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§15<br />
weisanzeichen anerkennen wollen mit Hinblick auf die daran geknüpfte moralische Erwartung<br />
widerspruchsfreier Duldung der Herrschaft des Schenkers, was, langfristig gesehen, jeder Lebenserfahrung<br />
widerspricht); das gilt lt BFH selbst dann, wenn die Anteile des Schenkers bereits<br />
testamentarisch dem beschenkten Ehegatten vermacht sind. Die Rechtslage könnte dann anders<br />
zu beurteilen sein, wenn der schenkende Ehegatte sich den freien Widerruf der Schenkung vorbehalten<br />
hat vgl indirekt BFH v 16.05.1989, FR 1989, 653).<br />
± ¹Geprägeª der Betriebsgesellschaft durch den Ehemann, dh nur der Ehemann führt die Geschäfte<br />
und verfügt über die erforderlichen Fachkenntnisse faktische Beherrschung: sRn321uBFHv<br />
15.10.1988, BStBl II 1999, 445).<br />
± Erbeinsetzung der Ehefrau durch den Ehemann als Alleinerbe; gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft;<br />
beabsichtigte Alterssicherung der Ehefrau. Eine andere Beurteilung greift<br />
nur dann Platz, wenn der schenkende Ehegatte sich ausdrücklich einen Widerrufsvorbehalt ausbedingt<br />
für den Fall gegenläufiger Interessenwahrnehmung.<br />
Eine Zusammenrechnung der Stimmrechte von Eltern und volljährigen Kindern bzw anderen Verwandten<br />
und Verschwägerten) wegen vermuteter gleichgerichteter Interessen kommt ebenfalls nicht<br />
in Frage, da volljährige Kinder sich in persönlichen und geschäftlichen Angelegenheiten nicht stets<br />
den Wünschen des Vaters unterordnen. Der Leitsatz von BFH BStBl II 1984, 714 lautet deshalb wie<br />
folgt:<br />
¹Verpachtet der Vater seinen Betrieb an eine GmbH, deren Anteilseigner ausschlieûlich erwachsene<br />
und teilweise fachlich entsprechend vorgebildete Kinder sind, so fehlt es in der Regel an<br />
dem für eine Betriebsaufspaltung erforderlichen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen<br />
zwischen Verpächter und Pächter, und zwar auch dann, wenn der Vater einer der Geschäftsführer<br />
der GmbH ist.ª Dazu führt der BFH in der Begründung aus:<br />
¹Das FA läût bei dieser Argumentation auûer Betracht, daû zwischen Eltern und volljährigen<br />
Kindern ± anders als zwischen Ehegatten ± keine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht.<br />
Es widerspricht auch der Lebenserfahrung, daû sich volljährige Kinder in persönlichen und geschäftlichen<br />
Angelegenheiten stets den Wünschen des Vaters unterordnen.ª<br />
Diese Auffassung des VIII. Senats wurde ausdrücklich durch den I. Senat bestätigt: BFH BStBl II<br />
1986, 362/64 glA FG MV, EFG 1999, 827; FG Nbg, EFG 1986, 135 rkr). Der BFH hat mit Beschluû<br />
IX B 117/01 v 23.01.2002, BFH BFH/NV 2002, 777, eine NZB des FA abgelehnt in folgendem<br />
Fall:<br />
Eine aus zwei Personen bestehende GbR vermietete ein Seniorenheim an eine GmbH, an der als<br />
Gesellschafter der 19 Jahre alte Sohn zugleich der Geschäftsführer) und die 18 Jahre alte Tochter<br />
jeweils eines Eigentümers beteiligt waren. Diese unterbreiteten ihren jeweiligen Vätern ein unwiderrufliches<br />
notarielles Angebot auf Erwerb der GmbH-Anteile zum Nennwert. Das FA wollte eine<br />
Betriebsaufspaltung wegen tatsächlicher Beherrschung annehmen, dem schloû sich der BFH jedoch<br />
nicht an.<br />
Das BVerfG BStBl II 1985, 475 hat Fälle, in denen an Besitz- und Betriebsunternehmen neben den<br />
Eltern minderjährige Kinder beteiligt sind und nur unter Zusammenrechnung der Eltern- und Kindesanteile<br />
eine personelle Verflechtung durch Stimmrechtsmehrheit zu konstatieren ist, nicht ausdrücklich<br />
angesprochen. Der BFH hatte in der Vergangenheit die Anteile der minderjährigen Kinder<br />
den Eltern zugerechnet BFH BStBl II 1985, 913; 1973, 27), und zwar mit der Begründung, daû<br />
die gemeinsame Vermögensvorsorge der Eltern gem § 1626 BGB diese dazu zwingt, die Rechte der<br />
minderjährigen Kinder übereinstimmend wahrzunehmen. Diese Begründung ist jedoch nicht durchschlagend,<br />
es sei denn, es sind Beweisanzeichen dafür vorhanden, daû die Eltern die Rechte aus den<br />
Kindesanteilen in Gleichrichtung mit den Rechten aus den elterlichen Anteilen ausüben. Insb, wenn<br />
nur ein Elternteil an jeweils einem der Unternehmen beteiligt ist der Vater mit 40% am Besitzunternehmen,<br />
die Mutter mit 40% an der Betriebs-KapGes, die minderjährige Tochter mit je<br />
20% an beiden Unternehmen), ist zu fragen, welchem Elternteil die Kindesanteile denn zugerechnet<br />
werden sollen: Eine je hälftige Zurechnung der Kindesanteile kommt nicht in Frage, da eine von<br />
den beiden Elternteilen im Kindesinteresse einvernehmlich getroffene Entscheidung nicht mit den<br />
jeweiligen Einzelinteressen der Eltern in bezug auf ihre eigene Beteiligung übereinzustimmen<br />
braucht. Auf der Linie des BVerfG zur Zusammenrechnung von Ehegattenanteilen dürfte es somit<br />
liegen, Beteiligungen von Eltern und minderjährigen Kindern zur Ermittlung von Mehrheitsstimmrechten<br />
nur dann zusammenzurechnen, wenn von den FinBeh auûerhalb der familiären Beziehun-<br />
58. Erg.-Lfg. September 2003 ± Bitz 1023