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§10<br />
mit dem Kapitalwert der wiederkehrenden Leistungen im Zeitpunkt der Ablösung des Nutzungsrechts<br />
zu vergleichen sind.<br />
Dies kann zu erheblich günstigeren Ergebnissen führen, als wenn von vornherein die Vermögensübertragung<br />
ohne Nutzungsrechtsbestellung gegen Versorgungsleistungen bei geringerem Einstiegsalter<br />
und damit höherem Kapitalwert der Versorgungsleistungen des oder der Berechtigten<br />
erfolgt wäre. Bei dieser sich nach Verwaltungsauffassung eröffnenden Gestaltungsmöglichkeit<br />
können die laufenden wiederkehrenden Zahlungen um so umfangreicher ausfallen, je höher das<br />
Alter des oder der Berechtigten bei Ablösung des Nutzungsrechts ist, da mit höherem Einstiegsalter<br />
der Multiplikator auf den Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen zur Ermittlung deren Kapitalwerts<br />
fällt. Auûerdem verbleiben dem Versorgungsberechtigten die Nutzungen aus dem seinerzeit<br />
übertragenen Vermögen vom Zeitpunkt der Vermögensübergabe bis zur Ablösung des Nutzungsrechts<br />
ungeschmälert. Die Regelung in Tz 18.1 des BMF BStBl I 2002, 893 setzt im Ergebnis zudem<br />
die im zweiten Nieûbraucherlass BMF BStBl I 1984, 561 Tz 62) getroffene Übergangsregelung<br />
nachträglich auûer Kraft.<br />
60 Voraussetzung für die vorbenannte sog gleitende Vermögensübergabe war, dass der Eigentümer das<br />
nunmehr unbelastete Objekt weiter bewirtschaftet. Die Ablösung des Nutzungsrechts darf also<br />
nicht lediglich zum Zweck eines lastenfreien Verkaufs erfolgen vgl BFH v 14.02.1996, BStBl II<br />
1996, 687, Abschn 3e mit krit Anm von WEBER-GRELLET, FR 1996, 414; BMF BStBl I 1996, 1508<br />
Tz 21 S 2). Diese Regelung hat die FinVerw aufgrund der geänderten Auffassung zur nachträglichen<br />
Umschichtung des übertragenen Vermögens ersatzlos gestrichen. Im Fall der Veräuûerung des übertragenen<br />
Vermögens würde nach Tz 20 S 1 BMF BStBl I 2002, 893 bereits der sachliche Zusammenhang<br />
der wiederkehrenden Leistungen mit der Vermögensübergabe fehlen, sodass es weiterer<br />
Regelungen nicht mehr bedurfte.<br />
3. Nutzungsrechtsablösung als selbstständige vorweggenommene Erbregelung<br />
61 Vom Verzicht auf einen Nieûbrauch als ¹Vollbeendigung der Vermögensübergabeª s Rn 58), der<br />
eine neuerliche Überprüfung der Wirtschaftseinheitsqualität bei Vornahme der früher vorgenommenen<br />
vorweggenommenen Erbregelung prinzipiell entbehrlich macht, ist der ¹Verzichtª auf den<br />
Nieûbrauch als ¹Übertragungª einer teilweisen existenzbegründenden Wirtschaftseinheit im Rahmen<br />
einer selbstständigen vorweggenommenen Erbregelung abzugrenzen. So können keine Versorgungsleistungen<br />
wegen der Ablösung eines Nieûbrauchs anerkannt werden, der aus Anlass einer<br />
entgeltlichen Übertragung eingeräumt worden ist, da dieser Vorgang keine vorweggenommene Erbregelung<br />
darstellt BFH X, BStBl II 1996, 663). Der Nieûbrauch kann in diesen Fällen allerdings<br />
nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine selbstständige Wirtschaftseinheit sein, die gegen Versorgungsleistungen<br />
übertragen wird vgl MARTIN, BB 1993, 1773, 1777), wenn der Verzicht auf das<br />
Nutzungsrecht der Übertragung einer solchen Einheit wirtschaftlich gleichzustellen ist vgl BFH<br />
BStBl II 1996, 663, Abschn 2b, cc; auch: BIERGANS/KOLLER, DStR 1993, 858, 862). Diese Voraussetzungen<br />
erfüllt jedoch ein Nutzungsrecht nicht, dessen monatlicher Nutzungswert lediglich<br />
250 DM vgl BFH X, BStBl II 1994, 451) oder nur 400 DM beträgt vgl BFH BStBl II 1996, 666,<br />
Abschn 5).<br />
Die einschlägige Verw-Regelung vgl BMF BStBl I 1996, 1508 Tz 9 S 1) ist zwar sehr s Rn 58)<br />
eng, da sie die Ablösung von Nutzungsrechten auf den Vorbehaltsnieûbrauch beschränkt, sie ist jedoch<br />
durch den BFH v 27.11.1996, BStBl 1997, 284 bestätigt worden vgl BMF BStBl I 2002, 893<br />
Tz 58). Da dieser Vorgang eine selbstständige vorweggenommene Erbfolgeregelung beinhaltet,<br />
dürfte der Entstehungsvorgang des Nutzungsrechts für dessen Ablösung ohne jede Bedeutung vgl<br />
STEPHAN, DB 1997, Beil 4 zu Heft 9, S 6, Abschn 3 zu Tz 9) sein. Eine Ablösung zum Zweck lastenfreien<br />
Verkaufs führt allerdings auch hier zur Versagung der Anerkennung von Versorgungsleistungen<br />
s Rn 60).<br />
4. Nutzungsrechtsverzicht als Veräuûerung<br />
62 Nach BFH X, BFH/NV 1993, 586ff kann der Verzicht auf den Nieûbrauch im Übrigen auch ein<br />
entgeltliches) Veräuûerungsgeschäft oder doch zumindest einen veräuûerungsähnlichen Vorgang<br />
darstellen, sofern die wechselseitigen Leistungen nach kaufmännischen Gesichtspunkten wie unter<br />
fremden Dritten gegeneinander abgewogen worden sind ebenso: BFH BStBl II 1993, 488; BFH/NV<br />
1994, 848). Hier folgen aus der Bezugnahme auf § 323 ZPO s Rn 33) oder der Vereinbarung abän-<br />
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