abs 1 S 1 BetrAVG schon nach<br />

Ablauf einer Frist von fünf Jahren ein. Es wäre daher konsequent, wenn in Zukunft allenfalls noch<br />

eine Restdienstzeit von 5 Jahren gefordert wird. Ansonsten wäre der Gesellschafter-Geschäftsführer<br />

einer KapGes ohne sachlichen Grund schlechter gestellt als ein Fremdgeschäftsführer o ein ArbN<br />

vgl HÖFER/KAISER, DStR 2003, 274). Trotzdem verlangt die FinVerw BMF v 09.12.2002, DB<br />

2002, 2624) weiterhin die Einhaltung der 10-Jahres-Frist.<br />

f) Angemessenheit der Gesamtvergütung<br />

306 Nach Ansicht der FinVerw Abschn 32 Abs 1 S 3 u Abs 3 KStR 1995) muss die Gesamtvergütung<br />

inklusive der Pensionszusage angemessen sein, damit die Zusage steuerlich anerkannt wird; zur Angemessenheit<br />

der Gesamtbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers vgl auch BMF v<br />

14.10.2002, DB 2002, 2243. Bei der Ermittlung des Umfangs der Gesamtvergütung wird die Pensionszusage<br />

mit ihrer fiktiven Jahresnettoprämie angesetzt OFD Karlsruhe v 17.04.2001, DB 2001,<br />

1009). Sie ist derjenige Betrag, den die KapGes unter Anwendung der Rechnungsgrundlagen des<br />

§ 6a EStG s Rn 207 f) an ein Lebensversicherungsunternehmen ab dem Zeitpunkt der Zusageerteilung<br />

zahlen müsste, um das Versorgungsrisiko abzusichern.<br />

Die fiktive Jahresnettoprämie entspricht zwar im Prinzip dem gleich bleibenden Jahresbetrag des<br />

§ 6a Abs 3 S 2 Nr 1 S 1 EStG Alt 1, s Rn 120 ff). Sie unterscheidet sich von diesem aber dadurch,<br />

dass sie nicht auf den Beginn des Wj, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, zu kalkulieren ist,<br />

sondern wegen des Nachzahlungsverbotes s Rn 292) auf den Beginn des Wj, in dem die Pensionszusage<br />

erteilt worden ist.<br />

307 Spätere Erhöhungen der Pensionszusage sind nach Ansicht der FinVerw jeweils mit ihrer fiktiven<br />

Jahresnettoprämie z Zeitpunkt der Erhöhung ebenfalls in die Angemessenheitsprüfung einzubeziehen<br />

Abschn 32 Abs 3 S 3 KStR 1995). Bewegen sich allerdings die Steigerungen der Versorgungsanwartschaften<br />

im Rahmen laufender Anpassungen an gestiegene Lebenshaltungskosten, so verzichtet<br />

die FinVerw auf die Ermittlung des zusätzlichen Versorgungsaufwandes mittels der fiktiven<br />

Jahresnettoprämie Abschn 32 Abs 3 S 4 KStR 1995).<br />

XII. Personengesellschafter<br />

A. Allgemeines<br />

308 Tätigkeitsvergütungen an Personengesellschafter gelten, sofern sie Mitunternehmer sind, gemäû<br />

§ 15 Abs 1 Nr 2 EStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Wird einem Personengesellschafter eine<br />

Pensionszusage erteilt, kann dafür in der StB eine Pensionsrückstellung gebildet werden z Passivierungswahlrecht<br />

s Rn 21 ff). Nach Auffassung des BFH v 02.12.1997, DB 1998, 753 muss die<br />

Rückstellung durch einen gleichhohen Aktivposten in der Sonderbilanz der begünstigten o aller Gesellschafter<br />

ausgeglichen werden hierzu PAUS, FR 1999, 121).<br />

309 Tritt ein pensionsberechtigter ArbN in die PersGes ein, so braucht die bis dahin gebildete Rückstellung<br />

nicht durch einen Aktivposten in der Sonderbilanz ausgeglichen zu werden. Die bereits erworbene<br />

Versorgungsanwartschaft ist nämlich keine Vergütung für die Tätigkeit eines Gesellschafters,<br />

sondern für die eines ArbN vgl BFH v 08.01.1975, BStBl II 1975, 437; BFH v 22.06.1977, BStBl<br />

II 1977, 798).<br />

Zuführungen, die nach dem Statuswechsel aus der normalen Fortentwicklung des Anwartschaftsbarwertes<br />

resultieren, müssen als Nachwirkung der früheren ArbN-Eigenschaft ebenfalls nicht ausgeglichen<br />

werden. Entsprechendes gilt für Erhöhungen der laufenden Leistungen, wenn sie schon<br />

während der ArbN-Zeit vereinbart worden sind, bzw aus § 16BetrAVG folgen.<br />

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