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§10<br />

5. Sonderausgaben<br />

§10<br />

Sonderausgaben<br />

idF der Bekanntmachung v 19.10.2002, BGBl I 2002, 4210, ber BGBl I 2003, 179)<br />

Inhaltsübersicht<br />

I. Allgemeines 1±15<br />

II. Die einzelnen SA, Grundsätze<br />

ihrer Abziehbarkeit 16±26a<br />

IIa. Renten u dauernde Lasten<br />

§ 10 Abs 1 Nr 1a EStG) 27±70b<br />

A. Wiederkehrende Leistungen 27<br />

B. Renten 28±30a<br />

C. Dauernde Lasten 31±37<br />

D. Versorgungsleistungen 38±56<br />

E. Ablösung von Nutzungsrechten<br />

gegen wiederkehrende Leistungen<br />

57±62<br />

1. Grundsätzliches 57<br />

2. Vollbeendigung der ursprünglichen)<br />

Vermögensübergabe<br />

sog gleitende Vermögensübergabe)<br />

58±60<br />

3. Nutzungsrechtsablösung als<br />

selbstständige vorweggenommene<br />

Erbregelung 61<br />

4. Nutzungsrechtsverzicht als<br />

Veräuûerung 62<br />

F. Versorgungsleistungen aufgrund<br />

Verfügung von Todes wegen<br />

testamentarische o Vermächtnisrenten)<br />

63±65c<br />

1. Frühere Auffassung 63<br />

2. Heutige Auffassung 64±65c<br />

G. Erbausschlagung unter Vorbehalt<br />

von Versorgungsleistungen<br />

66<br />

H. Vermögensübertragung gegen<br />

zeitlich begrenzte wiederkehrende<br />

Leistungen 67±69<br />

1. Frühere Auffassung 67<br />

2. Heutige Auffassung 67a±67b<br />

3. Abgekürzte/verlängerte Leibrenten,<br />

Mindestzeitrenten 68<br />

4. Übergangsregelungen 69<br />

I. Abgrenzung: Private ± betriebliche<br />

Versorgungsrente 70±70b<br />

IIb. Einzelne Sonderausgaben 70c±221e<br />

III. Abzugsvoraussetzungen für<br />

Vorsorgeaufwendungen 222±260a<br />

IV. Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen<br />

261±290<br />

V. Wahlrecht, Kumulierungsverbot<br />

291±299<br />

VI. Nachversteuerung von Versicherungs-<br />

und Bausparkassenbeiträgen<br />

300±338<br />

E. Ablösung von Nutzungsrechten gegen wiederkehrende Leistungen<br />

1. Grundsätzliches<br />

57 Die Ablösung von Nutzungsrechten gegen Versorgungsleistungen ist als Gestaltungsmöglichkeit<br />

insb dann in Betracht zu ziehen, wenn es der Elterngeneration nicht mehr möglich ist, die Verwaltung<br />

des nutzungsrechtsbelasteten Vermögens fortzuführen. Nach Verw-Auffassung ist es zudem<br />

möglich, dass die Versorgungsleistungen höher ausfallen als die Erträgnisse des Nutzungsrechts.<br />

Durch Ablösung von Nutzungsrechten ist es also möglich, insb zwischenzeitlich eingetretene Versorgungslücken<br />

bei der Elterngeneration mit steuerlicher Wirkung aufzufüllen. Da der unentgeltlich<br />

Nutzende nicht AfA-berechtigt ist vgl BMF BStBl I 1998, 914 Tz 19 f), kann ein weiterer Grund<br />

für die Ablösung eines solchen Nutzungsrechts darin liegen, dass in diesem Fall beim Eigentümer<br />

das AfA-Recht wieder auflebt.<br />

Bei der Ablösung von Nutzungsrechten sind zu unterscheiden die Fälle<br />

± der Vollbeendigung der ursprünglichen Vermögensübergabe, auch als gleitende Vermögensübergabe<br />

bezeichnet,<br />

± der Ablösung von Nutzungsrechten als Vorgang einer selbstständigen vorweggenommenen Erbregelung<br />

und<br />

± der Nutzungsrechtsverzicht als Veräuûerungsgeschäft.<br />

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