25.06.2014 Aufrufe

Leseprobe

Leseprobe

Leseprobe

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§15<br />

weisanzeichen anerkennen wollen mit Hinblick auf die daran geknüpfte moralische Erwartung<br />

widerspruchsfreier Duldung der Herrschaft des Schenkers, was, langfristig gesehen, jeder Lebenserfahrung<br />

widerspricht); das gilt lt BFH selbst dann, wenn die Anteile des Schenkers bereits<br />

testamentarisch dem beschenkten Ehegatten vermacht sind. Die Rechtslage könnte dann anders<br />

zu beurteilen sein, wenn der schenkende Ehegatte sich den freien Widerruf der Schenkung vorbehalten<br />

hat vgl indirekt BFH v 16.05.1989, FR 1989, 653).<br />

± ¹Geprägeª der Betriebsgesellschaft durch den Ehemann, dh nur der Ehemann führt die Geschäfte<br />

und verfügt über die erforderlichen Fachkenntnisse faktische Beherrschung: sRn321uBFHv<br />

15.10.1988, BStBl II 1999, 445).<br />

± Erbeinsetzung der Ehefrau durch den Ehemann als Alleinerbe; gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft;<br />

beabsichtigte Alterssicherung der Ehefrau. Eine andere Beurteilung greift<br />

nur dann Platz, wenn der schenkende Ehegatte sich ausdrücklich einen Widerrufsvorbehalt ausbedingt<br />

für den Fall gegenläufiger Interessenwahrnehmung.<br />

Eine Zusammenrechnung der Stimmrechte von Eltern und volljährigen Kindern bzw anderen Verwandten<br />

und Verschwägerten) wegen vermuteter gleichgerichteter Interessen kommt ebenfalls nicht<br />

in Frage, da volljährige Kinder sich in persönlichen und geschäftlichen Angelegenheiten nicht stets<br />

den Wünschen des Vaters unterordnen. Der Leitsatz von BFH BStBl II 1984, 714 lautet deshalb wie<br />

folgt:<br />

¹Verpachtet der Vater seinen Betrieb an eine GmbH, deren Anteilseigner ausschlieûlich erwachsene<br />

und teilweise fachlich entsprechend vorgebildete Kinder sind, so fehlt es in der Regel an<br />

dem für eine Betriebsaufspaltung erforderlichen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen<br />

zwischen Verpächter und Pächter, und zwar auch dann, wenn der Vater einer der Geschäftsführer<br />

der GmbH ist.ª Dazu führt der BFH in der Begründung aus:<br />

¹Das FA läût bei dieser Argumentation auûer Betracht, daû zwischen Eltern und volljährigen<br />

Kindern ± anders als zwischen Ehegatten ± keine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht.<br />

Es widerspricht auch der Lebenserfahrung, daû sich volljährige Kinder in persönlichen und geschäftlichen<br />

Angelegenheiten stets den Wünschen des Vaters unterordnen.ª<br />

Diese Auffassung des VIII. Senats wurde ausdrücklich durch den I. Senat bestätigt: BFH BStBl II<br />

1986, 362/64 glA FG MV, EFG 1999, 827; FG Nbg, EFG 1986, 135 rkr). Der BFH hat mit Beschluû<br />

IX B 117/01 v 23.01.2002, BFH BFH/NV 2002, 777, eine NZB des FA abgelehnt in folgendem<br />

Fall:<br />

Eine aus zwei Personen bestehende GbR vermietete ein Seniorenheim an eine GmbH, an der als<br />

Gesellschafter der 19 Jahre alte Sohn zugleich der Geschäftsführer) und die 18 Jahre alte Tochter<br />

jeweils eines Eigentümers beteiligt waren. Diese unterbreiteten ihren jeweiligen Vätern ein unwiderrufliches<br />

notarielles Angebot auf Erwerb der GmbH-Anteile zum Nennwert. Das FA wollte eine<br />

Betriebsaufspaltung wegen tatsächlicher Beherrschung annehmen, dem schloû sich der BFH jedoch<br />

nicht an.<br />

Das BVerfG BStBl II 1985, 475 hat Fälle, in denen an Besitz- und Betriebsunternehmen neben den<br />

Eltern minderjährige Kinder beteiligt sind und nur unter Zusammenrechnung der Eltern- und Kindesanteile<br />

eine personelle Verflechtung durch Stimmrechtsmehrheit zu konstatieren ist, nicht ausdrücklich<br />

angesprochen. Der BFH hatte in der Vergangenheit die Anteile der minderjährigen Kinder<br />

den Eltern zugerechnet BFH BStBl II 1985, 913; 1973, 27), und zwar mit der Begründung, daû<br />

die gemeinsame Vermögensvorsorge der Eltern gem § 1626 BGB diese dazu zwingt, die Rechte der<br />

minderjährigen Kinder übereinstimmend wahrzunehmen. Diese Begründung ist jedoch nicht durchschlagend,<br />

es sei denn, es sind Beweisanzeichen dafür vorhanden, daû die Eltern die Rechte aus den<br />

Kindesanteilen in Gleichrichtung mit den Rechten aus den elterlichen Anteilen ausüben. Insb, wenn<br />

nur ein Elternteil an jeweils einem der Unternehmen beteiligt ist der Vater mit 40% am Besitzunternehmen,<br />

die Mutter mit 40% an der Betriebs-KapGes, die minderjährige Tochter mit je<br />

20% an beiden Unternehmen), ist zu fragen, welchem Elternteil die Kindesanteile denn zugerechnet<br />

werden sollen: Eine je hälftige Zurechnung der Kindesanteile kommt nicht in Frage, da eine von<br />

den beiden Elternteilen im Kindesinteresse einvernehmlich getroffene Entscheidung nicht mit den<br />

jeweiligen Einzelinteressen der Eltern in bezug auf ihre eigene Beteiligung übereinzustimmen<br />

braucht. Auf der Linie des BVerfG zur Zusammenrechnung von Ehegattenanteilen dürfte es somit<br />

liegen, Beteiligungen von Eltern und minderjährigen Kindern zur Ermittlung von Mehrheitsstimmrechten<br />

nur dann zusammenzurechnen, wenn von den FinBeh auûerhalb der familiären Beziehun-<br />

58. Erg.-Lfg. September 2003 ± Bitz 1023

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!